Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 7/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur Krankenversi- cherung (53,80 Euro) festgesetzt werden. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufer- legt. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbeitragung von einem Auszahlbetrag einer Lebensversicherung.
Die 1947 geborene Klägerin ist seit Januar 2003 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie ist die Witwe des im Mai 2006 verstorbenen Ehemannes I-K X. Für ihren verstorbenen Ehemann hatte dessen ehemaliger Arbeitgeber im Jahr 1992 eine Lebensversicherung als Direktversicherung bei der DBV (Deutsche Beamtenversicherung) abgeschlossen. Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führte der Ehemann ab dem 01.02.2001 die Lebensversicherung in eigenem Namen als Versicherungsnehmer fort. Er setzte sich selber als Bezugsberechtigten für den Erlebensfall und die Klägerin als Bezugsberechtigte für den Todesfall ein. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Selbständiger nahm er im Herbst 2001 bei der E Bank einen Kredit auf und schloss mit der E Bank zur Sicherung des Kredites einen Abtretungsvertrag über die Ansprüche aus dem bei der DBV geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Er trat an die E Bank alle künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung der Ansprüche der Bank ab. Etwaige Bezugsrechte wurden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstanden, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Die Bank wurde beauftragt, dem Vorstand der Versicherungsgesellschaft die Abtretung unter Widerruf etwa bestehender Bezugsrechte, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstanden, im Namen des Sicherungsgebers anzuzeigen. Die Abtretung und der Widerruf der Bezugsrechte wurden der DBV am 02.11.2001 von der E Bank angezeigt. Die komplette Versicherungsleistung wurde nach dem Tod des Ehemannes von der DBV vollständig an die E Bank ausgezahlt.
Nach dem Tod des Ehemannes erhielt die Beklagte von der DBV die Auskunft, dass die Versicherungssumme einer Lebens- und Direktversicherung des Ehemannes mit der Klägerin als Bezugsberechtigter ausgezahlt worden sei und zwar in Höhe von 45.000,00 Euro.
Die Beklagte erteilte daraufhin gegenüber der Klägerin den Bescheid vom 16.10.2006, mit dem sie unter Zugrundelegung der ausgezahlten Kapitalleistung für die Zeit ab 01.06.2006 zu leistende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festsetzte und zwar unter Zugrundelegung einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 376,20 Euro und einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von 60,20 Euro (Krankenversicherung: 53,80 Euro, Pflegeversicherung: 6,40 Euro).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass sie aus dem Lebensversicherungsvertrag keinerlei Auszahlung erhalten habe. Der gesamte Auszahlungsbetrag sei an die E Bank geleistet worden. Darüber hinaus habe sie auch im Übrigen keinerlei Ansprüche aus dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Nachweis legte sie verschiedene Vertragsunterlagen vor. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Die Beitragsfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Versorgungsausgleich (dinglich und schuldrechtlich) seien auch bei einer schuldrechtlichen Abtretung Beiträge zu erheben.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Beitragsbescheide geltend macht. Unter Einreichung weiterer Unterlagen hat sie wiederholt geltend gemacht, dass sie aus der Direktversicherung ihres Ehemannes keinerlei Zahlungen erhalten habe. Die Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag hätten zum Todeszeitpunkt ihres Ehemannes allein der E Bank zugestanden. Sie habe darüber hinaus die Erbschaft ausgeschlagen. Sie habe auch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ihr Ehemann sie als Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt hatte. Die Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung ihr gegenüber werde darin deutlich, dass es bei einer unterstellten Rechtmäßigkeit möglich sei, dass Dritte zu ihren Lasten ohne ihre Kenntnis Verträge abschließen könnten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten sich dahingehend geeinigt, dass eine Überprüfung und Anpassung der festgesetzten Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Abschlusses über die Bewertung der Krankenversicherungsbeitragsfestsetzung erfolgen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 02.12.2008, sofern er die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung regelt, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die Auskunft der DBV vom 18.06.2009 eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diese Auskunft sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich des dort abgehefteten Sicherungsvertrages vom 29.10.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung rechtswidrig. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den festgelegten Krankenversicherungsbeiträgen. § 229 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) bleibt außer Betracht, da die Klägerin weder Versorgungsbezüge im Sinne des Abs. 1 Satz 1 noch eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 erhalten hat.
