L 5 AS 209/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 965/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 209/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erbschaft- Verbrauch - Einkommen
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. April 2010 wird abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage angeordnet, soweit der Antragsgegner eine Erstattung i.H.v. mehr als 100,00 EUR fordert. Es wird festegestellt, dass die Klage gegen den Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für März 2010 weitere Leistungen i.H.v. 9,61 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 29,89 EUR als Darlehen, für April 2010 weitere Leistungen i.H.v. 96,11 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 298,89 EUR als Darlehen sowie für die Monate Mai und Juni 2010 vorläufig weitere 144,11 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 298,89 EUR/Monat als Darlehen zu gewähren. Die Darlehensgewährung erfolgt Zug um Zug gegen den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung ab Juli 2010.

Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu 4/5 zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs des Antragsgegners sowie seine Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.

Die am ... 1956 geborene Antragstellerin bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 hatte er ihr Leistungen i.H.v. 657,89 EUR/Monat für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 bewilligt (359,00 EUR Regelleistung, 250,89 EUR Kosten für Unterkunft und 48,00 EUR für Heizung). In einem persönlichen Gespräch am 3. Dezember 2009 teilte sie dem Antragsgegner mit, sie erwarte den Erhalt einer Erbschaft, die sie mit ihren beiden Geschwistern teile. Am 21. Dezember 2009 informierte die Antragstellerin ihn unter Vorlage der Kontoauszüge darüber, dass ihr am 14. Dezember 2010 aus der bereits angekündigten Erbschaftsauseinandersetzung 3.000,00 EUR zugeflossen seien.

Sie legte zudem eine Kostenrechnung ihres Rechtsanwalts i.H.v. 428,64 EUR vom 14. Dezember 2009 vor, den sie in der Erbschaftsangelegenheit mit der Rechtsverfolgung betraut hatte. Der Antragsgegner erläuterte der Antragstellerin, dass die Erbschaft als Einkommen anzurechnen sei und etwaig zu viel erhaltene Leistungen zu erstatten seien. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2009 teilweise i.H.v. 495,00 EUR auf und errechnete für den Monat Januar 2010 einen Leistungsanspruch i.H.v. 162,89 EUR. Die der Antragstellerin im Dezember 2009 zugeflossene Erbschaft sei unter Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR i.H.v. 2.970,00 EUR als Einkommen anzurechnen. Unter Beachtung eines angemessenen Verteilzeitraums von sechs Monaten sei monatlich ein Einkommen i.H.v. 495,00 EUR auf ihren Bedarf anzurechnen. Der zu viel erhaltene Betrag sei zu erstatten. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte er die Erstattung von 495,00 EUR für den Monat Februar 2010. Er habe bereits am 26. Januar 2010 die Leistung für Februar 2010 an die Antragstellerin ausgezahlt, ohne allerdings ein monatliches Einkommen von 495,00 EUR anzurechnen. Mit Bescheid ebenfalls vom 26. Februar 2010 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2010 i.H.v. 162,89 EUR/Monat sowie für Mai und Juni 2010 i.H.v. 114,89 EUR/Monat. Es lägen noch keine Informationen über die Höhe der Abschlagszahlungen für die Heizkosten vor. Daher seien sie in diesen Monaten nicht berücksichtigt.

Nach Einreichen der Unterlagen würden die Leistungen neu berechnet werden. Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, sie habe die Erbschaft als (Schon-)Vermögen angesehen und zudem dazu verwandt, ihren bei der Bank bestehenden Dispositionskredit (3.238,11 EUR) zurückzuführen. Dieser sei u.a. durch Zahlungen von Rechnungen für ihre Freundin zustande gekommen, die ihr vor zweieinhalb Jahren Geld für ihren Umzug geliehen habe. Dieses habe sie auf diese Weise zurückzahlen wollen. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2010 als unbegründet zurück.

