Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 8 RJ 1058/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 407/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Für die 1972 in der Ukraine geborene Klägerin ist ihre Prozessbevollmächtigte durch das Amtsgericht A-Stadt zur Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente.
Bei der Klägerin wurde seit früher Kindheit eine geistige Unterentwicklung festgestellt und sie befand sich seit 1978 in psychiatrischer Behandlung. Seit 1. Februar 1991 bezog sie in der Ukraine wegen der seit Kindheit gegebenen Behinderung Invalidenrente der Invaliditätsgruppe II (mittelschwere Behinderung) des insgesamt 3-stufigen Systems der Eingruppierung. Bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres besuchte die Klägerin eine Sonderschule. Für die Zeit nach dem 1. September 1988 enthält ihr Arbeitsbuch Eintragungen über eine Beschäftigung als Putzfrau in der Zeit vom 1. September bis 21. November 1988, vom 3. Dezember 1990 bis 17. Dezember 1993 (0,5 Stelle), als Sanitäterin vom 3. Januar bis 12. Februar 1994 und wieder als Putzfrau vom 15. Februar 1994 bis 30. April 1998. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Bescheinigung der kommerziellen Industrie Investbank AG der X. vom 20. Mai 1998 über eine Beschäftigung in der Zeit vom 19. August 1994 bis 21. April 1998 für monatlich 70 Grivny vorgelegt. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Klägerin hat ihre vom Sozialgericht als Zeugin gehörte Mutter ergänzt, die erste Tätigkeit als Putzfrau in einer Sonderschule sei zu schwer gewesen. Anschließend habe sie 2 Jahre lang keine Arbeit gefunden. Sie habe ihrer Tochter dann doch eine Putzstelle in einem kleinen Friseursalon verschaffen können. Die Friseurin sei zwar mit der Arbeitsleistung nicht so zufrieden gewesen. Insgesamt habe die Tochter dort 8 Jahre bis zum Wegzug in die Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Angaben der Mutter der Klägerin (Anlage zur Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 2. Mai 2001) und im neuro-psychiatrischen Gutachten vom 25. Juli 2001 der Frau Dr. C. (Bl. 14) Bezug genommen. Ergänzend hat die Klägerin einen Lohnnachweis für die Jahre 1992 bis 1998 übersandt und mitgeteilt, dass sie neben den normalen Lohnzahlungen auch am Trinkgeld beteiligt gewesen sei.
Seit 29. Mai 1998 hat die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt (Bescheinigung der Flüchtlingsdienststelle des H-Kreises vom 10. August 1998). Am 28. Juli 1998 wurde die Klägerin in der neurologischen Ambulanz der D., D-Stadt, untersucht und die Diagnose einer Minderbegabung bei frühkindlichem Hirnschaden gestellt.
Unter Vorlage eines Befundberichts vom 2. November 1998 des Internisten Dr. E. und des Arztbriefes der neurologischen Ambulanz vom 29. Juli 1998 beantragte die Klägerin am 22. Oktober 1998 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. In ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 14. Januar 1999 führte die medizinische Beraterin der Beklagten, Frau Dr. F., aus, es handele sich bei der Klägerin um eine geistige Behinderung, die seit Geburt bestehe. Die Klägerin habe in der ehemaligen UdSSR seit 1991 eine Invaliditätsrente erhalten; die angegebene Berufstätigkeit als Raumpflegerin ganztägig habe sie mit Hilfe der Mutter verrichten können. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 1999 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei schon bei Eintritt ins Erwerbsleben erwerbsunfähig gewesen; auch ein Rentenanspruch nach § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sei nicht gegeben. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 11. Juli 2000 zurückgewiesen. Die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Putzfrau am 1. September 1988 erwerbsunfähig gewesen. Sie habe damit Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt habe (§ 44 Abs. 1 SGB VI a.F). Bisher seien jedoch nur 7 Jahre und 8 Kalendermonate Beitragszeit nachgewiesen.
