Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2521/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 612/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 121/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nachforderung aus der Jahresabrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten
Die Jahresabrechung führt zu einem einmaligen aktuellen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung, der eine wesentliche Änderung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zugunsten des Hilfebedürftigen darstellt.
Zu diesem Bedarf zählen die ausgewiesenen Heizkosten und Kosten für Kaltwasser. Ausgewiesene Kosten für die Bereitung von Warmwasser gehören nicht zu diesem Bedarf, wenn sie auf Grundlage einer konkreten Erfassung des gesamten und des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Dies gilt auch für Grundkosten.
Von dem Bedarf sind die für das Abrechungsjahr ereits erbrachten Leistungen für Heizung abzuziehen. Wenn der Hilfebedürftige in einem Teil des abgerechneten Jahres nicht im Leistungsbezug stand, sind seine Vorauszahlungen unter Abzug der Warmwasserkosten (idR der Pauschale) von dem Bedarf abzuziehen. Sofern Vorauszahlungen nicht geleistet wurden, handelt es sich insoweit um Mietschulden.
Die Jahresabrechung führt zu einem einmaligen aktuellen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung, der eine wesentliche Änderung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zugunsten des Hilfebedürftigen darstellt.
Zu diesem Bedarf zählen die ausgewiesenen Heizkosten und Kosten für Kaltwasser. Ausgewiesene Kosten für die Bereitung von Warmwasser gehören nicht zu diesem Bedarf, wenn sie auf Grundlage einer konkreten Erfassung des gesamten und des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Dies gilt auch für Grundkosten.
Von dem Bedarf sind die für das Abrechungsjahr ereits erbrachten Leistungen für Heizung abzuziehen. Wenn der Hilfebedürftige in einem Teil des abgerechneten Jahres nicht im Leistungsbezug stand, sind seine Vorauszahlungen unter Abzug der Warmwasserkosten (idR der Pauschale) von dem Bedarf abzuziehen. Sofern Vorauszahlungen nicht geleistet wurden, handelt es sich insoweit um Mietschulden.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Jahresabrechnung für Heizkosten und Warmwasserkosten weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Der im Jahr 1947 geborene Kläger steht seit dem Jahr 2000 unter Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Arbeitgebern. Von 2002 bis einschließlich August 2005 arbeitete er in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einem Bedarf deckenden Einkommen. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld nach SGB III von monatlich 758,40 Euro.
Für die Zeit ab 01.09.2005 beantragte die Betreuerin des Klägers Arbeitslosengeld II bei der Beklagten. Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung mit zentraler Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser), für die seit Jahren eine Bruttokaltmiete (einschließlich kalte Nebenkosten) von 432,55 Euro monatlich zu bezahlen ist. Zusätzlich schuldete er eine Vorauszahlung für Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten in Höhe von 43,46 Euro monatlich. Bis Ende August 2005 bezahlte der Kläger die Bruttokaltmiete und die Vorauszahlung an den Vermieter aus eigenem Einkommen.
Mit Bescheid vom 30.08.2005, geändert mit Bescheid vom 27.06.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von zuletzt monatlich 85,37 EUR. Dabei wurde der Bedarf in Höhe der Regelleistung (345,- Euro), die Bruttokaltmiete von 432,55 Euro und Heizkosten in Höhe von 36,22 Euro (fünf Sechstel von 43,46 Euro) zu Grunde gelegt. Angerechnet wurde Arbeitslosengeld nach SGB III in Höhe von monatlich 728,40 Euro nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,- Euro. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Für die folgenden Bewilligungszeiträume von 01.03.2006 bis 31.08.2006 (Bescheid vom 03.02.2006, geändert mit Bescheid vom 27.06.2007) und 01.09.2006 bis 28.02.2007 (Bescheid vom 13.09.2006, geändert mit Bescheid vom 27.06.2007) wurden ebenfalls monatlich 85,37 Euro entsprechend der vorgenannten Berechnung bewilligt. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Anfang März 2007 legte die Betreuerin des Klägers die Jahresabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der zentralen Wärmeversorgung vom 25.01.2007 für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 zur Übernahme der Nachforderung in Höhe von 211,43 Euro vor.
Die Jahresabrechnung hatte folgenden Inhalt:
Wärmekosten 38.994,70 Euro
Betriebsstrom 1.086,75 Euro
Eichaustausch 845,- Euro
Wasser für Warmwasser 1.233,93 Euro (für insgesamt 1.221,71 Kubikmeter)
Verbrauchsabrechnung 2.539,16 Euro
zusammen 44.699,54 Euro,
davon 32.694,83 Euro Heizkosten und 12.004,71 Euro Warmwasserkosten.
Der Anteil für die gesamten Warmwasserkosten ergab sich aus einer Berechnung des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung mit der Formel: 2,0 mal (gesamter Warmwasserverbrauch in Kubikmetern) mal (mittlere Temperatur des Warmwassers minus 10). Diese Energie für Warmwasser machte 24,78 % des Gesamtenergieverbrauchs aus. Von den Gesamtkosten (44.699,54 Euro) wurden die Kaltwasserkosten (1.233,93 Euro) abgezogen und vom Restbetrag (43.465,61 Euro) ein Anteil von 24,78 % (10.770,78 Euro) den Warmwasserkosten zugeordnet. Zu diesem Betrag wurden die Kaltwasserkosten wieder addiert, so dass sich 12.004,71 Euro Warmwasserkosten (incl. Kaltwasserkosten) ergaben.
Von den Warmwasserkosten (12.004,71 Euro) wurde die Hälfte (6.002,36 Euro) als Grundkosten entsprechend der anteiligen Wohnfläche verteilt, die anderer Hälfte als Verbrauchskosten entsprechend den tatsächlich verbrauchten Kubikmetern. Auf die Wohnung des Klägers entfielen 45,10 qm der Fläche der gesamten Anlage von 2.812,35 qm. Der Kläger hatte nach Messung mit Durchflusszähler 16,86 Kubikmeter Warmwasser verbraucht bei einem Gesamtverbrauch aller Nutzer von 1.221,71 Kubikmeter.