Am 29. März 2010 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Magdeburg sowohl Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 erhoben (S 3 AS 975/10) als auch im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig Regelleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer angemessenen Kürzung von 10% ab Januar 2010 zu erbringen. Sie hat eine Bestätigung ihrer kontoführenden Bank zu den Akten gereicht, wonach der Dispositionskredit von 3.300,00 EUR allein wegen der zu erwartenden Erbschaft gewährt worden sei. Mit der Auszahlung vom 14. Dezember 2010 sei dieser Dispositionskredit gelöscht worden. Die Erbschaft sei als Einkommen nicht anzurechnen, da ihr der Betrag nicht zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe. Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 bis zur Entscheidung über die Klage angeordnet, soweit der Antragsgegner die der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. Juli 2009 bewilligte Leistung ab Januar 2010 um mehr als 10 vH gekürzt bzw. (ab Februar 2010) niedriger festgestellt hat und entsprechend Erstattung fordert.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, denn der Erfolg ihrer Klage sei nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher als der Misserfolg. Seien (zu Beginn des Anrechnungszeitraums Januar 2010) Geldmittel nicht (mehr) vorhanden, könnten sie nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen werden. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sei daher nicht im Wege der Einkommensanrechnung zu mindern. Eine Minderung des Anspruchs beurteile sich vielmehr nach § 31 Abs. 4 SGB II. Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung habe der Antragsgegner jedoch nicht vorgenommen. Das Gericht sei nicht über die von der Antragstellerin als angemessen angesehene Kürzung ihres Anspruchs hinausgegangen. Mit der drohenden Wohnungslosigkeit, die wegen des Umfangs der Kürzung ab Februar 2010 glaubhaft sei, zeige sich zudem eine unbillige Härte.

Gegen den ihm am 30. April 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 14. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Das ererbte Geld sei als Einkommen anzurechnen. Die Antragstellerin habe als Hilfebedürftige die Pflicht, bedarfssteigernde Schuldentilgungen zu unterlassen. Sie habe gewusst, dass bei Überweisung der Erbschaft auf das Girokonto die Bank das Geld zur Tilgung des Dispositionskredits verwenden würde.

Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. April 2010 den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass sie die Erbschaft auf kein anderes Konto hätte überweisen lassen können. Eine Pflichtverletzung hinsichtlich einer den Bedarf steigernden Schuldentilgung sei insoweit nicht zu erkennen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners und der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Der Antragsgegner wendet sich dagegen, für die Monate Januar und Februar 2010 nur einen Betrag i.H.v. je 65,79 EUR (anstatt 495,00 EUR) erstattet verlangen bzw. ab März 2010 nur ein Einkommen in entsprechender Höhe anrechnen zu können. Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Den Begehren der Antragstellerin, die zum einen auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (A.), zum anderen auf die einstweilige Anordnung einer Regelung (B.) gerichtet sind, ist im Ergebnis nur teilweise zu entsprechen.

A.1. Streitgegenstand des Verfahrens ist zum einen der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010, mit dem dieser den Bescheid vom 27. Juli 2009 für den Monat Januar 2010 teilweise aufgehoben und eine Erstattung von 495,00 EUR gefordert hat. 2. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die o.g. Bescheide des Antragsgegners ist statthaft.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. 3. Das Rechtsschutzbegehren ist auch teilweise begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag der Antragstellerin hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist).

Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Nichtvollzug teilweise gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung. Der o.g. Bescheid ist wohl teilweise rechtswidrig. a. Der Antragsgegner war dem Grunde nach zwar berechtigt, die mit Bescheid vom 27. Juli 2009 bewilligten Leistungen teilweise für den Monat Januar 2010 aufzuheben, denn der Bewilligungsbescheid ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Eine Änderung der Verhältnisse der Antragstellerin liegt hier im Zufluss der 3.000,00 EUR aus einer Erbschaft am 14. Dezember 2009, die als Einkommen ihre Hilfebedürftigkeit vermindert haben. aa. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 43/07 R, Rn. 26, juris). Der Zufluss der 3.000,00 EUR ist nach diesen Grundsätzen Einkommen. Ihr floss es während des laufenden Bezugs von SGB II-Leistungen am 14. Dezember 2009 zu. Es ging auf ihrem Bankkonto ein. Als solches ist es auf den Bedarf der Antragstellerin anzurechnen.

