S 30 EG 186/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 186/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10.08.2009 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes.

Die Klägerin beantragte am 02.06.2009 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihrer am XX.XX.2009 geborenen Tochter K. S ... Ein Attest vom 15.05.2009 bescheinigt ihr eine Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Schwangerschaft "aufgrund verschiedener schwangerschaftsbedingter Erkrankungen". Ihr Arbeitsverhältnis hatte laut eigener Mitteilung und vorgelegtem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers am 31.10.2008 geendet. Mit Bescheid vom 03.06.2009 bewilligte der beklagte Freistaat das beantragte Elterngeld. Für die die ersten 12 Lebensmonate des Kindes und somit den Zeitraum vom 25.04.2009 bis 24.04.2010 wurde außerhalb der Phase des Bezuges eines anrechnungspflichtigen Mutterschaftsgeldes monatlich ein Zahlbetrag von EUR 616,57 festgesetzt. Zur Berechnung wurde erläutert, der Mutterschaftsgeldbezug ab 17.03.2009 bewirke eine Verschiebung des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums. Ab 01.11.2008 sei die Klägerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr gestanden. Durch den Krankengeldbezug sei daher kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen. Für die Monate November 2008 bis Februar 2009 liege somit kein sog. Verschiebetatbestand vor.

Die Klägerin erhob hiergegen am 06.07.2009 Widerspruch. Sie betonte erneut ihre Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Schwangerschaft, also auch in den Monaten Ok-tober 2008 bis Februar 2009. Nach § 2 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 05.12.2006 hätten Monate unberücksichtigt zu bleiben, in denen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen sei. Die Klägerin habe ihre Arbeitsstelle verloren, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen war. Die Berücksichtigung der Monate November 2007 bis Februar 2008 würde ein wesentlich höheres Elterngeld bewirken.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, wegen der Kündigung zum 30.10.2008 wäre bei der Klägerin unabhängig von der Krankschreibung ohnehin kein Einkommen angefallen.

Die Klage verlangt die Berechnung des Elterngeldes auf der Basis des im letzten Jahr vor der zum 18.09.2009 erfolgten Krankschreibung erzielten Einkommens. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unter dem Vorwand des Arbeitsmarktes ausgesprochen worden, in Wirklichkeit jedoch wegen der schwangerschaftsbedingter Erkrankung erfolgt. Sie sei nichtig mit der Folge eines Wiedereinstellungsanspruchs der Klägerin. Ihr stehe Elterngeld in Höhe von EUR 858,95 anstelle von EUR 616,57 zu.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 03.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2009 zu verpflichten, ihr Elterngeld unter Zugrundelegung eines maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums vom November 2007 bis Oktober 2008 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben. Mit dem Begehren einer teilweisen Aufhebung der angegriffenen Bescheide und der Verurteilung zur Zahlung des höheren Elterngeldes ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.

Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Nach § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde liegenden Kalendermonate solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen ist. Dieser Gesetzeswortlaut verlangt den Nachweis einer Kausalität zwischen Erkrankung und Einkommensverlust. Der Beklagte hat zutreffend dargestellt, dass es nach einer bereits erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses an dieser Kausalität fehlt. Die Beurteilung einer Kausalität geschieht mithilfe der Überlegung, ob sich bei einem hypothetischen Verlauf ohne das strittige Tatbestandsmerkmal geänderte Folgen ergeben hätten. Dies ist nicht der Fall: auch bei fortbestehender Gesundheit hätte die Klägerin Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis nach dessen Kündigung nicht erzielt.

Abwegig ist das gegenüber dem Sozialgericht erhobene Begehren, die seinerzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses für nichtig zu erklären. Für dieses Anliegen ist bekannt-lich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Keine Gerichtsbarkeit kann außer-halb seiner Zuständigkeit Vertragsverhältnisse oder per Verwaltungsakt geschaffene Gestaltungen beispielsweise auf den weiten Feldern des Familien-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Steuer- oder Beamtenrechts bewerten oder gar umgestalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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