L 18 AS 1226/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 149 AS 38076/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1226/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sara M D, M, B, bewilligt.

Gründe:

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der – bedürftigen - Klägerin war für die erstinstanzlich erhobene Untätigkeitsklage PKH unter Beiordnung der Rechtsanwältin S M D zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).

Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen bei dieser Beurteilung nicht überspannt werden. Es genügt vielmehr, dass der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn es erscheint offen, ob die nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet ist. Dabei kann dahin stehen, ob dem Sozialgericht darin zu folgen ist, dass sich die formularmäßig abgegebene "Erklärung zur Notwendigkeit eines Vorschusses" vom 6. Dezember 2007 ungeachtet der darin enthaltenen Formulierung " Ich beantrage hiermit die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts " ausschließlich auf die Gewährung eines Vorschusses für Dezember 2007 beziehe. Selbst wenn in dieser Erklärung nicht (auch) ein Fortzahlungsantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31. Dezember 2007 zu sehen sein sollte, so kommt in Betracht, dass der Erstantrag der Klägerin vom 9. Januar 2005 nach Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums fortwirkte (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2009 – B 8 SO 13/08 R -; juris, zur Entbehrlichkeit eines Fortzahlungsantrags bei Sozialhilfeleistungen) und hierin ein noch unbeschiedener Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG gesehen werden konnte. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es noch insoweit einer höchstrichterlichen Entscheidung, da die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R -, juris nur einen Erstantrag zum Gegenstand hatte. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2010 – L 7 AS 533/10 B -, juris). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 2)) ist ferner offen, ob ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG für die Nichtbescheidung des gegebenenfalls gestellten (Fortzahlungs-)Antrags vorgelegen hat. Danach lässt sich eine Untätigkeit nicht mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 60 ff Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil – (SGB I) rechtfertigen. Soweit der Beklagte infolge unzureichender Angaben der Klägerin an einer Sachentscheidung über das Leistungsbegehren der Klägerin gehindert gewesen sein sollte, hätte er nach § 66 SGB I vorgehen können und müssen, um der Untätigkeitsklage die Grundlage zu entziehen (vgl. BSG ebda).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved