Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 3920/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2085/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Gewährung von Krankengeld, ist nicht zuzulassen.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist der Beschwerdewert nicht erreicht, der streitige Krankengeldanspruch von 19 Kalendertagen für die Zeit vom 13. bis 31. März 2010 nur 721,81 EUR netto beträgt und damit den Beschwerdewert nicht erreicht (so bereits Beschluss des Senats vom 09. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B). Die Beschwer eines unterliegenden Beteiligten in einem Klagverfahren über Krankengeld bemisst sich nur nach dem Nettobetrag, den die Krankenkasse an den Versicherten auszahlen muss. Die darauf entfallenden Beiträge der Krankenkasse an die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (Bruttobetrag) bleiben unberücksichtigt (so auch LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 12. Februar.2010 - L 4 KR 3594/08).
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN).
Das BSG hat wiederholt entschieden, dass das Ruhen nach § 49 Abs 1 Nr 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dem Krankengeldanspruch nicht entgegengehalten werden darf, wenn die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem Versicherten zuzurechnen sind (Urteile vom 02. November 2007 - B 1 KR 38/06 R = SozR 4-2500 § 44 Nr 14 und 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R = SozR 4-2500 § 46 Nr 1). Die streitige Frage, aus welchen Gründen der Kläger am 10. März 2007 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erlangen konnte, ist eine reine Tatsachenfrage und begründet keine grundsätzliche Bedeutung oder neu zu klärende Rechtsfragen.
Schließlich liegt auch nicht der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. März 2009 selbst mitgeteilt, dass er keinen Rechtsanwalt mehr hinzuziehen will, da er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass kaum ein Rechtsanwalt in Deutschland seine Arbeit richtig mache. Auf die Anfrage des Gerichts, ob er den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dann auch formell zurücknehmen werde, hat er dies bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2009 mit Schriftsatz vom 07. Mai 2009 getan. Inwieweit darin eine Überredung des Klägers durch Richterin am Sozialgericht G., den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen, liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Da die Entscheidung des SG der Rechtsprechung des BSG entspricht (siehe oben), liegen Divergenzgründe iS von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Gewährung von Krankengeld, ist nicht zuzulassen.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist der Beschwerdewert nicht erreicht, der streitige Krankengeldanspruch von 19 Kalendertagen für die Zeit vom 13. bis 31. März 2010 nur 721,81 EUR netto beträgt und damit den Beschwerdewert nicht erreicht (so bereits Beschluss des Senats vom 09. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B). Die Beschwer eines unterliegenden Beteiligten in einem Klagverfahren über Krankengeld bemisst sich nur nach dem Nettobetrag, den die Krankenkasse an den Versicherten auszahlen muss. Die darauf entfallenden Beiträge der Krankenkasse an die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (Bruttobetrag) bleiben unberücksichtigt (so auch LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 12. Februar.2010 - L 4 KR 3594/08).
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN).
Das BSG hat wiederholt entschieden, dass das Ruhen nach § 49 Abs 1 Nr 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dem Krankengeldanspruch nicht entgegengehalten werden darf, wenn die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem Versicherten zuzurechnen sind (Urteile vom 02. November 2007 - B 1 KR 38/06 R = SozR 4-2500 § 44 Nr 14 und 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R = SozR 4-2500 § 46 Nr 1). Die streitige Frage, aus welchen Gründen der Kläger am 10. März 2007 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erlangen konnte, ist eine reine Tatsachenfrage und begründet keine grundsätzliche Bedeutung oder neu zu klärende Rechtsfragen.
Schließlich liegt auch nicht der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. März 2009 selbst mitgeteilt, dass er keinen Rechtsanwalt mehr hinzuziehen will, da er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass kaum ein Rechtsanwalt in Deutschland seine Arbeit richtig mache. Auf die Anfrage des Gerichts, ob er den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dann auch formell zurücknehmen werde, hat er dies bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2009 mit Schriftsatz vom 07. Mai 2009 getan. Inwieweit darin eine Überredung des Klägers durch Richterin am Sozialgericht G., den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen, liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Da die Entscheidung des SG der Rechtsprechung des BSG entspricht (siehe oben), liegen Divergenzgründe iS von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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