L 15 SB 155/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SB 184/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 155/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für den Anspruch auf den Nachteilsausgleich aG ist es unabdingbar, dass wegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung des Behinderten dessen Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist.
2. Für den Nachteilsausgleich aG gelten im Vergleich zum Nachteilsausgleich G nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94, vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R).
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten darüber, ob dem 2001 geborenen Kläger Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zusteht.

Die Mutter des Klägers stellte am 27.05.2005 Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB). Im beigefügten Arztbrief des Bezirkskrankenhauses B-Stadt, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 16.03.2005 werden im Rahmen einer seit 21.02.2005 durchgeführten tagesklinischen kinderpsychiatrischen Behandlung folgende vorläufige Diagnosen mitgeteilt:
- Aufmerksamkeitsstörung
- Expressive Sprachstörung
- Intelligenz derzeit am ehesten im unteren Bereich der Normvarianz zu vermuten
- Keine körperliche Symptomatik
- Keine Achse V-Belastung

Nach Beiziehung des Arztbriefs der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität D-Stadt vom 19.04.2005 ("Sprachentwicklungsrückstand mit eingeschränktem Sprachverständnis sowie mit eingeschränkter Sprachproduktion, normales peripheres Hören.") erteilte der Beklagte den Bescheid vom 08.08.2005 und stellte für die Behinderung "Aufmerksamkeitsstörung, expressive Sprachstörung" einen GdB von 30 fest.

Im Widerspruchsverfahren wurde der Bericht des Bezirkskrankenhauses B-Stadt vom 25.08.2005 vorgelegt, der nunmehr folgende Diagnosen auflistet:
- Atypischer Autismus
- Schwerste rezeptive und expressive Sprachentwicklungsverzögerung
- Intelligenz am ehesten im unteren Bereich der Normvarianz zu vermuten
- Keine körperliche Symptomatik
- Keine Achse V-Belastung
- Ernsthafte soziale Beeinträchtigung

Zur Frage der "Körperkontrolle und Motorik" wird ausgeführt, dass der Kläger Treppen frei treppauf gehen könne und treppab im Nachstellschritt gehe, wobei er sich meist am Geländer festhalte. Er schaffe nach mehrmaligem Üben einen kleinen Schlusssprung. Mit Mühe könne er zwei Sekunden auf dem rechten Bein stehen. Insgesamt wirke er recht bewegungsfreudig. In der Spielsituation, in der er kletterte, lief etc., wirkten seine Bewegungen häufig undifferenziert, wenig geplant, überhastet und unkoordiniert.

Der Beklagte erteilte den Abhilfe-Bescheid vom 15.12.2005 und half dem Widerspruch in vollem Umfang ab. Er stellte für die Zeit seit Geburt einen GdB von 100 für die Behinderung "Autismus (atypisch), Sprachentwicklungsverzögerung" und die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen G, B und H fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die übrigen Merkzeichen (aG, Bl, Gl, RF, 1. Kl.) lägen nach Art und Ausmaß der Behinderung nicht vor.

Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wurde Merkzeichen aG geltend gemacht. Die Störungen im Bewegungs- und Koordinationsbereich seien wie eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu behandeln. Genauso wie ein Rollstuhlfahrer mehr Raum zum Aussteigen aus einem Fahrzeug benötige, sei der Junge durch den größeren Raum des Behindertenparkplatzes eher in der Lage, selber in den Pkw ein- bzw. auszusteigen, ohne dass die Mutter viele gute Worte verschwenden und künstliche Verrenkungen machen müsse. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 zurückgewiesen. Die Feststellung des Merkzeichens aG sei nicht möglich. Dem Ausmaß der Gehbehinderung sei mit den zuerkannten Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) bereits angemessen Rechnung getragen.

