Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 64/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 518/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gesetzliche Rentenversicherung, § 307 a SGB VI, 20-Jahres-Zeitraum
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer höheren Rente, da weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) rentenerhöhend zu berücksichtigen seien und der 20-Jahreszeitraum nicht zutreffend festgestellt worden sei.
Der 1923 geborene Kläger war bis zum 30. September 1986 versicherungspflichtig beim VEB Rechnungsprüfung und Wirtschaftsberatung des Bezirkes H. tätig, zuletzt als Abteilungsleiter. Ab dem 1. Oktober 1986 bezog er eine Invalidenrente sowie eine Zusatzinvalidenrente. Vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Mai 1989 war er wieder bei seinem Arbeitgeber mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden und einem monatlichen anteiligen Bruttogehalt von 450,00 Mark beschäftigt. Der Kläger entrichtete vom 1. März 1971 bis zum 30. September 1986 Beiträge zur FZR, ab dem 1. Januar 1978 für sein gesamtes Einkommen.
Zum 1. Januar 1992 wertete die Beklagte die Rente als Regelaltersrente um. Hierbei berücksichtigte sie 47 Arbeitsjahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und einen im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraum und ermittelte 77,6487 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 und vom 27. August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung und begehrte die Anerkennung von zusätzlichen Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976. Es würden sich danach 78,1469 Entgeltpunkte ergeben. Mit Bescheid vom 26. März 2002 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers, das sie als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wertete, ab. Die Überprüfung des Bescheides zur Umwertung der Renten des Beitrittsgebietes habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die zusätzlichen Arbeitsverdienste, die er berücksichtigt wissen wolle, lägen über der Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Anzahl der Arbeitsjahre bei der Rentenberechnung von 47 auf 49 zu erhöhen sei. Denn er sei neben dem Bezug der Invalidenrente versicherungspflichtig tätig gewesen. Aus der von ihm vorgenommenen Nachberechnung ergäben sich ein Wert von 80,9529 persönlichen Entgeltpunkten und eine hohe Nachzahlung.
Mit Bescheid vom 23. August 2002 lehnte die Beklagte auch dieses Begehren, das sie als Antrag nach § 44 SGB X wertete, ab, da weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten neben dem Invalidenrentenbezug sei nicht möglich, da die entsprechende Gesetzesänderung nicht auf den Kläger anwendbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. September 2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 zurückwies. Zeiten eines Invalidenrentenbezugs würden nur dann nach § 310c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berücksichtigt, wenn es sich um eine nach dem SGB VI berechnete Invalidenrente gehandelt hätte. Auf eine nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Beitragsgebiets (z. B. der Rentenverordnung der DDR) berechnete und ab 1. Januar 1992 umgewertete Rente finde § 310c SGB VI hingegen keine Anwendung.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage (Az. S 12 RA 529/02). Seine Tätigkeit neben dem Invalidenrentenbezug müsse berücksichtigt werden. Die Beklagte erwiderte, dass eine fiktive Berechnung nach § 310c SGB VI zu einer geringeren Rentenhöhe führen würde, da sich durch diese Verschiebung des 20-Jahreszeitraumes ein geringeres durchschnittliches berücksichtigungsfähiges Einkommen ergebe. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 20. Februar 2004 vor dem SG stellte der Kläger einen Antrag nach § 307a Abs. 8 SGB VI. Die Beteiligten schlossen in diesem Termin daraufhin einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid gemäß § 307a Abs. 8 SGB VI ("fiktiver Altersrentenbescheid") zum 1. September 1988 zu erteilen. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Mit Rentenbescheid vom 27. Juli 2004 stellte die Beklagte aufgrund dieses gerichtlichen Vergleichs die bisherige Regelaltersrente zum 1. Januar 1992 neu fest. Ausgehend von einem 20-Jahreszeitraum, der sich von Januar 1968 bis Dezember 1987 erstreckte, und 48 berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahren ermittelte sie 74,4816 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese Berechnung führte zu einem Zahlbetrag ab dem 1. September 2004 in Höhe von 1.558,58 Euro. Damit war für den Zeitraum Januar 1992 bis August 2004 eine Überzahlung in Höhe von 8.764,16 Euro festzustellen, die der Kläger nicht zu erstatten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. August 2004 Widerspruch und führte aus, dass § 76 der Rentenverordnung der DDR anzuwenden sei. Für den 20-Jahreszeitraum seien seine Entgelte aus dem Zeitraum vor der Invalidisierung zu berücksichtigen. Zudem würden die Monate August und September 1945 bei der Ermittlung der Arbeitsjahre fehlen; diesbezüglich reiche er erst jetzt aufgefundene Unterlagen aus der Zeit nach seiner Entlassung aus britischer Kriegsgefangenschaft ein.
