L 11 AS 500/10 NZB RG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 190/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 500/10 NZB RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Anhörungsrüge mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 15.06.2010 - L 11 AS 355/10 NZB - wird verworfen.

II. Außergerichtlichte Kosten sind zu erstatten.



Gründe:


I.
Mit Beschluss vom 15.06.2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2010 - S 16 AS 190/09 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die allein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden war, sei nicht gegeben.
Am 06.07.2010 hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Anhörungsrüge erhoben. Sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ein kollusives Zusammenwirken zwischen Vermieter und Mieter liege nicht vor. Hierzu sei ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Mieterhöhung sei rechtmäßig erfolgt und diese sei auch nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten als angemessen anzusehen.

II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs.2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG genannten Voraussetzungen vom Beschwerdeführer dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend gänzlich. Der Kläger gibt lediglich an, sein rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Eine Begründung dafür trägt er jedoch in keinster Weise vor. Vielmehr legt er lediglich seine Auffassung von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dar, wobei er sein bisheriges Vorbringen um den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des kollusiven Zusammenwirkens ergänzt.

Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs.4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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