Am 03.04.2006 wurde Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Ziffer II.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO erfüllt seien, wonach ausschlaggebend sei, ob sich der Kläger wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne. Eine Erkrankung des Bewegungsapparats werde nicht vorausgesetzt. Die Erkrankung des atypischen Autismus sei ein schweres Leiden im Sinn der Verwaltungsvorschrift. Es bereite dem Kläger erhebliche Schwierigkeiten, einen Pkw nur von einer Seite zu besteigen, dann bis auf seinen Sitzplatz durchzurutschen, oder eine nach außen schwingende Autotür so vorsichtig zu öffnen, dass daneben parkende Fahrzeuge nicht beschädigt werden. Die außergewöhnliche Gehbehinderung des Klägers ergäbe sich auch aus der mangelhaften Motorik und Koordination beim Gehen selbst. Es komme regelmäßig beim Gehen dazu, dass der Kläger unvermittelt stehen bleibe und sich weigere weiter zu gehen. Hierzu setze er sich zuweilen an Ort und Stelle auf den Gehweg und mache keinen Schritt mehr. Ein Einreden auf ihn weiter zu gehen sei regelmäßig, zumindest über einen längeren Zeitraum von 15 bis 20 Minuten, ohne Erfolg. Je länger die Wegstrecke, desto öfter bleibe er stehen.

In einem vom Kläger vorgelegten Gutachten für die private Pflegeversicherung vom 04.10.2006 ist festgehalten, dass die Grobmotorik nicht eingeschränkt sei. Das Hüpfen auf der Stelle oder auf einem Bein gelinge noch nicht. Gehen und Treppensteigen seien ohne Probleme allein machbar.

Der Kinderarzt des Klägers Dr. H. teilte auf Anfrage am 19.06.2007 mit, dass sich die Befunde seit 2005 gebessert hätten und kein Anhalt mehr für einen atypischen Autismus bestünde. Dem Befundbericht beigefügt wurden der Bericht des Bezirkskrankenhauses B-Stadt vom 18.08.2006, der die Diagnose atypischer Autismus nicht mehr aufführt, der Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität D-Stadt vom 20.02.2007 über die Kontrolluntersuchung am 15.02.2007 und der Bericht des Orthopäden Dr. S. vom 21.02.2007, in dem eine koordinative Verzögerung, vergleichbar mit einem Vierjährigen, mitgeteilt wird.

Im August 2007 übersandte das Bezirkskrankenhaus B-Stadt den Bericht vom 11.05.2007 nach teilstationärer Behandlung des Klägers vom 02.04.2007 bis 13.04.2007. Die Diagnosen lauten:
- Anpassungsstörung mit Insuffizienzerleben, Anspannung und Ärger
- Rezeptive Sprachstörung, Störung der feinmotorischen Entwicklung
- Intelligenz vermutlich knapp durchschnittlich

Trotz großer Fortschritte im sprachlichen Bereich sei eine Entwicklungsverzögerung nach wie vor deutlich, im Sprachverständnis seien noch größere Defizite erkennbar. Empfohlen wird eine Rückstellung von der anstehenden Einschulung und die weitere Durchführung einer Sprachheil- und Ergotherapie.

Bei einem Erörterungstermin am Sozialgericht Landshut am 13.09.2007 überreichte die Mutter des Klägers ein "Statement", in dem sie dargelegt hat, dass das SGB IX auf gelebte Teilhabe und erfolgreiche soziale Integration abziele. Für ihren Sohn sei das Merkzeichen aG wichtig, um weitere Lernerfolge zu erzielen. Da die Schwerbehindertenplätze meist nicht belegt seien, könnte durch Parken immer an der gleichen Stelle ein weiterer Routineprozess für entwickelt werden und damit auch die Förderung einer Selbstständigkeit im Straßenverkehr unterstützt werden.

Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2007 abgewiesen. Der Kläger gehöre unstreitig nicht zu dem ausdrücklich genannten Personenkreis im Sinn der Nr. 11 zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Es werde auch nicht vorgetragen, dass bei dem Kläger die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß praktisch vom ersten Schritt an eingeschränkt sei. Bei dem Kläger bestehe die Schwierigkeit, sich situationsgerecht zu orientieren. Die erstrebte Integration des Klägers in ein normales Alltagsleben könne durch die Vergabe des Merkzeichens aG nicht erreicht werden. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2007 zugestellt worden.

