Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2797/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2595/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzunehmen, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem Sozialversicherungszweig geht (BSG, Urteil vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Daraus folgt, dass für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV der nach § 28p Abs 2 SGB IV zuständige Träger der Rentenversicherung - hier die Antragsgegnerin - zuständig ist und nicht der nach § 127 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger.
2. Der nachträgliche Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt erfolgt durch Aufrechung und ist daher nur zulässig, soweit Arbeitslohn pfändbar ist.
2. Der nachträgliche Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt erfolgt durch Aufrechung und ist daher nur zulässig, soweit Arbeitslohn pfändbar ist.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt ua die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Antragsgegnerin.
Der Antragsteller, der ursprünglich beim Amtsgericht Ludwigsburg als Rechtsanwalt zugelassen war, wurde auf seinen Antrag mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 13. Mai 2005 (Bl 91 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. zugelassen. Diese Zulassung ist bislang nicht widerrufen worden. Er ist Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W. und war auf seinen Antrag von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung B., DRV B.) bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 (Bl 97 der Verwaltungsakte) gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit worden. Im Befreiungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist und sich auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Seit 1. Juli 2007 ist der Antragsteller zudem bei der Beigeladenen, einer Versicherungsgesellschaft, auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 15. Mai 2007 (Bl 75 bis 89 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) als "Firmenbetreuer im Innendienst im Fachbereich III KFZ" in Vollzeit (40 Wochenstunden) beschäftigt. Das monatliche Grundgehalt belief sich zunächst auf 3.750 EUR und erhöhte sich nach "Beendigung der Probezeit und Übernahme" auf 3.850 EUR (I. Persönliche Vertragsbedingungen). Der Antragsteller verpflichtete sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Die Antragsgegnerin behielt sich vor, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des Direktionsrechts zu verändern (II. Allgemeine Vertragsbedingungen, § 1). Rentenversicherungsbeiträge zur Antragsgegnerin wurden nicht abgeführt.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2009 gegenüber der Beigeladenen eine Nachforderung in Höhe von 20.628,93 EUR für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 fest. Die mit Bescheid der BfA vom 26. Oktober 1998 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Antragsteller erstrecke sich nicht auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen. Zwar decke der Antragsteller in seiner Tätigkeit die Arbeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ ab, jedoch fehle die zwingend erforderliche Handlungsvollmacht gemäß § 54 Handelsgesetzbuch (HGB). Deshalb sei davon auszugehen, dass die ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht auf die Beschäftigung bei der Beigeladenen wirke. Die Befreiung von der Versicherungspflicht werde wegen Wegfalls der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 aufgehoben. Es liege demzufolge Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1. Juli 2007 vor. Rentenversicherungsbeiträge würden für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 nacherhoben, wobei 15.678,22 EUR bezüglich des Antragstellers nachzuzahlen seien. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 seien die Lohn- und Beitragsabrechnungen für den Antragsteller zu korrigieren.
Gegen diesen nur der Beigeladenen bekannt gegebenen Bescheid legten sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene Widerspruch mit der Begründung ein, das Fehlen der Handlungsvollmacht rechtfertige nicht die Aufhebung des Befreiungsbescheides. Faktisch liege eine Handlungsvollmacht vor. Dies zeige ua die dem Antragsteller ausgestellte Regulierungsvollmacht für einen Großkunden der Beigeladenen bis zur Schadensumme von 25.000 EUR. Der Bescheid führe zu einer unbilligen Härte beim Antragsteller und der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 15. September 2009 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen die Vollziehung des Bescheides vom 11. August 2009 in Höhe von 15.678,22 EUR aus.
Nach Beiziehung der Stellenausschreibung und der Stellenanzeige für die Tätigkeit des Antragstellers sowie des Arbeitsvertrages des Antragstellers wies die Antragsgegnerin die Widersprüche mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 19. Januar 2010 gegenüber dem Antragsteller und der Beigeladenen zurück. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei tätigkeitsbezogen. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der Beigeladenen sei nicht berufsspezifisch. Auf Vertrauen auf die Bestandskraft des Befreiungsbescheides der BfA könne sich der Antragsteller nicht berufen, da die Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt und der Wechsel der Tätigkeit nicht angezeigt worden sei.