Mit Rentenbescheid vom 26. Oktober 2004 berücksichtigte die Beklagte zusätzlich diese beiden Monate, ermittelte 49 Arbeitsjahre, die unter Berücksichtigung der Entgelte des 20-Jahreszeitraumes vom Januar 1968 bis zum Dezember 1987 zu 76,0333 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Zahlbetrag in Höhe von 1.591,05 Euro führten. Die Überzahlung reduzierte sich dadurch auf 4.571,69 Euro, die vom Kläger allerdings nicht zurückgefordert wurde. Diesen Rentenbescheid übersandte der Kläger unter dem 4. November 2004 in einer von ihm korrigierten Version als "Entwurf eines Rentenbescheides" zurück an die Beklagte. Es ergebe sich für ihn keine Überzahlung, sondern eine Nachzahlung. Die Berücksichtigung von 49 Arbeitsjahren sei zwar zutreffend, allerdings ende der 20-Jahreszeitraum bereits im Dezember 1985.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit sie ihm nicht bereits abgeholfen hatte, zurück. Die dem Kläger ab 1. September 1988 zustehende Altersrente sei in Anwendung von § 76 Abs. 2 der Rentenverordnung neu zu berechnen. Dabei dürfe auf den beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst, der der Berechnung der Invalidenrente zugrunde gelegen habe, nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müsse der Neuberechnung der Durchschnittsverdienst des neuen Berechnungszeitraums von Januar 1968 bis Dezember 1987 zugrunde gelegt werden.
Der Kläger hat am 21. Januar 2005 erneut beim SG Klage erhoben. Seine Regelaltersrente sei unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes in einem 20-Jahreszeitraum von Januar 1966 bis Dezember 1985 neu zu berechnen. Die Regelung des § 76 Abs. 1 der Rentenverordnung sei für ihn günstiger. Diese Vorschrift habe die Beklagte daher anzuwenden. Das SG hat mit Urteil vom 25. September 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Dass sich kein höherer Zahlbetrag der Regelaltersrente ergebe, beruhe auf der korrekten Anwendung von § 76 der Rentenverordnung. Im Fall des Klägers sei § 76 Abs. 2 anzuwenden, da sich die Altersrente nahtlos an den Invalidenrentenbezug angeschlossen habe. Damit sei die Rente auf der Grundlage eines geänderten 20-Jahreszeitraums neu zu berechnen. Dieser habe nunmehr zutreffend am 31. Dezember 1987 geendet.
Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 17. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 9. November 2006 Berufung eingelegt. Er verlange eine "ordentliche formelle Erstellung eines fiktiven Rentenbescheides zum 1. September 1988 gemäß Beschluss des Sozialgerichts Halle". Dabei seien 49 Arbeitsjahre zu berücksichtigen, also auch die Zeit während des Bezugs der Invalidenrente. Der Durchschnittsverdienst sei für den Zeitraum 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1985 zu bestimmen. Ein solcher nach dieser Maßgabe erstellter fiktiver Bescheid müsse dann Grundlage für eine Umwandlung zum 1. Januar 1992 sein. Es würden sich 80,9529 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben sowie hohe Rentennachzahlungen seit dem 1. Januar 1992.
