Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 1357/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2176/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.3.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6649,79 EUR bzw. 2019,92 EUR für die Zeit von April 1997 bis Mai 2000.
Der 1959 geborene Kläger stand seit Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Am 10.8.1995 schloss der Kläger mit der Firma H. einen Hausmeistervertrag über ein Gebäude in der S.straße in T ... Diese Tätigkeit gab der Kläger gegenüber der Beklagten nicht an. Im Januar 1999 ging die Verwaltung des Gebäudes auf die Haus-und Grundstücksverwaltung HGV B. V. über, die das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 8.3.2000 kündigte.
In einem früheren Sozialgerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) wandte sich der Kläger gegen eine von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 22.3.2000 bis 31.3.2000 und vom 1.6.2000 bis 17.9.2000. Der Grund dafür war das Entfallen der Arbeitslosigkeit wegen der Ausübung mehrerer Nebenbeschäftigungen. Gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 28.1.2003 legte der Kläger die Berufung L 5 AL 975/02 ein, die er damit begründete, die Hausmeistertätigkeit für das Gebäude S.straße sei im Januar 1998 auf seine Frau übertragen worden. Nach Beweiserhebung, u.a. durch Einholung einer Auskunft von der HGV B. V. wies das LSG mit Urteil vom 24.9.2003 die Berufung zurück. Darin ist ausgeführt: "Daneben war der Kläger auch noch bei der Hausverwaltung V. beschäftigt. Denn es bestand im März 2000 noch ein Arbeitsvertrag mit dem Kläger. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Erfüllung dieses Arbeitsvertrages auch tätig wurde. Den Einlassungen des Klägers im Berufungsverfahren, er habe für die Wohngemeinschaft nicht gearbeitet, vermag der Senat nicht zu glauben. Denn aus dem Vorbringen des Klägers in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit und dem zum Abschluss dieses Rechtsstreits geschlossenen Vergleich ergibt sich eindeutig, dass der Kläger bei der Wohnungseigentumsgemeinschaft beschäftigt und tätig war. Ausgehend von dem Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist von einer monatlichen Arbeitszeit für die Wohnungseigentumsgemeinschaft von 48 Stunden auszugehen, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden (48 Stunden mal drei geteilt durch 13) entspricht".
Im Hinblick auf den genannten Sachverhalt wurde der Kläger in einem Strafverfahren vom Amtsgericht T. mit Urteil vom 24.9.2002 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Mit Anhörungsschreiben vom 20.8.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dieser habe in den Jahren 1997 bis 2000 eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister bei der WEG S.straße ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen sei auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Außerdem habe der Kläger in den Jahren 1998 und 2000 noch andere geringfügige Beschäftigungen gehabt. Die geleisteten Wochenstunden aus allen Beschäftigungen seien zusammenzuzählen und ergäben mindestens 18 bzw. 15 Stunden wöchentlich, so dass für die Zeiträume vom 20.4.1998 bis 31.12.1998, vom 1.1.2000 bis 22.1.2000 und vom 1.4.2000 bis 31.5.2000 keine Arbeitslosigkeit mehr vorgelegen habe. In seiner Äußerung zu dieser Anhörung gab der Kläger an, in dem von der Beklagten geltend gemachten Zeitraum sei die Tätigkeit als Hausmeister auf seine Frau übertragen gewesen.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse für die Zeit vom 17.4.1997 bis 31.5.2000 auf. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er habe anrechenbares Nettoeinkommen erzielt bzw. sei nicht arbeitslos gewesen und habe daher keinen Leistungsanspruch. Es werde eine Rückerstattung von 7703,96 EUR Arbeitslosengeld zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 2019,92 EUR geltend gemacht. Die Aufhebung werde auf § 48 SGB X gestützt. Den dagegen mit Schreiben vom 28. 12. 2001 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im wesentlichen damit, dass die Nebentätigkeit in der S.straße seit 1997 von seiner Ehefrau ausgeübt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.3.2006 half die Beklagte dem Widerspruchsbegehren teilweise ab. Der Bescheid vom 12.12.2001 wurde dahingehend abgeändert, dass der Kläger Arbeitslosengeld (nur noch) in Höhe von 6649,79 EUR zu erstatten habe. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.4.2006 beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht, die Beklagte rechne für April und Mai 1997 Nebeneinkommen an, wobei sich für den Kläger nicht ergebe, aus welcher Nebentätigkeit dieses Einkommen stamme. Gleiches gelte für die teilweise Aufhebung und Rückforderung für die Zeit von Februar bis April 1998. Im Hinblick auf die volle Aufhebung und Rückforderung bewilligten Arbeitslosengeldes ab 20.4.1998 bis 6.9.1998 hat der Kläger vorgebracht, er sei in dieser Zeit lediglich bei der Firma T. Industrieservice beschäftigt gewesen, die dortige Arbeitszeit habe nur 10 Stunden wöchentlich betragen. Die Tätigkeit als Hausmeister bei der WEG S.straße sei ab Mai 1997 auf die Ehefrau des Klägers übertragen worden. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger in diesem Zeitraum mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Auch im Hinblick auf die teilweise Aufhebung im Kalenderjahr 1999 sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, aus welcher Tätigkeit das Nettoeinkommen des Klägers stammen solle. Soweit eine volle Aufhebung ab 1.4.2000 bis 31.5.2000 erfolgt sei, sei dieser Zeitraum rechtskräftig entschieden worden und dürfte erledigt sein.
