Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 2440/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3608/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer anerkannten Berufskrankheit streitig.
Der 1947 geborenen Kläger war seit 12.11.1973 an Presswerken beschäftigt. Am 16.04.2004 teilte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. J. der Beklagten für den Kläger den Verdacht auf das Vorliegen der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung - BKV -) mit. Die Beklagte holte medizinische Befundunterlagen (Befundberichte Dr. N. vom 22.06.2004 und 29.06.2004 sowie Dr. A. vom 02.07.2004, Vorsorgeuntersuchungsbefunde - G 20 - im Zeitraum von 19.01.1982 bis 12.03.1996) sowie die Stellungnahme seines Präventionsdienstes vom 09.09.2004, der am Arbeitsplatz des Klägers ab November 1976 einen äquivalenten Dauerschallpegel von 92 dB(A) und einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 90 dB(A) über einen Zeitraum von 45,3 Jahren ermittelte, ein. Anschließend beauftragte die Beklagte Dr. M. mit der Erstattung eines HNO-Ärztlichen Gutachtens. Dr. M. gelangte in seinem Gutachten vom 22.03.2005 zu der Bewertung, unter Berücksichtigung aller durchgeführten Tests und deren jeweiligen Aussage liege eine berufliche Innenohrschwerhörigkeit vor. Unter Abwägung der Werte im Ton- und Sprachaudiogramm und unter Berücksichtigung eines kompensierten Ohrgeräusches ergäbe sich eine MdE von 30 v.H. ab dem 16.04.2004. Außerdem zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers von der AOK bei. Weiter holte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage von Prof. Dr. T. vom 02.05.2005 ein, der zu dem Ergebnis gelangte, dass erhebliche Hinweise auf eine Verfälschung der audiometrischen Daten bestünden, die Schwerhörigkeit bei dieser audiometrischen Konstellation nicht in vollem Umfang auf Lärmarbeit zurückgeführt werden könne und deshalb eine Nachbegutachtung empfahl. Die Beklagte holte daraufhin das weitere HNO-Ärztliche Gutachten von Dr. S. vom 20.10.2005 ein. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Klägers habe auf die Angaben in Tonaudiogramm zurückgegriffen werden müssen. Danach ergäbe sich für das rechte Ohr ein prozentualer Hörverlust von 10 v.H. und für das linke Ohr von 15 v.H ... Zusätzlich bestünden lärmbedingt Ohrgeräusche. Unter integrierender Betrachtung der MdE für die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit von unter 10 v.H. beidseits und der MdE von 5 bis 10 v.H. für die Ohrgeräusch-Erkrankung resultiere eine MdE von 10 v.H ... Die Hörstörung sowie die Ohrgeräusche seien mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 14.11.2005 stellte die Beklagte beim Kläger das Bestehen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Berufskrankheiten-Liste (Lärmschwerhörigkeit) fest und lehnte einen Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufskrankheit habe zu einer beginnenden Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen beidseits geführt. Unabhängig von der Berufskrankheit liege eine Tubenventilationsstörung mit retrahierten Trommelfellen vor. Die Berufskrankheit habe keine rentenberechtigende MdE zur Folge.
Gegen den Bescheid vom 15.11.2005 legte der Kläger am 24.11.2005 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die anerkannte Berufskrankheit bedinge nach Auffassung seines behandelnden Arztes eine MdE von 20 v.H. Hierzu legte der Kläger das Attest von Dr. Jung vom 12.01.2006 vor. Außerdem berief sich der Kläger auf einen Arbeitsunfall am "09.09.2002". Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.06.2006 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er machte zur Begründung geltend, dass bei ihm eine anzuerkennende Lärmschwerhörigkeit vorliege und berief sich auf einen Arztbrief von Dr. D. vom 10.10.2006, den er vorlegte. Auf ein richterliches Hinweisschreiben trug der Kläger weiter vor, die vorliegende Lärmschwerhörigkeit sei berufsbedingt und entschädigungspflichtig, da eine MdE von 20 v.H. vorläge. Die MdE-Bewertung von Dr. S. könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da er neben der beruflich bedingten Hörstörung unter einem massiven und in erheblicher Weise belasteten beidseitigen Tinnitus zu leiden habe. Ihm sei bereits aufgrund der beruflich bedingten Schwerhörigkeit, einhergehend mit einem beidseitigen Tinnitus, Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Unabhängig davon könnte ein Arbeitsunfallgeschehen am "09.09.2002" eine MdE von 10 v.H. mit sich gebracht haben, so dass ihm unter Umständen ein Anspruch auf eine sogenannte Stützrente zustehen könne.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Stützrententatbestand sei wegen des Arbeitsunfalles richtig vom 02.09.2002 - nicht 09.09.2002 - nicht gegeben, da eine MdE von weniger als 10 v.H. vorliege. Zudem habe sich der Kläger wegen dieses Arbeitsunfalles seither nicht in Behandlung befunden. Die Beklagte legte einen Durchgangsarztbericht, Nachschauberichte sowie einen Befundbericht von Dr. T. zum Unfall vom 02.09.2002 vor. Danach zog sich der Kläger am 02.09.2002 ein Supinationstrauma mit Kapselbandzerrung am rechten Sprunggelenk zu.