Hiergegen hat (ausschließlich) der Antragsteller am 11. Februar 2010 Klage und (sinngemäß) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben und vorgetragen, mit Wirkung zum 1. Februar 2010 sei ihm Handlungsvollmacht eingeräumt worden. Auch zuvor sei er schon in diesem Sinne entscheidungsbefugt gewesen. Die Vollziehung des Bescheides bedeute für ihn auch eine erhebliche, nicht zumutbare Belastung. Denn das Versorgungswerk behalte den Regelbeitrag für die Pflichtmitgliedschaft ein. Um diesen Betrag müsste er die vom Versorgungswerk an die Antragsgegnerin auszukehrenden Beiträge sofort aufstocken. Auch künftig müsse er den Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk entrichten, um seine Zulassung als Anwalt zu erhalten. Zudem habe die Beigeladene angekündigt, die gezahlten Zuschüsse zum Versorgungswerk zurückzufordern und mit dem Gehalt zu verrechnen. Für die Beigeladene entstünden ebenfalls erhebliche und unzumutbare Nachteile. Er selbst sei hiervon auch betroffen, da das Wissen um den enormen materiellen und zeitlichen Aufwand der Rückabwicklung der Gehaltsabrechnungen eine psychische Last mit sich bringe. Des Weiteren entstünden ihm bezüglich der Höhe seiner Altersvorsorge Nachteile, falls das Versorgungswerk hinsichtlich des für die Dauer des Verfahrens entzogenen Betrages von ca 22.000 EUR die Anwartschaft um Zinsnachteile kürze. Deshalb werde beantragt, die sofortige Vollziehbarkeit der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die an die Arbeitgeberin veranlasste Zahlungs- und Dokumentierungsanordnung auszusetzen und die Antragsgegnerin zu bescheiden, die Einzugsstelle anzuweisen, die Zahlungsanforderung bis zum Vorliegen einer Entscheidung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 hat der Antragsteller die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Antragsgegnerin als Syndikusanwalt ab 1. Januar 2009, hilfsweise ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin an die DRV Bund weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat das Sozialgericht Freiburg die Arbeitgeberin beigeladen und mit Beschluss vom 4. Mai 2010 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 25. Mai 2010 abgelehnt. Statthafter Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die aufschiebende Wirkung der Klage sei nicht anzuordnen, da nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit nicht bestehe. Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Vorliegend fehle es an einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Unternehmen der Beigeladenen. Denn schon nach der Stellenausschreibung müsse die Tätigkeit nicht notwendigerweise von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder Volljuristen ausgeübt werden. Im Übrigen würden Beiträge nur von der Beigeladenen gefordert, sodass in der Person des Antragstellers noch keine unmittelbare unbillige Härte oder bevorstehende existenzielle Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben seien.
Mit der dagegen am 31. Mai 2010 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, die Beigeladene werde sofort über eine Gehaltsverrechnung die Beitragszahlungen ihm gegenüber regressieren, sobald sie selbst zahlungspflichtig sei. Zudem wirke die angefochtene Entscheidung bis zum aktuellen Monat, da im Nachforderungsbescheid der Beigeladenen die Pflicht auferlegt worden sei, für die Zeit ab 1. Januar 2009 die Lohn- und Beitragsabrechnungen zu korrigieren. Im Übrigen habe von Anfang an eine wirksame Vertretungsbefugnis im Sinne einer Handlungsvollmacht vorgelegen. Auch eine berufsspezifische Tätigkeit sei gegeben. Dies zeige seine tatsächliche Tätigkeit für die Beigeladene. Auf die Stellenanzeige könne nicht abgestellt werden. Zwar müsse ein Syndikus-Anwalt einen gewissen Entscheidungsspielraum haben, Handlungsvollmacht setze dies jedoch nicht voraus.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben keine Anträge gestellt.
Die Antragsgegnerin hat ua ausgeführt, der Antragsteller übe lediglich eine juristische, jedoch keine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen aus.