Die Klägerin erhob dagegen am 21. Juli 2000 beim Sozialgericht Kassel Klage. Sie legte einen Leistungsbescheid des Arbeitsamtes G. zur beruflichen Eingliederung Behinderter vom 25. April 2000 vor, ferner Lohnnachweise für die Jahre 1992 bis 1998. Es habe sich im Laufe des Verfahrens bestätigt, dass sie niemals gemeinsam mit ihrer Mutter eine Stellung als Reinigungskraft inne gehabt habe. Bei der ersten Arbeitsstelle habe ihr lediglich in den Abendstunden die Mutter geholfen, um zu gewährleisten, dass sie die Arbeit schaffte. Den zweiten Arbeitsplatz, den sie im Alter von 18 Jahren bekommen habe, habe sie 8 Jahre hindurch ohne Hilfe der Mutter bewältigen können. Dies lasse darauf schließen, dass sie sehr wohl zu dieser Zeit - sicherlich mit Einschränkungen - erwerbsfähig gewesen sei und nach entsprechender Anleitung, einfachste Tätigkeiten habe erledigen können. Dies sei heute nicht mehr der Fall, so dass die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben seien. Die Beklagte verblieb demgegenüber bei ihrer Auffassung, dass unter Berücksichtigung einer erheblichen geistigen und körperlichen Retadierung eine regelmäßige Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich geworden wäre. Die Klägerin habe weder derzeit noch in der Vergangenheit verantwortlich oder eigenständig arbeiten können. Die Bedingungen, die offensichtlich in der Ukraine eine Tätigkeit als Putzfrau in einem kleinen Friseurgeschäft ermöglicht hätten, seien auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland nicht übertragbar. Die Beklagte hat noch einen Versicherungsverlauf vom 24. Dezember 2000 zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht zog die Akte der Klägerin vom Arbeitsamt G. bei, holte Befundberichte ein von dem Internisten Dr. E. vom 5. November 2000 mit Arztbrief der C. vom 29. Juli 1998 und der Frau Dr. H., Amtsärztlicher Dienst beim H-Kreis vom 8. November 2000 und erhob Beweis durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin, weswegen auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 2001 verwiesen wird. Anschließend erhob das Sozialgericht noch Beweis durch Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens vom 25. Juli 2001 der Frau Dr. C ... Nach den Feststellungen der Sachverständigen leidet die Klägerin an einer geistigen Behinderung auf intellektuellem und affektiv-emotionalem Gebiet. Aus neuro-psychiatrischer Sicht sei sie nicht in der Lage, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Nutzen zu verrichten. Die Klägerin befinde sich aktuell im zweiten Jahr in einer Werkstatt für Behinderte in J ... Das festgestellte Leistungsvermögen habe aus neuro-psychiatrischer Sicht bereits länger als 3 Kalendermonate vor Rentenantragstellung bestanden. Die Aussage, dass die angegebene Berufstätigkeit als Raumpflegerin ganztägig mit Hilfe der Mutter verrichtet wurde, könne in dieser Form nicht gestützt werden. Eine begründete Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin mit Auswirkung auf die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei nicht gegeben.
Durch Urteil vom 13. Februar 2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe zwar die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren unter Berücksichtigung der in der Ukraine zurückgelegten Zeiten aufzuweisen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB VI folge jedoch, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zeitlich vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben müsse. Die Klägerin habe zwar in der Ukraine in einem Friseurgeschäft gearbeitet und grundsätzlich komme einer tatsächlichen Berufsausübung in der Regel ein stärkerer Beweiswert zu als sonstigen Umständen, jedoch könne im vorliegenden Fall nicht unbeachtet bleiben, dass die Klägerin ausweislich der eingeholten Befundberichte sowie insbesondere des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens bereits seit ihrer Kindheit unter einer erheblichen geistigen und körperlichen Retadierung leide, die eine regelmäßige Tätigkeit unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich gemacht hätte. Voraussetzung dafür, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung die von medizinischen Sachverständigen angenommene Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit widerlegen könne, sei eine Arbeitsleistung als Ausdruck eines echten Leistungsvermögens. Auch nach der Zeugenaussage der Mutter sei nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Klägerin nicht als vollwertige Arbeitskraft gearbeitet habe. Bei der Arbeitsstelle habe es sich um ein Entgegenkommen gehandelt, welches u.a. aufgrund des Umstandes, dass es in den ehemaligen sozialistischen Staaten offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben habe und somit auch für schwerbehinderte Menschen Beschäftigungen ermöglicht wurden, die einigermaßen vergleichbar mit den Tätigkeiten von Behinderten in sog. Behindertenwerkstätten in der Bundesrepublik Deutschland seien. Wenn man berücksichtige, dass das Fremdrentengesetz eine Integration von Vertriebenen und Flüchtlingen in die deutsche Sozialversicherung im Sinne einer Eingliederung bewerkstelligen solle, so heiße dies doch zugleich, dass durch die Anwendung des Fremdrentengesetzes keine Besserstellung von Flüchtlingen und Vertriebenen gegenüber bundesdeutschen Versicherten erfolgen solle. Ebenso wie ein originärer bundesdeutscher Versicherter, der unter den gleichen Bedingungen, die die Klägerin aufweise, ebenfalls nicht in den Genuss einer Erwerbsminderungsrente hat kommen können, da er aufgrund seiner Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland niemals eine Anstellung gefunden hätte, könne die Klägerin nicht dadurch in den Genuss einer Rente gelangen, dass ihr eine Arbeitsleistung in der Ukraine ermöglicht worden sei. Bei der Tätigkeit der schwer geistig und körperlich retardierten Klägerin, die unter den besonderen Umständen eines sozialistischen Landes beschäftigt gewesen sei, habe es sich nach der Überzeugung der Kammer um keine vollwertige Arbeitsleistung gehandelt, der ein höherer Beweiswert zukomme als den Feststellungen der Gerichtssachverständigen. Die Klägerin sei von Anfang an nicht in der Lage gewesen, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen bzw. auch nur 2 Stunden leichte Tätigkeiten täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es könne kein Leistungsfall festgelegt werden, da davon ausgegangen werden müsse, dass sie von Anfang am erwerbsunfähig gewesen sei, als sie die Tätigkeit als Putzfrau in dem Friseurgeschäft aufgenommen habe. Für eine weitere Befragung der Mutter der Klägerin zum Gesundheitszustand während der Beschäftigungszeit in der Ukraine habe das Sozialgericht mangels Substantiierung keine Veranlassung gesehen.
