L 28 SF 153/10 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 38321/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 SF 153/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2010 aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E, Tstraße , B für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2010, mit dem dieses gegen den Kläger wegen unentschuldigten Fernbleibens im Erörterungstermin am 04. Mai 2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR verhängt hat, ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Auch ist sie begründet.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin kann keinen Bestand haben. Dies folgt bereits daraus, dass die 99. Kammer sich zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Kläger zu Unrecht nach § 118 SGG i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet gesehen hat. Die von der Kammer herangezogenen Vorschriften gelten jedoch für Zeugen, während sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Kläger nach § 202 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO richtet. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, da die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach den genannten Bestimmungen gegen einen Zeugen zwingend ist, während es sich bei der Festsetzung gegen einen Kläger um eine Ermessensentscheidung handelt. Von dem ihm zustehenden Ermessen hat das Sozialgericht jedoch gerade keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend ist seiner Entscheidung auch nicht zu entnehmen, warum es die Festsetzung des Ordnungsgeldes als erforderlich angesehen und – damit einhergehend - das persönliche Erscheinen des Klägers für nötig gehalten hat. Ebenso wenig finden sich Ausführungen, welche Gründe für die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes maßgeblich waren (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rn. 6a). Dieses vom Sozialgericht nicht ausgeübte Ermessen kann der Senat nicht durch eigene Erwägungen ersetzen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren sind in entsprechender Anwendung des § 193 SGG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rn. 6c m.w.N.).

Die vom Kläger begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E, Tstraße , Bkommt hingegen nicht in Betracht. Es fehlt insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Entscheidung – die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren - würde die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern. Da Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 Satz 1 SGG u.a. für Leistungsempfänger kostenfrei sind, könnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe Bedeutung nur im Hinblick auf etwaige Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt entfalten. Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren jedoch – für den Kläger erfolgreich - abgeschlossen, ohne dass er zuvor einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet hätte. Ihm sind daher keine Kosten entstanden; eine nachträgliche Mandatierung eines oder einer Prozessbevollmächtigten kommt nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2008 – L 26 B 1921/08 AS ER und L 26 B 1923/08 AS PKH sowie vom 16.02.2010 – L 10 AS 157/10 B PKH).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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