L 7 AS 804/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 232/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 804/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Berufung wird nicht zulässig, wenn in den Folgezeiträumen inhaltlich um dasselbe Rechtsproblem gestritten wird. Nach § 96 SGG ist jeder Folgezeitraum für sich zu betrachten.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Regensburg vom 11. November 2009, Az.: S 13 AS 232/09,
wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt für die Monate Juli und August 2009 höhere Heiz- und Nebenkosten.

Mit Bescheid vom 03.02.2009 und Änderungsbescheid vom 03.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 bewilligte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) Heiz- und Nebenkosten nicht in Höhe der monatlichen Vorauszahlung von 118,- EUR sondern nur in Höhe von insgesamt 97,14 EUR monatlich. Die Bg begründete dies damit, dass die Heiz- und Wasserkosten der Bf unangemessen seien.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Urteil vom 11. November 2009 als unbegründet ab. Anstelle des durchschnittlichen Heizkostenverbrauchs von 1,09 EUR/qm Wohnfläche in der Wohnanlage verbrauche die Bf 1,94 EUR/qm. Auch der Wasserverbrauch sei weit überdurchschnittlich. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zum einen liege ein Verfahrensmangel vor, nachdem der neue Bewilligungsbescheid der Bg vom 06.08.2009 nicht in das Verfahren einbezogen worden sei; es handle sich um wiederkehrende laufende Leistungen. Zudem habe das SG nicht berücksichtigt, dass die monatliche Vorauszahlung von 118,- EUR ohne ihr Verschulden zustande gekommen sei. Außerdem seien die Nebenkosten mit Bescheid vom 17.09.2009 durch die Bg bereits als angemessen angesehen worden; in diesem Bescheid wurde über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 entschieden.

Die Bg hat mit Schreiben vom 07.12.2009 Stellung genommen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und statthaft, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufungssumme von 750,- EUR im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht, nachdem der Streitgegenstand auf die Monate Juli und August 2009 beschränkt ist und monatlich lediglich eine geringfügige Summe begehrt werden, nämlich anstelle der Vorauszahlung von 118,- EUR monatlich ca. 97,- EUR monatlich, also bei zwei Monaten insgesamt ca. 22,- EUR.
Anders als die Bf meint, ist der Streitgegenstand auf diese beiden Monate beschränkt, da die Bg die streitgegenständlichen Bescheide ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt hat. Der Bewilligungsbescheid der Bg für die nachfolgende Zeit ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werden Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume nicht über § 96 SGG Streitgegenstand.
Demgemäß ist die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da streitgegenständlich nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind, sondern lediglich für zwei Monate.
Nachdem die Berufung weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG noch nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig ist, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung in der Berufung gemäß §§ 144, 145 SGG statthaftes Rechtsmittel.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG kommt es hierbei nicht an. Ausschlaggebend ist allein, ob Zulassungsgründe im Sinn von § 144 Abs. 2 SGG vorliegen; dies ist jedoch nicht der Fall.

Ein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich und von der Bf auch nicht dargelegt; die Bf behauptet lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung des SG in ihrem konkreten Fall und will die konkreten Umstände anders gewürdigt wissen.

Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG wegen Divergenz ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entscheidung des SG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG, wonach unangemessen hohe Heiz- und Wasserkosten zu einer Kürzung führen können. Gegen diesen Rechtssatz hat das SG nicht verstoßen. Inwieweit die Feststellungen des SG in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, wird im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft.

Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit die Bf einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Bewilligungsbescheid für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht in das Verfahren vor dem SG einbezogen wurde, liegt ein solcher Mangel nicht vor. Vielmehr hat das SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG § 96 SGG zutreffend dahingehend angewendet, dass nachfolgende Bewilligungszeiträume nicht in das anhängige Klageverfahren einzubeziehen sind.

Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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