S 30 EG 7/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 7/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 09.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat dem Kläger den zurückerstatteten Betrag von EUR 669,86 wieder auszuzahlen. III. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Der als selbstständiger Versicherungsmakler tätige Kläger beantragte am 27.06.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung seines am XX.XX.2007 geborenen Sohnes T. S. für die Lebensmonate 13 und 14. Eine Bescheinigung vom 11.10.2007 erläuterte, dass der Kläger in der Freistellungsphase durchschnittlich 15 bis 20 Stunden pro Woche arbeite und durch einen fachkundigen Kollegen vertreten werde. Die Minderung betrage monatlich circa 2000 Euro. Mit vorläufigem Bescheid vom 09.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18.03.2008 bis 17.05.2008 ein Elterngeld in Höhe von monatlich EUR 634,93. Nach Vorlage von Unterlagen über die tatsächlich erzielten Einkünfte erließ die Beklagte am 09.10.2008 einen Bescheid mit der endgültigen Entscheidung. Das Elterngeld wurde nunmehr mit monatlich EUR 300,00 festgesetzt und eine Überzahlung von EUR 669,86 geltend gemacht. Zur Begründung wurde dargestellt, dass der Kläger nach der Höhe der nunmehr feststehenden Einkünfte im Kalenderjahr 2006 ein durchschnittliches monatli-ches Nettoerwerbseinkommen von EUR 3219,96 erzielt habe. Daraus errechne sich ein Elterngeld von EUR 2157,37. Dieser Betrag übersteige den Höchstbetrag von EUR 1800,00 und sei deshalb auf diesen Höchstbetrag zu kürzen. In einer Anlage zum Be-scheid wurde berechnet, das der Kläger im Bemessungszeitraum durchschnittlich monat-lich EUR 3219,96 und im Bezugszeitraum aus Teilzeitarbeit monatlich EUR 2507,98 ver-dient habe. Die Differenz des Teilzeitentgelts zum Maximalbetrag des Einkommens im Bemessungszeitraum mit EUR 2700,00 wurde mit EUR 192,02 ermittelt und dieser Betrag auf das Mindestelterngeld von EUR 300,00 angehoben. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger mit dem Hinweis, die angegebenen Einnahmen beträfen den Februar 2008 und nicht den April. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Provisionen immer zeitlich versetzt zur Auszahlung kämen. Der Kläger habe im Elterngeldzeitraum keine Einnahmen erzielt. Als einziger nennenswerter Zufluss im Bezugszeitraum des Elterngeldes 18.03.2008 bis 17.05.2008 ergab sich aus vorgelegten Kontoauszügen eine Gutschrift vom 09.04.2008 über EUR 14.353,95. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 zurück. Er verwies auf das steuerliche Zuflussprinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach allein die Einnahmen entscheidend seien und nicht, wann die Arbeitsleistung er-bracht worden sei. Auch wenn die Einnahme in Höhe von EUR 14.353,95 die Tätigkeit des Klägers im Februar 2008 betreffe, sei doch die Zahlung und somit der Zufluss am 09.04.2008 und damit eindeutig im Bezugszeitraum des Elterngeldes erfolgt. Dieser Betrag sei somit als Einnahme zu berücksichtigen und auf das Elterngeld anzurechnen. Die Klage hält am Begehren eines unveränderten Elterngeldes vom 18.03.2008 bis 17.05.2008 in Höhe von monatlich EUR 634,93 fest. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die "Jahrescourtagen" würden jeweils im Januar von den Versicherungsgesellschaften für die Versicherungsmakler gebucht und frühestens im Februar/März an diese ausbezahlt. Zwischen Abrechnung und Auszahlung lägen vier bis sechs Wochen. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, in der Zeit des Elterngeldbezuges keine Arbeitsleistung erbracht zu haben.

Der Kläger beantragt die Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 und die Verurteilung des Beklagten zur Wiederauszahlung des zurückgezahlten Betrages.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Beklagte hatte § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) anzuwenden, wonach Anspruch auf Elterngeld nur hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Abs. 6 S. 1 der Vorschrift ist eine Person nicht oder nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Diese Voraussetzung ist beim Kläger in den Lebensmonaten 13 und 14 seines Sohnes erfüllt. Der Beklagte kam nur deswegen zu einem anderen Ergebnis, weil er den Zufluss von Er-trägen aus einer vor der Phase der Kindererziehung ausgeübten Tätigkeit mit dieser Tätigkeit gleichsetzt. Die Worte "kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt" in der Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG bzw. "ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt" in § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG müssen jedoch dahingehend ausgelegt werden, das der reine Zufluss von Einkommen aus einer aktuell nicht ausgeübten Tätigkeit außer Betracht bleibt. Ein selbstständig oder freiberuflich tätiger Elternteil könnte sonst mindestens für kürzere Bezugszeiträume zwischen einem und etwa drei Monaten niemals Elterngeld erlangen. Der selbstständige Handwerksmeister, Schriftsteller oder Bauunternehmer, die Architektin, Rechtsanwältin, Ärztin, Psychotherapeutin, Publizistin oder Bildhauerin können es schlechthin nicht verhindern, dass auch Wochen und Monate nach der unstreitigen Stilllegung jeder beruflichen Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf ihrem Konto oder in bar eintreffen. Beispiels-weise der ins System der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogene oder für das Sozialgericht als Gutachter tätige Arzt hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt seiner Bezahlung. Ein Versuch, die Zahlung zu beschleunigen oder zu verzögern, würde als unzulässige Manipulation öffentlich-rechtlicher Verfahrenshandlungen zurückgewiesen werden. Nach alledem muss für den Anspruch auf Elterngeld genügen, dass der Kläger im geltend gemachten Zeitraum jede Berufstätigkeit eingestellt hat. In dieser Zeit noch zugeflossene Gelder sind nicht schädlich, weil er eine Tätigkeit nicht ausgeübt hat und der Zusammenhang der Zahlungen mit einer vorher ausgeübten Tätigkeit außer Betracht zu bleiben hat. Der Kläger hat das Anliegen des Gesetzgebers erfüllt, seine zeitliche Inanspruchnahme vom Beruf auf die Kindererziehung zu verlagern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegen dieses Urteil war die Berufung zuzulassen, weil die Auslegung der zitierten Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Rechtskraft
Aus
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