Abgerechnet wurden für Warmwasser 179,09 Euro zu Lasten des Klägers:
- 96,26 Euro an Grundkosten, berechnet aus 6.002,36 Euro geteilt durch 2.812,35 qm Wohnfläche mal 45,10 qm Wohnfläche des Klägers und
- 82,83 Euro Verbrauchskosten, berechnet aus 6.002,35 Euro geteilt durch 1.221,71 Kubikmeter Warmwasser mal 16,86 Kubikmeter.
Von den Heizungskosten (32.694,83 Euro) wurde ebenfalls die Hälfte als Grundkosten entsprechend der anteiligen Wohnfläche verteilt, die anderer Hälfte als Verbrauchskosten entsprechend den festgestellten Stricheinheiten. Abgerechnet wurden als Heizkosten zu Lasten des Klägers 553,86 Euro (298,79 Euro Verbrauchskosten und 255,07 Euro Grundkosten)
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 278 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15.06.2007 einen Betrag von 158,58 Euro. Dabei wurde die gesamte Nachzahlung von 211,43 Euro durch 12 Monate (Juni 2005 bis Mai 2006) geteilt und mit dem Bewilligungszeitraum von neun Monaten (September 2005 bis Mai 2006) multipliziert. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2008 zurückgewiesen.
Am 27.10.2000 wurde Klage erhoben, die mit Urteil vom 01.07.2009 vom Sozialgericht abgewiesen wurde. Die Kosten für Warmwasser seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Dies gelte auch für die Position "Wasser für Warmwasser" und verbrauchsunabhängige Kostenbestandteile wie Betriebsstrom oder Wartung der Anlage. Diese seien untrennbar mit der Bereitstellung von Warmwasser verbunden. Von den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 553,86 Euro seien die tatsächlich von der Beklagten für Heizkosten erbrachten Leistungen in Höhe von 325,98 Euro (9 Monate mal 36,22 Euro) abzuziehen und die eigene Vorauszahlung des Klägers in Höhe von 111,42 Euro (monatlich 43,46 Euro abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,22 Euro = 37,24 Euro mal 3 Monate). Somit bestehe ein Anspruch auf eine Übernahme von 116,16 Euro. Der Kläger habe aber bereits 158,58 Euro erhalten. Die Berufung wurde zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 05.08.2009 zugestellt.
Am 04.09.2009 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Die Grundkosten für Warmwasser seien nicht in der Regelleistung enthalten. Sie seien vom Hilfebedürftigen nicht zu beeinflussen. Selbst wenn dieser überhaupt kein Warmwasser verbrauche, werde er zu den Grundkosten entsprechend seiner Wohnfläche herangezogen. Die Grundkosten für Warmwasser seien deshalb Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Kosten für Kaltwasser seien ebenfalls nicht in der Regelleistung enthalten, insbesondere handle es sich nicht um Kosten der Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 SGB II. Gleiches gelte für die Kosten des Eichaustausches und der Verbrauchsabrechnung. Es liege schon keine haushaltsbezogene Erfassung der Energiekosten für Warmwasser vor. Erfasst werde nur die Menge des verbrauchten Warmwassers. Damit fehle es schon an der vom Bundessozialgericht (BSG) geforderten konkreten Feststellung der Kosten der Haushaltsenergie für Warmwasser.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 2009 und unter Abänderung des Bescheids vom 15.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2008 zu verurteilen, dem Kläger weitere 52,85 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen besteht nicht.
Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Streitgegenstand ist die Übernahme der restlichen Nachforderung in Höhe von 52,85 Euro aus der Jahresabrechung 2005/2006 für Heiz- und Warmwasserkosten. Auf die Nachforderung von 211,43 Euro wurden 158,58 Euro bewilligt.
Der Kläger ist Anspruchsberechtigter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II. Er war zur Zeit des Antrags vom März 2007 insbesondere hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II und erwerbsfähig nach § 8 Abs. 1 SGB II. Die Betreuung bezieht sich auf Aufgabenkreise im geschäftsmäßigen Umgang mit Behörden und Arbeitgeber, nicht auf Bereiche, die die Arbeitsfähigkeit selbst betreffen.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen für Miete, Neben- und Heizkosten, sondern grundsätzlich auch die Forderung des Vermieters aus der Jahresabrechung der Heiz- und Warmwasserkosten. Diese Nachforderung stellt einen einmaligen aktuellen tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat dar und eine Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X (vgl. Terminbericht zum Urteil des BSG vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R). Nach Vorlage der Jahresabrechnung ergeht bei Hilfebedürftigkeit ein Bescheid zu diesem einmaligen Bedarf. Es handelt sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB II um eine gebundene Entscheidung.
I.
Eine Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X liegt vor, soweit die Jahresabrechnung einen höheren Bedarf für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung belegt. Zu dem Bedarf gehören die Heizkosten und die Kosten für Kaltwasser (vgl. 4). Die Kosten für Warmwasser sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie auf Grundlage einer konkreten Erfassung des gesamten und des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung (HeizKV) abgerechnet werden (vgl. 1 a). Dies gilt auch für die Grundkosten und die Heiznebenkosten wie Betriebsstrom, Eichaustausch und Verbrauchsabrechnung (vgl. 1 c). Von dem sich danach aus der Jahresabrechnung ergebenden Bedarf sind die für das Abrechungsjahr bereits erbrachten Leistungen abzuziehen (vgl. 2). Wenn der Hilfebedürftige in einem Teil des abgerechneten Jahres nicht im Leistungsbezug stand, ist zu unterscheiden (vgl. 3).