Die Beigeladene hat ergänzt, die Anweisung der Antragsgegnerin, ab 1. Januar 2009 die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu korrigieren, führe automatisch zu einer Rückrechnung der bezahlten Zuschüsse zu den Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte und zu einem Einbehalt des Arbeitnehmerbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rückforderungen würden vom Abrechnungsprogramm mit dem auszubezahlenden Gehalt verrechnet. Der Rückforderungsanspruch belaufe sich bis heute auf fast 14.000 EUR. Die Handlungsvollmacht sei dem Antragsteller zwischenzeitlich übertragen worden. Derzeit werde der Anstellungsvertrag geändert, indem der Antragsteller rückwirkend zum 1. Juli 2007 als Rechtsanwalt angestellt sowie die Tätigkeitsbeschreibung als Tätigwerden eines Rechtsanwaltes eingefügt werde. Bislang sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sie keine Rechtsanwälte beschäftigen dürfe. Dies ändere aber nichts daran, dass der Antragsteller auch ohne Handlungsvollmacht und ohne entsprechende ausdrückliche Bezeichnung im Arbeitsvertrag seit Beginn seiner Tätigkeit mit Ausnahme der gerichtlichen Repräsentation die für einen Rechtsanwalt typischen Tätigkeiten ausgeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt, da an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Januar 2010 keine ernstlichen Zweifel bestehen und auch eine unbillige Härte nicht gegeben ist.
Fraglich ist schon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Dieses liegt nicht vor, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Antragstellers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl, vor § 51 RdNr 16a, § 86b RdNr 7a). Daran könnten Zweifel bestehen, denn zumindest derzeit hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 15. September 2009 gegenüber der Beigeladenen nach § 86a Abs 3 SGG (unbefristet) ausgesetzt. Da die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde auch während des Gerichtsverfahrens möglich ist (Hennig, Kommentar zum SGG, August 2007, RdNr 42), gilt die Vollziehungsanordnung derzeit weiter. Allerdings kann die Vorschrift zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch dann eingreifen, wenn die Verwaltung die Vollziehung ausgesetzt hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 86b RdNr 5). Denn die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung der Verwaltung ist gemäß § 86a Abs 3 Satz 5 SGG jederzeit möglich.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG (in der ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I, Seite 2144) geltenden Fassung) haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschluss des Senats vom 28. Juni 2010, L 11 R 1903/10 ER-B mwN).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung von den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nicht. Die Antragsgegenerin ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller vom 1. Juli 2007 bis 1. Dezember 2008 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2010. Mit diesem Bescheid fordert die Antragsgegnerin von der Beigeladenen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 (Prüfzeitraum) in Höhe von insgesamt 20.628,93 EUR nach; auf den Antragsteller entfallen hiervon 15.678,22 EUR. Außerdem stellt die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 in seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Bereits der Wortlaut des Bescheides, aber auch der Zusammenhang, in dem der Bescheid ergangen ist - die Durchführung der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV - lassen unzweideutig erkennen, dass sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung auf den Prüfzeitraum beschränkt. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin dienen erkennbar der Begründung der von ihr getroffenen Entscheidungen. Soweit sich der Antragsteller auf einen Sachverhalt beruft, der nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht worden ist, kann dies - da nicht streitgegenständlich - im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben. Der in der Begründung des Bescheides vom 11. August 2009 in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller auch enthaltene Satz: "Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird wegen Wegfall der Voraussetzungen für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber gem. § 48 SGB X mit Wirkung vom 01.07.2007 an aufgehoben." könnte zwar als eigenständige Regelung gewertet werden. Es kann aber - wie noch darzulegen ist - dahingestellt bleiben, ob diese Regelung rechtmäßig ist. Inwieweit die angeordnete Korrektur der Lohn- und Beitragsabrechnungen eine eigenständige Regelung darstellt, kann ebenfalls offen bleiben. Diese Maßnahme begründet nur Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, also der Beigeladenen. Eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht ist darin nicht zu sehen.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht.
Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle - und demgemäß auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es wie hier nur um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Sozialversicherungszweige geht (BSG, Urteil vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Daraus folgt, dass für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV der nach § 28p Abs 2 SGB IV zuständige Träger der Rentenversicherung - hier die Antragsgegnerin - zuständig ist und nicht der nach § 127 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger (dies wäre im Fall des Antragstellers die DRV Bund).