Gegen das ihr am 14. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 12. April 2002 eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als Reinemachefrau im Jahre 1988 sei sie erwerbsfähig gewesen, sicher mit Einschränkungen aufgrund ihres Krankheitsbildes. Sie habe selbständig ihre Arbeitsstätte aufgesucht und ohne Hilfe und Unterstützung, insbesondere im Friseursalon und in einer Bank, über 8 Jahre gearbeitet. Die Arbeit sei auch wirtschaftlich verwertbar gewesen und habe dem Tätigkeitsfeld einer Reinemachefrau entsprochen. Ohnehin sei bisher unberücksichtigt geblieben, dass sie zur gleichen Zeit neben der Putzstelle im Friseursalon noch eine weitere bei einer Bank inne gehabt habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin eine Bescheinigung der Kommerziellen Industrieinvestbank AG der X. vom 20. Mai 1998 über ihre dortige Beschäftigung vom 19. August 1994 bis 21. April 1998 zu den Akten gereicht. Eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand sei mit dem Wechsel der Übersiedlung nach Deutschland eingetreten. Dies habe die als Zeugin gehörte Mutter der Klägerin beschrieben. Auf dieses Problem sei auch die Sachverständige Frau Dr. C. nicht eingegangen. Die Einstufung in die Invaliditätsgruppe II sei wegen bedingter Erwerbsfähigkeit erfolgt. Jedoch gebe es zahlreiche Ausnahmen, so auch in ihrem Fall, denn sie habe 8 Jahre als Raumpflegerin gearbeitet. Dabei hätten die Arbeitsbedingungen denen des hiesigen Arbeitsmarktes entsprochen und sie hätte auch in Deutschland in einer Bank oder einem Friseursalon als Putzfrau arbeiten können. Erst bei einer Zuordnung zur Gruppe I sei von einer tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Instituts für Ostrecht e.V. (IOM) vom 27. November 2002 herleiten lasse. Mit der Invaliditätsgruppe II habe sie lediglich niedere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erledigen können, die schlechter bezahlt worden seien. In den übersandten Mitteilungen des Ministeriums der Sozialversicherung der Ukrainischen SSR werde auch letztlich bestätigt, dass sie Tätigkeiten einer Raumpflegerin sowie Hilfsarbeiten als Sanitäterin ausgeübt habe und die Tätigkeiten auch anerkannt gewesen seien.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2000 zu verurteilen, ihr ab 1. November 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ausweislich des übersandten Versicherungsverlaufs vom 4. Dezember 2000 sei dort neben der Tätigkeit als Reinemachefrau im Friseurgeschäft auch die der Bank als Mehrfachbeschäftigung festgestellt. Schließlich spreche der Bezug einer Rente der Invalidität der Kindheit der 2. Gruppe seit 1. Februar 1991 dafür, dass die Klägerin von Anfang an gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, eine leichte und einfachste Erwerbstätigkeit auf Dauer unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland durchzuführen. Bei Invaliden der Gruppe II habe entweder dauernde völlige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen oder ein Zustand, in dem bestimmte Tätigkeiten nur unter speziell geschaffenen Bedingungen möglich gewesen seien. Bei der Klägerin habe schon bei Eintritt in die Versicherung Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Die Vorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI eröffne Versicherten, die bei Eintritt in das Erwerbsleben bereits voll erwerbsgemindert waren oder die vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert wurden, den Zugang zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechend dem bisherigen Recht (§ 44 Abs. 3 SGB VI a.F.) allerdings erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonaten).
Auf Veranlassung des Senats hat die Klägerin den ihr vorliegenden Auszug aus der Patientenkartei der Stadtklinik Nr. 7 K., Gebiet K., vom 20. Februar 2002 zu den Akten gereicht, ferner eine Kostenzusage des LWV Hessen vom 12. Februar 2002, betreffend die Aufnahme im Arbeitsbereich der Waberner Werkstätten und ärztliche Mitteilungen aus der Ukraine, die im Rahmen jährlicher Untersuchungen der Klägerin erstellt wurden. Weiter hat der Senat noch eine Auskunft des IOR vom 27. November 2002 betreffend die Zuordnung der Klägerin zur "Invalidität der 2. Gruppe" und deren Voraussetzungen eingeholt. Der die Klägerin seit 1988 behandelnde Arzt Dr. E. hat Befundunterlagen übersandt (Arztbrief der neurologischen Ambulanz der D-klinik vom 27. Juli 1998 und arbeitsmedizinisches Gutachten vom 13. Dezember 1999). Weiter wurden Akten der Klägerin beigezogen vom Versorgungsamt G. und dem Landeswohlfahrtverband G ... Schließlich hat der Senat noch eine neuro-psychiatrische Stellungnahme der Frau Dr. C. vom 12. Januar 2004 nach Aktenlage veranlasst, ob sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Ermittlungen gegenüber dem Gutachten vom 25. Juli 2001 Änderungen bzw. eine abweichende Beurteilung ergibt. Nach Auffassung der Sachverständigen liegt bei der Klägerin seit Rentenantragstellung (22. Oktober 1998) Leistungsunfähigkeit auf Dauer vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon vorher bestanden hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2004 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zusteht. Der angefochtene Bescheid vom 22. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2000 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin war bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit in der Ukraine erwerbsunfähig und sie hat die erforderliche Wartezeit von 20 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nach § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI nicht erfüllt.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da er auch Zeiten vor diesem Zeitpunkt erfasst. Die am 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, 1827) ist allerdings heranzuziehen, soweit ein Anspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt. Nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben (so genannte 3/5 Belegung) und 3. vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nach § 50 Abs.1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre. Für die Erfüllung sind auch Fremdrentenzeiten gemäß §§ 15, 16 FRG zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Die Versicherungszeiten können jedoch nur auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden, wenn der Versicherungsfall nicht bereits vorher eingetreten ist und sich das versicherte Risiko nicht bereits verwirklicht hat. Für einen Bestandsschutz der der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion gewährten Invalidenrente im bundesdeutschen Recht gibt es keine Grundlage.
Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das Sozialgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die von der Klägerin in der Ukraine zurückgelegten Versicherungszeiten nicht für die Erfüllung der Wartezeit in Sinne der §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. berücksichtigt werden können, weil die Klägerin niemals erwerbsfähig war bzw. sein konnte. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), denen er sich anschließt.
Auch im Berufungsverfahren sind keine Gesichtspunkte aufgetreten, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben können. Die Klägerin bezog in der Ukraine bereits seit 1. Februar 1991 eine Rente nach der Invaliditätsgruppe II. Nach der vom Senat eingeholten Rechtsauskunft des IOR vom 27. November 2002 bedeutet die Invalidität der Gruppe II "eine stark ausgeprägte Funktionsstörung, die jedoch nicht die Notwendigkeit ständiger fremder Hilfe (Pflege oder Beaufsichtigung) bedingt, die aber entweder zur völligen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führt oder zu einem Zustand, in dem bestimmte Tätigkeiten nur unter speziell geschaffenen Bedingungen möglich sind." Wenn die Klägerin damit in der ehemaligen Sowjetunion Tätigkeiten unter dortigen Arbeitsbedingungen auf einem ihr angepassten Arbeitsplatz verrichten konnte, die auch in ihrem früheren Arbeitsbuch vermerkt wurden, ist damit nicht bewiesen, dass sie als Erwerbsfähige im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeiten von wirtschaftlichen Wert verrichten konnte. Vielmehr war die Klägerin aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung überhaupt nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wobei auf bundesdeutsche Standards und nicht die Besonderheiten im Herkunftsgebiet abzustellen ist. Schon zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Sonderschule in der Ukraine war ihre Behinderung so ausgeprägt, dass sie selbst die grundlegenden Kulturtechniken wie Rechnen, Schreiben und Lesen nicht erlernen konnte. Das erhebliche Ausmaß der geistigen Behinderung unter Zugrundelegung der erheblichen, hirnorganisch bedingten Leistungsdefizite lag von Anfang an vor und eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist nicht erst nach der Übersiedlung nach Deutschland eingetreten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus Art und Umfang der sachverständig festgestellten Behinderungen. Der Zustand wurde von der Sachverständigen Frau Dr. C. in ihrer neuro-psychiatrischen Stellungnahme nach Aktenlage vom 12. Januar 2004 nochmals dargestellt und umfassend gewürdigt. Der Senat folgt dieser überzeugenden Beurteilung. Die Sachverständige hat dazu die im Anschluss an ihr für das Sozialgericht erstelltes Gutachten vom 25. Juli 2001 beigezogenen Befundunterlagen und das weitere Vorbringen der Klägerseite gewürdigt. Für eine abweichende Auffassung lagen keine nachvollziehbaren organpathologischen Gründe vor. Soweit sich nach ihrer Umsiedelung nach Deutschland bei der Klägerin zusätzliche Probleme eingestellt haben, die im Sprach- und Kulturwechsel anzusiedeln sind, ist dies nach sachverständiger Feststellung kein Hinweis dafür, dass die Klägerin erst mit ihrer Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erwerbsunfähig geworden ist. Auf der Grundlage der Angaben zu den von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen und dem vorgegeben Leistungsunvermögen war die Klägerin in ihrem Leben – im rechtlichen Sinne – zuvor niemals erwerbsfähig. Den in der ehemaligen Sowjetunion unter besonderen Bedingungen verrichteten Tätigkeiten, kommt dabei auch nach Auffassung des Senats kein gegenteiliger Beweiswert zu, zumal – abgesehen von der Hilfestellung der Mutter der Klägerin – die besonderen Arbeitsbedingungen in ehemaligen sozialistischen Staaten zu berücksichtigen sind, in denen es offiziell keine Arbeitslosigkeit gab und auch schwerbehinderte Menschen in Beschäftigungsverhältnissen geführt wurden, die – wenn überhaupt – in der Bundesrepublik in Behindertenwerkstätten arbeiten würden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch ein Behinderter das ihm verbliebene Leistungsvermögen erwerbswirtschaftlich nutzen und damit Arbeitsentgelt erzielen kann (BSG, Urteil vom 23.4.1990, 5 RJ 50/88). Jedoch kann eine unbesehene Übernahme solcher im Arbeitsbuch notierten "Beschäftigungszeiten" als Versicherungszeiten in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber bundesdeutschen Versichten nicht erfolgen. Für die Klägerin wird der Zugang zu einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI (früher: § 44 Abs. 3 SGB VI a. F.) erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren eröffnet, die noch nicht erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Für die 1972 in der Ukraine geborene Klägerin ist ihre Prozessbevollmächtigte durch das Amtsgericht A-Stadt zur Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente.
