Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 1215/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 17.08.2002 auf der Grillfeier des T-Marktes als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in gesetzlichem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.
Der 1945 geborene Kläger verunfallte am 17.08.2002 beim Ballspiel während einer Grillfeier an der Grillhütte S., indem er ausrutschte und auf die linke Schulter stürzte. Nach der Unfallanzeige der RJ.Kliniken vom 18.08.2002 lautete die Diagnose "Prellung linke Schulter, fragl. Rotatorenmanschettenverletzung" bei unfallunabhängig bestehendem Zustand nach operativ behandelter Rotatorenmanschettenruptur links 1994. Der Kläger war wegen des Ereignisses vom 17.08.2002 bis 12.10.2002 arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger als Fleischermeister im T-Markt F-Stadt beschäftigt. Das Grillfest war vom Betriebsrat des Marktes ausgerichtete worden.
Der Arbeitgeber erstattete eine Unfallanzeige, auf Nachfragen der Beklagten äußerte er sich außerdem mehrfach schriftlich. Danach habe es sich um eine jährlich stattfindende Veranstaltung des gesamten Betriebes gehandelt, von den etwa 120 Mitarbeitern hätten etwa 50 an der Grillfeier teilgenommen, deren Initiator der Betriebsrat mit Billigung der Marktleitung gewesen sei. Der Marktmanager Herr D. habe zeitweise ebenfalls an der Feier teilgenommen.
Durch Bescheid vom 12.03.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da sich der Unfall anlässlich einer privaten Veranstaltung ereignet habe. Es fehle am ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Der hiergegen fristgerecht erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat hierauf am 26.06.2003 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.
Er trägt vor, die Grillfeier sei von der Betriebsleitung nicht nur geduldet, sondern begrüßt und aktiv gefördert worden, so dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall während des Ballspielens vom 17.908.2002 auf der Grillfeier der Firma R./T. um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der Veranstaltung am 16.06.2001 habe es sich nicht um eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung im vom Gesetzgeber geforderten Sinne gehandelt, da eine ausgesprochene Billigung oder Förderung durch die Unternehmensleitung nicht erfolgt sei. Vielmehr sei die Feier aufgrund eigenen Entschlusses vom Betriebsrat ausgerichtet worden.
Das Gericht hat den ehemaligen Marktmanager, Herrn D., die frühere Betriebsratsvorsitzende des T-Marktes, Frau C., sowie den T-Mitarbeiter Herrn F. als Zeugen vernommen. Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen, insbesondere zu dem Inhalt der Zeugenaussagen, wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig und auch im Umfang des Klageantrags begründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 17.08.2002 als versicherten Arbeitsunfall, weil es sich um eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat und er daher während der Teilnahme an einer versicherten Tätigkeit verunfallt ist.
Nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 2, 3 oder 6 SB VII genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet.
Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese versicherte Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSG E 61, 127, 128). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (st. Rspr. BSG: BSG E 63, 273, 274; SozR 2200 § 548 RVO Nrn 82, 95, 97; SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 27; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 38).
Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallsversicherung reicht (BSG E 58, 76, 77; BSG E 61, 127, 128; SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 32). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen.
Im Regelfall wird die versicherte Tätigkeit durch die Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitnehmerpflichten konkretisiert. Die Teilnahme des Klägers an der Grillfeier mit Kollegen am 17.08.2002 war nicht ein aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldetes Verhalten.
Versicherungsschutz ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung. Über die arbeitsvertraglichen Grenzen hinaus besteht nämlich auch ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit während der Teilnahme an so genannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Auch diese Veranstaltungen sind unfallversicherungsrechtlich geschützt.
Hierfür ist es nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen, und dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder von ihr gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG Urteil vom 27.05.1997, Az.: 2 RU 29/96; BSG Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 16/04 R). Allein dass die jeweilige Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Betriebsangehörigen beiträgt, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich nicht versicherter Zusammenkünfte.