bb. Die Erbschaft ist nach der derzeitigen Sachlage auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h., es muss eine Vereinbarung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 juris). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung ist hier weder vorgetragen und ersichtlich. b. Die Höhe des monatlich anzurechnenden Einkommens allerdings hat der Antragsgegner nicht richtig berechnet. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung war der Antragsgegner nur berechtigt, einen monatlichen Betrag von 398,56 EUR (3.000,00 EUR – 428,64 EUR: 6 Monate) als Einkommen anzurechnen. aa. Vom Gesamteinkommen i.H.v. 3.000,00 EUR sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zunächst die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen. Der Senat geht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft notwendig gewesen ist. Im Hauptsacheverfahren allerdings wird zu prüfen sein, ob und ggf. welche rechtlichen Probleme mit dieser Erbauseinandersetzung verbunden waren. bb. Das verbleibende Einkommen i.H.v. 2.571,36 EUR war als Einmalzahlung nach § 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem es zufloss. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Der hier streitgegenständliche Betrag war der Antragstellerin am 14. Dezember 2009 zugeflossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits die Leistungen für Dezember 2009 vom Antragsgegner erhalten. Ihm war es folglich möglich, die Einkommensanrechnung ab Januar 2010 vorzunehmen. Gegen den von ihm gewählten Verteilzeitraum von sechs Monaten bestehen keine Bedenken. Es ergibt sich danach ein monatlich anzurechnender Betrag i.H.v. 428,56 EUR (2.571,36 EUR: 6 Monate). Hiervon ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich ein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 398,56 EUR ergibt. Da weitere berücksichtigungsfähige Abzüge von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wurden, konnte der Antragsgegner in dieser Höhe in rechtmäßiger Weise den Leistungsbescheid vom 27. Juli 2009 für den Monat Januar 2010 aufheben.

cc. Die Verbindlichkeiten, die die Antragstellerin getilgt hat, sind nicht von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist allein in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II vorgesehen. Ein solcher Fall der Tilgung titulierter Unterhaltsverpflichtungen liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber keine Regelung für die Anrechnung privater Verbindlichkeiten getroffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drs. 15/1516 S. 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, 5 C 114/81, Rn. 11, juris). Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Diese Rechtsprechung ist vom BSG fortgeführt worden. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25; Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, Rn. 21; beide zitiert nach juris). Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Rückführung des Überziehungskredits habe nicht zu ihrer Disposition gestanden. Die kontoführende Bank hatte ihr zwar den Dispositionskredit lediglich in Erwartung der Erbschaft gewährt. Nach dessen Tilgung sollte ihr kein erneuter Kredit eingeräumt werden. Die Antragstellerin war insoweit rechtlich verpflichtet, ihn zu tilgen. Allerdings stand es ihr frei, in welchem Zeitraum und aus welchen Mitteln sie dies tat. Sie hätte beispielsweise die Möglichkeit gehabt, das Geld zunächst auf ein Fremdgeldkonto ihres Prozessbevollmächtigten überweisen zu lassen und sodann - nach Klärung ihrer Verpflichtungen dem Grundsicherungsträger gegenüber - mit der Bank eine Tilgungsvereinbarung zu treffen.

Entgegen ihrer Darstellung war die Tilgung des ihr eingeräumten Kredits in einer Summe durch Überweisung des Erbschaftsbetrags auf ihr Girokonto mithin keineswegs zwingend. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Antragstellerin erst nach Kenntnis des zu erwartenden Geldzuflusses ihr Konto weiter überzog, um letztlich Schulden bei ihrer Freundin zurückzuzahlen.