Bei der Klägerin wurde seit früher Kindheit eine geistige Unterentwicklung festgestellt und sie befand sich seit 1978 in psychiatrischer Behandlung. Seit 1. Februar 1991 bezog sie in der Ukraine wegen der seit Kindheit gegebenen Behinderung Invalidenrente der Invaliditätsgruppe II (mittelschwere Behinderung) des insgesamt 3-stufigen Systems der Eingruppierung. Bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres besuchte die Klägerin eine Sonderschule. Für die Zeit nach dem 1. September 1988 enthält ihr Arbeitsbuch Eintragungen über eine Beschäftigung als Putzfrau in der Zeit vom 1. September bis 21. November 1988, vom 3. Dezember 1990 bis 17. Dezember 1993 (0,5 Stelle), als Sanitäterin vom 3. Januar bis 12. Februar 1994 und wieder als Putzfrau vom 15. Februar 1994 bis 30. April 1998. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Bescheinigung der kommerziellen Industrie Investbank AG der X. vom 20. Mai 1998 über eine Beschäftigung in der Zeit vom 19. August 1994 bis 21. April 1998 für monatlich 70 Grivny vorgelegt. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Klägerin hat ihre vom Sozialgericht als Zeugin gehörte Mutter ergänzt, die erste Tätigkeit als Putzfrau in einer Sonderschule sei zu schwer gewesen. Anschließend habe sie 2 Jahre lang keine Arbeit gefunden. Sie habe ihrer Tochter dann doch eine Putzstelle in einem kleinen Friseursalon verschaffen können. Die Friseurin sei zwar mit der Arbeitsleistung nicht so zufrieden gewesen. Insgesamt habe die Tochter dort 8 Jahre bis zum Wegzug in die Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Angaben der Mutter der Klägerin (Anlage zur Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 2. Mai 2001) und im neuro-psychiatrischen Gutachten vom 25. Juli 2001 der Frau Dr. C. (Bl. 14) Bezug genommen. Ergänzend hat die Klägerin einen Lohnnachweis für die Jahre 1992 bis 1998 übersandt und mitgeteilt, dass sie neben den normalen Lohnzahlungen auch am Trinkgeld beteiligt gewesen sei.
Seit 29. Mai 1998 hat die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt (Bescheinigung der Flüchtlingsdienststelle des H-Kreises vom 10. August 1998). Am 28. Juli 1998 wurde die Klägerin in der neurologischen Ambulanz der D., D-Stadt, untersucht und die Diagnose einer Minderbegabung bei frühkindlichem Hirnschaden gestellt.
Unter Vorlage eines Befundberichts vom 2. November 1998 des Internisten Dr. E. und des Arztbriefes der neurologischen Ambulanz vom 29. Juli 1998 beantragte die Klägerin am 22. Oktober 1998 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. In ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 14. Januar 1999 führte die medizinische Beraterin der Beklagten, Frau Dr. F., aus, es handele sich bei der Klägerin um eine geistige Behinderung, die seit Geburt bestehe. Die Klägerin habe in der ehemaligen UdSSR seit 1991 eine Invaliditätsrente erhalten; die angegebene Berufstätigkeit als Raumpflegerin ganztägig habe sie mit Hilfe der Mutter verrichten können. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 1999 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei schon bei Eintritt ins Erwerbsleben erwerbsunfähig gewesen; auch ein Rentenanspruch nach § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sei nicht gegeben. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 11. Juli 2000 zurückgewiesen. Die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Putzfrau am 1. September 1988 erwerbsunfähig gewesen. Sie habe damit Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt habe (§ 44 Abs. 1 SGB VI a.F). Bisher seien jedoch nur 7 Jahre und 8 Kalendermonate Beitragszeit nachgewiesen.