In einem Erörterungstermin am 12.2.2007 erklärte der Kläger, er sei seit 1995 bei der Firma H. als Hausmeister in einer Nebentätigkeit beschäftigt gewesen. Dann 1997 habe er eine Sonderumlage zahlen müssen. Der damalige Verwalter der S.straße, Herr R., habe ihm gesagt, die Hausmeistertätigkeit solle lieber seine Frau übernehmen. Er habe dann der Verwaltung die Unterlagen seiner Frau geschickt. 1998 habe er nur ganz kurz bei der Firma T. gearbeitet. Irgendwann im Jahr 1997 habe nicht mehr er, sondern seine Ehefrau die Hausmeistertätigkeit in der S.straße ausgeübt. Er wisse aber nicht mehr genau, ab welchem Monat dies der Fall gewesen sei. Auf Vorhalt des SG, dass er einen Arbeitsgerichtsprozess gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft betrieben habe, hat der Kläger ausgeführt, seit 1999 sei er ja dann auch wieder als Hausmeister tätig gewesen.
Das SG hat daraufhin den Hausverwalter B. V. schriftlich als Zeugen gehört. Er hat (im Schreiben vom 7.12.2007) angegeben, es sei ihm nichts davon bekannt, dass die Ehefrau die Hausmeistertätigkeit ausgeübt habe. Es sei immer und ausschließlich der Kläger als Hausmeister tätig gewesen. Ein Vertrag mit der Ehefrau sei zu keiner Zeit geschlossen worden. Der vom SG schriftlich als Zeuge befragte Grundstückseigentümer T. R. hat in seiner am 7.1.2007 eingegangenen Aussage angegeben, es sei ihm vom Kläger gesagt worden, dass die Ehefrau bei Reinigungsarbeiten gelegentlich mithelfe. Den überwiegenden Teil der Hausmeistertätigkeiten wie Rasenmähen, Pflege der Außenanlagen, Kleinreparaturen, Waschmarkennausgabe und dergleichen habe der Kläger selbst erledigt. Ein Vertrag mit der Ehefrau des Klägers sei seines Wissens nicht geschlossen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2008 hat das SG den ehemaligen Hausverwalter H. B. und die Ehefrau des Klägers L. O. als Zeugen vernommen.
Durch Urteil vom 17.3.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die erstatteten Leistungen zurückzufordern, erwiesen sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld seien die §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 und 3, Abs. 4 SGB X i.V.m. 330 Abs. 2 SGB III. Da der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Nebentätigkeit als Hausmeister bei der WEG S.straße durchgängig vom 10.8.1995 bis zum 30.6.2000 ausgeübt habe, erwiesen sich die jeweiligen Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld als von Anfang an rechtswidrig. Sie seien deswegen nach § 45 SGB X zurückzunehmen und nicht wegen einer erst nachträglich eingetretenen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufzuheben. Dass die Beklagte § 48 SGB X als einschlägige Rechtsgrundlage angenommen habe, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage sei zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert werde. Vorliegend sei das Auswechseln der Rechtsgrundlage unbedenklich, weil dieselbe Rechtsfolge eintrete, das Interesse des Klägers daran, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht nachträglich auf eine andere ihn tragende Rechtsgrundlage gestützt werde, sei rechtlich nicht geschützt.