1) Kosten der Warmwasserbereitung
Die Kosten der Warmwasserbereitung (WWK) sind in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II als Kosten der Haushaltsenergie enthalten. Diese Kosten sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Dies gilt auch für die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen WWK, soweit diese auf Grundlage einer konkreten Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung ermittelt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Kosten für Kaltwasser (vgl. Punkt d).
a) Im laufenden Jahr ist bei der Bedarfsbestimmung von der Vorauszahlung auf Heiz- und Warmwasserkosten regelmäßig nur die Warmwasserpauschale (6,22 Euro bei einer Regelleistung von 345,- Euro) abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für die Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch nur diese konkreten Kosten abzuziehen (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 27). Im laufenden Jahr bleibt es auch bei einer isolierten Erfassung beim Abzug der Pauschale, außer es gibt eine gesonderte laufende Vorauszahlung für Warmwasser (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, Rn. 28).
Bei einer Abrechung von WWK in einer Jahresabrechung gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung und auf Grundlage einer konkreten Erfassung des individuellen und des gesamten Warmwasserverbrauchs sowie einer Ermittlung des Brennstoff- oder Wärmeverbrauchs für die gesamte Warmwasserbereitung handelt es sich um eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung. Diese WWK zählen nicht als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Die Heizkostenverordnung (HeizKV, hier in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung anzuwenden) gibt für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen verbindlich (vgl. § 2 HeizKV) vor, wie die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen auf die Nutzer der Wohnungen zu verteilen sind. Der individuelle Verbrauch an Wärme und Warmwasser ist zu erfassen (§ 4 Abs. 1 HeizKV), der individuelle Warmwasserverbrauch durch Wasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeizKV). Der Energieverbrauch für die gesamte Warmwasserbereitung wird in gesonderten Warmwasseranlagen extra erfasst oder bei verbundenen Anlagen (Wärme und Warmwasser) über den Brennstoffverbrauch oder den Wärmeverbrauch bestimmt (§ 9 HeizKV). Dabei wird regelmäßig das Volumen des in der gesamten Anlage bereiteten Warmwassers mit der Temperatur des Warmwassers hochgerechnet. Erst ab 2014 wird einem Wärmezähler für das gesamte Warmwasser der Vorrang eingeräumt (§ 9 Abs. 2 HeizKV in der ab 2009 gültigen Fassung). Für die Verteilung der Gesamtkosten werden ins einzelne gehende Berechungsschritte vorgegeben. Diese zivilrechtlich verbindliche Vorgaben sind auch für die Leistungsgewährung maßgeblich, soweit eine konkrete Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs und eine konkrete Ermittlung des Energieverbrauchs für das gesamte Warmwasser erfolgt. Soweit nur ein pauschaler Anteil von 18 % der gesamten Wärmemenge als Energieverbrauch für Warmwasser zugrunde gelegt wird (§ 9 Abs. 3 Satz 5 HeizKV in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) wird man dagegen keine konkrete Erfassung von WWK annehmen können (so der Sachverhalt zum Urteil des BSG vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
b) Auch die Grundkosten für Warmwasser sind Kosten der Haushaltsenergie. Das ergibt sich aus Folgendem:
Wenn die Zivilrechtsordnung vorschreibt, dass die WWK mit einem Anteil von 30 bis 50 % als Grundkosten nach der Wohnfläche zu verteilen sind (§§ 2, 8 Heizkostenverordnung), dann ist diese Verteilung auch im Bereich der Grundsicherung maßgeblich. Hinter der flächenanteiligen Umlage steht der Gedanke, dass die Nutzer einer zentralen Anlage zur Wärmeversorgung "sich gegenseitig wärmen". Für Heizkosten liegt dies auf der Hand, wenn man Eckwohnungen mit Wohnungen vergleicht, die ringsum von beheizten Wohnzungen umgeben sind. Der Grundgedanke gilt aber auch für Warmwasser, etwa die zentrale Vorratshaltung von Warmwasser und die Steigleitungen im Haus. Selbst wenn der Hilfebedürftige überhaupt kein Warmwasser verbrauchen würde, würden anteilig Kosten für die zentrale Vorratshaltung und die Steigleitungen entstehen, die er als Gegenleistung für die Möglichkeit, Warmwasser zu nutzen, zu tragen hätte.
Die vermeintliche Gerechtigkeitslücke bei den Grundkosten ergäbe sich im Übrigen auch nur dann, wenn der Hilfebedürftige einen unterdurchschnittlichen Warmwasserverbrauch hätte, also insgesamt geringere WWK hätte, wenn die gesamten WWK als Verbrauchskosten umgelegt werden würden. Im vorliegenden Fall ergäben sich bei Wegfall der 50: 50 Verteilung doppelte Verbrauchskosten von 165,66 Euro (2 mal 82,83 Euro) im Vergleich zu 179,09 Euro (82,83 Euro plus 96,26 Euro). Eine Differenz von 13,43 Euro pro Jahr bzw. 1,12 Euro pro Monat ist in Hinblick auf das "gegenseitige Wärmen" hinnehmbar.
Eine konkrete Vorauszahlung für WWK an den Vermieter würde die gesamten WWK einschließlich der Grundkosten enthalten. Diese konkrete Vorauszahlung wäre nach dem Urteil des BSG vom 20.08.2009 (B 14 AS 41/08 R, Rn. 28) schon bei der laufenden Bewilligung abzuziehen. Dann können diese Grundkosten nicht in der Jahresabrechung wiederum als Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden.
