Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 14832/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1208/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin 1. Juni 2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zustimmung zum Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung sowie eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Wohnung in der D, , B, zu erteilen und die Umzugskosten zu übernehmen, hilfsweise für den Fall der anderweitigen Vermietung der in Aussicht genommenen Wohnung die Zusicherung zur Übernahme der Miete für eine angemessene Wohnung zuzüglich der Kosten des Umzugs zu erteilen. Sie wenden sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 22. Mai 2010 war davon auszugehen, dass auch die Töchter der Antragstellerin zu 1) als Antragstellerinnen zu 2) und 3) im vorliegenden Verfahren Ansprüche geltend machen und in das Verfahren einzubeziehen waren.
Die Beschwerden sind nicht begründet.
Der die Wohnung D B, betreffende Hauptantrag ist unzulässig geworden, weil mit anderweitigen Vermietung dieser Wohnung das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Eilantrag entfallen ist. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig, weil in der Hauptsache für das Begehren auf Erteilung einer Zusicherung ohne Nennung einer Zielwohnung die Klagebefugnis (§ 54 SGG) fehlt. Die Erteilung einer Zusicherung betreffend die Aufwendungen für "die" neue" Unterkunft nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) setzt bereits nach dem Wortlaut die Vorlage eines konkreten Mietvertragsangebots über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins voraus. Die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen hängt überdies inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für "die" neue Unterkunft angemessen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER -, juris mwN). Entsprechendes gilt, soweit eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGG hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten begehrt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 19 AS 151/10 B ER -, juris). Insoweit besteht ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Vorabentscheidung über "angemessene" Umzugskosten, denn diese können nur einzelfallbezogen beurteilt werden.
Mangels ausreichender Erfolgsaussichten des Begehrens hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Für den Hilfsantrag gilt dies wegen der vorstehenden Erwägungen. Der Hauptantrag hatte ebenfalls keine ausreichende Erfolgsaussicht, da vor der anderweitigen Vermietung der in Aussicht genommenen Wohnung jedenfalls kein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses bestand. Denn die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7bAS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 – BGBl. I S. 1706).
Es kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund dann zu bejahen wäre, wenn die begehrte Zusicherung des Antragsgegners unabdingbare Voraussetzung für den Mietvertragsabschluss gewesen sein sollte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2010 – L18 AS 1241/10 B ER -). Denn die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragstellerin zu 1) unterbreitete Wohnungsangebot unter der Voraussetzung der Beibringung einer Zusicherung des Antragsgegners unterbreitet worden ist. Entsprechendes ist trotz umfangreichen Vortrags im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen worden und auch das mit der Antragsschrift eingereichte Angebot der W Immobilien enthält keinerlei Hinweise auf eine Forderung des Vermieters nach Beibringung einer Zusicherung. Erst nachdem sich das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren mit der anderweitigen Vermietung erledigt hatte, haben die Antragstellerinnen behauptet, ihnen sei der Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung in der D B, wegen einer fehlenden Zusicherung verwehrt worden, wobei sie zur Begründung im Übrigen lediglich auf ein eine andere Wohnung betreffendes Schreiben der Hausverwaltung M vom 24. Juni 2010 Bezug genommen haben. Hinsichtlich der begehrten Zusicherung hinsichtlich der Umzugskosten hatte der Hauptantrag der Antragstellerinnen schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil es an einem konkreten Umzugsangebot und einer Bezifferung der entsprechenden Kosten fehlte.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zustimmung zum Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung sowie eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Wohnung in der D, , B, zu erteilen und die Umzugskosten zu übernehmen, hilfsweise für den Fall der anderweitigen Vermietung der in Aussicht genommenen Wohnung die Zusicherung zur Übernahme der Miete für eine angemessene Wohnung zuzüglich der Kosten des Umzugs zu erteilen. Sie wenden sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 22. Mai 2010 war davon auszugehen, dass auch die Töchter der Antragstellerin zu 1) als Antragstellerinnen zu 2) und 3) im vorliegenden Verfahren Ansprüche geltend machen und in das Verfahren einzubeziehen waren.
Die Beschwerden sind nicht begründet.
Der die Wohnung D B, betreffende Hauptantrag ist unzulässig geworden, weil mit anderweitigen Vermietung dieser Wohnung das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Eilantrag entfallen ist. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig, weil in der Hauptsache für das Begehren auf Erteilung einer Zusicherung ohne Nennung einer Zielwohnung die Klagebefugnis (§ 54 SGG) fehlt. Die Erteilung einer Zusicherung betreffend die Aufwendungen für "die" neue" Unterkunft nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) setzt bereits nach dem Wortlaut die Vorlage eines konkreten Mietvertragsangebots über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins voraus. Die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen hängt überdies inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für "die" neue Unterkunft angemessen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER -, juris mwN). Entsprechendes gilt, soweit eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGG hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten begehrt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 19 AS 151/10 B ER -, juris). Insoweit besteht ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Vorabentscheidung über "angemessene" Umzugskosten, denn diese können nur einzelfallbezogen beurteilt werden.
Mangels ausreichender Erfolgsaussichten des Begehrens hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Für den Hilfsantrag gilt dies wegen der vorstehenden Erwägungen. Der Hauptantrag hatte ebenfalls keine ausreichende Erfolgsaussicht, da vor der anderweitigen Vermietung der in Aussicht genommenen Wohnung jedenfalls kein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses bestand. Denn die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7bAS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 – BGBl. I S. 1706).
Es kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund dann zu bejahen wäre, wenn die begehrte Zusicherung des Antragsgegners unabdingbare Voraussetzung für den Mietvertragsabschluss gewesen sein sollte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2010 – L18 AS 1241/10 B ER -). Denn die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragstellerin zu 1) unterbreitete Wohnungsangebot unter der Voraussetzung der Beibringung einer Zusicherung des Antragsgegners unterbreitet worden ist. Entsprechendes ist trotz umfangreichen Vortrags im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen worden und auch das mit der Antragsschrift eingereichte Angebot der W Immobilien enthält keinerlei Hinweise auf eine Forderung des Vermieters nach Beibringung einer Zusicherung. Erst nachdem sich das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren mit der anderweitigen Vermietung erledigt hatte, haben die Antragstellerinnen behauptet, ihnen sei der Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung in der D B, wegen einer fehlenden Zusicherung verwehrt worden, wobei sie zur Begründung im Übrigen lediglich auf ein eine andere Wohnung betreffendes Schreiben der Hausverwaltung M vom 24. Juni 2010 Bezug genommen haben. Hinsichtlich der begehrten Zusicherung hinsichtlich der Umzugskosten hatte der Hauptantrag der Antragstellerinnen schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil es an einem konkreten Umzugsangebot und einer Bezifferung der entsprechenden Kosten fehlte.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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