Der Einkommensanrechnung steht - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin das Geld nicht mehr zur Verfügung hatte, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies betrifft die Frage der Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens durch den Antragsgegner (C.1.b.bb.), berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Erbschaft dem Grunde nach. c. Die aufschiebende Wirkung der Klage war nach Auffassung des Senats gleichwohl über den Betrag der rechtswidrigen Erstattungsforderung von 96,44 EUR (495,00 EUR - 398,56 EUR) hinaus für einen Betrag i.H.v. insgesamt 395,00 EUR anzuordnen, sodass der Antragstellerin eine Leistung i.H.v. 557,89 EUR im Januar 2010 verbleibt (657,89 EUR (Leistungsanspruch) - 100,00 EUR (anzurechnendes Einkommen) = 557,89 EUR). Bei der Abwägung des Interesses der Antragstellerin am Nichtvollzug des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 26. Februar 2010 gegenüber dem Interesse des Antragsgegners am Vollzug desselben war zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass ihr das Geld aus der Erbschaft tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stand. Der Senat hält es für angemessen, dass eine Außervollzugsetzung zumindest insoweit erfolgt, dass die Antragstellerin in der Lage ist, jetzt ihre Miete zu zahlen, damit Mietschulden nicht bereits vor der endgültigen Klärung der Hauptsache entstehen. Unter Beachtung der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II (Übernahme von Mietschulden) erscheint eine nur teilweise Kürzung der Leistungen im Wege des Sofortvollzugs gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die untenstehende Begründung (C.1.b.bb.) verwiesen. Eine Kürzung der SGB II-Leistungen um monatlich 398,56 EUR würde unweigerlich zu Mietschulden führen. Die Antragstellerin verfügt über jedoch keinerlei Vermögen, das sie zur Erfüllung der Mietverbindlichkeiten einsetzen könnte. B. Weiterhin wendet sich die Antragstellerin gegen den Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010, ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010. Der Antragsgegner verlangt darin die Erstattung von seines Erachtens 495,00 EUR am 26. Januar 2010 zu viel ausgezahlten Leistungen für den Monat Februar 2010. Ein Verwaltungsakt lag dieser Zahlung nicht zugrunde. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 analog SGG und auch begründet. Der Antragsgegner hat vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage nicht beachtet. Die Klage gegen den hier streitgegenständlichen Erstattungsbescheid hat nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs liegt nicht vor, denn § 39 SGB II findet keine Anwendung auf Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X. § 39 SGB II ordnet den Sofortvollzug lediglich für Verwaltungsakte an, die Leistungen aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder herabsetzen. Dagegen hat der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung, da diese Verwaltungsakte keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. (vgl. BT-Drs. 16/10810, Seite 50 zu Nummer 14). Der Antragsgegner hat keinen Sofortvollzug angeordnet. Entsprechend war klarstellend festzustellen, dass die Klage gegen den Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 aufschiebende Wirkung hat.

C.1. Streitgegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist weiterhin die Höhe der Leistungsgewährung für die Monate März bis Juni 2010. Dies wird aus dem Antrag der Antragstellerin deutlich, ihr ab Januar 2010 Regelleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs von 10% zu gewähren. Sie hat sich zudem auch gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 mit ihrer am 29. März 2010 eingereichten Klage gewandt. Über diesen Zeitraum hat das Sozialgericht wohl auch eine Entscheidung getroffen. Eine solche lässt sich zwar aus dem Tenor des Beschlusses vom 29. April 2010 nicht entnehmen, wohl aber den Gründen. Die erfolgte teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezog sich nicht nur auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Januar 2010 und auf den Erstattungsbescheid für Februar 2010, sondern auch auf die ab März 2010 erfolgte Leistungsgewährung in geringerer Höhe. 2. Die Antragstellerin hat für die Gewährung höherer als die ihr bewilligten Leistungen sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen entsprechenden -anspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 16b).

a. Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Unterdeckung, die aus der mit Bescheid vom 26. Februar 2010 festgestellten Leistungshöhe folgt. Er liegt allerdings erst ab 29. März 2010 vor. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Aus diesem Grund kommt die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes beim Sozialgericht am 29. März 2010 nicht in Betracht. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart noch hineinwirkt (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER - B, zitiert nach juris), wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Für diese Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.

b. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen für die Monate März und April 2010 glaubhaft gemacht. aa. So hat sie einen Anspruch auf Leistung eines Zuschusses seitens des Antragsgegners für März 2010 i.H.v. weiteren 9,61 EUR und für April 2010 i.H.v. weiteren 96,11 EUR. Der monatliche Bedarf der Antragstellerin, die die Leistungsvoraussetzungen der §§ 19, 7,8, 9, 20, 22 SGB II erfüllt, beträgt unstreitig 657,89 EUR/Monat für März und April 2010. Aus den bereits o.g. Gründen ist auf diesen Bedarf ein Einkommen i.H.v. monatlich 398,56 EUR anzurechnen, sodass sich unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Leistung von monatlich 259,00 EUR ergibt. Der Antragsgegner hat jedoch nur 162,89 EUR/Monat bewilligt. Für März 2010 ergibt sich aus den o.g. Gründen ein nur anteiliger Leistungsanspruch (96,11 EUR: 30 x 3).