Der als angestellter Rechtsanwalt für die Beigeladene tätige Antragsteller war im hier streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 nicht nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Bescheid der BfA (DRV B.) vom 26. Oktober 1998, mit dem der Antragsteller mit Wirkung ab 29. Januar 1998 auf seinen Antrag vom 23. März 1998 von der Rentenversicherungspflicht der Angestellten befreit wurde, erfasst die vom Antragsteller am 1. Juli 2007 bei der Beigeladenen aufgenommene Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt nicht. Denn nach § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Da der Antragsteller die Beschäftigung bei der Beilgeladenen erst am 1. Juli 2007, also mehrere Jahre nach Erlass des Befreiungsbescheides aufgenommen hat, kann sich die darin ausgesprochene Befreiung gar nicht auf diese Beschäftigung beziehen. Ein Fall des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI liegt nicht vor. Es ist deshalb unerheblich, ob die für die ursprüngliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgesprochene Befreiung kraft Gesetzes endet oder ob es einer Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf. Entscheidend ist, dass die derzeitige Beschäftigung von dem Befreiungsbescheid gar nicht erfasst wird. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die ursprüngliche Befreiung aufgehoben hat und ob sie hierzu berechtigt war.
Unbeachtlich ist ferner der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr eine - rückwirkende - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch für seine derzeitige Beschäftigung beantragt hat. Nach § 6 Abs 4 SGB VI wirkt eine Befreiung nur dann vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, sondern darauf, ob eine Befreiung ausgesprochen worden ist. Da dies bislang nicht der Fall ist, ist weiterhin von einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen.
Die Vollziehung des Prüfbescheides führt zu keiner unbilligen Härte, schon gar nicht gegenüber dem Antragsteller. Die Antragsgegnerin fordert die Beiträge zur Rentenversicherung von der Beigeladenen, nicht vom Antragsteller. Ob und in welchem Umfang die Beigeladene den vom Antragsteller zu tragenden Teil der Beiträge von diesem nach § 28g SGB IV wieder einfordern kann, braucht nicht entschieden zu werden. Dies wäre keine Nachteil, der durch den Prüfbescheid bewirkt wird. Sollte dies rechtlich überhaupt noch zulässig sein, wäre der Antragteller überdies dadurch geschützt, dass der nachträgliche Abzug der Beiträge durch Aufrechnung erfolgt und daher nur zulässig ist, soweit Arbeitslohn pfändbar ist (§ 394 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -; vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 28g SGB IV RdNr 7 - Stand Juli 2009 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt ua die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Antragsgegnerin.
Der Antragsteller, der ursprünglich beim Amtsgericht Ludwigsburg als Rechtsanwalt zugelassen war, wurde auf seinen Antrag mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 13. Mai 2005 (Bl 91 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. zugelassen. Diese Zulassung ist bislang nicht widerrufen worden. Er ist Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.-W. und war auf seinen Antrag von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung B., DRV B.) bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 (Bl 97 der Verwaltungsakte) gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit worden. Im Befreiungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist und sich auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Seit 1. Juli 2007 ist der Antragsteller zudem bei der Beigeladenen, einer Versicherungsgesellschaft, auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 15. Mai 2007 (Bl 75 bis 89 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) als "Firmenbetreuer im Innendienst im Fachbereich III KFZ" in Vollzeit (40 Wochenstunden) beschäftigt. Das monatliche Grundgehalt belief sich zunächst auf 3.750 EUR und erhöhte sich nach "Beendigung der Probezeit und Übernahme" auf 3.850 EUR (I. Persönliche Vertragsbedingungen). Der Antragsteller verpflichtete sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Die Antragsgegnerin behielt sich vor, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des Direktionsrechts zu verändern (II. Allgemeine Vertragsbedingungen, § 1). Rentenversicherungsbeiträge zur Antragsgegnerin wurden nicht abgeführt.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2009 gegenüber der Beigeladenen eine Nachforderung in Höhe von 20.628,93 EUR für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 fest. Die mit Bescheid der BfA vom 26. Oktober 1998 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Antragsteller erstrecke sich nicht auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen. Zwar decke der Antragsteller in seiner Tätigkeit die Arbeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ ab, jedoch fehle die zwingend erforderliche Handlungsvollmacht gemäß § 54 Handelsgesetzbuch (HGB). Deshalb sei davon auszugehen, dass die ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht auf die Beschäftigung bei der Beigeladenen wirke. Die Befreiung von der Versicherungspflicht werde wegen Wegfalls der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 aufgehoben. Es liege demzufolge Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1. Juli 2007 vor. Rentenversicherungsbeiträge würden für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 nacherhoben, wobei 15.678,22 EUR bezüglich des Antragstellers nachzuzahlen seien. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 seien die Lohn- und Beitragsabrechnungen für den Antragsteller zu korrigieren.
