Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1840/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2800/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht nicht stattgegeben.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass zunächst die kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 26. April 2010 zu beachten ist, mit dem die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch versagt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - (juris)). Des Weiteren hat es jedoch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend verneint. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der Entscheidung des SG an und nimmt auf dessen Ausführungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keine konkreten Einwände erhoben, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Angaben des Antragsgegners, auf denen der angefochtene Beschluss beruhe, seien nicht richtig. Näheres wurde hierzu nicht ausgeführt. Zwar hat die Antragstellerin dem Senat ein dreiseitiges Fax geschickt. Dieses war jedoch aufgrund der schlechten Qualität der Vorlage und des Umstandes, dass es in Spiegelschrift gedruckt war, vollständig unleserlich; lediglich der Name der Antragstellerin und das fettgedruckte Aktenzeichen waren entzifferbar. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts mit der Aufforderung, eine leserliche Begründung einzureichen, sowie eine erneute Erinnerung hat die Antragstellerin nicht reagiert. Ein substantiierter Vortrag ist daher zu keiner Zeit erfolgt. Eine telefonische Rückfrage beim Antragsgegner hat ergeben, dass die Antragstellerin diesem nach dem Beschluss des SG lediglich den Abfallgebührenbescheid 2010 zukommen ließ. In diesem ist jedoch lediglich eine Grundgebühr festgesetzt, nicht aber eine solche für im einzelnen notwendige Mülltonnen. Eine aktuelle Nebenkostenabrechnung, wie im Vergleich vom 24. Februar 2010 vereinbart, wurde noch immer nicht vorgelegt; Hinderungsgründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es verbleiben somit noch immer Zweifel, ob diese in der von ihr angegebenen Unterkunft tatsächlich wohnt.
Ein Anordnungsgrund i.S.e. besonderen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Eilbedürftigkeit ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Senat kann offenlassen, ob eine solche bei Leistungen für die Unterkunft immer verneint werden kann, wenn noch keine Räumungsklage erhoben ist. Wegen der angeführten Zweifel, ob die Antragstellerin tatsächlich in der angegebenen Unterkunft wohnt, kann jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine Eilbedürftigkeit derzeit noch nicht angenommen werden. Es liegt im Interesse des Antragsgegners, keine Leistungen für eine Unterkunft zu erbringen, die gegebenenfalls überhaupt nicht bewohnt wird. Andererseits ist es der Antragstellerin zuzumuten, diese Unklarheiten im Hauptsacheverfahren zu beseitigen, solange keine konkrete Gefahr besteht, dass sie die Unterkunft endgültig verliert. Eine solche liegt jedoch noch nicht vor. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Kündigung auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Selbst nach Erhebung der Räumungsklage kann somit der Verlust der Unterkunft noch abgewendet werden. Nach § 22 Abs. 6 SGB II teilt das Zivilgericht dem Träger der Grundsicherung die Rechtshängigkeit einer solchen Räumungsklage mit. Da nach Auskunft des Antragsgegners eine solche Mitteilung bislang nicht eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Räumungsklage derzeit nicht rechtshängig ist. Abweichendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Mangels Anordnungsgrund war der Beschwerde daher nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht nicht stattgegeben.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass zunächst die kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 26. April 2010 zu beachten ist, mit dem die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch versagt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - (juris)). Des Weiteren hat es jedoch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend verneint. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der Entscheidung des SG an und nimmt auf dessen Ausführungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keine konkreten Einwände erhoben, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Angaben des Antragsgegners, auf denen der angefochtene Beschluss beruhe, seien nicht richtig. Näheres wurde hierzu nicht ausgeführt. Zwar hat die Antragstellerin dem Senat ein dreiseitiges Fax geschickt. Dieses war jedoch aufgrund der schlechten Qualität der Vorlage und des Umstandes, dass es in Spiegelschrift gedruckt war, vollständig unleserlich; lediglich der Name der Antragstellerin und das fettgedruckte Aktenzeichen waren entzifferbar. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts mit der Aufforderung, eine leserliche Begründung einzureichen, sowie eine erneute Erinnerung hat die Antragstellerin nicht reagiert. Ein substantiierter Vortrag ist daher zu keiner Zeit erfolgt. Eine telefonische Rückfrage beim Antragsgegner hat ergeben, dass die Antragstellerin diesem nach dem Beschluss des SG lediglich den Abfallgebührenbescheid 2010 zukommen ließ. In diesem ist jedoch lediglich eine Grundgebühr festgesetzt, nicht aber eine solche für im einzelnen notwendige Mülltonnen. Eine aktuelle Nebenkostenabrechnung, wie im Vergleich vom 24. Februar 2010 vereinbart, wurde noch immer nicht vorgelegt; Hinderungsgründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es verbleiben somit noch immer Zweifel, ob diese in der von ihr angegebenen Unterkunft tatsächlich wohnt.
Ein Anordnungsgrund i.S.e. besonderen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Eilbedürftigkeit ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Senat kann offenlassen, ob eine solche bei Leistungen für die Unterkunft immer verneint werden kann, wenn noch keine Räumungsklage erhoben ist. Wegen der angeführten Zweifel, ob die Antragstellerin tatsächlich in der angegebenen Unterkunft wohnt, kann jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine Eilbedürftigkeit derzeit noch nicht angenommen werden. Es liegt im Interesse des Antragsgegners, keine Leistungen für eine Unterkunft zu erbringen, die gegebenenfalls überhaupt nicht bewohnt wird. Andererseits ist es der Antragstellerin zuzumuten, diese Unklarheiten im Hauptsacheverfahren zu beseitigen, solange keine konkrete Gefahr besteht, dass sie die Unterkunft endgültig verliert. Eine solche liegt jedoch noch nicht vor. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Kündigung auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Selbst nach Erhebung der Räumungsklage kann somit der Verlust der Unterkunft noch abgewendet werden. Nach § 22 Abs. 6 SGB II teilt das Zivilgericht dem Träger der Grundsicherung die Rechtshängigkeit einer solchen Räumungsklage mit. Da nach Auskunft des Antragsgegners eine solche Mitteilung bislang nicht eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Räumungsklage derzeit nicht rechtshängig ist. Abweichendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Mangels Anordnungsgrund war der Beschwerde daher nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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