L 1 KR 155/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 125/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 155/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Sozialgerichts, ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG lägen immer nur vor, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ein Unterliegen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont, der aufgrund Art. 19 IV GG gebotene effektive Rechtsschutz gebiete eine Interessenabwägung, bei der es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringe (BVerfG, B. vom 10.04.2001 -1 BvR 1577/00- mit Bezug auf BVerfGE 69, 220, 228f)(ständige Rechtsprechung, zum Beispiel B. v. 22.09.2006 –L 1 B 76/06 KR ER-). Jedoch ist hier nicht davon auszugehen, dass die Erfolgschancen offen sind. Es bestehen vielmehr derzeit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Wie dem Antragsteller bereits ausführlich in der Verfügung des Senats vom 1. Juni 2010 dargelegt wurde, stützen sich die Beklagte und das SG auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Ob dieser in jedem Fall gefolgt werden kann, braucht in diesem Eilverfahren nicht entschieden zu werden. Der Antragsteller hat trotz ausdrücklicher Aufforderung weder die Einkommensverhältnisse dargelegt noch neuere Einkommenssteuerbescheide oder Vorauszahlungsbescheide eingereicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er nicht leistungsfähig ist. Auf die genannte Verfügung wird verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen gibt auch ansonsten zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass: Die gesetzliche Regelung, dass Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide nach § 86a Abs. 2 Nr. SGG keine aufschiebende Wirkung haben, verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder gar Menschenrechte. Die Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben unbenommen, unmenschliches wird nicht verlangt. Auch freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Beiträge zahlen, nur der Beitritt ist freiwillig. Den Beiträgen zur Krankenversicherung stehen –neben Beratungspflichten o.ä.- nicht generelle Leistungspflichten der Versicherung gegenüber. Sie muss vielmehr nur im Leistungsfalle (Krankheit, Unfälle) leisten. Die Höhe der Beiträge hat in der gesetzlichen Krankenversicherung gerade keinen Einfluss auf den Leistungsumfang.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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