Gegen diesen nur der Beigeladenen bekannt gegebenen Bescheid legten sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene Widerspruch mit der Begründung ein, das Fehlen der Handlungsvollmacht rechtfertige nicht die Aufhebung des Befreiungsbescheides. Faktisch liege eine Handlungsvollmacht vor. Dies zeige ua die dem Antragsteller ausgestellte Regulierungsvollmacht für einen Großkunden der Beigeladenen bis zur Schadensumme von 25.000 EUR. Der Bescheid führe zu einer unbilligen Härte beim Antragsteller und der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 15. September 2009 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen die Vollziehung des Bescheides vom 11. August 2009 in Höhe von 15.678,22 EUR aus.
Nach Beiziehung der Stellenausschreibung und der Stellenanzeige für die Tätigkeit des Antragstellers sowie des Arbeitsvertrages des Antragstellers wies die Antragsgegnerin die Widersprüche mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 19. Januar 2010 gegenüber dem Antragsteller und der Beigeladenen zurück. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei tätigkeitsbezogen. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der Beigeladenen sei nicht berufsspezifisch. Auf Vertrauen auf die Bestandskraft des Befreiungsbescheides der BfA könne sich der Antragsteller nicht berufen, da die Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt und der Wechsel der Tätigkeit nicht angezeigt worden sei.
Hiergegen hat (ausschließlich) der Antragsteller am 11. Februar 2010 Klage und (sinngemäß) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben und vorgetragen, mit Wirkung zum 1. Februar 2010 sei ihm Handlungsvollmacht eingeräumt worden. Auch zuvor sei er schon in diesem Sinne entscheidungsbefugt gewesen. Die Vollziehung des Bescheides bedeute für ihn auch eine erhebliche, nicht zumutbare Belastung. Denn das Versorgungswerk behalte den Regelbeitrag für die Pflichtmitgliedschaft ein. Um diesen Betrag müsste er die vom Versorgungswerk an die Antragsgegnerin auszukehrenden Beiträge sofort aufstocken. Auch künftig müsse er den Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk entrichten, um seine Zulassung als Anwalt zu erhalten. Zudem habe die Beigeladene angekündigt, die gezahlten Zuschüsse zum Versorgungswerk zurückzufordern und mit dem Gehalt zu verrechnen. Für die Beigeladene entstünden ebenfalls erhebliche und unzumutbare Nachteile. Er selbst sei hiervon auch betroffen, da das Wissen um den enormen materiellen und zeitlichen Aufwand der Rückabwicklung der Gehaltsabrechnungen eine psychische Last mit sich bringe. Des Weiteren entstünden ihm bezüglich der Höhe seiner Altersvorsorge Nachteile, falls das Versorgungswerk hinsichtlich des für die Dauer des Verfahrens entzogenen Betrages von ca 22.000 EUR die Anwartschaft um Zinsnachteile kürze. Deshalb werde beantragt, die sofortige Vollziehbarkeit der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die an die Arbeitgeberin veranlasste Zahlungs- und Dokumentierungsanordnung auszusetzen und die Antragsgegnerin zu bescheiden, die Einzugsstelle anzuweisen, die Zahlungsanforderung bis zum Vorliegen einer Entscheidung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 hat der Antragsteller die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Antragsgegnerin als Syndikusanwalt ab 1. Januar 2009, hilfsweise ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin an die DRV Bund weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat das Sozialgericht Freiburg die Arbeitgeberin beigeladen und mit Beschluss vom 4. Mai 2010 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 25. Mai 2010 abgelehnt. Statthafter Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die aufschiebende Wirkung der Klage sei nicht anzuordnen, da nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit nicht bestehe. Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Vorliegend fehle es an einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Unternehmen der Beigeladenen. Denn schon nach der Stellenausschreibung müsse die Tätigkeit nicht notwendigerweise von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder Volljuristen ausgeübt werden. Im Übrigen würden Beiträge nur von der Beigeladenen gefordert, sodass in der Person des Antragstellers noch keine unmittelbare unbillige Härte oder bevorstehende existenzielle Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben seien.