Mit Urteil vom 27.05.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung gestützt auf das Gutachten von Dr. S. vom 20.10.2005 aus, es bestehe kein Anspruch auf Verletztenrente. Der von Dr. M. festgestellte Hörverlust von jeweils 60 % auf dem rechten und dem linken Ohr könne nicht zutreffend sein. Dr. S. bestätige die Vermutung von Prof. Dr. T., wonach der Kläger die audiometrischen Daten verfälscht habe. Dr. S. habe nach dem von ihm festgestellten Hörverlust die MdE auf unter 10 v.H. und unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche zutreffend auf 10 v.H. eingeschätzt. Damit erreiche die Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV keinen rentenberechtigenden Grad. Das Attest von Dr. Jung vom 12.01.2006 sei nicht schlüssig. Dr. D. habe in seinem Brief vom 10.10.2006 lediglich die anerkannte Lärmschwerhörigkeit bestätigt. Auch die Gewährung einer Stützrente komme nicht in Betracht. Sollte der am 02.09.2002 erlittene Arbeitsunfall tatsächlich eine MdE von wenigstens 10 v.H. zur Folge haben, so werde die Beklagte noch festzustellen haben, ob beim Kläger die Gewährung einer Stützrente in Betracht komme.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, für ihn sei nach wie vor unverständlich, dass trotz der berufsbedingten Schwerhörigkeit und der zusätzlich ebenfalls stark belasteten Ohrgeräusche lediglich eine MdE von 10 v.H. gegeben sein solle. Bezüglich des Arbeitsunfalles vom 02.09.2002 habe die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2010 eine Rentenzahlung abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Mai 2009 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Mit richterlicher Verfügung vom 20.05.2010 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit richterlicher Verfügung hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2006, mit dem sie es abgelehnt hat, für die beim Kläger anerkannte Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. (oder höher).
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) ist gem. § 9 Abs. 1 SGB VII auch eine Berufskrankheit (BK) anzusehen. Hierzu gehört die beim Kläger anerkannte Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV.
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Hiervon ausgehend rechtfertigt das Ausmaß der anerkannten Lärmschwerhörigkeit und der lärmbedingte Tinnitus beim Kläger nicht die Annahme einer rentenberechtigenden MdE von 20. v.H., weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zusteht.
Nach dem von Dr. S. bei der Begutachtung des Klägers aus dem Tonaudiogramm festgestellten Hörverlust von 10 % für das linke Ohr und 15 % für das rechte Ohr bedingt diese geringgradige Innenohrschwerhörigkeit eine MdE von unter 10 v.H., wie Dr. S. in seinem Gutachten vom 20.10.2005, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Dabei hatte Dr. S. in nicht zu beanstandender Weise die Messergebnisse aus dem Tonaudiogramm (und nicht aus dem Sprachaudiogramm) zu Grunde gelegt, da der Kläger, von ihm unwidersprochen, über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt und deshalb das Sprachaudiogramm keine verlässliche Grundlage zur Feststellung des Hörverlustes bietet. Dies entspricht arbeitsmedizinischem Standard (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Nr. 7.3.3.2.9, Abschnitt 3). Hinzu kommt beim Kläger eine Ohrgeräusch-Erkrankung, die nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. S. in seinem Gutachten ebenfalls lärmbedingt und mit einer MdE von 5 v.H. bis 10 v.H. zu bewerten ist. Insgesamt gelangt Dr. S. in seinem Gutachten zu der nachvollziehbaren und plausiblen Bewertung, dass bei integrierender Betrachtung der Hörstörung und der Ohrgeräusch-Erkrankung eine MdE von 10 v.H. resultiert, was unfallversicherungsrechtlichen Erfahrungswerten entspricht (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., Nr. 7.3.3.3.1 und 7.3.3.3.5). Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich (auch) der Senat an.
Der davon abweichenden Bewertung im Gutachten von Dr. M. vom 22.03.2005, das den arbeitsmedizinischen Standard nicht hinreichend berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Dem von Dr. M. seiner Bewertung zu Grunde gelegte deutlich höhere Hörverlust steht die von Dr. S. dokumentierte wesentlich bessere Hörkurve gegenüber, wobei zudem der von Dr. S. bei der Begutachtung des Klägers festgestellte klinische Eindruck (der Kläger war während der gesamten Untersuchungssituation in der Lage, einem Gespräch mit etwas angehobener Lautstärke zu folgen) eine Hörstörung lediglich im geringgradigen Ausmaß bestätigt, wie Dr. S. in seinem Gutachten zudem überzeugend ausgeführt hat. Weiter hat Prof. Dr. T. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.05.2005, die der Senat ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertet, nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die von Dr. M. in seinem Gutachten dargestellt audiometrische Konstellation nicht lärmtypisch ist, dass die Erklärung, dass ein tieffrequenter und impulshaltiger Lärm vorgelegen habe, einerseits nicht belegt und andererseits medizinisch nicht stichhaltig ist und damit die tonschwellenaudiometrische Konstellation, wäre sie zutreffend, nicht überzeugend durch Lärm erklärbar ist. Zudem wies Prof. Dr. T. überzeugend darauf hin, dass die Entwicklung der von Dr. M. angenommenen Schwerhörigkeit nicht erklärbar ist und hinterfragt werden muss, ob die schlechten, lärmuntypischen Resultate nicht durch Angabeprobleme vorgetäuscht worden sind. Für diese Vermutung sprechen auch die von Dr. S. bei der Begutachtung des Klägers dokumentierten tonaudiometrischen Messwerte. Auch die bei der Begutachtung von Dr. M. in das Audiogramm eingetragenen Messpunkte (die zum Teil zwischen 500 und 6000 Hz bis zu 40 dB(A) besser liegen als die von Dr. M. bei seiner MdE-Bewertung berücksichtigten Messpunkte und die eine lärmbedingte Schädigung ausgeschlossen erscheinen lassen) legen nahe, dass erhebliche Mess-/Angabeprobleme bestanden, worauf Prof. Dr. T. weiter überzeugend hinweist. Damit kann auch den sonst zu den Verwaltungsakten gelangten Tonaudiogrammen von Dr. J. vom 13.04.2004, Dr. N. vom 28.04.2004 und Dr. Jung vom 13.09.2005, die vergleichbar zum Tonaudiogramm von Dr. M. lärmuntypische Messwerte enthalten, keine zu Gunsten des Klägers entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Auch der abweichenden Bewertung der MdE von 20 v.H. durch Dr. Jung kann nicht gefolgt werden, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (Seite 5 Absatz 2), worauf der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ein sogenannter Stützrententatbestand liegt nicht vor. Bezüglich der Folgen des vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfalles - richtig - vom 02.09.2002 hat die Beklagte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen überzeugend eine MdE von unter 10 v.H. angenommen und nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zwischenzeitlich mit Bescheid vom 19.01.2010 eine Rentenzahlung abgelehnt. Einen noch im Klageverfahren für möglich gehaltenen Stützrententatbestand wegen des Arbeitsunfalles vom 02.09.2002 hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt. Dass das bei dem Arbeitsunfall am 02.09.2002 erlittene Supinationstrauma mit Kapselbandzerrung am rechten Sprunggelenk dauerhafte Folgen hinterlassen hat, die eine MdE von mindestens 10 v.H. bedingen, lässt sich den hierzu von der Beklagten dem SG vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen und wird auch vom Kläger nicht substantiiert dargetan, weshalb der Senat keinen Anlass sieht, den Sachverhalt hierzu weiter aufzuklären.