bb. Weitere 29,89 EUR für März 2010 (298,89 EUR: 30 x 3) und weitere 298,89 EUR für April 2010 für die Kosten der Unterkunft und Heizung sind der Antragstellerin seitens des Antragsgegners vorläufig als Darlehen zu bewilligen. Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung des Lebensunterhalts der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Geldleistungen sollen nach Satz 4 dieser Vorschrift als Darlehen erbracht werden. Die Antragstellerin hat zwar keine Mietschulden im Verfahren vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Zu ihren Gunsten geht der Senat jedoch davon aus, dass diese unweigerlich entstehen, wenn sie nur die ihr mit Bescheid vom 26. Februar 2010 bewilligten Leistungen erhält. Über Rücklagen verfügt die Antragstellerin nicht. Die Darlehensleistung ist allerdings nur Zug um Zug gegen eine Rückzahlungsvereinbarung ab Juli 2010 zu gewähren. Dies erscheint in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage der Einkommensanrechnung geboten. Die Höhe der Rückzahlung steht im Ermessen der Beteiligten, sollte aber 10% der Regelleistung nicht übersteigen. cc. Weitere Leistungen sind der Antragstellerin seitens des Antragsgegners nicht als Darlehen zu gewähren, insbesondere nicht die Differenz zwischen dem vorläufigen Leistungsanspruch i.H.v. 259,00 EUR und der Regelleistung nach § 20 SGB II i.H.v. 359,00 EUR. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. § 23 Abs. 1 SGB II dient der Deckung eines "zusätzlich" zum laufenden Lebensunterhalt auftretenden einmaligen Bedarfs, der durch die Regelleistung gedeckt ist. Vorliegend hat die Antragstellerin einen solchen konkret weder nicht glaubhaft gemacht noch ist ein solcher erkennbar. Sie hat zwar vorgetragen, sie benötige 90% der Regelleistung, um ihren notwendigen Lebensbedarf decken zu können. Hierbei aber handelt es sich gerade nicht um einen einmaligen Bedarf. Auch im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden Folgenabwägung ergibt sich kein höherer Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines Darlehens in analoger Anwendung des § 23 SGB II. Der Antragstellerin steht für die Monate April bis Juni 2010 eine Regelleistung i.H.v. 259,00 EUR zur Verfügung, mithin 72% der einem Alleinstehenden nach § 20 SGB II zustehenden Regelleistung. Ausgehend von den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfsanteilen (vgl. dazu Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., SGB II, § 20, Rn. 24) deckt dieser Betrag u.a. die Kosten für Nahrung, Getränke, Tabakwaren (37%), Bekleidung, Schuhe (10%), Strom (7,5%), Gesundheitspflege (3,7%), Telefon, Fax (8,8%) ab. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Regelungsanordnung nur drei Monate (April bis Juni 2010) umfasst (die drei Tage im März 2010 lässt der Senat wegen Geringfügigkeit außer Betracht). Der Gesetzgeber geht bspw. in § 31 Abs. 1 SGB II davon aus, dass im Falle des Vorliegens eines sanktionsbewährten Verhaltens für die Dauer von drei Monaten 30% der Regelleistung zu kürzen sind. 70% der Regelleistung hält er jedenfalls für die Dauer von drei Monaten für bedarfsdeckend. Diese Wertung legt der Senat auch im vorliegenden Fall zugrunde. Es muss in die Wertung mit einbezogen werden, dass der Antragsgegner 398,56 EUR/Monat wohl in rechtmäßiger Weise als Einkommen anrechnen kann. Die vorliegende Regelungsanordnung führt nur zu einer tatsächlichen Anrechnung von 100,00 EUR/Monat. Dies erscheint unter Beachtung der Interessen der Beteiligten gerechtfertigt.

c. Für die Monate Mai und Juni 2010 hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses i.H.v. 144,11 EUR (vorläufiger Leistungsanspruch i.H.v. 259,00 EUR - bewilligten Leistungen i.H.v. 114,89 EUR) sowie eines Darlehens i.H.v. 298,89 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht. Für die Monate Mai und Juni 2010 hat die Antragstellerin zwar die Höhe der von ihr zu zahlenden Heizkostenabschläge nicht angegeben. Im Rahmen einer Folgenabwägung nimmt der Senat jedoch auch unter Berücksichtigung des 28%igen Abzugs von der Regelleistung unveränderte Heizkosten an.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, wobei die Kosten entsprechend des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten zu quoteln waren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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