Mit der am 16.11.2007 eingegangenen Berufung wird vorgetragen, das Gericht erster Instanz habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich außerhalb eines Fahrzeugs nicht alleine bewegen könne. Dies sei bereits entscheidend. Der Kläger falle durch unsicheren Gang auf, des weiteren habe er Schwierigkeiten, die Treppe abwärts zu gehen; Bezug genommen wird insoweit auf den Bericht des Bezirkskrankenhauses B-Stadt vom 25.08.2005. Er weigere sich, längere Strecken zu gehen, da ihm dies schwer falle. Er setze sich an Ort und Stelle auf den Boden. Es sei nicht auszuschließen, dass dies daher rühre, dass er Schmerzen habe, dies jedoch aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht äußern könne. Desgleichen sei es möglich, dass die Weigerung weiterzugehen durch eine dissoziative Störung ausgelöst werde. Daher weigere sich der Kläger auch so konsequent weiterzugehen. Solches führe zu einer Art Krampfanfall im Gehirn. Dies sei ebenfalls eine Form der Gehbehinderung, wenn sie sich auch nicht orthopädisch sondern allein psychisch äußere. Letztendlich sei dies aber auch als außergewöhnliche Gehbelastung einzustufen. Des weiteren sei der Kläger extrem eigensinnig. Die Eltern müssten dann gegen diesen ankämpfen, um ihn zum Weitergehen zu bewegen. Dies führe dazu, dass der Kläger nur noch aggressiver werde und damit noch mehr psychischer Stress entstehe. Dies werde durch kurze Wege vermieden und sei ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger könne sich wegen der mangelnden schnellen Verarbeitungsfähigkeit nicht ohne fremde Hilfe außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen. Seine Aufmerksamkeit, Aufnahmefähigkeit und Auswertungsfähigkeit seien extrem reduziert. Auch deswegen sei es notwendig, möglichst den kürzesten Weg außerhalb eines Kfz zu benutzen. Sämtliche Behindertenparkplätze befänden sich sehr nah an wichtigen Orten und verringerten damit die Gefährdung des Klägers. Das Merkzeichen aG erfordere, dass sich eine Person nur mit fremder Hilfe außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen könne. Dies treffe beim Kläger zu. Ohne seine Mutter wäre es dem Kläger nicht möglich, sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Er könne nicht eine Entfernung bzw. eine drohende Gefahr von einem herannahenden Fahrzeug erkennen. Bisher sei stets außer Acht gelassen worden, dass der Kläger mit der Wahrnehmung und Verarbeitung von Ereignissen überfordert sei, was eine extreme psychische Anstrengung zur Folge habe. Diese psychische Anstrengung wirke sich auch in körperlicher Anstrengung aus, so dass der Kläger bereits nach 30 Metern eine Pause einlegen müsse, um neue Kräfte zu sammeln. Es liege daher eine gleichzustellende Erkrankung der inneren Organe vor. Die geforderte körperliche Anstrengung entspreche der psychischen und geistigen Anstrengung. Die schwerste Beeinträchtigung der Gehfähigkeit des Klägers resultiere aus der Tatsache, dass die autistischen Krankheitssymptome unter anderem zu einer Störung von Neurotransmittern im Gehirn des Klägers führten und Ursache für die Orientierungslosigkeit und die Gehbeschwerden des Klägers seien. In den Anhaltspunkten werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit auch durch hirnorganische Beeinträchtigungen gegeben sei. Zwar würden durch die Anhaltspunkte hinsichtlich Merkzeichen G (Nr. 30) auch hirnorganische Leiden bzw. geistige Behinderungen erfasst. Nr. 31 der Anhaltspunkte sowie die Rechtsprechung würden aber bisher dem Umstand nicht in ausreichendem Maße gerecht, dass eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit "auch durch autistische, insbesondere neurologisch bedingte Behinderungen" herbeigeführt werden könne.

Der Senat hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert (Augenärzte Dres G., Orthopäde Dr. S., Kinderarzt Dr. H., Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsklinikum D-Stadt, außerdem Bericht der Logopädin Z.).