Die Klägerin erhob dagegen am 21. Juli 2000 beim Sozialgericht Kassel Klage. Sie legte einen Leistungsbescheid des Arbeitsamtes G. zur beruflichen Eingliederung Behinderter vom 25. April 2000 vor, ferner Lohnnachweise für die Jahre 1992 bis 1998. Es habe sich im Laufe des Verfahrens bestätigt, dass sie niemals gemeinsam mit ihrer Mutter eine Stellung als Reinigungskraft inne gehabt habe. Bei der ersten Arbeitsstelle habe ihr lediglich in den Abendstunden die Mutter geholfen, um zu gewährleisten, dass sie die Arbeit schaffte. Den zweiten Arbeitsplatz, den sie im Alter von 18 Jahren bekommen habe, habe sie 8 Jahre hindurch ohne Hilfe der Mutter bewältigen können. Dies lasse darauf schließen, dass sie sehr wohl zu dieser Zeit - sicherlich mit Einschränkungen - erwerbsfähig gewesen sei und nach entsprechender Anleitung, einfachste Tätigkeiten habe erledigen können. Dies sei heute nicht mehr der Fall, so dass die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben seien. Die Beklagte verblieb demgegenüber bei ihrer Auffassung, dass unter Berücksichtigung einer erheblichen geistigen und körperlichen Retadierung eine regelmäßige Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich geworden wäre. Die Klägerin habe weder derzeit noch in der Vergangenheit verantwortlich oder eigenständig arbeiten können. Die Bedingungen, die offensichtlich in der Ukraine eine Tätigkeit als Putzfrau in einem kleinen Friseurgeschäft ermöglicht hätten, seien auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland nicht übertragbar. Die Beklagte hat noch einen Versicherungsverlauf vom 24. Dezember 2000 zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht zog die Akte der Klägerin vom Arbeitsamt G. bei, holte Befundberichte ein von dem Internisten Dr. E. vom 5. November 2000 mit Arztbrief der C. vom 29. Juli 1998 und der Frau Dr. H., Amtsärztlicher Dienst beim H-Kreis vom 8. November 2000 und erhob Beweis durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin, weswegen auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 2001 verwiesen wird. Anschließend erhob das Sozialgericht noch Beweis durch Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens vom 25. Juli 2001 der Frau Dr. C ... Nach den Feststellungen der Sachverständigen leidet die Klägerin an einer geistigen Behinderung auf intellektuellem und affektiv-emotionalem Gebiet. Aus neuro-psychiatrischer Sicht sei sie nicht in der Lage, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Nutzen zu verrichten. Die Klägerin befinde sich aktuell im zweiten Jahr in einer Werkstatt für Behinderte in J ... Das festgestellte Leistungsvermögen habe aus neuro-psychiatrischer Sicht bereits länger als 3 Kalendermonate vor Rentenantragstellung bestanden. Die Aussage, dass die angegebene Berufstätigkeit als Raumpflegerin ganztägig mit Hilfe der Mutter verrichtet wurde, könne in dieser Form nicht gestützt werden. Eine begründete Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin mit Auswirkung auf die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei nicht gegeben.
Durch Urteil vom 13. Februar 2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe zwar die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren unter Berücksichtigung der in der Ukraine zurückgelegten Zeiten aufzuweisen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB VI folge jedoch, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zeitlich vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben müsse. Die Klägerin habe zwar in der Ukraine in einem Friseurgeschäft gearbeitet und grundsätzlich komme einer tatsächlichen Berufsausübung in der Regel ein stärkerer Beweiswert zu als sonstigen Umständen, jedoch könne im vorliegenden Fall nicht unbeachtet bleiben, dass die Klägerin ausweislich der eingeholten Befundberichte sowie insbesondere des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens bereits seit ihrer Kindheit unter einer erheblichen geistigen und körperlichen Retadierung leide, die eine regelmäßige Tätigkeit unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich gemacht hätte. Voraussetzung dafür, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung die von medizinischen Sachverständigen angenommene Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit widerlegen könne, sei eine Arbeitsleistung als Ausdruck eines echten Leistungsvermögens. Auch nach der Zeugenaussage der Mutter sei nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Klägerin nicht als vollwertige Arbeitskraft gearbeitet habe. Bei der Arbeitsstelle habe es sich um ein Entgegenkommen gehandelt, welches u.a. aufgrund des Umstandes, dass es in den ehemaligen sozialistischen Staaten offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben habe und somit auch für schwerbehinderte Menschen Beschäftigungen ermöglicht wurden, die einigermaßen vergleichbar mit den Tätigkeiten von Behinderten in sog. Behindertenwerkstätten in der Bundesrepublik Deutschland seien. Wenn man berücksichtige, dass das Fremdrentengesetz eine Integration von Vertriebenen und Flüchtlingen in die deutsche Sozialversicherung im Sinne einer Eingliederung bewerkstelligen solle, so heiße dies doch zugleich, dass durch die Anwendung des Fremdrentengesetzes keine Besserstellung von Flüchtlingen und Vertriebenen gegenüber bundesdeutschen Versicherten erfolgen solle. Ebenso wie ein originärer bundesdeutscher Versicherter, der unter den gleichen Bedingungen, die die Klägerin aufweise, ebenfalls nicht in den Genuss einer Erwerbsminderungsrente hat kommen können, da er aufgrund seiner Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland niemals eine Anstellung gefunden hätte, könne die Klägerin nicht dadurch in den Genuss einer Rente gelangen, dass ihr eine Arbeitsleistung in der Ukraine ermöglicht worden sei. Bei der Tätigkeit der schwer geistig und körperlich retardierten Klägerin, die unter den besonderen Umständen eines sozialistischen Landes beschäftigt gewesen sei, habe es sich nach der Überzeugung der Kammer um keine vollwertige Arbeitsleistung gehandelt, der ein höherer Beweiswert zukomme als den Feststellungen der Gerichtssachverständigen. Die Klägerin sei von Anfang an nicht in der Lage gewesen, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen bzw. auch nur 2 Stunden leichte Tätigkeiten täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es könne kein Leistungsfall festgelegt werden, da davon ausgegangen werden müsse, dass sie von Anfang am erwerbsunfähig gewesen sei, als sie die Tätigkeit als Putzfrau in dem Friseurgeschäft aufgenommen habe. Für eine weitere Befragung der Mutter der Klägerin zum Gesundheitszustand während der Beschäftigungszeit in der Ukraine habe das Sozialgericht mangels Substantiierung keine Veranlassung gesehen.