Die Bewilligungsbescheide der Beklagten, mit denen dem Kläger Arbeitslosengeld bewilligt worden sei, seien von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit als Hausmeister im Gebäude S.straße in T. nicht angegeben habe und dieses dementsprechend bei Bescheiderteilung nicht berücksichtigt worden sei. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger die Hausmeistertätigkeit durchgängig vom 10.8.1995 bis zum 30.6.2000 ausgeübt habe. Ebenso wie das LSG im Verfahren L 5 AL 975/02 könne auch die Kammer den Einlassungen des Klägers, nicht er, sondern seine Ehefrau habe die Hausmeistertätigkeit ausgeübt, nicht glauben. Der Kläger habe im damaligen Verfahren und im jetzigen Verfahren zum Teil abweichende und widersprüchliche Angaben hierzu gemacht. So habe er im ersten Berufungsverfahren vorgetragen, die Hausmeistertätigkeit sei seit Januar 1998 auf seine Ehefrau übertragen worden und sei im damals streitgegenständlichen Zeitraum März 2000 und Juni bis September 2000 nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau ausgeübt worden. Jetzt behaupte der Kläger, die Hausmeistertätigkeit sei ab Mai 1997 auf seine Ehefrau übertragen worden und ab Januar 1999 wieder von ihm ausgeübt worden. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben sei nicht erfolgt. Ein derart wechselnder Vortrag sei unschlüssig und nicht geeignet, der Glaubwürdigkeit des Klägers zu dienen. Gleiches gelte für die nachweisbar wahrheitswidrige Behauptungen im damaligen Berufungsverfahren, dass er von der Hausverwaltung keine Abfindung erhalten habe und ein Rechtsstreit nicht durchgeführt worden sei. Auch die die jetzigen Angaben des Klägers bestätigende Zeugenaussage der Ehefrau überzeuge nicht. Die in Vollzeit als Reinigungskraft beschäftigte Zeugin habe auch auf Nachfrage nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sie die Hausmeistertätigkeit neben ihrer Vollzeitstelle und bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit des Klägers ausgeübt haben solle. Zwar erachte es die Kammer als durchaus glaubhaft, dass die Ehefrau des Klägers vereinzelt und gelegentlich ebenfalls Aufgaben als Hausmeister wahrgenommen habe. Da jedoch einzig der Kläger zur Erbringung der Hausmeistertätigkeiten vertraglich verpflichtet gewesen sei und eine Vertragsänderung auf die Ehefrau gerade nicht habe nachgewiesen werden können, sei die Kammer davon überzeugt, dass der absolute Großteil der Tätigkeiten vom Kläger entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung ausgeübt worden sei. Dies entspreche auch dem Ergebnis der Zeugenaussagen der Zeugen V. und R ... Ausgehend hiervon erweise sich die von der Beklagten getroffene Entscheidung als rechtmäßig, wozu im Einzelnen folgendes anzumerken sei:
Die Bewilligung für die Zeit vom 17.4.1997 bis 10.5.1997 erweise sich als rechtswidrig, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister in der S.straße bei Erlass dieses Bescheides nicht berücksichtigt worden sei. Infolgedessen sei die Berücksichtigung des Nebeneinkommens unterblieben, die Beklagte habe also zutreffend die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von 186,32 DM teilweise zurückgenommen.
Aus den gleichen Gründen erweise sich auch die teilweise Rücknahme und Rückforderung des mit Bescheid vom 19.6.1998 bewilligten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 15.2.1998 bis 19.4.1998 in Höhe von 110,39 DM als rechtmäßig. Auch in den Monaten Februar bis April 1998 sei das aus der Hausmeistertätigkeit erzielte Nettoeinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
Die Arbeitslosengeldbewilligung vom 19.6.1998 habe die Beklagte zutreffend vom 20.4.1998 bis 6.9.1998 in vollem Umfang zurückgenommen und die erbrachten Leistungen in Höhe von 9192,74 DM zurückgefordert. Ab dem 20.4.1998 sei der Kläger durch die Ausübung verschiedener Nebentätigkeiten mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen und somit nicht mehr arbeitslos. Neben der Tätigkeit als Hausmeister, die in diesem Zeitraum mit 11 Stunden wöchentlich zu veranschlagen sei, sei der Kläger noch in einem zeitlichen Umfang von 2 Stunden täglich bei der Firma T. beschäftigt gewesen. Dies habe zudem gem. § 122 Abs. 2 Nummer 2 SGB III zum Entfallen der Arbeitslosmeldung geführt, so dass dem Kläger auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 6.9.1998 mehr zugestanden habe.
Die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.1.1999 bis 28.2.1999 sowie für die Zeit vom 10.5.1999 bis 22.1.2000 erwiesen sich wiederum als nur zum Teil rechtswidrig, da die in diesen Zeiträumen ausschließlich ausgeübte Nebentätigkeit als Hausmeister nicht die Grenze von 15 Stunden wöchentlich überschritten habe, so dass die Beklagte zutreffend nur eine teilweise Rücknahme wegen Anrechnung von Nebeneinkommen und nicht eine vollständige Aufhebung wegen Entfallens der Arbeitslosigkeit verfügt habe. Hierzu sei lediglich ergänzend anzumerken, dass die Tätigkeit als Hausmeister ab 1999 unstreitig wieder vom Kläger ausgeübt worden sei, so dass die diesbezügliche Entscheidung selbst aus der Sicht des Klägers nicht zu beanstanden sein dürfte.
