L 11 SF 2131/10 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 SF 2131/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Sozialgericht G. wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 Abs 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn eine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Dies ist hier der Fall, da der Kläger sein Ablehnungsgesuch erst mit Schreiben vom 28. April 2010 und damit nach Zustellung vom 31. März 2010 (vgl Postzustellungsurkunde, Bl 42 SG-Akte) des Urteils vom 30. November 2009 gestellt hat. Sinn der Ablehnung ist es nämlich, einen Richter von der künftigen Ausübung des Richteramtes im Einzelfall auszuschließen. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn über den vollständigen Klageanspruch bereits durch Urteil entschieden ist. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der an diesem Urteil mitgewirkt hat, geht dann ins Leere.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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