Mit der dagegen am 31. Mai 2010 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, die Beigeladene werde sofort über eine Gehaltsverrechnung die Beitragszahlungen ihm gegenüber regressieren, sobald sie selbst zahlungspflichtig sei. Zudem wirke die angefochtene Entscheidung bis zum aktuellen Monat, da im Nachforderungsbescheid der Beigeladenen die Pflicht auferlegt worden sei, für die Zeit ab 1. Januar 2009 die Lohn- und Beitragsabrechnungen zu korrigieren. Im Übrigen habe von Anfang an eine wirksame Vertretungsbefugnis im Sinne einer Handlungsvollmacht vorgelegen. Auch eine berufsspezifische Tätigkeit sei gegeben. Dies zeige seine tatsächliche Tätigkeit für die Beigeladene. Auf die Stellenanzeige könne nicht abgestellt werden. Zwar müsse ein Syndikus-Anwalt einen gewissen Entscheidungsspielraum haben, Handlungsvollmacht setze dies jedoch nicht voraus.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben keine Anträge gestellt.
Die Antragsgegnerin hat ua ausgeführt, der Antragsteller übe lediglich eine juristische, jedoch keine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen aus.
Die Beigeladene hat ergänzt, die Anweisung der Antragsgegnerin, ab 1. Januar 2009 die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu korrigieren, führe automatisch zu einer Rückrechnung der bezahlten Zuschüsse zu den Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte und zu einem Einbehalt des Arbeitnehmerbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rückforderungen würden vom Abrechnungsprogramm mit dem auszubezahlenden Gehalt verrechnet. Der Rückforderungsanspruch belaufe sich bis heute auf fast 14.000 EUR. Die Handlungsvollmacht sei dem Antragsteller zwischenzeitlich übertragen worden. Derzeit werde der Anstellungsvertrag geändert, indem der Antragsteller rückwirkend zum 1. Juli 2007 als Rechtsanwalt angestellt sowie die Tätigkeitsbeschreibung als Tätigwerden eines Rechtsanwaltes eingefügt werde. Bislang sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sie keine Rechtsanwälte beschäftigen dürfe. Dies ändere aber nichts daran, dass der Antragsteller auch ohne Handlungsvollmacht und ohne entsprechende ausdrückliche Bezeichnung im Arbeitsvertrag seit Beginn seiner Tätigkeit mit Ausnahme der gerichtlichen Repräsentation die für einen Rechtsanwalt typischen Tätigkeiten ausgeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt, da an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Januar 2010 keine ernstlichen Zweifel bestehen und auch eine unbillige Härte nicht gegeben ist.
Fraglich ist schon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Dieses liegt nicht vor, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Antragstellers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl, vor § 51 RdNr 16a, § 86b RdNr 7a). Daran könnten Zweifel bestehen, denn zumindest derzeit hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 15. September 2009 gegenüber der Beigeladenen nach § 86a Abs 3 SGG (unbefristet) ausgesetzt. Da die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde auch während des Gerichtsverfahrens möglich ist (Hennig, Kommentar zum SGG, August 2007, RdNr 42), gilt die Vollziehungsanordnung derzeit weiter. Allerdings kann die Vorschrift zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch dann eingreifen, wenn die Verwaltung die Vollziehung ausgesetzt hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 86b RdNr 5). Denn die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung der Verwaltung ist gemäß § 86a Abs 3 Satz 5 SGG jederzeit möglich.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG (in der ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I, Seite 2144) geltenden Fassung) haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschluss des Senats vom 28. Juni 2010, L 11 R 1903/10 ER-B mwN).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung von den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nicht. Die Antragsgegenerin ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller vom 1. Juli 2007 bis 1. Dezember 2008 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2010. Mit diesem Bescheid fordert die Antragsgegnerin von der Beigeladenen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 (Prüfzeitraum) in Höhe von insgesamt 20.628,93 EUR nach; auf den Antragsteller entfallen hiervon 15.678,22 EUR. Außerdem stellt die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 in seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Bereits der Wortlaut des Bescheides, aber auch der Zusammenhang, in dem der Bescheid ergangen ist - die Durchführung der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV - lassen unzweideutig erkennen, dass sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung auf den Prüfzeitraum beschränkt. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin dienen erkennbar der Begründung der von ihr getroffenen Entscheidungen. Soweit sich der Antragsteller auf einen Sachverhalt beruft, der nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht worden ist, kann dies - da nicht streitgegenständlich - im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben. Der in der Begründung des Bescheides vom 11. August 2009 in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller auch enthaltene Satz: "Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird wegen Wegfall der Voraussetzungen für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber gem. § 48 SGB X mit Wirkung vom 01.07.2007 an aufgehoben." könnte zwar als eigenständige Regelung gewertet werden. Es kann aber - wie noch darzulegen ist - dahingestellt bleiben, ob diese Regelung rechtmäßig ist. Inwieweit die angeordnete Korrektur der Lohn- und Beitragsabrechnungen eine eigenständige Regelung darstellt, kann ebenfalls offen bleiben. Diese Maßnahme begründet nur Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, also der Beigeladenen. Eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht ist darin nicht zu sehen.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht.
Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle - und demgemäß auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es wie hier nur um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Sozialversicherungszweige geht (BSG, Urteil vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Daraus folgt, dass für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV der nach § 28p Abs 2 SGB IV zuständige Träger der Rentenversicherung - hier die Antragsgegnerin - zuständig ist und nicht der nach § 127 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger (dies wäre im Fall des Antragstellers die DRV Bund).
Der als angestellter Rechtsanwalt für die Beigeladene tätige Antragsteller war im hier streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 nicht nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Bescheid der BfA (DRV B.) vom 26. Oktober 1998, mit dem der Antragsteller mit Wirkung ab 29. Januar 1998 auf seinen Antrag vom 23. März 1998 von der Rentenversicherungspflicht der Angestellten befreit wurde, erfasst die vom Antragsteller am 1. Juli 2007 bei der Beigeladenen aufgenommene Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt nicht. Denn nach § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Da der Antragsteller die Beschäftigung bei der Beilgeladenen erst am 1. Juli 2007, also mehrere Jahre nach Erlass des Befreiungsbescheides aufgenommen hat, kann sich die darin ausgesprochene Befreiung gar nicht auf diese Beschäftigung beziehen. Ein Fall des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI liegt nicht vor. Es ist deshalb unerheblich, ob die für die ursprüngliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgesprochene Befreiung kraft Gesetzes endet oder ob es einer Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf. Entscheidend ist, dass die derzeitige Beschäftigung von dem Befreiungsbescheid gar nicht erfasst wird. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die ursprüngliche Befreiung aufgehoben hat und ob sie hierzu berechtigt war.
Unbeachtlich ist ferner der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr eine - rückwirkende - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch für seine derzeitige Beschäftigung beantragt hat. Nach § 6 Abs 4 SGB VI wirkt eine Befreiung nur dann vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, sondern darauf, ob eine Befreiung ausgesprochen worden ist. Da dies bislang nicht der Fall ist, ist weiterhin von einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen.
Die Vollziehung des Prüfbescheides führt zu keiner unbilligen Härte, schon gar nicht gegenüber dem Antragsteller. Die Antragsgegnerin fordert die Beiträge zur Rentenversicherung von der Beigeladenen, nicht vom Antragsteller. Ob und in welchem Umfang die Beigeladene den vom Antragsteller zu tragenden Teil der Beiträge von diesem nach § 28g SGB IV wieder einfordern kann, braucht nicht entschieden zu werden. Dies wäre keine Nachteil, der durch den Prüfbescheid bewirkt wird. Sollte dies rechtlich überhaupt noch zulässig sein, wäre der Antragteller überdies dadurch geschützt, dass der nachträgliche Abzug der Beiträge durch Aufrechnung erfolgt und daher nur zulässig ist, soweit Arbeitslohn pfändbar ist (§ 394 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -; vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 28g SGB IV RdNr 7 - Stand Juli 2009 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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