S 21 AY 113/10 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AY 113/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin, Köln wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der am 24.6.2010 von den Antragstellern erhobene Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums, hilfsweise in Höhe von 80% dieser Leistungen ab Eingang des Antrags beim Gericht, hilfsweise die ARGE Köln beizuladen und diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) zu gewähren, äußerst hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diese Leistungen in Höhe von 80% vorläufig zu gewähren und aufstockende Leistungen nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten.

Für die gestellten Anträge kann kein Anordnungsanspruch festgestellt werden.

Nach der Begründung in der Antragsschrift vom 24.6.2010 begehren die Antragsteller mit ihrem Antrag die Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analog-Leistungen) bzw. nach dem SGB II oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) anstelle der ab dem 1.6.2010 erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG (vgl. Bescheid vom 26.5.2010). Bei der gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller weder einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG mangels Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorbezugsfrist noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.

Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (B 8/9b AY 1/079 entschieden, dass die Vorbezugsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und die mit Wirkung vom 28.8.2007 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monaten auch die Leistungsberechtigten erfasst, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeiten von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen haben. Im Fall der Antragsteller ist es unstreitig, dass sie die Vorbezugszeit von 48 Monaten mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllen. Die von den Antragstellern in der Vergangenheit bereits zurückgelegten Leistungszeiten nach dem SGB II (1.4.2006 bis 17.9.2006 und 18.9.2006 bis 31.1.2007, vgl. Bescheide der ARGE Köln vom 31.3.2006 und 31.8.2006) und nach § 2 AsylbLG (1.7.2007 bis 31.5.2010) zählen nach der höchstrichterlichen Anordnung nicht. Des weiteren hat das BSG entschieden, dass die Neuregelung der Vorbezugszeit von 48 Monate auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz –GG-) verstößt. Eine Rechtsposition wird hierdurch nicht nachträglich entwertet, weil die Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnliche Dauerleistung darstellen. Es ist der Verwaltung erlaubt, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen (BSG, aaO). Bei Neufestsetzung von Leistungen für zukünftige Zeiträume ist zu prüfen, ob die Vorbezugszeit nach § 2 AsylbLG erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, sind Leistungen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen. Das folgt aus der ausdrücklichen Feststellung des BSG in seiner Entscheidung vom 17.6.2008, dass der Anspruch aus § 2 AsylbLG ab dem 28.8.2007 entfällt, wenn der Ausländer zu diesem Zeitpunkt noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (BSG, aaO). Dem dürften auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen. Denn nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Erwartung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, Leistungen fortan in bestimmter Höhe zu erhalten angesichts deren vorübergehenden Charakters nicht überwiegend schutzwürdig. Das BSG hat insoweit festgestellt, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen bestimmten Zeitraum abhängig zu machen. Ein etwaiges Vertrauen des Ausländers genieße deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit (BSG, aaO). Das Gericht schließt sich im vorliegenden Antragsverfahren der höchstrichterlichen Entscheidung vom 17.6.2008 an. Das Gericht kann nicht erkennen, dass diese Rechtsprechung zu offenkundig rechtlich unvertretbaren Ergebnissen führen würde. Eine ggf. vertiefende Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Entscheidung bleibt allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (so auch LSG NRW Beschluss vom 1.2.2010 –L 20 B 58/09 AY ER-; SG Köln Beschluss vom 18.11.2009 -S 27 AY 32/09 ER-; SG Köln Beschlüsse vom 26.7.2010 –S 21 AY 116/10 ER und S 21 AY 124/10 ER-). Die Einwände der Antragsteller können zu keiner anderen Beurteilung führen. Soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe durch die ursprüngliche Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG praktische eine hoheitliche Vorabentscheidung über den Rahmen der laufend zu gewährenden Leistungen (Grundleistungen/Analogleistungen) getroffen, die dahin zu verstehen gewesen sei, dass ihr Anspruch mit der nächstfolgenden Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG beginne und zeitlich dem Grunde nach unbegrenzt sein solle und deshalb hätte diese Entscheidung nach § 45 Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) zurückgenommen werden müssen, schließt sich das Gericht dieser Rechtsansicht nicht an, weil sie im Widerspruch zu der Entscheidung des BSG vom 17.6.2008 steht. Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass der Anspruch auf Analog- Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 28.8.2007 entfällt, wenn der Ausländer zu diesem Zeitpunkt noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (BSG, aaO) und dass eine Rechtsposition hierdurch nicht nachträglich entwertet wird, weil die Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnlichen Dauerleistungen darstellen, so dass der Leistungsberechtigte in einem Vertrauen auf einen fortlaufenden Bezug von Leistungen in gleicher Höhe nicht geschützt ist (BSG, aaO). Ein Anspruch im AsylbLG verwirklicht sich immer wieder neu und es wird auf Dauer keine erworbene Rechtsposition eingeräumt (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 AsylbLG Rdn. 2). Mangels Entziehung einer Rechtsposition bedarf es daher im Rahmen der Neufestsetzung der Leistungen (für zukünftige Zeiträume) keines Rücknahmebescheides nach § 45 SGB X bzw. Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X. Wenn die Antragsteller rügen, eine Rückstufung der Leistungen 3 Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und 2 Jahre nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BSG vom 17.6.2008 sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung nicht haltbar und mangels eine Überprüfung der Voraussetzungen durch die Verwaltung in regelmäßigen Abständen sei die Frage des Vertrauensschutzes deshalb anders zu bewerten, ist die Klärung dieser Rechtsansicht allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es liegt für das Gericht nicht offen auf der Hand, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG im Fall der Antragsteller für die Zeit ab 1.6.2010 nicht mehr die vom BSG geforderte Vorbezugsfrist von 48 Monaten mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zugrunde legen durfte wegen der inzwischen vergangenen Zeit seit Fassung der Entscheidung vom 17.6.2008. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verwaltung der Antragsgegnerin um eine Massenverwaltung handelt, der eine gewisse Zeit für die Umsetzung von Rechtsprechung zugestanden sein dürfte. Darüber hinaus hat das BSG in seiner Entscheidung vom 17.6.2010 ausdrücklich gefordert, dass ohne Unterschied alle Leistungsberechtigten 48 Monate unter Einschluss von Zeiten vor dem 28.8.2007 Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben müssen und alle Leistungsberechtigten dem Anwendungsbereich von § 2 AsylbLG (n.F.) in gleicher Weise unterfielen und von dem vierjährigen Ausschluss von Leistungsansprüchen entsprechend dem SGB XII betroffen seien (BSG, aaO). Wenn die Antragsteller geltend machen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG seien evident unzureichend und gemessen an dem aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und mangels eines zur Bemessung des Existenzminimums tauglichen Berechnungsverfahrens verfassungswidrig, bleibt die Klärung auch dieser Rechtsansicht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine andere Vorgehensweise würde dem Sinn und Zweck des Antragsverfahrens widersprechen und dem Hauptsacheverfahren seine eigenständige Bedeutung nehmen. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dient allein der Abwendung einer gegenwärtigen bzw. unmittelbar drohenden Notlage, nicht aber der endgültigen Klärung bzw. Sicherung von (vermeintlichen) Rechtsansprüchen und nur das Auftreten einer existenziellen Notlage kann es rechtfertigen, die Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von höheren Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 9.6.2005, -L 9 B 25/05 AS ER-). Eine existenzielle Not besteht bzw. droht, wenn der unerlässliche Lebensunterhalt des Antragstellers nicht sichergestellt werden kann, dem Antragsteller der Verlust seiner Unterkunft und infolgedessen Obdachlosigkeit droht, eine Energie- bzw. Stromsperre besteht bzw. droht oder kein hinreichender Krankenversicherungsschutz für den Antragsteller besteht etc. Dass der Eintritt solcher Notlagen im Fall der Antragsteller in naher Zukunft ernsthaft droht, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller erhalten ausweislich des Bescheides vom 26.5.2010 von der Antragsgegnerin monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 832,76 Euro, die die Grundleistungen und Kosten der Unterkunft und Heizung umfassen. Des weiteren wird für die Antragsteller zu 2) bis 7) Kindergeld in Höhe von 1224,78 Euro (204,13 Euro pro Kind) von der Familienkasse gezahlt. Die monatlichen Einnahmen der Antragsteller belaufen sich auf insgesamt 2057,54 Euro. Von diesen Einnahmen sind Kosten der Unterkunft in Höhe von 743,54 Euro zwecks Sicherung der Unterkunft aufzubringen. Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts verbleiben Gelder in Höhe von 1314,00 Euro. Mit diesen Mitteln dürfte die notwendige Grundversorgung der Antragsteller vorübergehend sichergestellt werden können. Es bleibt insoweit zu berücksichtigen, dass die Antragsteller lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum bis zur Erfüllung der Vorbezugszeit von 48 Monaten -ab Juli 2010 für die Dauer von ca. 21 ½ Monate (im Fall der Antragsteller sind bis zum 31.5.2010 Zeiten von Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 11.8.2003 bis 30.4.2004 und 1.5.2006 bis 31.1.2007 und offensichtlich vom 2/2007 bis 6/2007, mithin 26 Monate und 21 Tage erfüllt)- mit den niedrigeren Leistungsbezügen wirtschaften müssen und sie vor dem 1.6.2010 für mehrere Jahre, nämlich ca. 3 Jahre und 8 Monate erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG bzw. SGB II, davon 9 Monate lang (1.5.2006 bis 31.1.2007) zudem offensichtlich Doppelleistungen nach dem SGB II und dem AsylbLG bezogen haben. Die erhöhten Leistungen nach dem SGB II und nach § 2 AsylbLG, die in der Höhe den Sozialhilfeleistungen nach dem (SGB XII entsprechen, beinhalten einen sogenannten monatlichen Ansparbetrag für größere Anschaffungen. Diese Ansparbeträge sollten bei zweckgerichteter Verwendung der Transferleistungen von den Antragstellern, die gemäß ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen über keine Sparguthaben verfügen, in der Vergangenheit für größere Anschaffungen eingesetzt worden sein, so dass derzeit kein relevanter Nachholbedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes, Kleidung und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs etc. bestehen dürfte. Damit können die Gelder in Höhe von 1314,- Euro für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Haushaltsmittel, Gesundheits- und Körperpflegemittel und nötiger Kleidung eingesetzt werden. Sofern im Fall der Antragsteller darüber hinaus unerlässliche Bedarfe zur Sicherstellung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse der Kinder entstehen, die mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Mittel nicht gedeckt werden können, steht ihnen die Möglichkeit der Beantragung weitergehender Hilfen gemäß § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) zu. Sollte ein entsprechender Antrag abgelehnt werden, steht den Antragstellern der Rechtsweg u.a. das einstweilige Rechtsschutzverfahren offen. Der Krankenversicherungsschutz der Antragsteller ist über § 4 AsylbLG gewährleistet. Angesichts dieser Umstände des Einzelfalls sieht das Gericht keine Notwendigkeit wegen der gerügten Verfassungswidrigkeit der Leistungen nach § 3 AsylbLG den Antragstellern im Antragsverfahren vorläufig höherer Leistungen zu zusprechen

