L 13 AL 5315/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2373/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5315/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 SGB X) die von der Beklagten mit Bescheid vom 6. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 festgestellte zwölfwöchige Sperrzeit vom 5. Juni 2004 bis zum 27. August 2004 und damit das Ruhen des Arbeitslosenhilfeanspruchs des Klägers in dieser Zeit, streitig.

Der Kläger, geboren 1979, bezog von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld, anschließend ab 1. März 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Beklagte hatte während des Leistungsbezugs mit Bescheiden vom 4. April 2003 sowie mit Bescheid vom 3. Juni 2003 jeweils den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 23. Januar 2003 bis zum 12. Februar 2003 (3 Wochen wegen Arbeitsablehnung) und vom 25. Mai 2003 bis zum 17. Juni 2003 (3 Wochen wegen Abbruchs einer Maßnahme) festgestellt und die Bewilligung der Leistungen wegen des eingetretenen Ruhens des Arbeitslosengeld- bzw. Alhi-Anspruchs aufgehoben. Auf seinen Antrag vom 26. Februar 2004 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Alhi ab 29. Februar 2004.

Unter dem Datum des 18. Mai 2004 gab die Beklagte dem Kläger auf, sich auf ein konkret bezeichnetes Stellenangebot (Mitarbeiter im gewerblichen Bereich; Lohn/ Gehalt nach Tarif) der Firma D.P. gGmbH (im Folgenden: D.P.), einem Unternehmen des Landkreises R., dem die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung erlaubt ist, zu bewerben. Im Vorstellungsgespräch am 26. Mai 2004 wurde "nach längerem Gespräch und starken Bedenken" - so der Kläger seinerseits - ein Arbeitsvertrag unterzeichnet sowie ein Beschäftigungsbeginn zum 28. Mai 2004 vereinbart. Der Kläger rief am 27. Mai 2004 bei D.P., der Zeugin G., an und teilte mit, vom Arbeitsvertrag zurückzutreten. Der Arbeitsvertrag enthielt u.a. folgende Passage: "Erscheint der Mitarbeiter am ersten Arbeitstag nicht zur Arbeitsaufnahme und benachrichtigt er die Firma D.P. gGmbH nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt der Arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen, sofern dem Mitarbeiter nicht aus Gründen höherer Gewalt eine Benachrichtigung nicht möglich war und er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt" (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Mitarbeitervertrages). Am ersten Arbeitstag erschien der Kläger bei D.P. nicht, meldete sich auch nicht telefonisch. D.P. teilte der Beklagten hierzu mit, dass der Kläger die Arbeit nicht aufgenommen habe, er sei jedoch lediglich nicht weitervermittelt worden, habe aber Gehalt vom 28. Mai 2004 bis 4. Juni 2004 erhalten. Der Kläger unterzeichnete am 16. Juni 2004 mit D.P. einen Aufhebungsvertrag, nach dem sein Arbeitsverhältnis zum 4. Juni 2004 geendet hatte. In dieser Zeit hatte der Kläger ein Einkommen von 281,40 Euro von D.P. erhalten.

Nachdem die D.P. am 8. Juni 2004 mitgeteilt hatte, der Kläger sei zum 28. Mai 2004 "eingestellt", hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung mit Bescheid vom 9. Juni 2004 auf. Zum Widerspruch hatte er u.a. vorgetragen, er habe die Arbeit nicht aufgenommen, er habe nachträglich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dier hiergegen beim Sozialgericht Konstanz erhobene Klage (S 9 AS 2114/04) nahm der Kläger am 26. Juli 2005 zurück. Am 17. Juni 2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alhi. In der Arbeitsbescheinigung bestätigte die D.P. u.a., dass das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 4. Juni 2004 beendet worden war.

Mit Bescheid vom 6. September 2004 lehnte die Beklagte wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 5. Juni 2004 bis zum 27. August 2004 die Bewilligung von Alhi ab. Mit Bescheid vom gleichen Tage hat die Beklagte Alhi ab 28. August 2010 weiterbewilligt. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei D.P. durch Aufhebungsvertrag gelöst. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 15. Oktober wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger am 10. Februar 2005 wieder zurück (S 9 AL 294/05). Am 24. April 2007 erklärte sich die Beklagte im Rahmen eines anderen beim Sozialgericht Konstanz anhängigen Klageverfahrens (S 3 AL 2648/05) bereit, nach § 44 SGB X den Bescheid vom 6. September 2004 zu überprüfen.

Der Kläger teilte hierzu mit, ihm sei keine Schuld am Wegfall seines Einkommens von D.P. vorzuwerfen. Der Arbeitsvertrag gelte als nicht geschlossen, weil er am ersten Arbeitstag nicht erschienen sei. Da D.P. den Arbeitsvertrag nicht mehr habe rückgängig machen können, habe ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden müssen. Hätte er den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben, so hätte er mit Vertragsstrafen rechnen müssen. Fraglich sei, ob das Einkommen wirklich als Einkommen bezeichnet werden könne oder ob es sich nicht um eine Art Schenkung gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 2. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2007 lehnte die Beklagte eine Aufhebung des überprüften Bescheids ab. Es sei nicht erkennbar, dass Recht unrichtig angewandt worden wäre.

Hiergegen hat der Kläger am 27. August 2007 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und sinngemäß ausgeführt, ihm sei keine Schuld am Wegfall des Einkommens bei der Firma D.P. vorzuwerfen. Er habe nie bei D.P. gearbeitet; der Arbeitsvertrag gelte als nicht geschlossen. Es sei keine Sperrzeit eingetreten, da er zwar den Arbeitsvertrag abgelehnt, jedoch Einkommen erzielt habe. § 144 SGB III sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Sperrzeit nur dann eintrete, wenn durch die Ablehnung einer Arbeitsstelle Bedürftigkeit eintrete. Im Übrigen sei die Sperrzeit "wegen wichtigen Gründen nicht anzuwenden", da die Fa. D.P. ihn mit illegaler Drohung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gezwungen habe. Auch sei ein Aufhebungsvertrag für die Vergangenheit nicht rechtens.

Nach schriftlicher Befragung von Zeugen (Fa. D.P. gGmbH, Herr E.; Frau G.), die keine Aussagen machen konnten, hat das SG mit Urteil vom 22. September 2009 die Beklagte verpflichtet, den Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit R. vom 6. September 2004 zurückzunehmen, soweit darin eine über den 20. August 2004 hinausgehende Sperrzeit festgestellt wurde, den Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 2. August 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007 aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das SG hat ausgeführt, eine sei zwölfwöchige Sperrzeit sei in der Zeit vom 29. Mai bis 20. August 2004 eingetreten. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Sperrzeit bis 27. August 2004 festgestellt habe, sei dies rechtswidrig gewesen und die Beklagte nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit zur Rücknahme zu verpflichten. Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der damals geltenden Fassung trete eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Dieser Tatbestand sei hier in der Form des "Nicht-Antretens" einer Beschäftigung erfüllt, denn der Kläger habe am 28. Mai 2004 die vertraglich mit der Firma vereinbarte Arbeit nicht aufgenommen. Die vom Kläger angeführte "teleologische Reduktion", nach der § 144 SGB III nur auf Fälle, in denen unmittelbar Bedürftigkeit eintrete, anzuwenden sei, finde weder im Gesetz noch in der Ratio der Reglungen eine Stütze. Sinn der Sperrzeitregelungen sei es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder zu deren Beseitigung er unbegründet nicht mithelfe. Der Gesetzgeber habe sich in § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III ausdrücklich entschieden, diesen Schutz auch auf die Alhi auszudehnen. Diese Regelung verfehle ihren Sinn auch im Falle des Klägers nicht: Selbst wenn er wegen der Einnahmen für eine kurze Zeit weniger oder gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt haben würde, bliebe er darüber hinaus doch bedürftig, solange er seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit bestreiten könne. Durch sein Verhalten habe er diesen Zustand perpetuiert, denn die zugeflossenen Einkünfte in Höhe von 281,40 EUR hätten allenfalls zu einer marginalen Reduzierung seines Anspruchs geführt. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei nicht erkennbar. Insbesondere liege ein solcher nicht in dem Angebot einer Zeitarbeitsstelle. Einem Arbeitslosen seien grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstünden. Auch durchgreifende persönliche Gründe des Klägers für die Unzumutbarkeit seien nicht ersichtlich. Ernsthafte Gründe, weshalb die Beschäftigung bei D.P. ihm unzumutbar wäre, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die pauschale Behauptung, Leiharbeit entspreche nicht seiner Persönlichkeit, könne das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen veranlassen, denn Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert lägen nicht vor. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Sperrzeitbegründendes Ereignis sei das Nichtantreten der Arbeitsstelle am 28. Mai 2004, die Sperrzeit habe damit am 29. Mai 2004 begonnen. Dem Telefonat des Klägers mit der Zeugin G. vom 27. Mai 2004 komme keine sperrzeitauslösende Bedeutung zu, weil nach dem Arbeitsvertrag mündliche Abreden - und damit auch eine Kündigung - unwirksam seien und eine Kündigung vor Beschäftigungsbeginn ausgeschlossen gewesen sei. Auch dem Auflösungsvertrag vom 16. Juni 2004 zum 4. Juni 2004 komme keine Bedeutung zu. Maßgeblich für den Eintritt einer Sperrzeit sei der tatsächliche Geschehensablauf, welcher bereits am 28. Mai 2004 zur Auslösung einer Sperrzeit geführt habe. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung betrage zwölf Wochen, denn es seien bereits zwei einschlägige Sperrzeiten vorausgegangen. Es liege auch kein Härtegrund vor, denn das Verhalten des Klägers sei in Abwägung mit den Interessen des Steuerzahlers nicht einmal als nachvollziehbar zu qualifizieren; der Kläger habe einfach keine Zeitarbeit leisten wollen und habe hierfür weitere Arbeitslosigkeit mit Leistungspflicht der Allgemeinheit in Kauf genommen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 hat die Beklagte das Urteil ausgeführt und dem Kläger Alhi vom 21. August 2004 bis 27. August 2004 bewilligt.

Gegen das ihm am 17. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen vor dem SG führt der Kläger des weiteren aus, es sei nicht einleuchtend, dass das SG einerseits die Rechtmäßigkeit der Aufhebung seiner Arbeitslosenhilfebewilligung wegen der Erzielung von Einkommen bejahe, andererseits jedoch dieses Einkommen nicht als ausreichend ansehe um damit ein gleichwertiges Einkommen zu erzielen, das eine Sperrzeit ausschließe. Es sei insoweit irrelevant, ob er das Einkommen zufällig erzielt habe; es komme auf die Tatsache an, nicht auf die innere Motivation.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Konstanz vom 22. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2004 sowie unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 6. September 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, ihm vom 5. Juni 2004 bis 20. August 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG (S 3 AL 2373/07 sowie S 3 AL 2648/05, S 3 AL 294/05, S 3 AL 2114/04) und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage - über die zutreffende Teilaufhebung hinaus - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind soweit das SG diese nicht teilweise aufgehoben hat rechtmäßig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2007 mit dem die Beklagte die Rücknahme des (Sperrzeit-)Bescheids vom 6. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2005 abgelehnt hat. Die Bewilligungsverfügung vom 6. September 2004, mit dem die Beklagte Alhi erst ab 28. August 2004 bewilligt hat stellt mit dem Sperrzeitbescheid eine einheitliche rechtliche Regelung dar (BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R m.w.N.). Der Bewilligungsbescheid ist damit ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 das erstinstanzliche Urteil ausgeführt und Alhi vom 21. August 2004 bis 28. August 2004 bewilligt hat ist neben der verfügten Anspruchsminderung um 84 Tage ein Leistungsanspruch vom 5. Juni 2004 bis 20. August 2004 streitgegenständlich.