Vorliegend steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass es sich bei der streitigen Grillfeier sowie dem dabei stattfindenden Ballspiel um eine dem Versicherungsschutz unterfallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat, denn die Veranstaltung am 17.08.2002 hat sich eingefügt in eine lange Jahre von den Mitarbeitern des T-Marktes praktizierte Tradition einer gemeinsamen Grillfeier mit dem Ziel, über die rein arbeitsvertragliche Zusammenarbeit hinaus die kollegiale Verbundenheit untereinander wie auch mit dem Marktmanagement zu stärken, um letztlich eine auch im Interesse des Arbeitgebers liegende Verbesserung des betrieblichen Miteinanders zu erreichen. Die Feier war auch insoweit von dem Unternehmen getragen und wurde insbesondere vom örtlichen Marktmanager aktiv gefördert.
Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des damaligen Marktleiters selbst, des Zeugen D., in seiner Vernehmung am 10.05.2007, indem dieser bestätigt hat, dass die "Naturalien" für die Ausrichtung der Grillfeier mit seiner ausdrücklichen Zustimmung als Spenden über die Marktlieferanten bezogen wurden, und gegebenenfalls nicht verwendbare Spenden im Markt gegen benötigte Artikel "umgetauscht" werden durften. Nach der überzeugenden Darlegung der Zeugin C. wäre ohne diese Spenden der Marktlieferanten die Feier nicht durchführbar gewesen. Auch hätte die Belegschaft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Marktmanager D. diese "Aquise" nicht ohne Verletzung des Arbeitsvertrages durchführen können. Diese von der Marktleitung getragene Praxis, die Lieferanten um Spenden für die Belegschaft zu bitten, hatte im Übrigen eine derartige Außenwirkung, dass für das Gericht eine über die reine "Duldung" hinausgehende aktive Förderung der Veranstaltung durch die Unternehmensführung eindeutig belegt ist.
Ein weiterer aktiver Beitrag zur Förderung der Veranstaltung durch den Marktmanager ist nach Auffassung des Gerichts darin zu sehen, dass dieser vor der Feier einzelne Mitarbeiter gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen hat, wie dies alle Zeugen bestätigt haben. Dies ist auch glaubhaft vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D. die Veranstaltung durchaus als das Betriebsklima verbessernd beurteilt hat.
Schließlich wurde der jeweilige Entschluss zur Durchführung der Grillfeier vom Betriebsrat als einem Organ des Unternehmens auf eine Betriebsratssitzung getroffen, an der der Marktmanager D. teilnahm, also war die Betriebsleitung zumindest konkludent ebenfalls an der Initiative zur Durchführung der Veranstaltung beteiligt.
Für das Gericht wird die "gemeinschaftsfördernde" Zielrichtung dieser Veranstaltung schließlich auch daraus deutlich, dass der Marktmanager selbst daran teilgenommen hat und insbesondere seine einzelnen Abteilungsleiter auf deren Teilnahme extra angesprochen hat. Von ihrer Konzeption her wie auch aufgrund der Anmeldungsmodalitäten (ausliegende Teilnehmerliste, Inhalt des Einladungsflyers, Betriebsrat als Unterzeichner der Einladung) war die Veranstaltung eindeutig auf eine möglichst umfassende Teilnahme aller Betriebsangehörigen ausgerichtet. Dabei ist nicht auf die jeweilige Einzelveranstaltung in der Form abzustellen, dass eine versicherte Unternehmung nur angenommen werden kann, wenn tatsächlich die Mehrzahl der Mitarbeiter einschließlich der jeweiligen kompletten Betriebsleitung daran teilgenommen haben, denn eine derartige Forderung würde in Ansehung der individuellen Selbstbestimmung jedes Einzelnen die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung nahezu ausschließen. Den wechselnden Teilnehmerkreis sowie die unterschiedliche Teilnehmerzahl bei den einzelnen Grillfeiern bzw. bei den regelmäßig stattfindenden Ballspielen haben die Zeugen hingegen nachvollziehbar mit Hinweis auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten der Kollegen, die Altersstruktur und die jeweiligen konditionellen Fähigkeiten begründet.
Soweit der Zeuge D. teilweise im schriftlichen Verfahren angegeben hat, es habe sich nicht um eine von der Betriebsleitung gewünschte Veranstaltung gehandelt, so hat er dies durch seine Angaben in der persönlichen Vernehmung schlüssig revidiert.
Zur Überzeugung der Kammer erfüllte bei Würdigung aller Gesamtumstände die Grillfeier des T-Marktes am 17.08.2002 alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, so dass der Klage stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in gesetzlichem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.