Gleiches gelte für die volle Rücknahme des bewilligten Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1.4.2000 bis 31.5.2000 und die damit verbundene Rückforderung von 3458,56 DM. Diese Aufhebung und Rückforderung sei nicht schon durch das Urteil des LSG vom 24.9.2003 erledigt, denn das LSG habe dort ausdrücklich ausgeführt, nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2001. Dieser ändere oder ersetze nicht den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2.2.2001, sondern betreffe andere, noch nicht erfasste Zeiträume. Insoweit habe das LSG im Urteil vom 24.9.2003 rechtskräftig entschieden, dass der Kläger die 15-Stunden-Grenze in dieser Zeit überschritten habe und dies zum Entfallen der Arbeitslosigkeit und zum Wegfall der Arbeitslosmeldung geführt habe. Dem schließe sich die Kammer an.
Die Beklagte habe auch gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen. Der Kläger könne sich auf Vertrauen nicht berufen, da er zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig falsche Angaben hinsichtlich des Umfangs seiner Nebentätigkeiten gemacht habe und zum anderen die Rechtswidrigkeit des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes gekannt oder zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. In dem dem Kläger mehrfach ausgehändigten "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt er wiederum mehrfach mit seiner Unterschrift bestätigt habe, werde in klaren und einfachen Worten über die Auswirkungen von Nebentätigkeiten auf den Bezug von Arbeitslosengeld informiert. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt. Nach § 330 Abs. 2 SGB III sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Pflicht zur Erstattung des rechtswidrig bewilligten Arbeitslosengeldes ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien gem. § 335 Abs. 1 Satz 5 SGB III zu erstatten. Die einzelnen Rückerstattungsbeträge seien zutreffend beziffert. Allerdings sei der Beklagten bei der Umrechnung der DM-Beträge in Euro wohl ein Fehler zu Gunsten des Klägers unterlaufen. Die Rückforderungssumme bezüglich des Arbeitslosengeldes addiere sich insgesamt auf 13.187,95 DM, was 6.742,87 EUR entspreche. Soweit von der Beklagten im Widerspruchsbescheid lediglich eine geringere Rückforderungssumme in Höhe von 6649,79 EUR geltend gemacht werde, erfolge dies nicht zum Nachteil des Klägers.
Gegen dieses am 1.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.4.2008 Berufung eingelegt. In seinem Begründungsschreiben wendet er sich gegen den Rückforderungszeitraum von April 1997 bis Dezember 1999. In dieser Zeit sei er nicht als Hausmeister tätig gewesen, dies sei seine Ehefrau gewesen. Von April 1998 bis Anfang Juli 1998 habe er bei der Firma T. bis 15 Stunden in der Woche gearbeitet, diese Stelle habe er der Beklagten mitgeteilt. Er habe aber für Juni und Juli 1998 keinen Lohn erhalten, auch seien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden. Von Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 habe er keine andere Arbeitsstelle gehabt. Seit Oktober 1998 sei er auch krank gewesen. Bei den Aussagen des Herrn R. und der Firma T. handele es sich auch um Falschaussagen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.3.2008 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2006 aufzuheben, soweit er Zeiträume von April 1997 bis Dezember 1999 betrifft.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten über die Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ist, soweit sie der Kläger mit der Berufung noch anficht, nicht zu beanstanden.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen ausführlich und zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG hat im angefochtenen Urteil auch ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligungen wegen der ausgeübten und nicht mitgeteilten Nebentätigkeit ganz oder teilweise zurückgenommen hat. Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die schriftlichen Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die - im übrigen nur schwer verständliche - Berufungsbegründung des Klägers ist nicht geeignet, die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als unrichtig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger wiederholt darlegt, ab dem Jahr 1997 sei nicht er, sondern seine Ehefrau Hausmeister in der WEG S.straße in T. gewesen, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Ausführungen des LSG im Urteil vom 24.9.2003 - L 5 AL 975/02 - und den Ausführungen des SG auf Seite 11 und 12 des angefochtenen Urteils nichts hinzuzufügen.
Dem Vorbringen des Klägers, bei der Zeugenaussage des Herrn R. und der Auskunft der Firma T. handele es sich um Falschaussagen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Zum einen hat das SG seine Überzeugung nicht oder nur ganz am Rande auf diese Zeugenaussagen gestützt, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass oder inwieweit diese Zeugenaussagen inhaltlich unrichtig wären. Dass der Kläger von der Firma T. für Juni und Juli 1998, wie er vorbringt, keinen Lohn erhalten habe und die Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.