Die Klägerin hat gemäß den von ihr vorgelegten Unterlagen als auch der vom Gericht eingeholten Auskunft der DBV aus der aus der ehemaligen Direktversicherung resultierenden Kapitalleistung keine Zahlung erhalten. Ihr stand auch kein Zahlungsanspruch zu. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Tod ihres Ehemannes als Versicherungsnehmer) war sie auch nicht Bezugsberechtigte. Denn ihr Ehemann hatte mit seiner Erklärung im Sicherungsvertrag vom 29.10.2001 die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen. Dieser Widerruf war der Versicherungsgesellschaft auch von der Sicherungsnehmerin, der E Bank, angezeigt worden, sowie es die E Bank und der Ehemann vertraglich vereinbart hatten (im Namen des Ehemannes). Gemäß der Zusatzerklärung zum ursprünglichen Lebensversicherungsvertrag vom 04.02.1992 war die Festlegung der bezugsberechtigten Personen auch widerruflich.
Die Beitragsfestsetzung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten wird lediglich ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten handelt es sich vorliegend auch nicht um einen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vergleichbaren Fall. So sind die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu Sinn und Zweck dazu, dass im Rahmen der Beitragsfestsetzung auch im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder einer schuldrechtlichen Abtretung das entsprechende Einkommen dem Inhaber des Stammrechts zuzurechnen ist, vorliegend nicht einschlägig: Das BSG ist für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht grundsätzlich nicht durch Abtretungen von Ansprüchen, die dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen sind, beeinflusst wird (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S. 19 f.; Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 5 ff.). Entschieden hat dies das BSG für Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V. Bei diesen erklärt allerdings § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V den "Zahlbetrag" für maßgebend. Dies ist bereits nach dem Wortsinn nicht der Betrag, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 -, SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 6). Das BSG ist darüber hinaus aus rechtssystematischen Gründen und mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beitragsbemessung zu dem Ergebnis gelangt, dass Abtretungen die Beitragspflicht nicht beeinflussen. Zum einen hat das BSG der rechtssystematischen Unterscheidung zwischen Abtretungen des Anspruchs auf Versorgungsleistungen einerseits und Übertragungen der Versorgungsberechtigung als solcher (des "Stammrechts") andererseits maßgebliche Bedeutung beigemessen. Eine Abtretung ändere ebenso wenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung. Dagegen sei bei einer Übertragung des Stammrechts der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen. Der Abtretung wohne im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags an den Berechtigten wieder einsetze, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 5). Zum anderen hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass das Beitragsrecht der Sozialversicherung seinem Sinn und Zweck nach eine Beitragsbemessung erfordert, die sich grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiert. Ein Anspruch werde in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen; andernfalls handele es sich um freiwillige Zuwendungen an diesen. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete deswegen jedoch nicht ein, denn entweder werde der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit, oder er verfüge kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen könne (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 9).
Diese Erwägungen können auf die vorliegende Fallkonstellation nicht angewendet oder übertragen werden. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den von der Beklagten herangezogenen Vergleichsfällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder auch von dem vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 07.01.2009 - L 1 KR 31/08 - anhängige Revision: B 12 KR 4/09 R) ganz wesentlich dadurch, dass die Klägerin vorliegend zu keinem Zeitpunkt Inhaberin des Stammrechts aus dem Lebensversicherungsvertrag gewesen ist. Für eine lediglich Bezugsberechtigte sind die Ausführungen zur Abgrenzung einer Übertragung eines Stammrechtes und von einer Übertragung von aus dem Stammrecht resultierenden Ansprüchen nicht einschlägig. Anders als in dem vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall resultierte für die Klägerin aus der von ihrem Ehemann vorgenommenen Abtretung auch kein Vermögensvorteil. Vielmehr weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es nicht in ihrer Macht stand, auf die zwischen Dritten geschlossenen Vereinbarungen und die für sie hieraus resultierenden Rechtsfolgen Einfluss zu nehmen und dies nicht nur aufgrund ihrer Unkenntnis über die Vertragsgestaltung (Einsetzen als Bezugsberechtigte). Auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls hatte sie aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag keine rechtliche Möglichkeit, die Auszahlung abzulehnen und damit eine Beitragslast abzuwenden. Mit der beitragsrechtlichen Handhabung der Beklagten hätten es Sicherungsgeber in der Hand, irgendwelche dritte - ihnen ggf. nicht gewogene - Personen, durch die Einsetzung als Bezugsberechtigte bei einem gleichzeitigen Ausschluss eines Vermögenszuwachses (Abtretung) mit einer zukünftigen Beitragslast ausschließlich zu schädigen, ohne dass diese etwas dagegen unternehmen können.
Unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung aus den dargelegten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus die Beitragsfestsetzung aus dem Gesichtspunkt heraus zum Teil rechtswidrig ist, dass sie unter Zugrundelegung auch des Anteils der Kapitalleistung erfolgte, der auf den Beitragszahlungen des Ehemannes in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer (ab 01.02.2001) beruhte (vgl. Urteil der 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2008 - S 8 KR 82/05 -, juris.de, und anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht - B 1 BvR 739/08 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Sprungrevision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Bewertung der hier vorliegenden (Einzel-) Fallvariante zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbeitragung von einem Auszahlbetrag einer Lebensversicherung.
Die 1947 geborene Klägerin ist seit Januar 2003 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie ist die Witwe des im Mai 2006 verstorbenen Ehemannes I-K X. Für ihren verstorbenen Ehemann hatte dessen ehemaliger Arbeitgeber im Jahr 1992 eine Lebensversicherung als Direktversicherung bei der DBV (Deutsche Beamtenversicherung) abgeschlossen. Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führte der Ehemann ab dem 01.02.2001 die Lebensversicherung in eigenem Namen als Versicherungsnehmer fort. Er setzte sich selber als Bezugsberechtigten für den Erlebensfall und die Klägerin als Bezugsberechtigte für den Todesfall ein. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Selbständiger nahm er im Herbst 2001 bei der E Bank einen Kredit auf und schloss mit der E Bank zur Sicherung des Kredites einen Abtretungsvertrag über die Ansprüche aus dem bei der DBV geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Er trat an die E Bank alle künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung der Ansprüche der Bank ab. Etwaige Bezugsrechte wurden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstanden, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Die Bank wurde beauftragt, dem Vorstand der Versicherungsgesellschaft die Abtretung unter Widerruf etwa bestehender Bezugsrechte, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstanden, im Namen des Sicherungsgebers anzuzeigen. Die Abtretung und der Widerruf der Bezugsrechte wurden der DBV am 02.11.2001 von der E Bank angezeigt. Die komplette Versicherungsleistung wurde nach dem Tod des Ehemannes von der DBV vollständig an die E Bank ausgezahlt.
Nach dem Tod des Ehemannes erhielt die Beklagte von der DBV die Auskunft, dass die Versicherungssumme einer Lebens- und Direktversicherung des Ehemannes mit der Klägerin als Bezugsberechtigter ausgezahlt worden sei und zwar in Höhe von 45.000,00 Euro.
Die Beklagte erteilte daraufhin gegenüber der Klägerin den Bescheid vom 16.10.2006, mit dem sie unter Zugrundelegung der ausgezahlten Kapitalleistung für die Zeit ab 01.06.2006 zu leistende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festsetzte und zwar unter Zugrundelegung einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 376,20 Euro und einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von 60,20 Euro (Krankenversicherung: 53,80 Euro, Pflegeversicherung: 6,40 Euro).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass sie aus dem Lebensversicherungsvertrag keinerlei Auszahlung erhalten habe. Der gesamte Auszahlungsbetrag sei an die E Bank geleistet worden. Darüber hinaus habe sie auch im Übrigen keinerlei Ansprüche aus dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Nachweis legte sie verschiedene Vertragsunterlagen vor. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Die Beitragsfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Versorgungsausgleich (dinglich und schuldrechtlich) seien auch bei einer schuldrechtlichen Abtretung Beiträge zu erheben.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Beitragsbescheide geltend macht. Unter Einreichung weiterer Unterlagen hat sie wiederholt geltend gemacht, dass sie aus der Direktversicherung ihres Ehemannes keinerlei Zahlungen erhalten habe. Die Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag hätten zum Todeszeitpunkt ihres Ehemannes allein der E Bank zugestanden. Sie habe darüber hinaus die Erbschaft ausgeschlagen. Sie habe auch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ihr Ehemann sie als Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt hatte. Die Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung ihr gegenüber werde darin deutlich, dass es bei einer unterstellten Rechtmäßigkeit möglich sei, dass Dritte zu ihren Lasten ohne ihre Kenntnis Verträge abschließen könnten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten sich dahingehend geeinigt, dass eine Überprüfung und Anpassung der festgesetzten Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Abschlusses über die Bewertung der Krankenversicherungsbeitragsfestsetzung erfolgen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 02.12.2008, sofern er die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung regelt, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die Auskunft der DBV vom 18.06.2009 eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diese Auskunft sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich des dort abgehefteten Sicherungsvertrages vom 29.10.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung rechtswidrig. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den festgelegten Krankenversicherungsbeiträgen. § 229 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) bleibt außer Betracht, da die Klägerin weder Versorgungsbezüge im Sinne des Abs. 1 Satz 1 noch eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 erhalten hat.
Die Klägerin hat gemäß den von ihr vorgelegten Unterlagen als auch der vom Gericht eingeholten Auskunft der DBV aus der aus der ehemaligen Direktversicherung resultierenden Kapitalleistung keine Zahlung erhalten. Ihr stand auch kein Zahlungsanspruch zu. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Tod ihres Ehemannes als Versicherungsnehmer) war sie auch nicht Bezugsberechtigte. Denn ihr Ehemann hatte mit seiner Erklärung im Sicherungsvertrag vom 29.10.2001 die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen. Dieser Widerruf war der Versicherungsgesellschaft auch von der Sicherungsnehmerin, der E Bank, angezeigt worden, sowie es die E Bank und der Ehemann vertraglich vereinbart hatten (im Namen des Ehemannes). Gemäß der Zusatzerklärung zum ursprünglichen Lebensversicherungsvertrag vom 04.02.1992 war die Festlegung der bezugsberechtigten Personen auch widerruflich.
Die Beitragsfestsetzung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten wird lediglich ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten handelt es sich vorliegend auch nicht um einen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vergleichbaren Fall. So sind die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu Sinn und Zweck dazu, dass im Rahmen der Beitragsfestsetzung auch im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder einer schuldrechtlichen Abtretung das entsprechende Einkommen dem Inhaber des Stammrechts zuzurechnen ist, vorliegend nicht einschlägig: Das BSG ist für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht grundsätzlich nicht durch Abtretungen von Ansprüchen, die dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen sind, beeinflusst wird (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S. 19 f.; Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 5 ff.). Entschieden hat dies das BSG für Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V. Bei diesen erklärt allerdings § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V den "Zahlbetrag" für maßgebend. Dies ist bereits nach dem Wortsinn nicht der Betrag, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 -, SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 6). Das BSG ist darüber hinaus aus rechtssystematischen Gründen und mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beitragsbemessung zu dem Ergebnis gelangt, dass Abtretungen die Beitragspflicht nicht beeinflussen. Zum einen hat das BSG der rechtssystematischen Unterscheidung zwischen Abtretungen des Anspruchs auf Versorgungsleistungen einerseits und Übertragungen der Versorgungsberechtigung als solcher (des "Stammrechts") andererseits maßgebliche Bedeutung beigemessen. Eine Abtretung ändere ebenso wenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung. Dagegen sei bei einer Übertragung des Stammrechts der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen. Der Abtretung wohne im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags an den Berechtigten wieder einsetze, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 5). Zum anderen hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass das Beitragsrecht der Sozialversicherung seinem Sinn und Zweck nach eine Beitragsbemessung erfordert, die sich grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiert. Ein Anspruch werde in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen; andernfalls handele es sich um freiwillige Zuwendungen an diesen. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete deswegen jedoch nicht ein, denn entweder werde der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit, oder er verfüge kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen könne (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 9).
Diese Erwägungen können auf die vorliegende Fallkonstellation nicht angewendet oder übertragen werden. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den von der Beklagten herangezogenen Vergleichsfällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder auch von dem vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 07.01.2009 - L 1 KR 31/08 - anhängige Revision: B 12 KR 4/09 R) ganz wesentlich dadurch, dass die Klägerin vorliegend zu keinem Zeitpunkt Inhaberin des Stammrechts aus dem Lebensversicherungsvertrag gewesen ist. Für eine lediglich Bezugsberechtigte sind die Ausführungen zur Abgrenzung einer Übertragung eines Stammrechtes und von einer Übertragung von aus dem Stammrecht resultierenden Ansprüchen nicht einschlägig. Anders als in dem vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall resultierte für die Klägerin aus der von ihrem Ehemann vorgenommenen Abtretung auch kein Vermögensvorteil. Vielmehr weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es nicht in ihrer Macht stand, auf die zwischen Dritten geschlossenen Vereinbarungen und die für sie hieraus resultierenden Rechtsfolgen Einfluss zu nehmen und dies nicht nur aufgrund ihrer Unkenntnis über die Vertragsgestaltung (Einsetzen als Bezugsberechtigte). Auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls hatte sie aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag keine rechtliche Möglichkeit, die Auszahlung abzulehnen und damit eine Beitragslast abzuwenden. Mit der beitragsrechtlichen Handhabung der Beklagten hätten es Sicherungsgeber in der Hand, irgendwelche dritte - ihnen ggf. nicht gewogene - Personen, durch die Einsetzung als Bezugsberechtigte bei einem gleichzeitigen Ausschluss eines Vermögenszuwachses (Abtretung) mit einer zukünftigen Beitragslast ausschließlich zu schädigen, ohne dass diese etwas dagegen unternehmen können.
Unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung aus den dargelegten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus die Beitragsfestsetzung aus dem Gesichtspunkt heraus zum Teil rechtswidrig ist, dass sie unter Zugrundelegung auch des Anteils der Kapitalleistung erfolgte, der auf den Beitragszahlungen des Ehemannes in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer (ab 01.02.2001) beruhte (vgl. Urteil der 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2008 - S 8 KR 82/05 -, juris.de, und anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht - B 1 BvR 739/08 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Sprungrevision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Bewertung der hier vorliegenden (Einzel-) Fallvariante zuzulassen.
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