Im Bericht des Bezirkskrankenhauses B-Stadt vom 07.01.2008 sind nach teilstationärer Behandlung vom 26.11.2007 bis 13.12.2007 des Klägers die Diagnosen wie folgt gefasst:
I. Anpassungsstörung mit verschiedenen affektiven Qualitäten, Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität
II. Rezeptive Sprachentwicklungsstörung, Feinmotorikstörung
III. Intellektuelle Leistungsfähigkeit leicht unterdurchschnittlich
IV. Keine körperliche Erkrankung
V. Mehrfache psychosoziale Belastungen
VI. Mäßige Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der bisher bestehenden Dauer der psychischen Erkrankung und seiner Prognose als seelisch behindert einzustufen sei. Die in der Vergangenheit diagnostizierte Störung aus dem autistischen Spektrum lasse sich im Entwicklungs- und Behandlungsverlauf nicht mehr verifizieren.

Unter Bezugnahme auf ein sonderpädagogisches Gutachten des Förderzentrums B-Stadt vom 21.07.2008 wird bekräftigt, dass sich der Kläger nicht außerhalb eines Kraftfahrzeugs ohne fremde Hilfe bewegen könne. In dem Gutachten sei die rasche Ermüdung des Klägers mit einer maximalen Aufnahmefähigkeit von 5 bis 10 Minuten und die maximale Fokussierung auf eine Sache von 10 bis 15 Minuten beschrieben sowie dargestellt, dass gerade Routinehandlungen für den Kläger notwendig seien.

Mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger im Straßenverkehr aufgrund seiner Hörprobleme massive Wahrnehmungsprobleme habe und dies Gefahren für ihn berge, ist der Bericht des Prof. Dr. H. vom 31.03.2010 über eine HNO-ärztliche Kontrolluntersuchung im Universitätsklinikum D-Stadt am 04.02.2010 zur Klärung einer eventuellen zentral-auditiven Wahrnehmungsstörung übersandt worden.

Der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2008/ 2009 die Förderschule. Er benutzt täglich den Schulbus.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 16.10.2007 aufzuheben und den Abhilfe-Bescheid des Beklagten vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Den Störungen der Orientierungsfähigkeit und den daraus im Straßenverkehr resultierenden Gefahrensituationen werde insbesondere durch die zuerkannten Nachteilsausgleiche G und B sowie in Teilen auch durch H Rechnung getragen. Das begehrte Merkzeichen aG sei hierfür schlichtweg nicht gemacht.

Der Sachverständige Dr. E. kommt im neurologischen Gutachten vom 12.02.2010 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG keinesfalls vorliegen. Hierfür seien die motorischen Fertigkeiten des Gehens sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht zu gut entwickelt. Es bestehe eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter mit geringer Störung der Feinmotorik der Extremitäten, minimalen Gangauffälligkeiten und deutlichen sprachlichen Defiziten bei Intelligenzmangel am unteren Ende der Norm in Kombination mit Anpassungsstörungen und einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom. Die Hauptproblematik liege eindeutig im sprachlichen Bereich. Die zentralnervöse Erkrankung bedinge Defizite beim Wissenserwerb und in der sozialen Anpassung. Infolge der multidisziplinären, intensiven und permanenten Förderung sei es zu einer Besserung, nicht aber zu einer Normalisierung gekommen.