Gegen das ihr am 14. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 12. April 2002 eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als Reinemachefrau im Jahre 1988 sei sie erwerbsfähig gewesen, sicher mit Einschränkungen aufgrund ihres Krankheitsbildes. Sie habe selbständig ihre Arbeitsstätte aufgesucht und ohne Hilfe und Unterstützung, insbesondere im Friseursalon und in einer Bank, über 8 Jahre gearbeitet. Die Arbeit sei auch wirtschaftlich verwertbar gewesen und habe dem Tätigkeitsfeld einer Reinemachefrau entsprochen. Ohnehin sei bisher unberücksichtigt geblieben, dass sie zur gleichen Zeit neben der Putzstelle im Friseursalon noch eine weitere bei einer Bank inne gehabt habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin eine Bescheinigung der Kommerziellen Industrieinvestbank AG der X. vom 20. Mai 1998 über ihre dortige Beschäftigung vom 19. August 1994 bis 21. April 1998 zu den Akten gereicht. Eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand sei mit dem Wechsel der Übersiedlung nach Deutschland eingetreten. Dies habe die als Zeugin gehörte Mutter der Klägerin beschrieben. Auf dieses Problem sei auch die Sachverständige Frau Dr. C. nicht eingegangen. Die Einstufung in die Invaliditätsgruppe II sei wegen bedingter Erwerbsfähigkeit erfolgt. Jedoch gebe es zahlreiche Ausnahmen, so auch in ihrem Fall, denn sie habe 8 Jahre als Raumpflegerin gearbeitet. Dabei hätten die Arbeitsbedingungen denen des hiesigen Arbeitsmarktes entsprochen und sie hätte auch in Deutschland in einer Bank oder einem Friseursalon als Putzfrau arbeiten können. Erst bei einer Zuordnung zur Gruppe I sei von einer tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Instituts für Ostrecht e.V. (IOM) vom 27. November 2002 herleiten lasse. Mit der Invaliditätsgruppe II habe sie lediglich niedere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erledigen können, die schlechter bezahlt worden seien. In den übersandten Mitteilungen des Ministeriums der Sozialversicherung der Ukrainischen SSR werde auch letztlich bestätigt, dass sie Tätigkeiten einer Raumpflegerin sowie Hilfsarbeiten als Sanitäterin ausgeübt habe und die Tätigkeiten auch anerkannt gewesen seien.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2000 zu verurteilen, ihr ab 1. November 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ausweislich des übersandten Versicherungsverlaufs vom 4. Dezember 2000 sei dort neben der Tätigkeit als Reinemachefrau im Friseurgeschäft auch die der Bank als Mehrfachbeschäftigung festgestellt. Schließlich spreche der Bezug einer Rente der Invalidität der Kindheit der 2. Gruppe seit 1. Februar 1991 dafür, dass die Klägerin von Anfang an gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, eine leichte und einfachste Erwerbstätigkeit auf Dauer unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland durchzuführen. Bei Invaliden der Gruppe II habe entweder dauernde völlige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen oder ein Zustand, in dem bestimmte Tätigkeiten nur unter speziell geschaffenen Bedingungen möglich gewesen seien. Bei der Klägerin habe schon bei Eintritt in die Versicherung Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Die Vorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI eröffne Versicherten, die bei Eintritt in das Erwerbsleben bereits voll erwerbsgemindert waren oder die vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert wurden, den Zugang zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechend dem bisherigen Recht (§ 44 Abs. 3 SGB VI a.F.) allerdings erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonaten).
Auf Veranlassung des Senats hat die Klägerin den ihr vorliegenden Auszug aus der Patientenkartei der Stadtklinik Nr. 7 K., Gebiet K., vom 20. Februar 2002 zu den Akten gereicht, ferner eine Kostenzusage des LWV Hessen vom 12. Februar 2002, betreffend die Aufnahme im Arbeitsbereich der Waberner Werkstätten und ärztliche Mitteilungen aus der Ukraine, die im Rahmen jährlicher Untersuchungen der Klägerin erstellt wurden. Weiter hat der Senat noch eine Auskunft des IOR vom 27. November 2002 betreffend die Zuordnung der Klägerin zur "Invalidität der 2. Gruppe" und deren Voraussetzungen eingeholt. Der die Klägerin seit 1988 behandelnde Arzt Dr. E. hat Befundunterlagen übersandt (Arztbrief der neurologischen Ambulanz der D-klinik vom 27. Juli 1998 und arbeitsmedizinisches Gutachten vom 13. Dezember 1999). Weiter wurden Akten der Klägerin beigezogen vom Versorgungsamt G. und dem Landeswohlfahrtverband G ... Schließlich hat der Senat noch eine neuro-psychiatrische Stellungnahme der Frau Dr. C. vom 12. Januar 2004 nach Aktenlage veranlasst, ob sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Ermittlungen gegenüber dem Gutachten vom 25. Juli 2001 Änderungen bzw. eine abweichende Beurteilung ergibt. Nach Auffassung der Sachverständigen liegt bei der Klägerin seit Rentenantragstellung (22. Oktober 1998) Leistungsunfähigkeit auf Dauer vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon vorher bestanden hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2004 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zusteht. Der angefochtene Bescheid vom 22. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2000 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin war bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit in der Ukraine erwerbsunfähig und sie hat die erforderliche Wartezeit von 20 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nach § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI nicht erfüllt.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da er auch Zeiten vor diesem Zeitpunkt erfasst. Die am 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, 1827) ist allerdings heranzuziehen, soweit ein Anspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt. Nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben (so genannte 3/5 Belegung) und 3. vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nach § 50 Abs.1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre. Für die Erfüllung sind auch Fremdrentenzeiten gemäß §§ 15, 16 FRG zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Die Versicherungszeiten können jedoch nur auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden, wenn der Versicherungsfall nicht bereits vorher eingetreten ist und sich das versicherte Risiko nicht bereits verwirklicht hat. Für einen Bestandsschutz der der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion gewährten Invalidenrente im bundesdeutschen Recht gibt es keine Grundlage.
Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das Sozialgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die von der Klägerin in der Ukraine zurückgelegten Versicherungszeiten nicht für die Erfüllung der Wartezeit in Sinne der §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. berücksichtigt werden können, weil die Klägerin niemals erwerbsfähig war bzw. sein konnte. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), denen er sich anschließt.
Auch im Berufungsverfahren sind keine Gesichtspunkte aufgetreten, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben können. Die Klägerin bezog in der Ukraine bereits seit 1. Februar 1991 eine Rente nach der Invaliditätsgruppe II. Nach der vom Senat eingeholten Rechtsauskunft des IOR vom 27. November 2002 bedeutet die Invalidität der Gruppe II "eine stark ausgeprägte Funktionsstörung, die jedoch nicht die Notwendigkeit ständiger fremder Hilfe (Pflege oder Beaufsichtigung) bedingt, die aber entweder zur völligen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führt oder zu einem Zustand, in dem bestimmte Tätigkeiten nur unter speziell geschaffenen Bedingungen möglich sind." Wenn die Klägerin damit in der ehemaligen Sowjetunion Tätigkeiten unter dortigen Arbeitsbedingungen auf einem ihr angepassten Arbeitsplatz verrichten konnte, die auch in ihrem früheren Arbeitsbuch vermerkt wurden, ist damit nicht bewiesen, dass sie als Erwerbsfähige im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeiten von wirtschaftlichen Wert verrichten konnte. Vielmehr war die Klägerin aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung überhaupt nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wobei auf bundesdeutsche Standards und nicht die Besonderheiten im Herkunftsgebiet abzustellen ist. Schon zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Sonderschule in der Ukraine war ihre Behinderung so ausgeprägt, dass sie selbst die grundlegenden Kulturtechniken wie Rechnen, Schreiben und Lesen nicht erlernen konnte. Das erhebliche Ausmaß der geistigen Behinderung unter Zugrundelegung der erheblichen, hirnorganisch bedingten Leistungsdefizite lag von Anfang an vor und eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist nicht erst nach der Übersiedlung nach Deutschland eingetreten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus Art und Umfang der sachverständig festgestellten Behinderungen. Der Zustand wurde von der Sachverständigen Frau Dr. C. in ihrer neuro-psychiatrischen Stellungnahme nach Aktenlage vom 12. Januar 2004 nochmals dargestellt und umfassend gewürdigt. Der Senat folgt dieser überzeugenden Beurteilung. Die Sachverständige hat dazu die im Anschluss an ihr für das Sozialgericht erstelltes Gutachten vom 25. Juli 2001 beigezogenen Befundunterlagen und das weitere Vorbringen der Klägerseite gewürdigt. Für eine abweichende Auffassung lagen keine nachvollziehbaren organpathologischen Gründe vor. Soweit sich nach ihrer Umsiedelung nach Deutschland bei der Klägerin zusätzliche Probleme eingestellt haben, die im Sprach- und Kulturwechsel anzusiedeln sind, ist dies nach sachverständiger Feststellung kein Hinweis dafür, dass die Klägerin erst mit ihrer Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erwerbsunfähig geworden ist. Auf der Grundlage der Angaben zu den von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen und dem vorgegeben Leistungsunvermögen war die Klägerin in ihrem Leben – im rechtlichen Sinne – zuvor niemals erwerbsfähig. Den in der ehemaligen Sowjetunion unter besonderen Bedingungen verrichteten Tätigkeiten, kommt dabei auch nach Auffassung des Senats kein gegenteiliger Beweiswert zu, zumal – abgesehen von der Hilfestellung der Mutter der Klägerin – die besonderen Arbeitsbedingungen in ehemaligen sozialistischen Staaten zu berücksichtigen sind, in denen es offiziell keine Arbeitslosigkeit gab und auch schwerbehinderte Menschen in Beschäftigungsverhältnissen geführt wurden, die – wenn überhaupt – in der Bundesrepublik in Behindertenwerkstätten arbeiten würden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch ein Behinderter das ihm verbliebene Leistungsvermögen erwerbswirtschaftlich nutzen und damit Arbeitsentgelt erzielen kann (BSG, Urteil vom 23.4.1990, 5 RJ 50/88). Jedoch kann eine unbesehene Übernahme solcher im Arbeitsbuch notierten "Beschäftigungszeiten" als Versicherungszeiten in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber bundesdeutschen Versichten nicht erfolgen. Für die Klägerin wird der Zugang zu einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI (früher: § 44 Abs. 3 SGB VI a. F.) erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren eröffnet, die noch nicht erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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