Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 292/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 357/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sofern das Sozialgericht keine Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs getroffen hat, obliegt es bei geringfügigen Aufwenden (wie z.B. Porto, Telefonate und Kopien) dem Kläger, darzulegen, dass die Berufungssumme von 750 Euro überschritten wird.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) einen höheren Regelsatz wegen besonderer Aufwendungen für Porto, Kopien und Telefonate für die Durchführung sozialrechtlicher Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Bg vom 04.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 wies das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2010 als unbegründet ab. Ein höherer Regelsatz sei für den ab 01.11.2009 beginnenden Bewilligungszeitraum wegen der geltend gemachten Aufwendungen nicht zu gewähren. Zum einen seien die geltend gemachten Kosten im Regelsatz bereits enthalten. Zum anderen sei kein besonderer Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010) zu erkennen.
Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde eingelegt; im Wesentlichen bringt er vor, nicht menschenwürdig behandelt worden zu seien.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, weil die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht wird.
Zwar hat das SG es versäumt, auf eine Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs bei der Antragstellung hinzuwirken; auch wurden keine Feststellungen zu den tatsächlichen Aufwendungen des Bf getroffen.
Jedoch obliegt es bei geringfügigen Aufwendungen, wie sie der Bf hier geltend macht für, regelmäßig dem Kläger darzulegen, dass die Berufung zulässig ist, also die 750,00 EUR-Grenze tatsächlich überschritten wird. Dafür hat der Bf hier jedoch nichts vorgetragen; auch aus den Akten sind keine Aufwendungen des Bf in dieser Höhe ersichtlich.
Die demgemäß statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Bf hat keine Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorgetragen; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) einen höheren Regelsatz wegen besonderer Aufwendungen für Porto, Kopien und Telefonate für die Durchführung sozialrechtlicher Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Bg vom 04.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 wies das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2010 als unbegründet ab. Ein höherer Regelsatz sei für den ab 01.11.2009 beginnenden Bewilligungszeitraum wegen der geltend gemachten Aufwendungen nicht zu gewähren. Zum einen seien die geltend gemachten Kosten im Regelsatz bereits enthalten. Zum anderen sei kein besonderer Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010) zu erkennen.
Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde eingelegt; im Wesentlichen bringt er vor, nicht menschenwürdig behandelt worden zu seien.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, weil die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht wird.
Zwar hat das SG es versäumt, auf eine Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs bei der Antragstellung hinzuwirken; auch wurden keine Feststellungen zu den tatsächlichen Aufwendungen des Bf getroffen.
Jedoch obliegt es bei geringfügigen Aufwendungen, wie sie der Bf hier geltend macht für, regelmäßig dem Kläger darzulegen, dass die Berufung zulässig ist, also die 750,00 EUR-Grenze tatsächlich überschritten wird. Dafür hat der Bf hier jedoch nichts vorgetragen; auch aus den Akten sind keine Aufwendungen des Bf in dieser Höhe ersichtlich.
Die demgemäß statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Bf hat keine Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorgetragen; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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