Auch sonst besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer anerkannten Berufskrankheit streitig.
Der 1947 geborenen Kläger war seit 12.11.1973 an Presswerken beschäftigt. Am 16.04.2004 teilte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. J. der Beklagten für den Kläger den Verdacht auf das Vorliegen der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung - BKV -) mit. Die Beklagte holte medizinische Befundunterlagen (Befundberichte Dr. N. vom 22.06.2004 und 29.06.2004 sowie Dr. A. vom 02.07.2004, Vorsorgeuntersuchungsbefunde - G 20 - im Zeitraum von 19.01.1982 bis 12.03.1996) sowie die Stellungnahme seines Präventionsdienstes vom 09.09.2004, der am Arbeitsplatz des Klägers ab November 1976 einen äquivalenten Dauerschallpegel von 92 dB(A) und einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 90 dB(A) über einen Zeitraum von 45,3 Jahren ermittelte, ein. Anschließend beauftragte die Beklagte Dr. M. mit der Erstattung eines HNO-Ärztlichen Gutachtens. Dr. M. gelangte in seinem Gutachten vom 22.03.2005 zu der Bewertung, unter Berücksichtigung aller durchgeführten Tests und deren jeweiligen Aussage liege eine berufliche Innenohrschwerhörigkeit vor. Unter Abwägung der Werte im Ton- und Sprachaudiogramm und unter Berücksichtigung eines kompensierten Ohrgeräusches ergäbe sich eine MdE von 30 v.H. ab dem 16.04.2004. Außerdem zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers von der AOK bei. Weiter holte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage von Prof. Dr. T. vom 02.05.2005 ein, der zu dem Ergebnis gelangte, dass erhebliche Hinweise auf eine Verfälschung der audiometrischen Daten bestünden, die Schwerhörigkeit bei dieser audiometrischen Konstellation nicht in vollem Umfang auf Lärmarbeit zurückgeführt werden könne und deshalb eine Nachbegutachtung empfahl. Die Beklagte holte daraufhin das weitere HNO-Ärztliche Gutachten von Dr. S. vom 20.10.2005 ein. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Klägers habe auf die Angaben in Tonaudiogramm zurückgegriffen werden müssen. Danach ergäbe sich für das rechte Ohr ein prozentualer Hörverlust von 10 v.H. und für das linke Ohr von 15 v.H ... Zusätzlich bestünden lärmbedingt Ohrgeräusche. Unter integrierender Betrachtung der MdE für die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit von unter 10 v.H. beidseits und der MdE von 5 bis 10 v.H. für die Ohrgeräusch-Erkrankung resultiere eine MdE von 10 v.H ... Die Hörstörung sowie die Ohrgeräusche seien mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 14.11.2005 stellte die Beklagte beim Kläger das Bestehen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Berufskrankheiten-Liste (Lärmschwerhörigkeit) fest und lehnte einen Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufskrankheit habe zu einer beginnenden Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen beidseits geführt. Unabhängig von der Berufskrankheit liege eine Tubenventilationsstörung mit retrahierten Trommelfellen vor. Die Berufskrankheit habe keine rentenberechtigende MdE zur Folge.
Gegen den Bescheid vom 15.11.2005 legte der Kläger am 24.11.2005 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die anerkannte Berufskrankheit bedinge nach Auffassung seines behandelnden Arztes eine MdE von 20 v.H. Hierzu legte der Kläger das Attest von Dr. Jung vom 12.01.2006 vor. Außerdem berief sich der Kläger auf einen Arbeitsunfall am "09.09.2002". Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.06.2006 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er machte zur Begründung geltend, dass bei ihm eine anzuerkennende Lärmschwerhörigkeit vorliege und berief sich auf einen Arztbrief von Dr. D. vom 10.10.2006, den er vorlegte. Auf ein richterliches Hinweisschreiben trug der Kläger weiter vor, die vorliegende Lärmschwerhörigkeit sei berufsbedingt und entschädigungspflichtig, da eine MdE von 20 v.H. vorläge. Die MdE-Bewertung von Dr. S. könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da er neben der beruflich bedingten Hörstörung unter einem massiven und in erheblicher Weise belasteten beidseitigen Tinnitus zu leiden habe. Ihm sei bereits aufgrund der beruflich bedingten Schwerhörigkeit, einhergehend mit einem beidseitigen Tinnitus, Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Unabhängig davon könnte ein Arbeitsunfallgeschehen am "09.09.2002" eine MdE von 10 v.H. mit sich gebracht haben, so dass ihm unter Umständen ein Anspruch auf eine sogenannte Stützrente zustehen könne.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Stützrententatbestand sei wegen des Arbeitsunfalles richtig vom 02.09.2002 - nicht 09.09.2002 - nicht gegeben, da eine MdE von weniger als 10 v.H. vorliege. Zudem habe sich der Kläger wegen dieses Arbeitsunfalles seither nicht in Behandlung befunden. Die Beklagte legte einen Durchgangsarztbericht, Nachschauberichte sowie einen Befundbericht von Dr. T. zum Unfall vom 02.09.2002 vor. Danach zog sich der Kläger am 02.09.2002 ein Supinationstrauma mit Kapselbandzerrung am rechten Sprunggelenk zu.