Die Berufung des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6649,79 EUR bzw. 2019,92 EUR für die Zeit von April 1997 bis Mai 2000.
Der 1959 geborene Kläger stand seit Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Am 10.8.1995 schloss der Kläger mit der Firma H. einen Hausmeistervertrag über ein Gebäude in der S.straße in T ... Diese Tätigkeit gab der Kläger gegenüber der Beklagten nicht an. Im Januar 1999 ging die Verwaltung des Gebäudes auf die Haus-und Grundstücksverwaltung HGV B. V. über, die das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 8.3.2000 kündigte.
In einem früheren Sozialgerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) wandte sich der Kläger gegen eine von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 22.3.2000 bis 31.3.2000 und vom 1.6.2000 bis 17.9.2000. Der Grund dafür war das Entfallen der Arbeitslosigkeit wegen der Ausübung mehrerer Nebenbeschäftigungen. Gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 28.1.2003 legte der Kläger die Berufung L 5 AL 975/02 ein, die er damit begründete, die Hausmeistertätigkeit für das Gebäude S.straße sei im Januar 1998 auf seine Frau übertragen worden. Nach Beweiserhebung, u.a. durch Einholung einer Auskunft von der HGV B. V. wies das LSG mit Urteil vom 24.9.2003 die Berufung zurück. Darin ist ausgeführt: "Daneben war der Kläger auch noch bei der Hausverwaltung V. beschäftigt. Denn es bestand im März 2000 noch ein Arbeitsvertrag mit dem Kläger. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Erfüllung dieses Arbeitsvertrages auch tätig wurde. Den Einlassungen des Klägers im Berufungsverfahren, er habe für die Wohngemeinschaft nicht gearbeitet, vermag der Senat nicht zu glauben. Denn aus dem Vorbringen des Klägers in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit und dem zum Abschluss dieses Rechtsstreits geschlossenen Vergleich ergibt sich eindeutig, dass der Kläger bei der Wohnungseigentumsgemeinschaft beschäftigt und tätig war. Ausgehend von dem Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist von einer monatlichen Arbeitszeit für die Wohnungseigentumsgemeinschaft von 48 Stunden auszugehen, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden (48 Stunden mal drei geteilt durch 13) entspricht".
Im Hinblick auf den genannten Sachverhalt wurde der Kläger in einem Strafverfahren vom Amtsgericht T. mit Urteil vom 24.9.2002 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Mit Anhörungsschreiben vom 20.8.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dieser habe in den Jahren 1997 bis 2000 eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister bei der WEG S.straße ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen sei auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Außerdem habe der Kläger in den Jahren 1998 und 2000 noch andere geringfügige Beschäftigungen gehabt. Die geleisteten Wochenstunden aus allen Beschäftigungen seien zusammenzuzählen und ergäben mindestens 18 bzw. 15 Stunden wöchentlich, so dass für die Zeiträume vom 20.4.1998 bis 31.12.1998, vom 1.1.2000 bis 22.1.2000 und vom 1.4.2000 bis 31.5.2000 keine Arbeitslosigkeit mehr vorgelegen habe. In seiner Äußerung zu dieser Anhörung gab der Kläger an, in dem von der Beklagten geltend gemachten Zeitraum sei die Tätigkeit als Hausmeister auf seine Frau übertragen gewesen.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse für die Zeit vom 17.4.1997 bis 31.5.2000 auf. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er habe anrechenbares Nettoeinkommen erzielt bzw. sei nicht arbeitslos gewesen und habe daher keinen Leistungsanspruch. Es werde eine Rückerstattung von 7703,96 EUR Arbeitslosengeld zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 2019,92 EUR geltend gemacht. Die Aufhebung werde auf § 48 SGB X gestützt. Den dagegen mit Schreiben vom 28. 12. 2001 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im wesentlichen damit, dass die Nebentätigkeit in der S.straße seit 1997 von seiner Ehefrau ausgeübt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.3.2006 half die Beklagte dem Widerspruchsbegehren teilweise ab. Der Bescheid vom 12.12.2001 wurde dahingehend abgeändert, dass der Kläger Arbeitslosengeld (nur noch) in Höhe von 6649,79 EUR zu erstatten habe. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.4.2006 beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht, die Beklagte rechne für April und Mai 1997 Nebeneinkommen an, wobei sich für den Kläger nicht ergebe, aus welcher Nebentätigkeit dieses Einkommen stamme. Gleiches gelte für die teilweise Aufhebung und Rückforderung für die Zeit von Februar bis April 1998. Im Hinblick auf die volle Aufhebung und Rückforderung bewilligten Arbeitslosengeldes ab 20.4.1998 bis 6.9.1998 hat der Kläger vorgebracht, er sei in dieser Zeit lediglich bei der Firma T. Industrieservice beschäftigt gewesen, die dortige Arbeitszeit habe nur 10 Stunden wöchentlich betragen. Die Tätigkeit als Hausmeister bei der WEG S.straße sei ab Mai 1997 auf die Ehefrau des Klägers übertragen worden. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger in diesem Zeitraum mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Auch im Hinblick auf die teilweise Aufhebung im Kalenderjahr 1999 sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, aus welcher Tätigkeit das Nettoeinkommen des Klägers stammen solle. Soweit eine volle Aufhebung ab 1.4.2000 bis 31.5.2000 erfolgt sei, sei dieser Zeitraum rechtskräftig entschieden worden und dürfte erledigt sein.
