Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 111/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO darf nur ausnahmsweise anberaumt werden wenn sowohl ein Beteiligter als auch das Gericht die Ansicht vertreten, dass eine Einigung unerwarten ist. Er darf nicht dazu anberaumt werden, lediglich die Erfolgsaussichten näher zu prüfen. Aus diesem Grund ist es nicht zulässig, zu einem solchen Termin, die Anordnung des persönlichen Erscheinens anzuordnen.
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Vorliegend wirft der Antragsteller dem Richter vor, einen Erörterungstermin anberaumt zu haben ohne vorab über den gestellten und entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag entschieden zu haben. Der Richter habe den Eindruck erweckt, den Kläger durch das Unterlassen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dazu zu bewegen, ohne rechtskundige Vertretung zum Termin zu erscheinen.
Im Ergebnis kann darauf das Befangenheitsgesuch nicht mit Erfolg gestützt werden. Der abgelehnte Richter hat die Ladung zum Erörterungstermin ausdrücklich auf die Vorschrift des § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO gestützt. Dabei hat er möglicherweise, worauf auch der Antragsteller abstellt, die Tragweite der genannten Vorschrift verkannt: Da nach § 127 Abs. 1 ZPO Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen, darf eine Anhörung nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO nur stattfinden, wenn nicht nur nach der Ansicht eines Beteiligten sondern auch derjenigen des Gerichts eine Einigung zu erwarten ist (Baumbach-Lauterbach, Albers, Hartmann Rdnr. 14 zu § 118 ZPO). Solche Anhaltspunkte sind hier nach Aktenlage nicht erkennbar und von dem Richter auch nicht dem Antragsteller aufgezeigt worden. Allgemein soll ein solcher Termin nicht dazu dienen lediglich die Erfolgsaussichten näher zu prüfen (a.a.O.) Ein solcher Termin kann daher nach nur ausnahmsweise stattfinden (vgl. Fischer in Musielak § 118 ZPO Rdnr. 4 m.w.N.) Deshalb wird auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 ZPO für unzulässig gehalten (a.a.O.). Dies dürfte in gleichem Maße auch für eine solche Anordnung nach § 111 Abs. 1 SGG gelten, da diese Vorschrift ausschließlich auf die mündliche Verhandlung abstellt, die jedoch nach § 127 Abs. 1 ZPO gerade nicht stattfinden soll bevor über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist. Auch die Vorschrift des § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, da sie das Verfahren im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht betrifft.
Selbst wenn jedoch der Richter, was nahe liegt, die Bedeutung von § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO verkannt haben sollte, kann darauf ein Befangenheitsgesuch mit Erfolg nicht gestützt werden. Ein Ablehnungsgesuch kann nämlich nicht darauf gestützt werden, dass einem Richter im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ein Fehler unterlaufen ist oder von ihm unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden sind. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Auffassungen eines Richters zu wenden. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, falls er am Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht obsiegt hat, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren. Behauptete Fehler oder Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür ist hier (noch ) nichts ersichtlich.
Der Senat kann dem Akteninhalt keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es gerade das Ziel des abgelehnten Richters war, den Antragsteller dazu zu bewegen, zum Erörterungstermin ohne anwaltlichen Beistand zu erscheinen, um es damit dem Richter besser zu ermöglichen, die Sache ohne Entscheidung zu erledigen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre der Antragsteller nicht hilflos, sondern könnte unter Bezugnahme auf das oben Ausgeführte, den Termin ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, versäumen. Er könnte aber auch eine beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache mit der Beschwerde an das Landessozialgericht rügen, da dies einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe gleichstünde (vgl. Wax in Zöller Rdnr. 15 zu § 118 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Vorliegend wirft der Antragsteller dem Richter vor, einen Erörterungstermin anberaumt zu haben ohne vorab über den gestellten und entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag entschieden zu haben. Der Richter habe den Eindruck erweckt, den Kläger durch das Unterlassen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dazu zu bewegen, ohne rechtskundige Vertretung zum Termin zu erscheinen.
Im Ergebnis kann darauf das Befangenheitsgesuch nicht mit Erfolg gestützt werden. Der abgelehnte Richter hat die Ladung zum Erörterungstermin ausdrücklich auf die Vorschrift des § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO gestützt. Dabei hat er möglicherweise, worauf auch der Antragsteller abstellt, die Tragweite der genannten Vorschrift verkannt: Da nach § 127 Abs. 1 ZPO Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen, darf eine Anhörung nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO nur stattfinden, wenn nicht nur nach der Ansicht eines Beteiligten sondern auch derjenigen des Gerichts eine Einigung zu erwarten ist (Baumbach-Lauterbach, Albers, Hartmann Rdnr. 14 zu § 118 ZPO). Solche Anhaltspunkte sind hier nach Aktenlage nicht erkennbar und von dem Richter auch nicht dem Antragsteller aufgezeigt worden. Allgemein soll ein solcher Termin nicht dazu dienen lediglich die Erfolgsaussichten näher zu prüfen (a.a.O.) Ein solcher Termin kann daher nach nur ausnahmsweise stattfinden (vgl. Fischer in Musielak § 118 ZPO Rdnr. 4 m.w.N.) Deshalb wird auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 ZPO für unzulässig gehalten (a.a.O.). Dies dürfte in gleichem Maße auch für eine solche Anordnung nach § 111 Abs. 1 SGG gelten, da diese Vorschrift ausschließlich auf die mündliche Verhandlung abstellt, die jedoch nach § 127 Abs. 1 ZPO gerade nicht stattfinden soll bevor über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist. Auch die Vorschrift des § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, da sie das Verfahren im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht betrifft.
Selbst wenn jedoch der Richter, was nahe liegt, die Bedeutung von § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO verkannt haben sollte, kann darauf ein Befangenheitsgesuch mit Erfolg nicht gestützt werden. Ein Ablehnungsgesuch kann nämlich nicht darauf gestützt werden, dass einem Richter im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ein Fehler unterlaufen ist oder von ihm unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden sind. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Auffassungen eines Richters zu wenden. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, falls er am Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht obsiegt hat, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren. Behauptete Fehler oder Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür ist hier (noch ) nichts ersichtlich.
Der Senat kann dem Akteninhalt keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es gerade das Ziel des abgelehnten Richters war, den Antragsteller dazu zu bewegen, zum Erörterungstermin ohne anwaltlichen Beistand zu erscheinen, um es damit dem Richter besser zu ermöglichen, die Sache ohne Entscheidung zu erledigen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre der Antragsteller nicht hilflos, sondern könnte unter Bezugnahme auf das oben Ausgeführte, den Termin ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, versäumen. Er könnte aber auch eine beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache mit der Beschwerde an das Landessozialgericht rügen, da dies einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe gleichstünde (vgl. Wax in Zöller Rdnr. 15 zu § 118 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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