Der Einwand, in der Regelleistung sei ohnehin ein zu geringer Betrag für die Haushaltsenergie und insbesondere für die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Kostenpositionen im Regelsatz (vgl. Ausschussdrucksache des Deutschen Bundestags 16(11)286 vom 15.06.2006) und den Fragen im Haushaltsbogen der Einkommens- und Verbrauchsstichproben 1998 und 2003 (EVS, vgl. S. 92 f Heft 7 der Fachserie 15 Wirtschaftsrechnungen des Statistischen Bundesamtes "Aufgabe, Methode und Durchführung des EVS 1998" und Anhang 1, Punkt V Ausgaben in Heft 7 der Fachserie 15 Wirtschaftsrechnungen "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Aufgabe, Methode und Durchführung der EVS 2003"). In den EVS wurde getrennt nach den Stromkosten und nach den Kosten der Fern-/Zentralheizung einschließlich Warmwasser gefragt. Nur die Kostenposition Strom ist als Kostencode 0451 010 in die Abteilung 04 des Regelsatzes eingegangen (vgl. den Betrag von 25,59 Euro auf S. 10 und S. 20 der vorgenannten Drucksache). Damit wurden nur die WWK erfasst, die unmittelbar durch Stromkosten entstanden sind, also nicht die WWK bei zentraler Warmwasserbereitung. Diese systematische Untererfassung der WWK hatte das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 29.03.2007 dargelegt. Sie wurde vom BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 28) als normativ-wertender Prozess im Rahmen der Gesamtbestimmung der Regelleistung angesehen und ist auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) hinzunehmen.
c) Die Heiznebenkosten für Betriebsstrom, Eichaustausch und die Verbrauchsabrechnung sind, soweit sie anteilig darin enthalten sind, als Teil der Warmwasserkosten keine Kosten der Unterkunft.
Diese Heiznebenkosten sind untrennbar mit der Bereitstellung von Warmwasser verbunden. Es handelt sich auch nicht um eine sachfremde Zuordnung wie bei den Kosten für Kaltwasser. Der Betriebsstrom kann der Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 SGB II zugeordnet werden. Es gilt daher der Grundsatz, dass die Kosten für Warmwasser die Kosten sind, die der Vermieter für die Bereitstellung von Warmwasser verlangt und nach der Rechtsordnung (Heizkostenverordnung) so verlangen kann.
2) Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen liegt nur vor, soweit die Jahresabrechnung einen höheren Bedarf belegt. Dabei sind dem in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Bedarf an Heizkosten die in dem abgerechneten Jahr bereits erbrachten Leistungen für Heizung gegenüber zu stellen. Leistungen werden für ein und denselben Bedarf nicht mehrmals erbracht.
3) Soweit der Hilfesuchende für einen Teil der Zeit, auf die sich die Jahresabrechnung bezieht, nicht im Leistungsbezug stand, ist zu unterscheiden:
Soweit der Hilfesuchende die laufenden Vorauszahlungen erbracht hat, haben seine Zahlungen diesen Bedarf gedeckt. Sie sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des BSG auf Heiz- und Warmwasserkosten zu verteilen, d.h. in der Regel als Heizkosten abzüglich der Warmwasserpauschale (6,22 Euro bei einer Regelleistung von 345,- Euro) zu werten.
Soweit die laufenden Vorauszahlungen nicht erbracht wurden, stammen aus dieser Zeit Schulden für die Unterkunft; die unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden können.
4) Die Kosten für Kaltwasser sind Kosten der Unterkunft.
Die Kosten für Kaltwasser sind nicht in der Regelleistung enthalten. Die Abteilung 04 des Regelsatzes enthält nach der vorgenannten Drucksache nur die Kosten für Strom, Reparatur der Wohnung durch den Mieter und Dienstleistungen für Instandhaltungen/Reparatur der Wohnung (in EVS 2003 Instandhaltung und Schönheitsreparaturen genannt). Es gibt angesichts der realen Verteilung von Wasserkosten (primär für Warmwasser, Waschmaschine, Spülmaschine und nur in geringem Umfang für Ernährung) keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten sachfremd in der Abteilung 01 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren enthalten wären.
Die Kosten für Wassergebühren sind nach dem Urteil des BSG vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R, Rn. 14, Kosten der Unterkunft bei Eigenheimen. Es gibt keinen Grund dies bei Wohnungsmietern anders zu sehen.
Die Kosten für Kaltwasser sind daher, wenn sie in der Jahresabrechnung enthalten sind, herauszurechnen. Der Kubikmeterpreis ergibt sich aus den Gesamtkosten für Kaltwasser der Anlage geteilt durch die verbrauchten Kubikmeter aller Bewohner mal dem Verbrauch des einzelnen Hilfesuchenden in Kubikmeter.
II. Für den vorliegenden Fall ist demnach folgende Berechnung anzustellen:
Als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind zu berücksichtigen die 553,86 Euro an Heizkosten und 17,03 Euro für Kaltwasser. Es ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Bedarf von 570,89 Euro.
Die Kosten für Kaltwasser ergeben sich aus den gesamten Kaltwasserkosten von 1.233,93 Euro geteilt durch 1.221,71 Kubikmeter Wasser gleich 1,01 Euro je Kubikmeter. Diese 1,01 Euro multipliziert mit den 16,86 Kubikmetern des Klägers ergibt 17,03 Euro.
Die in der Jahresabrechnung enthaltenen Warmwasserkosten von 162,06 Euro (179,09 Euro minus 17,03 Euro für Kaltwasser) sind nicht zu berücksichtigen, weil es sich um konkret erfasste Kosten der Warmwasserbereitung handelt. Es wurde der individuelle Verbrauch von 16,86 Kubikmeter Warmwasser mit Durchflusszähler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizKV ermittelt. Der gesamte Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung wurde auf Grundlage des gemessenen gesamten Warmwasserverbrauchs (1221,71 Kubikmeter) und der mittleren Temperatur des Warmwassers nach § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 HeizKV ermittelt. Für eine Kostenübernahme bis auf einen Abzug der Pauschale (hier 12 x 6,22 Euro = 74,64 Euro, also bei WWK von 162,06 Euro ein weiterer Bedarf von 87,42 Euro) besteht kein Anlass.
Von den 570,89 Euro sind abzuziehen 325,98 Euro für bereits erbrachte Leistungen der Beklagten (neun Monate von September 2005 bis Mai 2006 mal 36,22 Euro) und 111,72 Euro an Vorauszahlungen des Klägers (drei Monate von Juni bis August 2005 zu 43,46 Euro Vorauszahlung abzüglich 6,22 Euro Pauschale ergibt 37,24 Euro mal 3 = 111,72 Euro).