Bei der Untersuchung habe sich ein sicheres und unauffälliges Gangbild ohne Sturzneigung, auch bei den erschwerten Standproben, gezeigt. Das Einbeinhüpfen habe der Kläger sicher durchführen können. Das Gangbild wirke aber wenig flexibel und nicht federnd-elastisch, sondern etwas eckig, hektisch und mit zu großem Kraftaufwand aufsetzend. Lähmungserscheinungen der Beinmuskulatur lägen nicht vor, es bestehe auch keine belastungsabhängige Schwäche der Beinmuskulatur. Trotz des motorischen Entwicklungsrückstandes habe der Kläger das Gehen erlernen können und auch Schwimmen und Radfahren gelernt. Schon im August 2005 sei eine nur geringe Unsicherheit des Gangbildes beschrieben worden. Das Gehvermögen sei damals schon so gut gewesen, dass der Kläger treppauf frei habe gehen können, treppab sei er mit Nachstellschritt und Festhalten gegangen. Mit der deutlichen motorischen Besserung zum Jahreswechsel 2007/ 2008 liege funktionell überhaupt keine Einschränkung des Gehvermögens mehr vor. Seit dieser Zeit seien durch den Aufbau eines sehr guten Sprachvermögens auch die Führbarkeit des Klägers deutlich besser und die Anpassungsstörungen deutlich geringer geworden. Die Trotzreaktionen des Klägers bei Überforderungssituationen mit einer "motorischen Blockade", die auch früher nur gelegentlich vorgekommen seien, hätten erheblich nachgelassen. Der Kläger sei jetzt so gut zu motivieren, dass er die Schule täglich mit dem Schulbus besuche.

Die auf eine psychische Einschränkung der Motorik abzielende Argumentation sei medizinisch zurückzuweisen. Beim Kläger bestehe nicht eine so hochgradige psychische Störung, dass das Gehvermögen als hochgradig behindert zu bezeichnen wäre. Zwar sei eine mangelnde Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr gegeben, vorwiegend durch eine Störung der Aufmerksamkeit bedingt, es liege aber keine aufs Schwerste eingeschränkte Fortbewegungsfähigkeit vor. Der Erkrankungsfall des Klägers sei demjenigen, der dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.1994 (9 RVs 3/94) zugrunde gelegen habe, sehr gut vergleichbar. Auch mögliche Trotzreaktionen mit Weigerung weiterzugehen rechtfertigten keinesfalls die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Der Kläger könne nämlich, außer bei diesen Trotzreaktionen, seine Beine und Füße gebrauchen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Landshut beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der (Abhilfe-) Bescheid vom 15.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2006. Der Beklagte hatte mit diesem Bescheid ab Geburt einen GdB von 100 und die Voraussetzungen für Merkzeichen G, B und H festgestellt, die Anerkennung weiterer Merkzeichen, so auch des streitigen Merkzeichens aG, aber abgelehnt.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG. Denn er ist nicht eine Person mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen kann (vgl.
§ 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit Nr. 11 Abschnitt II, Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung - VwV-StvO). Er gehört nicht zu den in Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO benannten Schwerbehinderten und kann diesen auch nicht gleichgestellt werden.

Der Kläger ist nicht außergewöhnlich gehbehindert im Sinn der genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Daran besteht nicht der geringste Zweifel. Entgegen der unverrückbaren Vorstellung der Mutter des Klägers kommt es sehr wohl auf die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung an und nicht etwa isoliert darauf, dass sich ein Behinderter wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe bewegen kann. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG lautet: " ... sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen ..." Konkretisiert wird der Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StvO: "Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind." (Nr. 11 Abschnitt II, Nr. 1).

Danach ist es unabdingbar, dass der Leidenszustand des Behinderten wegen der außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränkt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die aufgeführten Vergleichspersonen. Der Maßstab zur Gleichstellung muss sich dabei strikt an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz - Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung - orientieren (vgl. BSG vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R, Rn. 18; vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R, Rn. 21, 22; vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94, Rn. 12; vom 03.02.1988, 9/9a RVs 19/86, Rn. 13, jeweils zitiert nach iuris). Der Senat ist mit dem Bundessozialgericht der Auffassung, dass eine erweiternde Auslegung der hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nach dem Zweck des Schwerbehindertenrechts nicht zulässig ist (vgl. BSG vom 03.02.1988, 9/9a RVs 19/86).

