Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 690/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 699/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wird im laufenden Bewilligungszeitraum die Übernahme der Miete für eine angemietete Garage beantragt, handelt es sich um einen Antrag auf Abänderung des laufenden Bewilligungsbescheides wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X.
2. Die Zulässigkeit der Berufung berechnet sich lediglich nach der Höhe der wegen einer Änderung der Verhältnisse zusätzlich geltend gemachten Ansprüche im laufen Berufungszeitraum.
2. Die Zulässigkeit der Berufung berechnet sich lediglich nach der Höhe der wegen einer Änderung der Verhältnisse zusätzlich geltend gemachten Ansprüche im laufen Berufungszeitraum.
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. September 2009, Az.: S 5 AS 690/08 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme einer Garagenmiete in Höhe von 36,00 Euro monatlich ab 01.08.2008.
In einem früheren Bewilligungszeitraum übernahm die Bg eine monatliche Garagenmiete von 36,00 Euro, nachdem der Bf angegeben hatte, die Wohnung sei nur mit der Garage anzumieten. Für den Bewilligungszeitraum ab 01.06.2008 übernahm die Bg im Bewilligungsbescheid vom 25.05.2008 keine Garagenmiete mehr. Inzwischen hatte der Vermieter bestätigt, dass die Garage abtrennbar sei und dass der Bf ab 01.06.2008 die Garage nicht mehr angemietet habe.
Mit Schreiben vom 05.08.2008 teilte der Bf der Bg mit, dass er seit 01.08.2008 die Garage wieder angemietet habe und er die Übernahme der Kosten durch die Bg wünsche. Dies lehnte die Bg mit Bescheid vom 12.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2008 ab. Die Abtrennbarkeit der Garage sei gegeben, wie die Monate Juni und Juli 2008 gezeigt hätten.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 17.09.2009 als unbegründet ab. Der Bewilligungsbescheid vom 28.05.2008, der den Zeitraum vom 01.06.2008 bis einschließlich 30.11.2008 umfasse, sei bestandskräftig geworden. Der Ablehnungsbescheid bezüglich der Garage sei hiervon getrennt zu behandeln. Die Abtrennbarkeit der Garage stehe aufgrund der Monate Juni und Juli 2008 fest.
Die Berufung wurde dann im Urteil nicht zugelassen Die Berufungssumme von 750,00 Euro sei nicht erreicht; auch sei die Berufung nicht wegen wiederkehrenden Leistungen von mehr als zwölf Monaten zulässig. Zwar enthalte der Ablehnungsbescheid vom 12.08.2008 und der dazu gehörige Widerspruchsbescheid keine zeitliche Begrenzung; jedoch begrenze § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II den Streitgegenstand in zeitlicher Dauer auf höchstens zwölf Monate, so dass es sich um keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als zwölf Monate handle.
.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Im Wesentlichen trägt er vor, die Garage sei fester Bestandteil der Wohnung und nicht abtrennbar, so dass ihm die Garagenmiete zustehe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde wegen Nichterreichens der 750,00 Euro-Grenze statthaft, § 144 Abs 1 Satz Nr 1 SGG:.
Denn Streitgegenstand ist eine monatliche Miete von 36,00 Euro für lediglich vier Monate, also ein Gesamtbetrag von 144,00 Euro. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich hierbei aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 28.05.2008, der den Zeitraum vom 01.06.2008 bis einschließlich 30.11.2008 umfasst. Während dieses laufenden Bewilligungszeitraums hat der Bf die Garagenmiete erst ab August geltend gemacht, nachdem er die ersten zwei Monate im Bewilligungszeitraum die Garage auch nicht angemietet hatte, so dass nur noch vier Monate im laufenden Bewilligungszeitraum die Garagenmiete geltend gemacht wurde. Mit der Geltendmachung der Garagenmiete ab August 2008 hat der Bf nichts anderes getan, als eine Überprüfung des laufenden Bewilligungsbescheides wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X ab 01.08.2008 zu verlangen (vgl. BSG Urteil vom 22.02.2010, B 4 AS 62/09 R). Demgemäß hatte der Bescheid vom 12.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 nichts anderes zum Inhalt als die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28.05.2008 abzulehnen und es bei der laufenden Bewilligung bis Ende November zu belassen. Der auf den 30.11.2008 folgende Bewilligungszeitraum ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 96 SGG nicht Klagegegenstand geworden. Im Ergebnis sind daher nur vier Monate Streitgegenstand.
Hieraus ergibt sich auch, dass die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wegen wiederkehrender Leistungen für mehr als zwölf Monate zulässig ist.
Die damit statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Bf hat mit seiner Beschwerde trotz richterlichen Hinweises keine Zulassungsgründe vorgetragen. Er hält das Urteil des SG lediglich für fehlerhaft, weil in seinem konkreten Fall der Mietvertrag angeblich keine Abtrennbarkeit der Garage vorsehe.
Mit diesem Vorbringen richtet sich der Bf gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG, die im Zulassungsverfahren nicht überprüft wird.
