L 9 AL 134/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 377/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 134/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Mit Beschluss vom 12.02.2010 hat das Sozialgericht München einen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung der Teilnahme an dem am 19.04.2010 beginnenden Fortbildungskurs als CAD-Fachkraft (HWK) im Berufszentrum T. zu verpflichten, abgewiesen. Es sei kein Anordnungsgrund erkennbar, weil die Förderung der beruflichen Weiterbildung im gesetzlichen Ermessen der Antragsgegnerin liege und keine Ermessensreduzierung auf Null bestehe. Zudem sei die Antragsgegnerin wegen der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers an einer abschließenden Ermessensausübung gehindert.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat inhaltliche Einwendungen gegen die Entscheidung des Sozialgerichts vorgebracht und gleichzeitig erklärt, dass er wegen Zeitablaufs sein ursprüngliches Ziel nicht mehr verfolge sondern nunmehr beantrage,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die nächstmögliche Weiterbildungsmöglichkeit als Technischer Zeichner zu genehmigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Antragstellers bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist.
Spätestens mit dem Abgehen vom ursprünglichen Verfahrensziel, eine Förderung zu erhalten für den konkreten Fortbildungskurs als CAD-Fachkraft (HWK) im Berufszentrum T. beginnend ab 19.04.2010, ist ein Anordnungsgrund - also die besondere Eilbedürftigkeit - für das vorliegende Verfahren nicht (mehr) feststellbar.
Soweit der Antragsteller sein Begehren erweitert auf die "nächstmögliche Weiterbildungsmöglichkeit zum Technischen Zeichner" sind Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Im Übrigen fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner dieses Begehren erstmals in der Beschwerde geltend gemacht hat und er zunächst auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen ist.
Die Beschwerde bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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