In einem Erörterungstermin am 12.2.2007 erklärte der Kläger, er sei seit 1995 bei der Firma H. als Hausmeister in einer Nebentätigkeit beschäftigt gewesen. Dann 1997 habe er eine Sonderumlage zahlen müssen. Der damalige Verwalter der S.straße, Herr R., habe ihm gesagt, die Hausmeistertätigkeit solle lieber seine Frau übernehmen. Er habe dann der Verwaltung die Unterlagen seiner Frau geschickt. 1998 habe er nur ganz kurz bei der Firma T. gearbeitet. Irgendwann im Jahr 1997 habe nicht mehr er, sondern seine Ehefrau die Hausmeistertätigkeit in der S.straße ausgeübt. Er wisse aber nicht mehr genau, ab welchem Monat dies der Fall gewesen sei. Auf Vorhalt des SG, dass er einen Arbeitsgerichtsprozess gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft betrieben habe, hat der Kläger ausgeführt, seit 1999 sei er ja dann auch wieder als Hausmeister tätig gewesen.
Das SG hat daraufhin den Hausverwalter B. V. schriftlich als Zeugen gehört. Er hat (im Schreiben vom 7.12.2007) angegeben, es sei ihm nichts davon bekannt, dass die Ehefrau die Hausmeistertätigkeit ausgeübt habe. Es sei immer und ausschließlich der Kläger als Hausmeister tätig gewesen. Ein Vertrag mit der Ehefrau sei zu keiner Zeit geschlossen worden. Der vom SG schriftlich als Zeuge befragte Grundstückseigentümer T. R. hat in seiner am 7.1.2007 eingegangenen Aussage angegeben, es sei ihm vom Kläger gesagt worden, dass die Ehefrau bei Reinigungsarbeiten gelegentlich mithelfe. Den überwiegenden Teil der Hausmeistertätigkeiten wie Rasenmähen, Pflege der Außenanlagen, Kleinreparaturen, Waschmarkennausgabe und dergleichen habe der Kläger selbst erledigt. Ein Vertrag mit der Ehefrau des Klägers sei seines Wissens nicht geschlossen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2008 hat das SG den ehemaligen Hausverwalter H. B. und die Ehefrau des Klägers L. O. als Zeugen vernommen.
Durch Urteil vom 17.3.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die erstatteten Leistungen zurückzufordern, erwiesen sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld seien die §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 und 3, Abs. 4 SGB X i.V.m. 330 Abs. 2 SGB III. Da der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Nebentätigkeit als Hausmeister bei der WEG S.straße durchgängig vom 10.8.1995 bis zum 30.6.2000 ausgeübt habe, erwiesen sich die jeweiligen Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld als von Anfang an rechtswidrig. Sie seien deswegen nach § 45 SGB X zurückzunehmen und nicht wegen einer erst nachträglich eingetretenen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufzuheben. Dass die Beklagte § 48 SGB X als einschlägige Rechtsgrundlage angenommen habe, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage sei zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert werde. Vorliegend sei das Auswechseln der Rechtsgrundlage unbedenklich, weil dieselbe Rechtsfolge eintrete, das Interesse des Klägers daran, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht nachträglich auf eine andere ihn tragende Rechtsgrundlage gestützt werde, sei rechtlich nicht geschützt.