Der 1945 geborene Kläger verunfallte am 17.08.2002 beim Ballspiel während einer Grillfeier an der Grillhütte S., indem er ausrutschte und auf die linke Schulter stürzte. Nach der Unfallanzeige der RJ.Kliniken vom 18.08.2002 lautete die Diagnose "Prellung linke Schulter, fragl. Rotatorenmanschettenverletzung" bei unfallunabhängig bestehendem Zustand nach operativ behandelter Rotatorenmanschettenruptur links 1994. Der Kläger war wegen des Ereignisses vom 17.08.2002 bis 12.10.2002 arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger als Fleischermeister im T-Markt F-Stadt beschäftigt. Das Grillfest war vom Betriebsrat des Marktes ausgerichtete worden.
Der Arbeitgeber erstattete eine Unfallanzeige, auf Nachfragen der Beklagten äußerte er sich außerdem mehrfach schriftlich. Danach habe es sich um eine jährlich stattfindende Veranstaltung des gesamten Betriebes gehandelt, von den etwa 120 Mitarbeitern hätten etwa 50 an der Grillfeier teilgenommen, deren Initiator der Betriebsrat mit Billigung der Marktleitung gewesen sei. Der Marktmanager Herr D. habe zeitweise ebenfalls an der Feier teilgenommen.
Durch Bescheid vom 12.03.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da sich der Unfall anlässlich einer privaten Veranstaltung ereignet habe. Es fehle am ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Der hiergegen fristgerecht erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat hierauf am 26.06.2003 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.
Er trägt vor, die Grillfeier sei von der Betriebsleitung nicht nur geduldet, sondern begrüßt und aktiv gefördert worden, so dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall während des Ballspielens vom 17.908.2002 auf der Grillfeier der Firma R./T. um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der Veranstaltung am 16.06.2001 habe es sich nicht um eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung im vom Gesetzgeber geforderten Sinne gehandelt, da eine ausgesprochene Billigung oder Förderung durch die Unternehmensleitung nicht erfolgt sei. Vielmehr sei die Feier aufgrund eigenen Entschlusses vom Betriebsrat ausgerichtet worden.
Das Gericht hat den ehemaligen Marktmanager, Herrn D., die frühere Betriebsratsvorsitzende des T-Marktes, Frau C., sowie den T-Mitarbeiter Herrn F. als Zeugen vernommen. Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen, insbesondere zu dem Inhalt der Zeugenaussagen, wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig und auch im Umfang des Klageantrags begründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 17.08.2002 als versicherten Arbeitsunfall, weil es sich um eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat und er daher während der Teilnahme an einer versicherten Tätigkeit verunfallt ist.
Nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 2, 3 oder 6 SB VII genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet.
Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese versicherte Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSG E 61, 127, 128). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (st. Rspr. BSG: BSG E 63, 273, 274; SozR 2200 § 548 RVO Nrn 82, 95, 97; SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 27; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 38).
Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallsversicherung reicht (BSG E 58, 76, 77; BSG E 61, 127, 128; SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 32). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen.
Im Regelfall wird die versicherte Tätigkeit durch die Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitnehmerpflichten konkretisiert. Die Teilnahme des Klägers an der Grillfeier mit Kollegen am 17.08.2002 war nicht ein aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldetes Verhalten.
Versicherungsschutz ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung. Über die arbeitsvertraglichen Grenzen hinaus besteht nämlich auch ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit während der Teilnahme an so genannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Auch diese Veranstaltungen sind unfallversicherungsrechtlich geschützt.
Hierfür ist es nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen, und dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder von ihr gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG Urteil vom 27.05.1997, Az.: 2 RU 29/96; BSG Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 16/04 R). Allein dass die jeweilige Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Betriebsangehörigen beiträgt, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich nicht versicherter Zusammenkünfte.
Vorliegend steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass es sich bei der streitigen Grillfeier sowie dem dabei stattfindenden Ballspiel um eine dem Versicherungsschutz unterfallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat, denn die Veranstaltung am 17.08.2002 hat sich eingefügt in eine lange Jahre von den Mitarbeitern des T-Marktes praktizierte Tradition einer gemeinsamen Grillfeier mit dem Ziel, über die rein arbeitsvertragliche Zusammenarbeit hinaus die kollegiale Verbundenheit untereinander wie auch mit dem Marktmanagement zu stärken, um letztlich eine auch im Interesse des Arbeitgebers liegende Verbesserung des betrieblichen Miteinanders zu erreichen. Die Feier war auch insoweit von dem Unternehmen getragen und wurde insbesondere vom örtlichen Marktmanager aktiv gefördert.
Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des damaligen Marktleiters selbst, des Zeugen D., in seiner Vernehmung am 10.05.2007, indem dieser bestätigt hat, dass die "Naturalien" für die Ausrichtung der Grillfeier mit seiner ausdrücklichen Zustimmung als Spenden über die Marktlieferanten bezogen wurden, und gegebenenfalls nicht verwendbare Spenden im Markt gegen benötigte Artikel "umgetauscht" werden durften. Nach der überzeugenden Darlegung der Zeugin C. wäre ohne diese Spenden der Marktlieferanten die Feier nicht durchführbar gewesen. Auch hätte die Belegschaft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Marktmanager D. diese "Aquise" nicht ohne Verletzung des Arbeitsvertrages durchführen können. Diese von der Marktleitung getragene Praxis, die Lieferanten um Spenden für die Belegschaft zu bitten, hatte im Übrigen eine derartige Außenwirkung, dass für das Gericht eine über die reine "Duldung" hinausgehende aktive Förderung der Veranstaltung durch die Unternehmensführung eindeutig belegt ist.
Ein weiterer aktiver Beitrag zur Förderung der Veranstaltung durch den Marktmanager ist nach Auffassung des Gerichts darin zu sehen, dass dieser vor der Feier einzelne Mitarbeiter gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen hat, wie dies alle Zeugen bestätigt haben. Dies ist auch glaubhaft vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D. die Veranstaltung durchaus als das Betriebsklima verbessernd beurteilt hat.
Schließlich wurde der jeweilige Entschluss zur Durchführung der Grillfeier vom Betriebsrat als einem Organ des Unternehmens auf eine Betriebsratssitzung getroffen, an der der Marktmanager D. teilnahm, also war die Betriebsleitung zumindest konkludent ebenfalls an der Initiative zur Durchführung der Veranstaltung beteiligt.
Für das Gericht wird die "gemeinschaftsfördernde" Zielrichtung dieser Veranstaltung schließlich auch daraus deutlich, dass der Marktmanager selbst daran teilgenommen hat und insbesondere seine einzelnen Abteilungsleiter auf deren Teilnahme extra angesprochen hat. Von ihrer Konzeption her wie auch aufgrund der Anmeldungsmodalitäten (ausliegende Teilnehmerliste, Inhalt des Einladungsflyers, Betriebsrat als Unterzeichner der Einladung) war die Veranstaltung eindeutig auf eine möglichst umfassende Teilnahme aller Betriebsangehörigen ausgerichtet. Dabei ist nicht auf die jeweilige Einzelveranstaltung in der Form abzustellen, dass eine versicherte Unternehmung nur angenommen werden kann, wenn tatsächlich die Mehrzahl der Mitarbeiter einschließlich der jeweiligen kompletten Betriebsleitung daran teilgenommen haben, denn eine derartige Forderung würde in Ansehung der individuellen Selbstbestimmung jedes Einzelnen die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung nahezu ausschließen. Den wechselnden Teilnehmerkreis sowie die unterschiedliche Teilnehmerzahl bei den einzelnen Grillfeiern bzw. bei den regelmäßig stattfindenden Ballspielen haben die Zeugen hingegen nachvollziehbar mit Hinweis auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten der Kollegen, die Altersstruktur und die jeweiligen konditionellen Fähigkeiten begründet.
Soweit der Zeuge D. teilweise im schriftlichen Verfahren angegeben hat, es habe sich nicht um eine von der Betriebsleitung gewünschte Veranstaltung gehandelt, so hat er dies durch seine Angaben in der persönlichen Vernehmung schlüssig revidiert.
Zur Überzeugung der Kammer erfüllte bei Würdigung aller Gesamtumstände die Grillfeier des T-Marktes am 17.08.2002 alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, so dass der Klage stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG.
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