L 3 AL 5329/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 4479/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5329/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit streitig.

Auf den Antrag des Klägers vom 20.03.2008 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 21.03.2008 mit einer Leistungshöhe von kalendertäglich 22,60 EUR (Arbeitsentgelt 47,14 EUR, Lohnsteuerklasse IV, erhöhter Leistungssatz). Hiervon setzte sie einen Aufrechnungsbetrag von täglich 1,67 EUR ab, wonach sich ein tatsächlicher Auszahlungsbetrag von kalendertäglich 20,93 EUR ergab (Bl. 579 der VwA).

Nachdem der Kläger an einer von der Beklagten angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen hatte stellte diese mit Bescheid vom 01.07.2008 (Bl. 621) den Eintritt einer Sperrzeit vom 19.06.2008 bis 09.07.2008 fest und hob die Leistungsbewilligung insoweit auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 (Bl. 643) zurück.

Auf die hiergegen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 30.07.2009 den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte hierin für den 08.07.2008 und 09.07.2008 den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Leistungsbewilligung aufgehoben hat. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Urteil war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dieses könne mit der Berufung angefochten werden.

Gegen das am 14.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 16.11.2009 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2008 in vollem Umfang aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft ist (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

So ist es im vorliegenden Fall. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers. Die Berufung des Klägers wendet sich gegen das Urteil des SG, soweit darin seine Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.06.2008 bis 07.07.2008 abgewiesen worden ist. Streitig ist damit ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für 19 Kalendertage. Selbst unter Nichtberücksichtigung des täglichen Anrechnungsbetrages von 1,67 EUR ergibt sich bei einem Anspruch von kalendertäglich 22,60 EUR lediglich ein streitiger Betrag von 429,40 EUR. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils wird zwar ausgeführt, dieses könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt jedoch noch keine Berufungszulassung dar. Die Berufungszulassung muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - NZS 1999,. 156; Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 144 Rn. 40). Weder der Tenor noch die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten Ausführungen zur Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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