Die Antragsteller haben ferner keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG von den Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende ausgenommen bzw. erhalten gemäß 23 Abs. 2 SGB XII keine Sozialhilfe. Zu diesem Personenkreis gehören die Antragsteller gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, weil sie alle über eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, weil die Antragsteller geltend machen, der Ehemann bzw. Vater ... sei anerkannter Flüchtling und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthaltG) und sie hätten als Familienangehörige aufgrund der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2004/83) einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Höhe der Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Insoweit ist bereits erheblich fraglich, ob Regelungen der Richtlinie 2004/83 auf die Antragsteller unmittelbar anwendbar sind. Wenn die Antragsteller vortragen, dies sei ausnahmsweise möglich, weil die Umsetzungsfrist (10.10.2006, vgl. Art. 38 der Richtlinie 2004/83) abgelaufen sei, ohne dass die Richtlinie umgesetzt worden sei und sofern nationales Recht im Widerspruch mit der Richtlinie stehe, seien begünstigende Regelungen der Richtlinie unmittelbar anwendbar, kann das Gericht bei gebotener summarischer Prüfung nicht erkennen, dass das nationale Recht im Widerspruch zu der Richtlinie 2004/83 steht. Art. 23 der Richtlinie 2004/83 ordnet an, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in Artikel 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben und Art. 28 der Richtlinie 2004/83 bestimmt, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Das nationale Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- regelt in § 26 den Familienflüchtlingsschutz und bestimmt dort in Abs. 4, dass die Absätze 1 und 3 auf die Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. § 3 AsylVfG) entsprechend anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG führt unter den dort genannten Bedingungen zur Anerkennung des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder des anerkannten Flüchtling als Flüchtlinge. Ist eine solche Anerkennung der Angehörigen als Flüchtlinge erfolgt, können sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten. Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügen, zählen nicht zu den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, sofern die Aufenthaltserlaubnis von einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt wird (§ 1 Abs. 2 AsylbLG). Dieser Personenkreis hat einen Sozialhilfeanspruch nach § 23 SGB XII und erhält damit Sozialhilfeleistungen in der Höhe wie ein deutscher Staatsangehöriger. Weshalb die Antragstellerin zu 1) als Ehefrau und die Antragsteller 2) bis 7) (geboren im Irak 1993, 1995, 1998, 1999, 2000, 2001) als Kinder (?) des im Jahr 1999 in Deutschland als Flüchtling anerkannten ... nicht im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes anerkannt und über eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 25 Abs. 2 AufenthG verfügen, ist hier nicht bekannt (die zwei jüngsten Kinder ... sind als Flüchtlinge anerkannt, verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und beziehen erhöhte Leistungen nach dem SGB II). In Bezug auf die hier streitigen Leistungsansprüche der Antragsteller ist der ihnen zuerkannte aufenthaltsrechtliche Status der Duldung gemäß § 60a allein maßgebend. Damit unterfallen die Antragsteller gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zwingend dem AsylbLG. Denn der leistungsberechtigte Personenkreis in § 1 AsylbLG wird durch eine Typologisierung festgelegt, die den ausländerrechtlichen und asylverfahrensrechtlichen Vorschriften folgt. Die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Bescheide haben für das AsylbLG Tatbestandswirkung. Die Sozialbehörde hat rechtswirksame, den Ausländer betreffende Entscheidungen zu beachten und ist gehindert, in eine eigene ausländerrechtliche Sachprüfung einzusteigen (Grube/Wahrendorf, aaO, § 1 AsylbLG Rdn. 3, vgl. auch SG Köln Beschluss vom 18.11.2009, aaO und LSG NRW Beschluss vom 1.2.2010, aaO). Bei den nach § 60 a AufenthG geduldeten Ausländern darf der Leistungsträger wegen der Konkordanz von AufenthG und AsylbLG nicht von der Bewertung der Ausländerbehörde abweichen (Grube/Wahrendorf, aaO, § 2 AsylbLG Rdn. 4). Sofern die Antragsteller höhere Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII begehren, dürften sie aufgefordert sein, ihre Anerkennung als Flüchtlinge im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 4 AsylVfG und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG anzustreben und entsprechende ausländerrechtliche Verfahren zu betreiben.

Da erhebliche Zweifel an einem Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II bestehen, konnte von einer Beiladung der ARGE Köln im vorliegenden Antragsverfahren abgesehen werden.

Wenn die Antragsteller in Bezug auf die begehrte Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG bzw. nach SGB II/SGB XII eine Folgenabwägung für erforderlich halten, in deren Rahmen ihre Interessen an der Gewährung vorläufig erhöhter Leistungen überwiegen, schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Nach summarischer Prüfung haben die Antragsteller weder Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG noch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Bestehen aber erhebliche Zweifel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am Bestehen des Anordnungsanspruchs, ist es den Leistungsberechtigten nach der Rechtsprechung des LSG NRW zumutbar bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit den niedrigeren Leistungen nach § 3 AsylbLG zu wirtschaften (LSG NRW Beschlüsse vom 23.1.2006 –L 20 B 15/05 AY ER-, vom 15. 3.2006 -L 20 B 8/06 AY ER-; vom 8.5.2006 -L 20 9/06 AY ER und L 20 B 14/06 AY ER-). Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als die Antragsteller in der Zeit vor der lediglich zeitweisen Rückstufung auf die niedrigeren Leistungen nach § 3 AsylbLG mehrere Jahre erhöhte Leistungen, zeitweise auch Doppelleistungen bezogen haben und daher in ihrem Fall relevante Bedarfe an größeren Anschaffungen derzeit nicht bestehen dürften. Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt kein Raum für eine Folgenabwägung, weil eine erhebliche Verletzung von Grundrechten der Antragsteller nicht zur Befürchtung steht.

Auch der Antrag auf Gewährung von aufstockenden Leistungen nach § 6 AsylbLG bleibt erfolglos. Nach § 6 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Das Merkmal des Einzelfalls unterstreicht den Sonderbedarf als konkret-individueller Bedarf. Ein solcher konkreter Sonderbedarf ist im Fall der Antragsteller in Bezug auf die geltend gemachten Stromkosten, Telefonkosten und Essensgeld nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wenn die Antragsteller die Gewährung von Stromkosten in Höhe von 38,34 Euro als Sonderbedarf begehren, fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Bedarfslücke. Die tatsächliche Höhe der für die Antragsteller anfallenden Stromkosten ist weder vorgetragen noch belegt worden. Es ist nicht ersichtlich, ob tatsächlich der in den bewilligten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene Anteil für Energiekosten in Höhe von 81,83 Euro unzureichend ist. Die von den Antragstellern aufgestellte fiktive Berechnung eines Sonderbedarfs durch Gegenüberstellung des Anteils für Energiekosten in den Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von 120,26 Euro und des Anteils in den Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 81,83 Euro weist keinen konkret-individuellen Sonderbedarf nach und kann daher die Gewährung vorläufiger Leistungen nicht rechtfertigen. Im wesentlich gleiches gilt für die geltend gemachten Telefongrundgebühren in Höhe von 35,- Euro und Essensgeld in Höhe von 38,00 Euro. Die Beträge sind mangels entsprechender Belege nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sind Kostenanteile für Telefonkosten (Nachrichtenübermittlung) und Essensgeld (Ernährung) in den Grundleistungen enthalten. Dass die in den Grundleistungen dafür vorgesehenen Beträge unzureichend sind, ist von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt worden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 f ZPO auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 172 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen statt. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.
Rechtskraft
Aus
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