Mit Urteil vom 27.05.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung gestützt auf das Gutachten von Dr. S. vom 20.10.2005 aus, es bestehe kein Anspruch auf Verletztenrente. Der von Dr. M. festgestellte Hörverlust von jeweils 60 % auf dem rechten und dem linken Ohr könne nicht zutreffend sein. Dr. S. bestätige die Vermutung von Prof. Dr. T., wonach der Kläger die audiometrischen Daten verfälscht habe. Dr. S. habe nach dem von ihm festgestellten Hörverlust die MdE auf unter 10 v.H. und unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche zutreffend auf 10 v.H. eingeschätzt. Damit erreiche die Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV keinen rentenberechtigenden Grad. Das Attest von Dr. Jung vom 12.01.2006 sei nicht schlüssig. Dr. D. habe in seinem Brief vom 10.10.2006 lediglich die anerkannte Lärmschwerhörigkeit bestätigt. Auch die Gewährung einer Stützrente komme nicht in Betracht. Sollte der am 02.09.2002 erlittene Arbeitsunfall tatsächlich eine MdE von wenigstens 10 v.H. zur Folge haben, so werde die Beklagte noch festzustellen haben, ob beim Kläger die Gewährung einer Stützrente in Betracht komme.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, für ihn sei nach wie vor unverständlich, dass trotz der berufsbedingten Schwerhörigkeit und der zusätzlich ebenfalls stark belasteten Ohrgeräusche lediglich eine MdE von 10 v.H. gegeben sein solle. Bezüglich des Arbeitsunfalles vom 02.09.2002 habe die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2010 eine Rentenzahlung abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Mai 2009 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Mit richterlicher Verfügung vom 20.05.2010 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit richterlicher Verfügung hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2006, mit dem sie es abgelehnt hat, für die beim Kläger anerkannte Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. (oder höher).
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) ist gem. § 9 Abs. 1 SGB VII auch eine Berufskrankheit (BK) anzusehen. Hierzu gehört die beim Kläger anerkannte Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV.
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Hiervon ausgehend rechtfertigt das Ausmaß der anerkannten Lärmschwerhörigkeit und der lärmbedingte Tinnitus beim Kläger nicht die Annahme einer rentenberechtigenden MdE von 20. v.H., weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zusteht.
Nach dem von Dr. S. bei der Begutachtung des Klägers aus dem Tonaudiogramm festgestellten Hörverlust von 10 % für das linke Ohr und 15 % für das rechte Ohr bedingt diese geringgradige Innenohrschwerhörigkeit eine MdE von unter 10 v.H., wie Dr. S. in seinem Gutachten vom 20.10.2005, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Dabei hatte Dr. S. in nicht zu beanstandender Weise die Messergebnisse aus dem Tonaudiogramm (und nicht aus dem Sprachaudiogramm) zu Grunde gelegt, da der Kläger, von ihm unwidersprochen, über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt und deshalb das Sprachaudiogramm keine verlässliche Grundlage zur Feststellung des Hörverlustes bietet. Dies entspricht arbeitsmedizinischem Standard (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Nr. 7.3.3.2.9, Abschnitt 3). Hinzu kommt beim Kläger eine Ohrgeräusch-Erkrankung, die nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. S. in seinem Gutachten ebenfalls lärmbedingt und mit einer MdE von 5 v.H. bis 10 v.H. zu bewerten ist. Insgesamt gelangt Dr. S. in seinem Gutachten zu der nachvollziehbaren und plausiblen Bewertung, dass bei integrierender Betrachtung der Hörstörung und der Ohrgeräusch-Erkrankung eine MdE von 10 v.H. resultiert, was unfallversicherungsrechtlichen Erfahrungswerten entspricht (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., Nr. 7.3.3.3.1 und 7.3.3.3.5). Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich (auch) der Senat an.