Der Sachverständige Dr. E. bestätigt nach ambulanter Untersuchung des Klägers im neurologischen Gutachten vom 12.02.2010, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung und damit die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG keinesfalls vorliegen. Beim Kläger besteht eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter mit geringer Störung der Feinmotorik der Extremitäten, minimalen Gangauffälligkeiten und deutlichen sprachlichen Defiziten bei Intelligenzmangel am unteren Ende der Norm in Kombination mit Anpassungsstörungen und einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom. Sein Gehvermögen ist weitgehend normal. Einzige Auffälligkeit ist aufgrund der verbliebenen zentralen Feinmotorikstörung (der Hände und) der Füße ein wenig flexibles und nicht federnd-elastisches, sondern etwas eckiges und hektisches Gangbild. Nach der Beschreibung des Sachverständigen setzt der Junge die Beine bzw. Füße mit etwas zu großer Kinetik auf, so dass ein stechschrittartiger Gang resultiert. Trotz des wenig ökonomischen Gangs ist das Gehvermögen auch nach 30 Minuten nicht etwa körperlich limitiert, sondern lediglich durch Lustlosigkeit am Weitergehen. Bei entsprechender Motivation kann der Kläger auch zwei Stunden gehen. Der Senat macht sich die mit den aktenkundigen Befunden in Einklang stehenden Feststellungen des Sachverständigen zum Gehvermögen des Klägers zu eigen.

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung des Klägers besteht auch nicht aus psychischen Gründen. Auch insoweit kann sich der Senat auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Dr. E. stützen. Theoretisch kann zwar, wie der Sachverständige erläutert, eine psychische Erkrankung eine außergewöhnliche Gehbehinderung bedingen, beispielsweise bei einer psychogenen Lähmung oder bei paranoiden Psychosen mit einer Wahnbildung, die befiehlt, das Gehen zu unterlassen. Beim Kläger besteht aber nicht eine so hochgradige psychische Störung, dass das Gehvermögen als hochgradig behindert zu bezeichnen wäre. Der Sachverständige bestätigt zwar, dass eine mangelnde Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr gegeben sei, vorwiegend durch eine Störung der Aufmerksamkeit bedingt, eine aufs Schwerste eingeschränkte Fortbewegungsfähigkeit liegt aber nicht vor.

Interessant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.12.1994 (9 RVs 3/94) mit der Kernaussage, dass der Nachteilsausgleich aG Behinderten nicht zusteht, die wegen eines Anfallsleidens oder wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit zwar nur unter Aufsicht gehen können, aber nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Es ging dort um einen neunjährigen Kläger, für den ein cerebrales Anfallsleiden und eine psychomotorische Redardierung mit Verhaltensstörung festgestellt war und dem Merkzeichen G, B, H, nicht aber aG zuerkannt waren. Erst wenn der Behinderte, so das Bundessozialgericht, im innerstädtischen Fußgängerverkehr wegen der Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer nicht mehr sicher geführt werden könnte, sondern regelmäßig nur noch mit dem Rollstuhl bewegt würde, käme eine Gleichstellung mit dem Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten in Betracht. Nach Beurteilung des Dr. E. sind die Fälle, soweit es hier von rechtlicher Relevanz ist, vergleichbar. Beim Kläger besteht eine mangelnde Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr, nicht aber eine aufs Schwerste eingeschränkte Fortbewegungsfähigkeit. Außer bei den beschriebenen Trotzreaktionen kann der Kläger sehr wohl seine Beine und Füße gebrauchen. Eine durch Trotzreaktion bedingte "Bewegungsunfähigkeit" des Klägers mit seiner Weigerung, sich vom Fleck zu rühren, genügt selbst dann nicht, einen Anspruch auf Merkzeichen aG zu begründen, wenn dies wiederholt passiert. Erforderlich wäre vielmehr ein Dauerzustand der Gehunfähigkeit mit ständiger Angewiesenheit auf einen Rollstuhl (vgl. BSG vom 29.01.1992, 9a RVs 4/90, Rn. 13, zitiert nach iuris).

Wie der Beklagte zu Recht erwidert hat, ist das Merkzeichen aG nicht für eine Behinderung wie die des Klägers gedacht. Den bestehenden Störungen der Orientierungsfähigkeit und den daraus im Straßenverkehr resultierenden Gefahrensituationen wird durch die zuerkannten Nachteilsausgleiche G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) Rechnung getragen, zum Teil auch durch Merkzeichen H (Hilflosigkeit).