Zulassungsgründe sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, weil das Bundessozialgericht (BSG) bereits zu der Garagenmiete mit Urteil vom 07.011.2006, B 7b AS 10/06 R entschieden hat. Eine Abweichung, die nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zur Zulassung führen könnte, ist von dieser Entscheidung des BSG nicht erkennbar; vielmehr hat sich das SG ausdrücklich auf den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatzes bezogen und den Einzelfall an dieser Entscheidung gemessen. Anhaltspunkte für ein Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bestehen nicht.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 154 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme einer Garagenmiete in Höhe von 36,00 Euro monatlich ab 01.08.2008.
In einem früheren Bewilligungszeitraum übernahm die Bg eine monatliche Garagenmiete von 36,00 Euro, nachdem der Bf angegeben hatte, die Wohnung sei nur mit der Garage anzumieten. Für den Bewilligungszeitraum ab 01.06.2008 übernahm die Bg im Bewilligungsbescheid vom 25.05.2008 keine Garagenmiete mehr. Inzwischen hatte der Vermieter bestätigt, dass die Garage abtrennbar sei und dass der Bf ab 01.06.2008 die Garage nicht mehr angemietet habe.
Mit Schreiben vom 05.08.2008 teilte der Bf der Bg mit, dass er seit 01.08.2008 die Garage wieder angemietet habe und er die Übernahme der Kosten durch die Bg wünsche. Dies lehnte die Bg mit Bescheid vom 12.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2008 ab. Die Abtrennbarkeit der Garage sei gegeben, wie die Monate Juni und Juli 2008 gezeigt hätten.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 17.09.2009 als unbegründet ab. Der Bewilligungsbescheid vom 28.05.2008, der den Zeitraum vom 01.06.2008 bis einschließlich 30.11.2008 umfasse, sei bestandskräftig geworden. Der Ablehnungsbescheid bezüglich der Garage sei hiervon getrennt zu behandeln. Die Abtrennbarkeit der Garage stehe aufgrund der Monate Juni und Juli 2008 fest.
Die Berufung wurde dann im Urteil nicht zugelassen Die Berufungssumme von 750,00 Euro sei nicht erreicht; auch sei die Berufung nicht wegen wiederkehrenden Leistungen von mehr als zwölf Monaten zulässig. Zwar enthalte der Ablehnungsbescheid vom 12.08.2008 und der dazu gehörige Widerspruchsbescheid keine zeitliche Begrenzung; jedoch begrenze § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II den Streitgegenstand in zeitlicher Dauer auf höchstens zwölf Monate, so dass es sich um keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als zwölf Monate handle.
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Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Im Wesentlichen trägt er vor, die Garage sei fester Bestandteil der Wohnung und nicht abtrennbar, so dass ihm die Garagenmiete zustehe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde wegen Nichterreichens der 750,00 Euro-Grenze statthaft, § 144 Abs 1 Satz Nr 1 SGG:.
Denn Streitgegenstand ist eine monatliche Miete von 36,00 Euro für lediglich vier Monate, also ein Gesamtbetrag von 144,00 Euro. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich hierbei aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 28.05.2008, der den Zeitraum vom 01.06.2008 bis einschließlich 30.11.2008 umfasst. Während dieses laufenden Bewilligungszeitraums hat der Bf die Garagenmiete erst ab August geltend gemacht, nachdem er die ersten zwei Monate im Bewilligungszeitraum die Garage auch nicht angemietet hatte, so dass nur noch vier Monate im laufenden Bewilligungszeitraum die Garagenmiete geltend gemacht wurde. Mit der Geltendmachung der Garagenmiete ab August 2008 hat der Bf nichts anderes getan, als eine Überprüfung des laufenden Bewilligungsbescheides wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X ab 01.08.2008 zu verlangen (vgl. BSG Urteil vom 22.02.2010, B 4 AS 62/09 R). Demgemäß hatte der Bescheid vom 12.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 nichts anderes zum Inhalt als die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28.05.2008 abzulehnen und es bei der laufenden Bewilligung bis Ende November zu belassen. Der auf den 30.11.2008 folgende Bewilligungszeitraum ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 96 SGG nicht Klagegegenstand geworden. Im Ergebnis sind daher nur vier Monate Streitgegenstand.
Hieraus ergibt sich auch, dass die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wegen wiederkehrender Leistungen für mehr als zwölf Monate zulässig ist.
Die damit statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Bf hat mit seiner Beschwerde trotz richterlichen Hinweises keine Zulassungsgründe vorgetragen. Er hält das Urteil des SG lediglich für fehlerhaft, weil in seinem konkreten Fall der Mietvertrag angeblich keine Abtrennbarkeit der Garage vorsehe.
Mit diesem Vorbringen richtet sich der Bf gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG, die im Zulassungsverfahren nicht überprüft wird.
Zulassungsgründe sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, weil das Bundessozialgericht (BSG) bereits zu der Garagenmiete mit Urteil vom 07.011.2006, B 7b AS 10/06 R entschieden hat. Eine Abweichung, die nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zur Zulassung führen könnte, ist von dieser Entscheidung des BSG nicht erkennbar; vielmehr hat sich das SG ausdrücklich auf den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatzes bezogen und den Einzelfall an dieser Entscheidung gemessen. Anhaltspunkte für ein Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bestehen nicht.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 154 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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