Das SG hat seine rechtliche Prüfung zutreffend an § 44 SGB X ausgerichtet. Das SG hat die rechtlichen Grundlagen auch im Übrigen zutreffend dargestellt, auch hinsichtlich der Beweiswürdigung folgt der Senat aufgrund eigener Prüfung dem SG, auf dessen Darstellung verwiesen wird. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend wird noch auf folgendes hingewiesen: Die Sperrzeitregelungen des § 144 SGB III, die vorliegend in der vom 1. Januar 2003 bis zum 5. August 2004 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607) anzuwenden sind, gelten gemäß § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607) auch im Recht des Arbeitslosenhilfe. Mit den zutreffenden Gründen des SG ist eine teleologische Reduktion des § 144 SGB II nicht möglich ist. Denn mit der vom Kläger angestrebten Auslegung würde gerade der Sinn und Zweck des § 144 SGB III missachtet - das kann nicht Ziel einer teleologischen Reduktion sein.

Der Kläger hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Sperrzeittatbestandes gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Variante des Nichtantretens einer Beschäftigung erfüllt. Das Arbeitsangebot der Beklagten war sowohl hinsichtlich der Tätigkeit (verschiedene Tätigkeiten in der freien Wirtschaft im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung), als auch bezüglich der Entlohnung (tarifliches Entgelt) für den bis dahin ungelernten Kläger zumutbar. Auch aus dem vom Kläger behaupteten späteren Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auflösung des Verhältnisses mit dem Kläger, macht die Aufnahme der Beschäftigung nicht unzumutbar. Zusammen mit dem Arbeitsangebot war der Kläger zuvor zutreffend über die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens belehrt worden. Auch wenn der Kläger meint, in Folge der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Mitarbeitervertrages sei ein Arbeitsvertrag nichtzustande gekommen und er daher gegenüber dem Arbeitgeber zu nichts verpflichtet gewesen zu sein, steht dies dem Eintritt der Sperrzeit nicht entgegen. Denn gerade das Verhalten des Klägers, das dieser nun dafür anführt, es sei kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, nämlich das Nichtantreten der Beschäftigung am ersten Arbeitstag, begründet den Sperrzeittatbestand des Nichtantretens der Beschäftigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Auch die vom Kläger am 27. Mai 2004 gegenüber der Zeugin G. ausgesprochene "Rücknahme" des Arbeitsvertrages ändert daran nichts, denn der Kläger hatte ausgehend von einem wirksamen Arbeitsvertrag den Beginn einer Beschäftigung vereinbart und die Arbeitslosigkeit durch den Nichtantritt dieser, verlängert.

Die Sperrzeit begann am 29. Mai 2004, also am Tag nach dem sperrzeitauslösenden Ereignis (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und dauert 12 Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 3 SGB III), mithin bis zum 20. August 2004. Denn das hier zugrunde liegende Verhalten des Klägers verwirklicht bereits die dritte Sperrzeit, sodass eine kürzere Sperrzeit (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB II) nicht in Betracht kommt. Dass es sich bei den ersten beiden Sperrzeittatbeständen um eine Arbeitsablehnung (erste Sperrzeit) und eine Ablehnung bzw. den Abbruch einer Maßnahme handelt, ist unerheblich (vgl. hierzu Henke in: Eicher/ Schlegel, SGB III, § 144 Rdnr. 523 - Stand: 92. Ergänzungslieferung, August 2009).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde das Unterliegen des Klägers als Wesentlich angesehen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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