Der davon abweichenden Bewertung im Gutachten von Dr. M. vom 22.03.2005, das den arbeitsmedizinischen Standard nicht hinreichend berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Dem von Dr. M. seiner Bewertung zu Grunde gelegte deutlich höhere Hörverlust steht die von Dr. S. dokumentierte wesentlich bessere Hörkurve gegenüber, wobei zudem der von Dr. S. bei der Begutachtung des Klägers festgestellte klinische Eindruck (der Kläger war während der gesamten Untersuchungssituation in der Lage, einem Gespräch mit etwas angehobener Lautstärke zu folgen) eine Hörstörung lediglich im geringgradigen Ausmaß bestätigt, wie Dr. S. in seinem Gutachten zudem überzeugend ausgeführt hat. Weiter hat Prof. Dr. T. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.05.2005, die der Senat ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertet, nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die von Dr. M. in seinem Gutachten dargestellt audiometrische Konstellation nicht lärmtypisch ist, dass die Erklärung, dass ein tieffrequenter und impulshaltiger Lärm vorgelegen habe, einerseits nicht belegt und andererseits medizinisch nicht stichhaltig ist und damit die tonschwellenaudiometrische Konstellation, wäre sie zutreffend, nicht überzeugend durch Lärm erklärbar ist. Zudem wies Prof. Dr. T. überzeugend darauf hin, dass die Entwicklung der von Dr. M. angenommenen Schwerhörigkeit nicht erklärbar ist und hinterfragt werden muss, ob die schlechten, lärmuntypischen Resultate nicht durch Angabeprobleme vorgetäuscht worden sind. Für diese Vermutung sprechen auch die von Dr. S. bei der Begutachtung des Klägers dokumentierten tonaudiometrischen Messwerte. Auch die bei der Begutachtung von Dr. M. in das Audiogramm eingetragenen Messpunkte (die zum Teil zwischen 500 und 6000 Hz bis zu 40 dB(A) besser liegen als die von Dr. M. bei seiner MdE-Bewertung berücksichtigten Messpunkte und die eine lärmbedingte Schädigung ausgeschlossen erscheinen lassen) legen nahe, dass erhebliche Mess-/Angabeprobleme bestanden, worauf Prof. Dr. T. weiter überzeugend hinweist. Damit kann auch den sonst zu den Verwaltungsakten gelangten Tonaudiogrammen von Dr. J. vom 13.04.2004, Dr. N. vom 28.04.2004 und Dr. Jung vom 13.09.2005, die vergleichbar zum Tonaudiogramm von Dr. M. lärmuntypische Messwerte enthalten, keine zu Gunsten des Klägers entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Auch der abweichenden Bewertung der MdE von 20 v.H. durch Dr. Jung kann nicht gefolgt werden, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (Seite 5 Absatz 2), worauf der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ein sogenannter Stützrententatbestand liegt nicht vor. Bezüglich der Folgen des vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfalles - richtig - vom 02.09.2002 hat die Beklagte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen überzeugend eine MdE von unter 10 v.H. angenommen und nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zwischenzeitlich mit Bescheid vom 19.01.2010 eine Rentenzahlung abgelehnt. Einen noch im Klageverfahren für möglich gehaltenen Stützrententatbestand wegen des Arbeitsunfalles vom 02.09.2002 hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt. Dass das bei dem Arbeitsunfall am 02.09.2002 erlittene Supinationstrauma mit Kapselbandzerrung am rechten Sprunggelenk dauerhafte Folgen hinterlassen hat, die eine MdE von mindestens 10 v.H. bedingen, lässt sich den hierzu von der Beklagten dem SG vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen und wird auch vom Kläger nicht substantiiert dargetan, weshalb der Senat keinen Anlass sieht, den Sachverhalt hierzu weiter aufzuklären.
Auch sonst besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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