Die Bewilligungsbescheide der Beklagten, mit denen dem Kläger Arbeitslosengeld bewilligt worden sei, seien von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit als Hausmeister im Gebäude S.straße in T. nicht angegeben habe und dieses dementsprechend bei Bescheiderteilung nicht berücksichtigt worden sei. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger die Hausmeistertätigkeit durchgängig vom 10.8.1995 bis zum 30.6.2000 ausgeübt habe. Ebenso wie das LSG im Verfahren L 5 AL 975/02 könne auch die Kammer den Einlassungen des Klägers, nicht er, sondern seine Ehefrau habe die Hausmeistertätigkeit ausgeübt, nicht glauben. Der Kläger habe im damaligen Verfahren und im jetzigen Verfahren zum Teil abweichende und widersprüchliche Angaben hierzu gemacht. So habe er im ersten Berufungsverfahren vorgetragen, die Hausmeistertätigkeit sei seit Januar 1998 auf seine Ehefrau übertragen worden und sei im damals streitgegenständlichen Zeitraum März 2000 und Juni bis September 2000 nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau ausgeübt worden. Jetzt behaupte der Kläger, die Hausmeistertätigkeit sei ab Mai 1997 auf seine Ehefrau übertragen worden und ab Januar 1999 wieder von ihm ausgeübt worden. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben sei nicht erfolgt. Ein derart wechselnder Vortrag sei unschlüssig und nicht geeignet, der Glaubwürdigkeit des Klägers zu dienen. Gleiches gelte für die nachweisbar wahrheitswidrige Behauptungen im damaligen Berufungsverfahren, dass er von der Hausverwaltung keine Abfindung erhalten habe und ein Rechtsstreit nicht durchgeführt worden sei. Auch die die jetzigen Angaben des Klägers bestätigende Zeugenaussage der Ehefrau überzeuge nicht. Die in Vollzeit als Reinigungskraft beschäftigte Zeugin habe auch auf Nachfrage nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sie die Hausmeistertätigkeit neben ihrer Vollzeitstelle und bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit des Klägers ausgeübt haben solle. Zwar erachte es die Kammer als durchaus glaubhaft, dass die Ehefrau des Klägers vereinzelt und gelegentlich ebenfalls Aufgaben als Hausmeister wahrgenommen habe. Da jedoch einzig der Kläger zur Erbringung der Hausmeistertätigkeiten vertraglich verpflichtet gewesen sei und eine Vertragsänderung auf die Ehefrau gerade nicht habe nachgewiesen werden können, sei die Kammer davon überzeugt, dass der absolute Großteil der Tätigkeiten vom Kläger entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung ausgeübt worden sei. Dies entspreche auch dem Ergebnis der Zeugenaussagen der Zeugen V. und R ... Ausgehend hiervon erweise sich die von der Beklagten getroffene Entscheidung als rechtmäßig, wozu im Einzelnen folgendes anzumerken sei:
Die Bewilligung für die Zeit vom 17.4.1997 bis 10.5.1997 erweise sich als rechtswidrig, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister in der S.straße bei Erlass dieses Bescheides nicht berücksichtigt worden sei. Infolgedessen sei die Berücksichtigung des Nebeneinkommens unterblieben, die Beklagte habe also zutreffend die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von 186,32 DM teilweise zurückgenommen.
Aus den gleichen Gründen erweise sich auch die teilweise Rücknahme und Rückforderung des mit Bescheid vom 19.6.1998 bewilligten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 15.2.1998 bis 19.4.1998 in Höhe von 110,39 DM als rechtmäßig. Auch in den Monaten Februar bis April 1998 sei das aus der Hausmeistertätigkeit erzielte Nettoeinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
Die Arbeitslosengeldbewilligung vom 19.6.1998 habe die Beklagte zutreffend vom 20.4.1998 bis 6.9.1998 in vollem Umfang zurückgenommen und die erbrachten Leistungen in Höhe von 9192,74 DM zurückgefordert. Ab dem 20.4.1998 sei der Kläger durch die Ausübung verschiedener Nebentätigkeiten mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen und somit nicht mehr arbeitslos. Neben der Tätigkeit als Hausmeister, die in diesem Zeitraum mit 11 Stunden wöchentlich zu veranschlagen sei, sei der Kläger noch in einem zeitlichen Umfang von 2 Stunden täglich bei der Firma T. beschäftigt gewesen. Dies habe zudem gem. § 122 Abs. 2 Nummer 2 SGB III zum Entfallen der Arbeitslosmeldung geführt, so dass dem Kläger auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 6.9.1998 mehr zugestanden habe.
Die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.1.1999 bis 28.2.1999 sowie für die Zeit vom 10.5.1999 bis 22.1.2000 erwiesen sich wiederum als nur zum Teil rechtswidrig, da die in diesen Zeiträumen ausschließlich ausgeübte Nebentätigkeit als Hausmeister nicht die Grenze von 15 Stunden wöchentlich überschritten habe, so dass die Beklagte zutreffend nur eine teilweise Rücknahme wegen Anrechnung von Nebeneinkommen und nicht eine vollständige Aufhebung wegen Entfallens der Arbeitslosigkeit verfügt habe. Hierzu sei lediglich ergänzend anzumerken, dass die Tätigkeit als Hausmeister ab 1999 unstreitig wieder vom Kläger ausgeübt worden sei, so dass die diesbezügliche Entscheidung selbst aus der Sicht des Klägers nicht zu beanstanden sein dürfte.
Gleiches gelte für die volle Rücknahme des bewilligten Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1.4.2000 bis 31.5.2000 und die damit verbundene Rückforderung von 3458,56 DM. Diese Aufhebung und Rückforderung sei nicht schon durch das Urteil des LSG vom 24.9.2003 erledigt, denn das LSG habe dort ausdrücklich ausgeführt, nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2001. Dieser ändere oder ersetze nicht den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2.2.2001, sondern betreffe andere, noch nicht erfasste Zeiträume. Insoweit habe das LSG im Urteil vom 24.9.2003 rechtskräftig entschieden, dass der Kläger die 15-Stunden-Grenze in dieser Zeit überschritten habe und dies zum Entfallen der Arbeitslosigkeit und zum Wegfall der Arbeitslosmeldung geführt habe. Dem schließe sich die Kammer an.
Die Beklagte habe auch gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen. Der Kläger könne sich auf Vertrauen nicht berufen, da er zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig falsche Angaben hinsichtlich des Umfangs seiner Nebentätigkeiten gemacht habe und zum anderen die Rechtswidrigkeit des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes gekannt oder zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. In dem dem Kläger mehrfach ausgehändigten "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt er wiederum mehrfach mit seiner Unterschrift bestätigt habe, werde in klaren und einfachen Worten über die Auswirkungen von Nebentätigkeiten auf den Bezug von Arbeitslosengeld informiert. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt. Nach § 330 Abs. 2 SGB III sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Pflicht zur Erstattung des rechtswidrig bewilligten Arbeitslosengeldes ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien gem. § 335 Abs. 1 Satz 5 SGB III zu erstatten. Die einzelnen Rückerstattungsbeträge seien zutreffend beziffert. Allerdings sei der Beklagten bei der Umrechnung der DM-Beträge in Euro wohl ein Fehler zu Gunsten des Klägers unterlaufen. Die Rückforderungssumme bezüglich des Arbeitslosengeldes addiere sich insgesamt auf 13.187,95 DM, was 6.742,87 EUR entspreche. Soweit von der Beklagten im Widerspruchsbescheid lediglich eine geringere Rückforderungssumme in Höhe von 6649,79 EUR geltend gemacht werde, erfolge dies nicht zum Nachteil des Klägers.
Gegen dieses am 1.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.4.2008 Berufung eingelegt. In seinem Begründungsschreiben wendet er sich gegen den Rückforderungszeitraum von April 1997 bis Dezember 1999. In dieser Zeit sei er nicht als Hausmeister tätig gewesen, dies sei seine Ehefrau gewesen. Von April 1998 bis Anfang Juli 1998 habe er bei der Firma T. bis 15 Stunden in der Woche gearbeitet, diese Stelle habe er der Beklagten mitgeteilt. Er habe aber für Juni und Juli 1998 keinen Lohn erhalten, auch seien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden. Von Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 habe er keine andere Arbeitsstelle gehabt. Seit Oktober 1998 sei er auch krank gewesen. Bei den Aussagen des Herrn R. und der Firma T. handele es sich auch um Falschaussagen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.3.2008 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2006 aufzuheben, soweit er Zeiträume von April 1997 bis Dezember 1999 betrifft.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten über die Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ist, soweit sie der Kläger mit der Berufung noch anficht, nicht zu beanstanden.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen ausführlich und zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG hat im angefochtenen Urteil auch ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligungen wegen der ausgeübten und nicht mitgeteilten Nebentätigkeit ganz oder teilweise zurückgenommen hat. Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die schriftlichen Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die - im übrigen nur schwer verständliche - Berufungsbegründung des Klägers ist nicht geeignet, die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als unrichtig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger wiederholt darlegt, ab dem Jahr 1997 sei nicht er, sondern seine Ehefrau Hausmeister in der WEG S.straße in T. gewesen, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Ausführungen des LSG im Urteil vom 24.9.2003 - L 5 AL 975/02 - und den Ausführungen des SG auf Seite 11 und 12 des angefochtenen Urteils nichts hinzuzufügen.
Dem Vorbringen des Klägers, bei der Zeugenaussage des Herrn R. und der Auskunft der Firma T. handele es sich um Falschaussagen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Zum einen hat das SG seine Überzeugung nicht oder nur ganz am Rande auf diese Zeugenaussagen gestützt, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass oder inwieweit diese Zeugenaussagen inhaltlich unrichtig wären. Dass der Kläger von der Firma T. für Juni und Juli 1998, wie er vorbringt, keinen Lohn erhalten habe und die Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.
Die Berufung des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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