L 8 AL 1150/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 6561/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1150/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.01.2008 hat.

Der 1951 geborene Kläger bezog vom 01.07.2000 bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe von der Beklagten.

Zum 01.01.2005 machte er sich nach Beratung durch die Beklagte selbstständig. Bis zum 31.12.2007 führte der Kläger eine sog. "Ich-AG" und bezog von der Beklagten hierfür einen Existenzgründungszuschuss, der jeweils jährlich bewilligt wurde. In dieser Zeit war der Kläger bei der Beklagten nicht arbeitslos gemeldet.

Am 08.11.2007 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2008 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

Mit Bescheid vom 20.11.2007 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg abgelehnt, da die Anwartschaftszeit für den Bezug von Alg nicht erfüllt sei. Der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.01.2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, vor drei Jahren habe er seine Selbstständigkeit mit dem Existenzgründungszuschuss begonnen, welche sich zunächst erfolgversprechend angelassen habe, nunmehr jedoch wegen fehlender Aufträge enden müsse. Er sei damals von Frau M. betreut worden. Sie habe ihn jedoch nie darauf hingewiesen, dass er sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern könne, sodass im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches der Bescheid, mit dem die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt worden sei, aufzuheben sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, § 118 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nur habe, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist umfasse vorliegend daher die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007. Innerhalb dieser Zeit habe der Kläger in keinem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III gestanden bzw. sei nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 26 SGB III gewesen. Der Kläger sei vielmehr innerhalb der Rahmenfrist selbstständig tätig gewesen, ohne dass jedoch ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III bestanden habe. Soweit der Kläger darauf hinweise, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er sich hätte auf Antrag nach § 28a SGB III versichern können, führe dies zu keiner anderen Entscheidung. § 28a Abs. 2 i.V.m. § 434j Abs. 2 SGB III lasse eine rückwirkende Versicherung nicht zu. Die Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei nicht gegeben, denn dieser setze einen Beratungsfehler seitens der Agentur für Arbeit voraus. Ein solcher Beratungsfehler liege jedoch nicht vor. Die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III sei mit dem 01.02.2006 in Kraft getreten. Der Kläger habe sich aber bereits ab dem 01.01.2005 selbstständig gemacht. Die hierfür notwendigen Gespräche mit der damals zuständigen Arbeitsvermittlerin hätten noch im Jahre 2004 stattgefunden und damit lange vor Inkrafttreten der maßgeblichen Rechtsnorm gelegen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 28a SGB III habe keine Beratungspflicht seitens der Agentur für Arbeit bestanden. Der Kläger sei bei dieser nicht mehr arbeitslos gemeldet gewesen, sodass ein besonderer Beratungsanlass nicht bestanden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe in einem solchen Fall keine Verpflichtung seitens der Bundesagentur für Arbeit für eine sog. Spontanberatung. Nach alledem habe der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.

Dagegen erhob der Kläger am 20.12.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosengeld zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Beratung des Klägers über die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III verletzt habe, sodass sie nun dem Kläger den Ersatz des entsprechenden Schadens schulde, höchsthilfsweise die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens zu verpflichten.

In der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG am 09.07.2008 blieben die Beteiligten bei ihren Anträgen.

Mit Beschluss vom 19.02.2009 entschied das SG, dass der erhobene Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung abgetrennt werde und unter dem Aktenzeichen S 10 SF 820/09 weitergeführt werde.

Der Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage dahingehend, dass die Beklagte seiner Auffassung nach verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinzuweisen. Der Kläger sei Witwer und er habe, als seine Frau vor Jahren gestorben sei, seine Stellung als Geschäftsführer verloren und seine beiden Söhne alleine großgezogen. Die Beklagte habe ihn über viele Jahre in seiner schwierigen persönlichen und sozialen Lage betreut. Die Beklagte habe mit dem Kläger wegen der jährlichen Weiterbewilligung des Existenzgründerzuschusses einen regelmäßigen Schriftverkehr geführt. In diesem Zusammenhang hätte die Beklagte den Kläger bei Weiterbewilligung des Existenzgründungszuschusses - so im Schriftwechsel während des Januar 2006 - auf die neue Lage hinweisen müssen. Spätestens bei seinem Antrag vom 19.12.2006 auf Weiterbewilligung des Existenzgründungsdarlehens hätte die Beklagte ihn auf den Ablauf der neuen, für ihn existenziell wichtigen Frist hinweisen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Daher lägen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor, denn es liege ein Beratungsfehler der Beklagten vor. Die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III sei mit dem 01.02.2006 in Kraft getreten. Bis zum Jahresende 2006 hätte der Kläger den Antrag auf freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung stellen können. Er sei zwar nicht mehr arbeitslos gemeldet gewesen, sei aber von der Beklagten im Rahmen der Existenzgründung förderungsrechtlich betreut worden. Angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters des Klägers und des raschen Veraltens seines Fachwissens habe die Beklagte auch damit rechnen müssen, dass die Existenzgründung nicht erfolgreich sein würde. Gerade in einem solchen Fall hätte es des rechtzeitigen individuellen Hinweises durch einen entsprechenden Textbaustein in den Schreiben an den Kläger bedurft. Wenn die Beklagte ihn zutreffend informiert hätte, hätte sich der Kläger nach § 28a SGB III versichert. In der Verwaltungsakte fehlten Aufzeichnungen und Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beratung des Klägers durch Frau M. entstanden seien. Ab Beginn des Jahres 2005 habe ein langjähriges enges Betreuungsverhältnis zwischen der Arbeitsagentur und dem Kläger bestanden. Der Kläger habe erwarten dürfen, von der Arbeitsagentur über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung informiert zu werden. Die neue Rechtslage sei Ende 2004 bekannt gewesen.

Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und führte ergänzend aus, nach den Eintragungen in den Beratungsvermerken habe zwischen der Arbeitsvermittlerin Frau M. und dem Kläger ein letztmaliger Kontakt am 30.11.2004 bestanden. Hierzu legte die Beklagte die Kundenhistorie für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 08.11.2007 mit den maßgeblichen Beratungsvermerken vor.

Aus den vorgelegten Vermerken ergibt sich u.a., dass der Kläger am 16.08.2006 vorgesprochen hat mit dem Begehren, dass er gerne ein Au-Pair-Mädchen einstellen möchte, eine eigene Übernahme der Kosten sei für ihn jedoch nicht möglich. Er möchte sich daher informieren, ob es für die Einstellung eine Fördermöglichkeit gebe.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2009 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld, da die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Der Kläger könne auch nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als hätte er den Antrag nach § 28a SGB III rechtzeitig gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut setze voraus, dass ein Leistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden bewirkt habe, den er durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichen könne. Vorliegend habe die Beklagte ihre Beratungs- und Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB I nicht verletzt. Die letzten persönlichen Kontakte des Klägers mit der Arbeitsvermittlerin Frau M. seien im November 2004 gewesen. Eine Beratung zu diesem Zeitpunkt scheide aber schon deshalb aus, da die Rechtsänderung erst Anfang 2006 erfolgt sei. Darüber hinaus habe bei der Beklagten auch keine Verpflichtung für eine sog. Spontanberatung bestanden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 28a SGB III habe sich der Kläger schon länger als ein Jahr selbstständig gemacht. Die Beklagte habe nach dem Vermerk am 02.12.2005 dem Kläger den Folgeantrag für den Existenzgründungszuschuss zugesandt. Aufgrund des Antrages habe sie am 23.01.2006 eine Weiterbewilligung angewiesen. Am 20.12.2006 sei es zu einem neuen Existenzzuschussfolgeantrages gekommen. Diesen habe die Beklagte am 01.11.2007 angewiesen. Es habe für die Beklagte keinen Anlass bestanden, aufgrund des Folgeantrags für den Existenzgründungszuschuss von sich aus den Kläger auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 28a SGB III hinzuweisen. Die Weitergewährung des Existenzgründungszuschusses beziehe sich ausschließlich auf eine Überprüfung der Vermögenseinkünfte des Klägers. Daraus könne keine Pflicht zur Spontanberatung über eine Versicherungspflicht hergeleitet werden.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 24.02.2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers am 11.03.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Gerichtsbescheid beruhe auf der Erwägung, dass die Beklagte keinen Anlass gehabt habe, den Kläger auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 28a SGB III hinzuweisen, obgleich er weiter in einem Bezugs- und Betreuungsverhältnis bezüglich der Weitergewährung des Existenzgründungszuschusses gestanden habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass das Publikum bezüglich der Möglichkeit der Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag völlig verwirrt gewesen sei. Die Beklagte habe genau gewusst, dass sie schon zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung im Februar 2006 die betroffenen, von ihr betreuten Bürger nicht informiert hatte und sie habe nichts unternommen, um sie danach zu informieren. In keiner Weise sei sie ihrer Beratungspflicht gerecht geworden, die gerade dann greife, wenn der Gesetzgeber Lebenssachverhalte so kompliziert geregelt habe wie im vorliegenden Fall. Bei derart komplexen Regelungen greife eine besonders vertiefte Spontanberatungspflicht. Im Übrigen sei der Gleichheitssatz verletzt. Das Grundrecht sei verletzt, weil der Kläger, wenn er seinen Ich-AG-Antrag ein Jahr später gestellt hätte, unstreitig entsprechend beraten worden wäre. Hier sei er nicht beraten worden. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Antragsteller, die wie der Kläger, den Antrag gestellt hätten, anders zu behandeln, als jene, die den Antrag später stellen würden. In der Zeit vom 01.05. bis 31.12.2006 habe es zwei telefonische Kontakte des Klägers mit der Agentur gegeben. Von besonderer Bedeutung sei vor allem der telefonische Kontakt im August 2006, als der Kläger angerufen habe, um die mögliche Übernahme von Kosten für ein Au-Pair-Mädchen seitens der Arbeitsagentur zu diskutieren. Der Hintergrund dieser Anfrage sei die schwierige Situation der Ich-AG des Klägers gewesen. Die Vortragstätigkeit des Klägers habe immer wieder mehrtägige Abwesenheiten von seinem Haushalt erfordert, was in einem direkten Konflikt mit seinen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben für seine beiden Söhne gestanden habe. In diesem Zusammenhang sollte ein Au-Pair-Mädchen Abhilfe schaffen. Da der Kläger aufgrund mangelnder Einnahmen nicht in der Lage gewesen sei, dieses Au-Pair-Mädchen zu finanzieren, habe er als letzte Möglichkeit eine Übernahme der Kosten durch die Arbeitsagentur gesehen. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Gerade hier aber sei der Anlass für eine Spontanberatung durch die Arbeitsagentur gegeben. Die Gesprächskontakte hätten ergeben, dass es dem Kläger nicht gelinge, nachhaltig beruflich tätig zu sein, was der Beklagten deutlich gemacht habe, dass der Kläger Nachteile erleide, wenn er den Antrag nicht stellen würde, so dass Anlass zu einer Spontanberatung bestanden habe. Das von der Beklagte genannte BSG-Urteil treffe beim Kläger nicht zu.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Beratung über die Versicherungsmöglichkeit auf Antrag nach § 28a SGB III verletzt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers gebe keinen Anlass, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen. Die Beklagte habe Anfang 2006 Flyer zur freiwilligen Weiterversicherung bereit gehalten, die auch auf Nachfrage ausgegeben worden seien. Außerdem seien Informationen im Internet bereitgestellt worden. Die Gesetzesänderung sei auch in der Presse bekannt gegeben worden. Eine Beratungspflichtverletzung bzw. Grundrechtsverletzung sei nicht ersichtlich. Anlass für eine Spontanberatung habe vorliegend nicht bestanden. Allein der Umstand, dass der Kläger Bezieher eines Existenzgründungszuschusses gewesen sei, sei für die Beklagte kein Anlass gewesen zu einer Spontanberatung über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. In diesem Zusammenhang verweise sie auch auf das BSG-Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R -. Die Beklagte hat ein Exemplar des Flyers über die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung - neu ab 1. Februar 2006 - herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit im Januar 2006 vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers mündlich verhandeln, da der Kläger ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24.02.2009 die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nicht zu, da die erforderliche Anwartschaft nicht erfüllt ist. Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Ein Schadensersatzanspruch ist durch Beschlusses des SG Freiburg abgetrennt worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Alg, 1. die arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Letzteres trifft beim Kläger nicht zu.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.

Der Kläger stand in der Rahmenfrist vom 31.12.2007 bis 01.01.2006 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis. Er übte in dieser Zeit eine (von der Beklagten geförderte) nichtversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aus, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat in der Rahmenfrist auch kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gem. § 28a SGB II begründet. Zwar hätten beim Kläger - unstreitig - die Voraussetzungen des § 28a SGB III für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag vorgelegen. Er hat jedoch (bis heute) keinen Antrag nach § 28a SGB III gestellt und keine Beiträge entrichtet (bzw. Beitragszahlungen angeboten). Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag liegt damit nicht vor. Sonstige Tatsachen, die beim Kläger ein Versicherungspflichtverhältnis in der Rahmenfrist begründen, sind nicht gegeben.

Der Kläger kann im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch nicht so gestellt werden, als hätte er die Anwartschaftszeit erfüllt.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.

Hiervon ausgehend kann der Kläger nicht so gestellt werden, als habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger die Anwartschaftszeit nur erfüllen, wenn er bei der Beklagten einen Antrag gemäß § 28a SGB III gestellt und an die Beklagte Beiträge entrichtet hätte (vgl. hierzu § 28a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Dies kann im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches jedoch nicht fingiert werden. Im Unterschied und in Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie dem Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung -, denen gestaltende Entscheidungen zugrunde liegen, nicht in Betracht. Eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende vertragliche Disposition kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw. fingiert werden (vgl. BSG-Rechtsprechung, u.a. BSG-Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B). Entsprechendes gilt für die Tatsache der Entrichtung von Beiträgen.

Ob die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Pflicht zur Beratung und Auskunft verletzt hat, bedarf danach keiner Entscheidung durch den Senat. Dieser Frage käme allenfalls dann, wenn der Kläger von der Möglichkeit der (nachträglichen) Antragstellung nach § 28a SGB III Gebrauch gemacht hätte, für die Frage Bedeutung zu, ob der Antrag im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches als fristgerecht gestellt zu behandeln ist. Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch, wie bereits ausgeführt, (bis heute) nicht gestellt.

Der Hauptantrag war daher zurückzuweisen.

Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig.

Zwar ist eine Feststellungklage zur Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis möglich. Eine Feststellungklage wegen einzelner Elemente wie z.B. Rechtsfragen, Vorfragen oder Tatfragen (Elementenfeststellungsklage), wie dies für den Hilfsantrag des Klägers zutrifft, ist grundsätzlich unzulässig. Ein Ausnahmefall liegt beim Kläger nicht vor (vgl. zum Vorstehenden Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 55 RdNr. 9, 9a, m.w.N.). Der Umstand, dass der Kläger (möglicher Weise) eine Amtshaftungsklage gegen die Beklagte anstrebt, macht den Hilfsantrag nicht ausnahmsweise zulässig. Ob die Beklagte eine Amtspflicht (Pflicht zur Beratung), was Gegenstand des Hilfsantrages ist, gegenüber dem Kläger verletzt hat, fällt in die Zuständigkeit des für die Entscheidung über eine Amtshaftungsklage des Klägers zuständigen Gerichts.

Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved