L 7 AS 31/10 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 19/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 31/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aussichtslos, wenn sie alleine damit begründet wird, die Warmwasserkosten seien im konkreten Fall nicht individualisierbar und dürften daher nicht in der tatsächlichen Höhe abgerechnet werden.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2009, Az.: S 42 AS 19/09,
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) aufgrund der Nebenkostennachforderung für ihre Wohnung für das Jahr 2007 noch zusätzlich Leistungen in Höhe von 269,70 EUR.
Mit Bescheid vom 10.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2008 lehnte die Bg die Übernahme von 269,70 EUR aus der Nebenkostenabrechnung mit der Begründung ab, hierbei handle es sich um Warmwasserkosten, die von der Bf aus der Regelleistung zu bestreiten seien.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 16.12.2009 als unbegründet ab. Es handle sich um Warmwasserkosten, die bezüglich der Bf individuell erfasst und auch individuell abgerechnet worden seien, so dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Warmwasserkosten nicht übernommen werden könnten. Das Sozialgericht hat die Berufung im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 sehe zwar die individuelle Abrechnung vor; in ihrem konkreten Fall sei jedoch eine individuelle Erfassung nicht erfolgt. Gleichzeitig hat die Bf Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

II.
Die angesichts des streitgegenständlichen Betrages unterhalb von 750,00 EUR statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht dagegen, inwieweit das Sozialgericht in der Sache inhaltlich zutreffend entschieden hat.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, weil das Bundessozialgericht (BSG) die für diesen Rechtsstreit entscheidende Frage, wie Warmwasserkosten abzurechnen sind, bereits entschieden hat.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zur Rechtsprechung des BSG ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Sozialgericht in seinen tragenden Entscheidungsgründen zu einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt dabei jedoch nicht schon dann vor, wenn ein Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt worden ist, sondern erst dann, wenn diesem Rechtssatz tatsächlich widersprochen, sprich also ein anderer Rechtssatz aufgestellt und angewandt wurde (BSG, Beschluss vom 19.09.2007, B 1 KR 52/07 B). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz.
Hier folgt das Sozialgericht in seinen tragenden Entscheidungsgründen gerade ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG, wonach die Kosten der Warmwasseraufbereitung von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind und bei konkreter individueller Erfassung auch nicht erstattet werden können. Soweit die Bf meint, das Sozialgericht habe die Voraussetzungen der individuellen Erfassung nicht zutreffend erfasst, liegt hierin keine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG, sondern allenfalls eine ungewollte Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen des BSG an die Voraussetzungen der individuellen Erfassung der Warmwasserkosten. Eine solche ungewollte Abweichung kann aber - falls sie überhaupt hier gegeben sein sollte - im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden.
Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder vorgetragen, noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie oben dargelegt - abzuweisen, § 73a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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