Als zu berücksichtigender Bedarf der Jahresabrechnung ergeben sich
Heizkosten 553,86 Euro
zuzüglich 17,03 Euro für Kaltwasser
abzüglich 325,98 Euro erbrachte Leistungen der Beklagten
abzüglich 111,72 Euro Vorauszahlungen des Klägers.
Dies ergibt einen Bedarf von 133,19 Euro, gemäß § 41 Abs. 2 SGB II abgerundet 133,- Euro.
Da mit dem strittigen Bescheid bereits 158,58 Euro bewilligt wurden, besteht kein weiterer Anspruch. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Fragen, wann bei einer Jahresabrechung von einer konkreten Abrechnung von Warmwasserkosten auszugehen ist, wie die Grundkosten für Warmwasser zu bewerten sind und wie Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen im abgerechneten Jahr kein Leistungsbezug erfolgte, bedürfen der Klärung.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Jahresabrechnung für Heizkosten und Warmwasserkosten weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Der im Jahr 1947 geborene Kläger steht seit dem Jahr 2000 unter Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Arbeitgebern. Von 2002 bis einschließlich August 2005 arbeitete er in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einem Bedarf deckenden Einkommen. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld nach SGB III von monatlich 758,40 Euro.
Für die Zeit ab 01.09.2005 beantragte die Betreuerin des Klägers Arbeitslosengeld II bei der Beklagten. Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung mit zentraler Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser), für die seit Jahren eine Bruttokaltmiete (einschließlich kalte Nebenkosten) von 432,55 Euro monatlich zu bezahlen ist. Zusätzlich schuldete er eine Vorauszahlung für Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten in Höhe von 43,46 Euro monatlich. Bis Ende August 2005 bezahlte der Kläger die Bruttokaltmiete und die Vorauszahlung an den Vermieter aus eigenem Einkommen.
Mit Bescheid vom 30.08.2005, geändert mit Bescheid vom 27.06.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von zuletzt monatlich 85,37 EUR. Dabei wurde der Bedarf in Höhe der Regelleistung (345,- Euro), die Bruttokaltmiete von 432,55 Euro und Heizkosten in Höhe von 36,22 Euro (fünf Sechstel von 43,46 Euro) zu Grunde gelegt. Angerechnet wurde Arbeitslosengeld nach SGB III in Höhe von monatlich 728,40 Euro nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,- Euro. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Für die folgenden Bewilligungszeiträume von 01.03.2006 bis 31.08.2006 (Bescheid vom 03.02.2006, geändert mit Bescheid vom 27.06.2007) und 01.09.2006 bis 28.02.2007 (Bescheid vom 13.09.2006, geändert mit Bescheid vom 27.06.2007) wurden ebenfalls monatlich 85,37 Euro entsprechend der vorgenannten Berechnung bewilligt. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Anfang März 2007 legte die Betreuerin des Klägers die Jahresabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der zentralen Wärmeversorgung vom 25.01.2007 für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 zur Übernahme der Nachforderung in Höhe von 211,43 Euro vor.
Die Jahresabrechnung hatte folgenden Inhalt:
Wärmekosten 38.994,70 Euro
Betriebsstrom 1.086,75 Euro
Eichaustausch 845,- Euro
Wasser für Warmwasser 1.233,93 Euro (für insgesamt 1.221,71 Kubikmeter)
Verbrauchsabrechnung 2.539,16 Euro
zusammen 44.699,54 Euro,
davon 32.694,83 Euro Heizkosten und 12.004,71 Euro Warmwasserkosten.
Der Anteil für die gesamten Warmwasserkosten ergab sich aus einer Berechnung des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung mit der Formel: 2,0 mal (gesamter Warmwasserverbrauch in Kubikmetern) mal (mittlere Temperatur des Warmwassers minus 10). Diese Energie für Warmwasser machte 24,78 % des Gesamtenergieverbrauchs aus. Von den Gesamtkosten (44.699,54 Euro) wurden die Kaltwasserkosten (1.233,93 Euro) abgezogen und vom Restbetrag (43.465,61 Euro) ein Anteil von 24,78 % (10.770,78 Euro) den Warmwasserkosten zugeordnet. Zu diesem Betrag wurden die Kaltwasserkosten wieder addiert, so dass sich 12.004,71 Euro Warmwasserkosten (incl. Kaltwasserkosten) ergaben.
Von den Warmwasserkosten (12.004,71 Euro) wurde die Hälfte (6.002,36 Euro) als Grundkosten entsprechend der anteiligen Wohnfläche verteilt, die anderer Hälfte als Verbrauchskosten entsprechend den tatsächlich verbrauchten Kubikmetern. Auf die Wohnung des Klägers entfielen 45,10 qm der Fläche der gesamten Anlage von 2.812,35 qm. Der Kläger hatte nach Messung mit Durchflusszähler 16,86 Kubikmeter Warmwasser verbraucht bei einem Gesamtverbrauch aller Nutzer von 1.221,71 Kubikmeter.
Abgerechnet wurden für Warmwasser 179,09 Euro zu Lasten des Klägers:
- 96,26 Euro an Grundkosten, berechnet aus 6.002,36 Euro geteilt durch 2.812,35 qm Wohnfläche mal 45,10 qm Wohnfläche des Klägers und
- 82,83 Euro Verbrauchskosten, berechnet aus 6.002,35 Euro geteilt durch 1.221,71 Kubikmeter Warmwasser mal 16,86 Kubikmeter.
Von den Heizungskosten (32.694,83 Euro) wurde ebenfalls die Hälfte als Grundkosten entsprechend der anteiligen Wohnfläche verteilt, die anderer Hälfte als Verbrauchskosten entsprechend den festgestellten Stricheinheiten. Abgerechnet wurden als Heizkosten zu Lasten des Klägers 553,86 Euro (298,79 Euro Verbrauchskosten und 255,07 Euro Grundkosten)
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 278 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15.06.2007 einen Betrag von 158,58 Euro. Dabei wurde die gesamte Nachzahlung von 211,43 Euro durch 12 Monate (Juni 2005 bis Mai 2006) geteilt und mit dem Bewilligungszeitraum von neun Monaten (September 2005 bis Mai 2006) multipliziert. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2008 zurückgewiesen.
Am 27.10.2000 wurde Klage erhoben, die mit Urteil vom 01.07.2009 vom Sozialgericht abgewiesen wurde. Die Kosten für Warmwasser seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Dies gelte auch für die Position "Wasser für Warmwasser" und verbrauchsunabhängige Kostenbestandteile wie Betriebsstrom oder Wartung der Anlage. Diese seien untrennbar mit der Bereitstellung von Warmwasser verbunden. Von den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 553,86 Euro seien die tatsächlich von der Beklagten für Heizkosten erbrachten Leistungen in Höhe von 325,98 Euro (9 Monate mal 36,22 Euro) abzuziehen und die eigene Vorauszahlung des Klägers in Höhe von 111,42 Euro (monatlich 43,46 Euro abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,22 Euro = 37,24 Euro mal 3 Monate). Somit bestehe ein Anspruch auf eine Übernahme von 116,16 Euro. Der Kläger habe aber bereits 158,58 Euro erhalten. Die Berufung wurde zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 05.08.2009 zugestellt.
Am 04.09.2009 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Die Grundkosten für Warmwasser seien nicht in der Regelleistung enthalten. Sie seien vom Hilfebedürftigen nicht zu beeinflussen. Selbst wenn dieser überhaupt kein Warmwasser verbrauche, werde er zu den Grundkosten entsprechend seiner Wohnfläche herangezogen. Die Grundkosten für Warmwasser seien deshalb Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Kosten für Kaltwasser seien ebenfalls nicht in der Regelleistung enthalten, insbesondere handle es sich nicht um Kosten der Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 SGB II. Gleiches gelte für die Kosten des Eichaustausches und der Verbrauchsabrechnung. Es liege schon keine haushaltsbezogene Erfassung der Energiekosten für Warmwasser vor. Erfasst werde nur die Menge des verbrauchten Warmwassers. Damit fehle es schon an der vom Bundessozialgericht (BSG) geforderten konkreten Feststellung der Kosten der Haushaltsenergie für Warmwasser.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 2009 und unter Abänderung des Bescheids vom 15.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2008 zu verurteilen, dem Kläger weitere 52,85 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen besteht nicht.
Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Streitgegenstand ist die Übernahme der restlichen Nachforderung in Höhe von 52,85 Euro aus der Jahresabrechung 2005/2006 für Heiz- und Warmwasserkosten. Auf die Nachforderung von 211,43 Euro wurden 158,58 Euro bewilligt.
Der Kläger ist Anspruchsberechtigter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II. Er war zur Zeit des Antrags vom März 2007 insbesondere hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II und erwerbsfähig nach § 8 Abs. 1 SGB II. Die Betreuung bezieht sich auf Aufgabenkreise im geschäftsmäßigen Umgang mit Behörden und Arbeitgeber, nicht auf Bereiche, die die Arbeitsfähigkeit selbst betreffen.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen für Miete, Neben- und Heizkosten, sondern grundsätzlich auch die Forderung des Vermieters aus der Jahresabrechung der Heiz- und Warmwasserkosten. Diese Nachforderung stellt einen einmaligen aktuellen tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat dar und eine Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X (vgl. Terminbericht zum Urteil des BSG vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R). Nach Vorlage der Jahresabrechnung ergeht bei Hilfebedürftigkeit ein Bescheid zu diesem einmaligen Bedarf. Es handelt sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB II um eine gebundene Entscheidung.
I.
Eine Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X liegt vor, soweit die Jahresabrechnung einen höheren Bedarf für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung belegt. Zu dem Bedarf gehören die Heizkosten und die Kosten für Kaltwasser (vgl. 4). Die Kosten für Warmwasser sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie auf Grundlage einer konkreten Erfassung des gesamten und des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung (HeizKV) abgerechnet werden (vgl. 1 a). Dies gilt auch für die Grundkosten und die Heiznebenkosten wie Betriebsstrom, Eichaustausch und Verbrauchsabrechnung (vgl. 1 c). Von dem sich danach aus der Jahresabrechnung ergebenden Bedarf sind die für das Abrechungsjahr bereits erbrachten Leistungen abzuziehen (vgl. 2). Wenn der Hilfebedürftige in einem Teil des abgerechneten Jahres nicht im Leistungsbezug stand, ist zu unterscheiden (vgl. 3).
1) Kosten der Warmwasserbereitung
Die Kosten der Warmwasserbereitung (WWK) sind in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II als Kosten der Haushaltsenergie enthalten. Diese Kosten sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Dies gilt auch für die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen WWK, soweit diese auf Grundlage einer konkreten Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung ermittelt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Kosten für Kaltwasser (vgl. Punkt d).
a) Im laufenden Jahr ist bei der Bedarfsbestimmung von der Vorauszahlung auf Heiz- und Warmwasserkosten regelmäßig nur die Warmwasserpauschale (6,22 Euro bei einer Regelleistung von 345,- Euro) abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für die Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch nur diese konkreten Kosten abzuziehen (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 27). Im laufenden Jahr bleibt es auch bei einer isolierten Erfassung beim Abzug der Pauschale, außer es gibt eine gesonderte laufende Vorauszahlung für Warmwasser (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, Rn. 28).
Bei einer Abrechung von WWK in einer Jahresabrechung gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung und auf Grundlage einer konkreten Erfassung des individuellen und des gesamten Warmwasserverbrauchs sowie einer Ermittlung des Brennstoff- oder Wärmeverbrauchs für die gesamte Warmwasserbereitung handelt es sich um eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung. Diese WWK zählen nicht als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Die Heizkostenverordnung (HeizKV, hier in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung anzuwenden) gibt für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen verbindlich (vgl. § 2 HeizKV) vor, wie die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen auf die Nutzer der Wohnungen zu verteilen sind. Der individuelle Verbrauch an Wärme und Warmwasser ist zu erfassen (§ 4 Abs. 1 HeizKV), der individuelle Warmwasserverbrauch durch Wasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeizKV). Der Energieverbrauch für die gesamte Warmwasserbereitung wird in gesonderten Warmwasseranlagen extra erfasst oder bei verbundenen Anlagen (Wärme und Warmwasser) über den Brennstoffverbrauch oder den Wärmeverbrauch bestimmt (§ 9 HeizKV). Dabei wird regelmäßig das Volumen des in der gesamten Anlage bereiteten Warmwassers mit der Temperatur des Warmwassers hochgerechnet. Erst ab 2014 wird einem Wärmezähler für das gesamte Warmwasser der Vorrang eingeräumt (§ 9 Abs. 2 HeizKV in der ab 2009 gültigen Fassung). Für die Verteilung der Gesamtkosten werden ins einzelne gehende Berechungsschritte vorgegeben. Diese zivilrechtlich verbindliche Vorgaben sind auch für die Leistungsgewährung maßgeblich, soweit eine konkrete Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs und eine konkrete Ermittlung des Energieverbrauchs für das gesamte Warmwasser erfolgt. Soweit nur ein pauschaler Anteil von 18 % der gesamten Wärmemenge als Energieverbrauch für Warmwasser zugrunde gelegt wird (§ 9 Abs. 3 Satz 5 HeizKV in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) wird man dagegen keine konkrete Erfassung von WWK annehmen können (so der Sachverhalt zum Urteil des BSG vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
b) Auch die Grundkosten für Warmwasser sind Kosten der Haushaltsenergie. Das ergibt sich aus Folgendem:
Wenn die Zivilrechtsordnung vorschreibt, dass die WWK mit einem Anteil von 30 bis 50 % als Grundkosten nach der Wohnfläche zu verteilen sind (§§ 2, 8 Heizkostenverordnung), dann ist diese Verteilung auch im Bereich der Grundsicherung maßgeblich. Hinter der flächenanteiligen Umlage steht der Gedanke, dass die Nutzer einer zentralen Anlage zur Wärmeversorgung "sich gegenseitig wärmen". Für Heizkosten liegt dies auf der Hand, wenn man Eckwohnungen mit Wohnungen vergleicht, die ringsum von beheizten Wohnzungen umgeben sind. Der Grundgedanke gilt aber auch für Warmwasser, etwa die zentrale Vorratshaltung von Warmwasser und die Steigleitungen im Haus. Selbst wenn der Hilfebedürftige überhaupt kein Warmwasser verbrauchen würde, würden anteilig Kosten für die zentrale Vorratshaltung und die Steigleitungen entstehen, die er als Gegenleistung für die Möglichkeit, Warmwasser zu nutzen, zu tragen hätte.
Die vermeintliche Gerechtigkeitslücke bei den Grundkosten ergäbe sich im Übrigen auch nur dann, wenn der Hilfebedürftige einen unterdurchschnittlichen Warmwasserverbrauch hätte, also insgesamt geringere WWK hätte, wenn die gesamten WWK als Verbrauchskosten umgelegt werden würden. Im vorliegenden Fall ergäben sich bei Wegfall der 50: 50 Verteilung doppelte Verbrauchskosten von 165,66 Euro (2 mal 82,83 Euro) im Vergleich zu 179,09 Euro (82,83 Euro plus 96,26 Euro). Eine Differenz von 13,43 Euro pro Jahr bzw. 1,12 Euro pro Monat ist in Hinblick auf das "gegenseitige Wärmen" hinnehmbar.
Eine konkrete Vorauszahlung für WWK an den Vermieter würde die gesamten WWK einschließlich der Grundkosten enthalten. Diese konkrete Vorauszahlung wäre nach dem Urteil des BSG vom 20.08.2009 (B 14 AS 41/08 R, Rn. 28) schon bei der laufenden Bewilligung abzuziehen. Dann können diese Grundkosten nicht in der Jahresabrechung wiederum als Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden.
Der Einwand, in der Regelleistung sei ohnehin ein zu geringer Betrag für die Haushaltsenergie und insbesondere für die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Kostenpositionen im Regelsatz (vgl. Ausschussdrucksache des Deutschen Bundestags 16(11)286 vom 15.06.2006) und den Fragen im Haushaltsbogen der Einkommens- und Verbrauchsstichproben 1998 und 2003 (EVS, vgl. S. 92 f Heft 7 der Fachserie 15 Wirtschaftsrechnungen des Statistischen Bundesamtes "Aufgabe, Methode und Durchführung des EVS 1998" und Anhang 1, Punkt V Ausgaben in Heft 7 der Fachserie 15 Wirtschaftsrechnungen "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Aufgabe, Methode und Durchführung der EVS 2003"). In den EVS wurde getrennt nach den Stromkosten und nach den Kosten der Fern-/Zentralheizung einschließlich Warmwasser gefragt. Nur die Kostenposition Strom ist als Kostencode 0451 010 in die Abteilung 04 des Regelsatzes eingegangen (vgl. den Betrag von 25,59 Euro auf S. 10 und S. 20 der vorgenannten Drucksache). Damit wurden nur die WWK erfasst, die unmittelbar durch Stromkosten entstanden sind, also nicht die WWK bei zentraler Warmwasserbereitung. Diese systematische Untererfassung der WWK hatte das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 29.03.2007 dargelegt. Sie wurde vom BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 28) als normativ-wertender Prozess im Rahmen der Gesamtbestimmung der Regelleistung angesehen und ist auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) hinzunehmen.
c) Die Heiznebenkosten für Betriebsstrom, Eichaustausch und die Verbrauchsabrechnung sind, soweit sie anteilig darin enthalten sind, als Teil der Warmwasserkosten keine Kosten der Unterkunft.
Diese Heiznebenkosten sind untrennbar mit der Bereitstellung von Warmwasser verbunden. Es handelt sich auch nicht um eine sachfremde Zuordnung wie bei den Kosten für Kaltwasser. Der Betriebsstrom kann der Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 SGB II zugeordnet werden. Es gilt daher der Grundsatz, dass die Kosten für Warmwasser die Kosten sind, die der Vermieter für die Bereitstellung von Warmwasser verlangt und nach der Rechtsordnung (Heizkostenverordnung) so verlangen kann.
2) Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen liegt nur vor, soweit die Jahresabrechnung einen höheren Bedarf belegt. Dabei sind dem in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Bedarf an Heizkosten die in dem abgerechneten Jahr bereits erbrachten Leistungen für Heizung gegenüber zu stellen. Leistungen werden für ein und denselben Bedarf nicht mehrmals erbracht.
3) Soweit der Hilfesuchende für einen Teil der Zeit, auf die sich die Jahresabrechnung bezieht, nicht im Leistungsbezug stand, ist zu unterscheiden:
Soweit der Hilfesuchende die laufenden Vorauszahlungen erbracht hat, haben seine Zahlungen diesen Bedarf gedeckt. Sie sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des BSG auf Heiz- und Warmwasserkosten zu verteilen, d.h. in der Regel als Heizkosten abzüglich der Warmwasserpauschale (6,22 Euro bei einer Regelleistung von 345,- Euro) zu werten.
Soweit die laufenden Vorauszahlungen nicht erbracht wurden, stammen aus dieser Zeit Schulden für die Unterkunft; die unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden können.
4) Die Kosten für Kaltwasser sind Kosten der Unterkunft.
Die Kosten für Kaltwasser sind nicht in der Regelleistung enthalten. Die Abteilung 04 des Regelsatzes enthält nach der vorgenannten Drucksache nur die Kosten für Strom, Reparatur der Wohnung durch den Mieter und Dienstleistungen für Instandhaltungen/Reparatur der Wohnung (in EVS 2003 Instandhaltung und Schönheitsreparaturen genannt). Es gibt angesichts der realen Verteilung von Wasserkosten (primär für Warmwasser, Waschmaschine, Spülmaschine und nur in geringem Umfang für Ernährung) keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten sachfremd in der Abteilung 01 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren enthalten wären.
Die Kosten für Wassergebühren sind nach dem Urteil des BSG vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R, Rn. 14, Kosten der Unterkunft bei Eigenheimen. Es gibt keinen Grund dies bei Wohnungsmietern anders zu sehen.
Die Kosten für Kaltwasser sind daher, wenn sie in der Jahresabrechnung enthalten sind, herauszurechnen. Der Kubikmeterpreis ergibt sich aus den Gesamtkosten für Kaltwasser der Anlage geteilt durch die verbrauchten Kubikmeter aller Bewohner mal dem Verbrauch des einzelnen Hilfesuchenden in Kubikmeter.
II. Für den vorliegenden Fall ist demnach folgende Berechnung anzustellen:
Als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind zu berücksichtigen die 553,86 Euro an Heizkosten und 17,03 Euro für Kaltwasser. Es ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Bedarf von 570,89 Euro.
Die Kosten für Kaltwasser ergeben sich aus den gesamten Kaltwasserkosten von 1.233,93 Euro geteilt durch 1.221,71 Kubikmeter Wasser gleich 1,01 Euro je Kubikmeter. Diese 1,01 Euro multipliziert mit den 16,86 Kubikmetern des Klägers ergibt 17,03 Euro.
Die in der Jahresabrechnung enthaltenen Warmwasserkosten von 162,06 Euro (179,09 Euro minus 17,03 Euro für Kaltwasser) sind nicht zu berücksichtigen, weil es sich um konkret erfasste Kosten der Warmwasserbereitung handelt. Es wurde der individuelle Verbrauch von 16,86 Kubikmeter Warmwasser mit Durchflusszähler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizKV ermittelt. Der gesamte Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung wurde auf Grundlage des gemessenen gesamten Warmwasserverbrauchs (1221,71 Kubikmeter) und der mittleren Temperatur des Warmwassers nach § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 HeizKV ermittelt. Für eine Kostenübernahme bis auf einen Abzug der Pauschale (hier 12 x 6,22 Euro = 74,64 Euro, also bei WWK von 162,06 Euro ein weiterer Bedarf von 87,42 Euro) besteht kein Anlass.
Von den 570,89 Euro sind abzuziehen 325,98 Euro für bereits erbrachte Leistungen der Beklagten (neun Monate von September 2005 bis Mai 2006 mal 36,22 Euro) und 111,72 Euro an Vorauszahlungen des Klägers (drei Monate von Juni bis August 2005 zu 43,46 Euro Vorauszahlung abzüglich 6,22 Euro Pauschale ergibt 37,24 Euro mal 3 = 111,72 Euro).
Als zu berücksichtigender Bedarf der Jahresabrechnung ergeben sich
Heizkosten 553,86 Euro
zuzüglich 17,03 Euro für Kaltwasser
abzüglich 325,98 Euro erbrachte Leistungen der Beklagten
abzüglich 111,72 Euro Vorauszahlungen des Klägers.
Dies ergibt einen Bedarf von 133,19 Euro, gemäß § 41 Abs. 2 SGB II abgerundet 133,- Euro.
Da mit dem strittigen Bescheid bereits 158,58 Euro bewilligt wurden, besteht kein weiterer Anspruch. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Fragen, wann bei einer Jahresabrechung von einer konkreten Abrechnung von Warmwasserkosten auszugehen ist, wie die Grundkosten für Warmwasser zu bewerten sind und wie Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen im abgerechneten Jahr kein Leistungsbezug erfolgte, bedürfen der Klärung.
Rechtskraft
Aus
Login
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