Soweit zuletzt unter Vorlage des Berichts des Prof. Dr. H. vom 31.03.2010 Hörprobleme des Klägers und dadurch bedingte "massive Wahrnehmungsprobleme" im Straßenverkehr vorgebracht wurden, ist ebenfalls auf die Merkzeichen G und B zu verweisen. Durch Hörprobleme lässt sich eine für Merkzeichen aG erforderliche außergewöhnliche Gehbehinderung unter keinem Aspekt begründen.

Auch wenn es trotz mehrfacher Hinweise des Senats klägerseits keine Akzeptanz findet, ist nochmals hervorzuheben, dass für das Merkzeichen aG im Vergleich zu Merkzeichen G nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen gelten (vgl. BSG vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94; vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R). Dies zeigt schon der Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der die Rechtsgrundlage für Merkzeichen G ist: "In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden". Nicht die Anhaltspunkte sind unvollständig, wie der Kläger vorbringt, vielmehr ist die Rechtslage eine andere als gewünscht.

Auch die weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Soweit vorgetragen wurde, dass der Kläger wie ein Rollstuhlfahrer mehr Raum zum Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem Fahrzeug benötige und dieser Raum bei Behindertenparkplätzen zur Verfügung stehe, ist mit dem Bundessozialgericht zu entgegnen, dass der Nachteilsausgleich aG nicht zum Ausgleich derartiger Nachteile geschaffen worden ist (Urteil vom 03.02.1988, 9/9a RVs 19/86). Zweck der Parkerleichterungen ist es vielmehr, einer in hohem Maß eingeschränkten Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege Rechnung zu tragen (BSG vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R).

Der Senat hat viel Verständnis dafür, dass Routinehandlungen im Leben des Klägers wichtig sind, auch um weitere Lernerfolge zu erzielen. Es wäre aber mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der hier anzuwendenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unvereinbar, dem Kläger die Nutzung der "Schwerbehindertenparkplätze" zu ermöglichen, damit er durch Parken immer an der gleichen Stelle einen weiteren Routineprozess entwickeln kann und dadurch die Selbstständigkeit im Straßenverkehr gefördert wird (so die Argumentation der Mutter im "statement" vom 13.09.2007). Im Übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob gerade im Straßenverkehr, der oft ein flexibles Reagieren verlangt, die Selbstständigkeit des Klägers auf diese Weise tatsächlich gefördert werden könnte.

Dissoziative Störungen oder sonstige psychogene Störungen der Motorik liegen beim Kläger nicht vor. Dies hat Dr. E. klargestellt und dabei darauf hingewiesen, dass derartige Störungen auch nicht anderweitig diagnostiziert worden seien. In der Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vortrag des Klägers hat er außerdem klargestellt, dass die behandelnden Ärzte die Diagnose des atypischen Autismus zurückgenommen hätten. Er hebt weiter hervor, dass die Defizite des Klägers bei der Aufnahme- und Verarbeitungsfähigkeit nicht wie behauptet massiver Art seien. Das zeige auch der voranschreitende, allerdings immer noch verlangsamte Lernprozess und die gute Entwicklung. Mit Rücksicht auf die behauptete psychophysische Ermüdbarkeit erläutert der Sachverständige, dass Hinweise auf eine vorschnelle Erschöpfbarkeit des Klägers nicht vorliegen.

Im Hinblick auf die Diskussion in der mündlichen Verhandlung ist abschließend festzuhalten, dass der Anspruch auf Merkzeichen aG auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden kann. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (nur), den begünstigten Personenkreis nach sachgemäßen Erwägungen zu bestimmen. Diese Verfassungsnorm ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt wird, obgleich zwischen beiden kein Unterschied nach Art und Gewicht besteht, der dies rechtfertigen könnte. Verschiedenartige Regelungen sind allerdings bis hin zur Grenze der Willkür verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. BSG vom 08.10.1987, 9a RVs 6/87). Die Abgrenzung des Personenkreises, der Merkzeichen aG beanspruchen kann, ist keinesfalls willkürlich. Die Regelung, die außergewöhnlich Gehbehinderte gegenüber anderen Behinderten privilegiert, ist sachgerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved