L 2 AS 3387/10 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3387/10 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat wertet das Vorbringen der Antragsteller im Schreiben ohne Datum, das am 13.07.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist, als Anhörungsrüge gegen den mit einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 01.07.2010. Ausdrücklich haben Sie zwar "Wiedereinsetzung unserer Beschwerde in den Anfangs-Zustand" beantragt. Für das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist vorliegend jedoch kein Raum, da die Antragsteller eine gesetzliche Verfahrensfrist nicht haben verstreichen lassen. Inhaltlich wenden sie sich vielmehr dagegen, dass der Senat zu schnell und ohne Begründung zu den Tatsachen entschieden habe und die von ihnen später vorgelegten Unterlagen bei der Beschlussfassung keine Berücksichtigung gefunden haben.

Die Anhörungsrüge ist statthaft, nach § 178 a Abs. 2 Sätze 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Denn die Antragsteller beanstanden, der Senat habe den Streitfall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit diesem Vorbringen haben sie zwar Umstände aufgezeigt, aus denen sich ihrer Auffassung nach die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4 - 1500 § 178 a Nr. 2). Die Anhörungsrüge ist indes nicht begründet.

Der Senat hat die Beschwerde der Antragsteller aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 26.05.2010 zurückgewiesen. Das SG hat über das im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entschieden und das Begehren aus prozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Geltendmachung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stand die bereits und zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Rechtshängigkeit bezüglich der Gewährung von SGB II Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Az. S 5 AS 450/10 ER im Wege. Der weitere, auf das gleiche Ziel gerichtete Antrag war daher als unzulässig abzulehnen, ohne dass eine Befassung mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Sache hätte erfolgen müssen. Diese Begründung hat der Senat für zutreffend gehalten und sich dem in seinem Beschluss durch Bezugnahme gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG angeschlossen. Hieraus wird deutlich, dass er ebenfalls das Vorbringen der Antragsteller geprüft hat, aber ihren Rechtsansichten nicht gefolgt ist. Weiterer Ermittlungen oder der Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen bedurfte es hierzu nicht. Hierin liegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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