Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 34631/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2008/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E, T, B, bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der – bedürftigen – Klägerin ist für das auf Gewährung von Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung B, B, gerichtete Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E zu gewähren (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klage hatte zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn zur abschließenden Prüfung des erhobenen Klageanspruchs weitere Sachermittlungen des Gerichts angezeigt waren bzw. sind. So liegt der Fall hier. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – hatte, hing bzw. hängt davon ab, ob der für die Ausstattung der Wohnung geltend gemachte Bedarf erstmals entstanden ist. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II kommt dabei auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern - wie hier - nur um die Beschaffung einzelner Gegenstände geht BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R juris. Dementsprechend hatte das SG zu ermitteln, ob der geltend gemachte Bedarf an Einrichtungsgegenständen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gedeckt worden war und die Klägerin auf die Nutzung dieser Gegenstände verwiesen werden konnte. Dies war hier – wie die zu einer teilweisen Klaglosstellung führenden Ermittlungen des Beklagten während des Klageverfahrens ergeben haben – hinsichtlich der Küchenmöbel deshalb nicht der Fall, weil Klägerin vor ihrem Umzug eine vom Vermieter gestellte Einbauküche genutzt hatte. Da bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des zeitgleich mit Klageerhebung gestellten PKH-Antrags abzustellen ist, konnten dem Begehren damit zumindest teilweise Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der – bedürftigen – Klägerin ist für das auf Gewährung von Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung B, B, gerichtete Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E zu gewähren (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klage hatte zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn zur abschließenden Prüfung des erhobenen Klageanspruchs weitere Sachermittlungen des Gerichts angezeigt waren bzw. sind. So liegt der Fall hier. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – hatte, hing bzw. hängt davon ab, ob der für die Ausstattung der Wohnung geltend gemachte Bedarf erstmals entstanden ist. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II kommt dabei auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern - wie hier - nur um die Beschaffung einzelner Gegenstände geht BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R juris. Dementsprechend hatte das SG zu ermitteln, ob der geltend gemachte Bedarf an Einrichtungsgegenständen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gedeckt worden war und die Klägerin auf die Nutzung dieser Gegenstände verwiesen werden konnte. Dies war hier – wie die zu einer teilweisen Klaglosstellung führenden Ermittlungen des Beklagten während des Klageverfahrens ergeben haben – hinsichtlich der Küchenmöbel deshalb nicht der Fall, weil Klägerin vor ihrem Umzug eine vom Vermieter gestellte Einbauküche genutzt hatte. Da bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des zeitgleich mit Klageerhebung gestellten PKH-Antrags abzustellen ist, konnten dem Begehren damit zumindest teilweise Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved