Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 KR 696/08
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
./.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 24,20 zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009.
Die geborene Klägerin war zuletzt bei der Firma beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Seit 2. April 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Gegenüber der Beklagten bescheinigte das Steuerberatungsbüro der für März 2008 für die Klägerin ein Monatsbruttoentgelt in Höhe von EUR 1.635,05 und ein daraus fiktiv errechnetes Nettoentgelt in Höhe von EUR 821,90. Ausgewiesen wurden für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.330,00 und ein umgewandeltes beitragsfreies Entgelt in Höhe von EUR 2.160,00. Letztere Angabe bezieht sich auf eine Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge in Höhe von EUR 180,00 monatlich. Aus der Gehaltsabrechnung der Klägerin für März 2008 ergibt sich ein Gesamtbruttoentgelt von EUR 1.655,05 und ein der Steuer und Sozialversicherungspflicht zugrunde zu legendes Bruttoentgelt von EUR 1.455,05. Als Abzüge davon sind aufgeführt EUR 354,33 Lohnsteuer, EUR 31,88 Kirchensteuer, EUR 19,48 Solidaritätsbeitrag, EUR 118,59 Krankenversicherung, EUR 12,37 Pflegeversicherung, EUR 144,78 Rentenversicherung und EUR 24,01 Arbeitslosenversicherung. Der Netto-Verdienst ist inklusive des Arbeitgeberanteils zur Altersvorsorge von EUR 20,00 und der Entgeltumwandlung von EUR 180,00 mit EUR 949,61 angegeben. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 2008 Krankengeld ab 14. Mai 2008 in Höhe von täglich EUR 22,99. Mit Neufeststellungsbescheid vom 27. Mai 2008 korrigierte sie die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes vom Zahlbeginn an auf EUR 23,62.
Dagegen erhob die Klägerin am 5. Juni 2008 Widerspruch. Die Höhe des Krankengeldes sei falsch berechnet worden. Die Beklagte habe die beitragsfreie Entgeltumwandlung falsch berücksichtigt. Bei der Berechnung sei entsprechend der gesetzlichen Vorschrift nur von dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt, also dem Betrag ohne die Entgeltumwandlung, auszugehen. Dies sei ein Betrag in Höhe von EUR 1.455,05, aus dem sich dann ein Regelentgelt von EUR 48,50 ergebe. Daraus errechne sich ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 749,61, was geteilt durch 30 ein tägliches Entgelt von EUR 24,99 ergebe. Hinzuzurechnen sei die Einmalzahlung mit EUR 1,90. Daraus ergebe sich ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von EUR 24,20 (90 % von EUR 26,89).
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Ein höheres Krankengeld ergebe sich nicht. Der regelmäßige kalendertägliche Nettobetrag ohne Einmalzahlungen von EUR 27,40 errechne sich aus dem Nettoentgelt von EUR 821,90 geteilt durch 30. Zuzüglich des Betrages für die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1,86 ergebe sich ein Betrag in Höhe von EUR 29,26. Davon sei ein Anteil für die Entgeltumwandlung von EUR 3,02 abzuziehen, so dass ein Nettoentgelt von EUR 26,24 verbleibe. Daraus errechne sich ein kalendertägliches Krankengeld von EUR 23,62. Dieser Rechenweg sei nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 29. November 2005 vorgesehen.
Dagegen hat die Klägerin am 27. Oktober 2008 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 24,20 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat von der Beklagten Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 23,62 bis zum 30. September 2009 erhalten.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte des Sozialgerichts Lübeck zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Nach der mündlichen Verhandlung am 5. November 2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 24,20 für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009 nach §§ 44 Abs. 1, 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Krankengeldes in der Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009 nach § 44 Abs. 1 SGB V waren unstreitig erfüllt. Das Krankengeld war in diesem Zeitraum gemäß § 47 SGB V in Höhe von kalendertäglich EUR 24,20 zu zahlen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das sind im Falle der Klägerin EUR 33,95. Denn vorliegend ist wie die Klägerin zu Recht anführt, von einem Entgelt in Höhe von EUR 1.455,05 auszugehen, da nur dieser Betrag ausweislich der Lohnabrechnung für März 2008 der Beitragsberechnung unterliegt. Teilt man diesen Betrag durch 30, ergibt sich ein tägliches Entgelt in Höhe von EUR 48,50 (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Davon 70 % sind EUR 33,95.
Allerdings darf nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 % des bei entsprechender Anwendung des Abs. 2 berechneten Netto-arbeitsentgelts nicht übersteigen. Das sind vorliegend EUR 24,20. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das ist wie sich aus der Lohnabrechnung für März 2008 ergibt der Nettoentgeltbetrag in Höhe von EUR 749,61. Dieser errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt, dass der Beitragsberechnung unterliegt, nämlich dem Betrag in Höhe von EUR 1.455,05, abzüglich der Steuern und Sozialver-sicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 705,44.
Zugrunde zu legen ist nicht der Gesamtbruttobetrag in Höhe von EUR 1.655,05 und daraus ein fiktives Nettoentgelt zu errechnen, wie es die Beklagte getan hat. Denn in § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist ebenso wie in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich von Entgelt die Rede. Ausgangspunkt der Berechnung ist somit das Arbeitsentgelt, für das § 14 SGB IV und die Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 5 SGB V § 47 Rdnr. 5). Kein Arbeitsentgelt sind nach § 1 Abs. 1 Ziff. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen. Daher sind die der Klägerin steuerfrei gezahlten monatlichen EUR 200,00 für die Altersvorsorge (Arbeitgeberanteil zur Altersvorsorge in Höhe von EUR 20,00 und Entgeltumwandlung in Höhe von EUR 180,00) nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 47 SGB V zu berücksichtigen. Das Nettoentgelt ist daher aus einem Brutto von EUR 1.455,05 zu berechnen. Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten findet sich im Gesetz keine Grundlage (a. A. Gerlach in Hauck/Noftz SGB V, K § 47 Rdnr. 147 f., allerdings nur mit der Wiedergabe des Gemeinsamen Rundschreibens ohne eigene Begründung oder Herleitung). An die Vorgaben im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 29. November 2005 ist das Gericht nicht gebunden.
Das Nettoentgelt in Höhe von EUR 749,61 ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V durch 30 zu teilen, wodurch sich ein Betrag in Höhe von EUR 24,99 ergibt. Zu diesem Betrag ist ein auf die Einmalzahlungen entfallender Betrag zu addieren. Das sind vorliegend EUR 1,90. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Danach ist der bereits festgestellte Nettoentgeltbetrag von EUR 24,99 durch das Regelentgelt von EUR 48,50 zu teilen und mit dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6, also mit EUR 3,69, zu multiplizieren. Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berechnet sich der Hinzurechnungsbetrag mit dem dreihundertsechzigsten Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat. Im Fall der Klägerin bedeutet dies, dass das einmalig gezahlte Entgelt in Höhe von EUR 1.330,00 durch 360 zu teilen ist, was einen Betrag in Höhe von EUR 3,69 ergibt.
Der Nettobetrag in Höhe von EUR 24,99 ist durch das Regelentgelt von EUR 48,50 zu teilen und mit EUR 3,69 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 1,90. Dieser Betrag ist als Anteil der Einmalzahlungen zum Nettoentgelt von EUR 24,99 zu addieren, was zu einem Betrag in Höhe von EUR 26,89 führt. 90 % dieses Betrages sind EUR 24,20 und damit nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V das kalendertägliche Krankengeld.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
gez. Sonnhoff Richterin am Sozialgericht
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009.
Die geborene Klägerin war zuletzt bei der Firma beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Seit 2. April 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Gegenüber der Beklagten bescheinigte das Steuerberatungsbüro der für März 2008 für die Klägerin ein Monatsbruttoentgelt in Höhe von EUR 1.635,05 und ein daraus fiktiv errechnetes Nettoentgelt in Höhe von EUR 821,90. Ausgewiesen wurden für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.330,00 und ein umgewandeltes beitragsfreies Entgelt in Höhe von EUR 2.160,00. Letztere Angabe bezieht sich auf eine Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge in Höhe von EUR 180,00 monatlich. Aus der Gehaltsabrechnung der Klägerin für März 2008 ergibt sich ein Gesamtbruttoentgelt von EUR 1.655,05 und ein der Steuer und Sozialversicherungspflicht zugrunde zu legendes Bruttoentgelt von EUR 1.455,05. Als Abzüge davon sind aufgeführt EUR 354,33 Lohnsteuer, EUR 31,88 Kirchensteuer, EUR 19,48 Solidaritätsbeitrag, EUR 118,59 Krankenversicherung, EUR 12,37 Pflegeversicherung, EUR 144,78 Rentenversicherung und EUR 24,01 Arbeitslosenversicherung. Der Netto-Verdienst ist inklusive des Arbeitgeberanteils zur Altersvorsorge von EUR 20,00 und der Entgeltumwandlung von EUR 180,00 mit EUR 949,61 angegeben. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 2008 Krankengeld ab 14. Mai 2008 in Höhe von täglich EUR 22,99. Mit Neufeststellungsbescheid vom 27. Mai 2008 korrigierte sie die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes vom Zahlbeginn an auf EUR 23,62.
Dagegen erhob die Klägerin am 5. Juni 2008 Widerspruch. Die Höhe des Krankengeldes sei falsch berechnet worden. Die Beklagte habe die beitragsfreie Entgeltumwandlung falsch berücksichtigt. Bei der Berechnung sei entsprechend der gesetzlichen Vorschrift nur von dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt, also dem Betrag ohne die Entgeltumwandlung, auszugehen. Dies sei ein Betrag in Höhe von EUR 1.455,05, aus dem sich dann ein Regelentgelt von EUR 48,50 ergebe. Daraus errechne sich ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 749,61, was geteilt durch 30 ein tägliches Entgelt von EUR 24,99 ergebe. Hinzuzurechnen sei die Einmalzahlung mit EUR 1,90. Daraus ergebe sich ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von EUR 24,20 (90 % von EUR 26,89).
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Ein höheres Krankengeld ergebe sich nicht. Der regelmäßige kalendertägliche Nettobetrag ohne Einmalzahlungen von EUR 27,40 errechne sich aus dem Nettoentgelt von EUR 821,90 geteilt durch 30. Zuzüglich des Betrages für die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1,86 ergebe sich ein Betrag in Höhe von EUR 29,26. Davon sei ein Anteil für die Entgeltumwandlung von EUR 3,02 abzuziehen, so dass ein Nettoentgelt von EUR 26,24 verbleibe. Daraus errechne sich ein kalendertägliches Krankengeld von EUR 23,62. Dieser Rechenweg sei nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 29. November 2005 vorgesehen.
Dagegen hat die Klägerin am 27. Oktober 2008 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 24,20 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat von der Beklagten Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 23,62 bis zum 30. September 2009 erhalten.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte des Sozialgerichts Lübeck zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Nach der mündlichen Verhandlung am 5. November 2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 24,20 für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009 nach §§ 44 Abs. 1, 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Krankengeldes in der Zeit vom 14. Mai 2008 bis 30. September 2009 nach § 44 Abs. 1 SGB V waren unstreitig erfüllt. Das Krankengeld war in diesem Zeitraum gemäß § 47 SGB V in Höhe von kalendertäglich EUR 24,20 zu zahlen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das sind im Falle der Klägerin EUR 33,95. Denn vorliegend ist wie die Klägerin zu Recht anführt, von einem Entgelt in Höhe von EUR 1.455,05 auszugehen, da nur dieser Betrag ausweislich der Lohnabrechnung für März 2008 der Beitragsberechnung unterliegt. Teilt man diesen Betrag durch 30, ergibt sich ein tägliches Entgelt in Höhe von EUR 48,50 (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Davon 70 % sind EUR 33,95.
Allerdings darf nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 % des bei entsprechender Anwendung des Abs. 2 berechneten Netto-arbeitsentgelts nicht übersteigen. Das sind vorliegend EUR 24,20. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das ist wie sich aus der Lohnabrechnung für März 2008 ergibt der Nettoentgeltbetrag in Höhe von EUR 749,61. Dieser errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt, dass der Beitragsberechnung unterliegt, nämlich dem Betrag in Höhe von EUR 1.455,05, abzüglich der Steuern und Sozialver-sicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 705,44.
Zugrunde zu legen ist nicht der Gesamtbruttobetrag in Höhe von EUR 1.655,05 und daraus ein fiktives Nettoentgelt zu errechnen, wie es die Beklagte getan hat. Denn in § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist ebenso wie in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich von Entgelt die Rede. Ausgangspunkt der Berechnung ist somit das Arbeitsentgelt, für das § 14 SGB IV und die Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 5 SGB V § 47 Rdnr. 5). Kein Arbeitsentgelt sind nach § 1 Abs. 1 Ziff. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen. Daher sind die der Klägerin steuerfrei gezahlten monatlichen EUR 200,00 für die Altersvorsorge (Arbeitgeberanteil zur Altersvorsorge in Höhe von EUR 20,00 und Entgeltumwandlung in Höhe von EUR 180,00) nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 47 SGB V zu berücksichtigen. Das Nettoentgelt ist daher aus einem Brutto von EUR 1.455,05 zu berechnen. Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten findet sich im Gesetz keine Grundlage (a. A. Gerlach in Hauck/Noftz SGB V, K § 47 Rdnr. 147 f., allerdings nur mit der Wiedergabe des Gemeinsamen Rundschreibens ohne eigene Begründung oder Herleitung). An die Vorgaben im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 29. November 2005 ist das Gericht nicht gebunden.
Das Nettoentgelt in Höhe von EUR 749,61 ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V durch 30 zu teilen, wodurch sich ein Betrag in Höhe von EUR 24,99 ergibt. Zu diesem Betrag ist ein auf die Einmalzahlungen entfallender Betrag zu addieren. Das sind vorliegend EUR 1,90. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Danach ist der bereits festgestellte Nettoentgeltbetrag von EUR 24,99 durch das Regelentgelt von EUR 48,50 zu teilen und mit dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6, also mit EUR 3,69, zu multiplizieren. Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berechnet sich der Hinzurechnungsbetrag mit dem dreihundertsechzigsten Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat. Im Fall der Klägerin bedeutet dies, dass das einmalig gezahlte Entgelt in Höhe von EUR 1.330,00 durch 360 zu teilen ist, was einen Betrag in Höhe von EUR 3,69 ergibt.
Der Nettobetrag in Höhe von EUR 24,99 ist durch das Regelentgelt von EUR 48,50 zu teilen und mit EUR 3,69 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 1,90. Dieser Betrag ist als Anteil der Einmalzahlungen zum Nettoentgelt von EUR 24,99 zu addieren, was zu einem Betrag in Höhe von EUR 26,89 führt. 90 % dieses Betrages sind EUR 24,20 und damit nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V das kalendertägliche Krankengeld.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
gez. Sonnhoff Richterin am Sozialgericht
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