Mit Bescheid vom 26. März 2008 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu ab dem 1. Januar 1992 festgestellt. Sie habe nunmehr berücksichtigt, dass nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI die Anrechnungszeiten wie Ausfallzeiten wegen Krankheit nicht in den 20-Jahreszeitraum einbezogen werden, sondern der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeit zugrunde liegen würden. Der monatliche Durchschnittsverdienst sei in Anwendung der Rechtsvorschriften nach der Rentenverordnung der DDR zu ermitteln und die Rente sei zum 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI aufgrund dieser Daten umzuwerten gewesen. Aus dem Bescheid ergibt sich bei 76,3665 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ein monatlicher Zahlbetrag von 1.586,87 Euro ab 1. Mai 2008 sowie ein Überzahlungsbetrag von 5.062,72 Euro, der vom Kläger nicht zu erstatten sei. Mit einer Proberechnung vom 19. Februar 2009 hat die Beklagte keine Veränderung der Rentenhöhe des Klägers festgestellt.
Abweichend von der Rentenberechnung der Beklagten (Anlage 16 zum Bescheid vom 26. März 2008) geht der Kläger in der Berufungsinstanz nach seiner Berechnung vom 12. Januar 2009 davon aus, dass insgesamt 210 Monate der Zeit der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt werden müssten. Zudem sei ein 20-Jahreszeitraum zugrunde zu legen, der im Jahr 1985 ende. In einem Erörterungstermin am 11. Mai 2010 hat er diesbezüglich einen weiteren Entwurf eines Rentenbescheides übergeben, den er selbst erstellt hat. Diesen Entwurf hat er mit Schreiben vom 20. Mai 2010 dahingehend korrigiert, dass nicht 187 Monate sondern – wie bereits in seinen vorigen Entwürfen – 210 Monate zu berücksichtigen seien. Zudem hat er in dem Erörterungstermin sein Begehren klar gestellt.
Der Kläger beantragt hiernach sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 27. Juli 2004 und vom 26. Oktober 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 und in der Gestalt des Bescheides vom 26. März 2008 abzuändern und
2. die Beklagte zu verpflichten, die Regelaltersrente ab dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung von insgesamt 210 Monaten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und unter Zugrundelegung eines im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraumes neu zu berechnen.
Die Beklagte verteidigt ihre letzte Verwaltungsentscheidung und beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil die letzte Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Hinblick auf die Rentenhöhe rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente. Die Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Kläger gerügten Berücksichtigung von 187 Monaten der Zugehörigkeit zur FZR statt der gewünschten 210 Monate rechtmäßig (unter 1.). Auch die Zugrundlegung des im Dezember 1987 endenden 20-Jahreszeitraumes ist nicht zu beanstanden (unter 2.).
1. Für das geltend gemachte Begehren auf rentensteigernde Berücksichtigung einer Zurechnungszeit im Sinne von § 22 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR-VO) fehlt es an einer Grundlage. Die Beklagte hat zu Recht nur 187 Monate als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt. Auf die Berücksichtigung von weiteren Monaten hat der Kläger keinen Anspruch. Bei dem in Frage stehenden Zeitraum des Bezugs einer Invalidenrente und einer Zusatzinvalidenrente handelt es sich nicht um eine Zeit der Zugehörigkeit zur FZR der früheren DDR im Sinne von § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI.
Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich ab Januar 1992 allein nach § 307a SGB VI. Diese Vorschrift ist von der Beklagten zutreffend angewendet worden. Gemäß § 307a Abs. 1 SGB VI werden zur Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI zu zahlenden Rente für denjenigen Personenkreis, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatte (Bestandsrentner), persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (Satz 1). Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich dabei dadurch, dass die Summe aus dem a) für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt (Abs. 2 Satz 1). Auf diese Weise wird gleichzeitig derjenige Teil der bis zum 31. Dezember 1991 bezogenen Rente bestimmt, der als Grundlage künftiger Anpassungen in Betracht kommt.
Die begehrte rentensteigernde Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO ist weder mit der von dieser Regelung verfolgten Zielsetzung noch mit dem Wortlaut von § 307a SGB VI vereinbar.
§ 307a SGB VI verfolgt aus Gründen der Verwaltungsökonomie den Zweck, den aus Anlass der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand zur (pauschalen) Gewinnung der Grundlage für die Bestimmung von Entgeltpunkten zu nutzen. Ausgehend von § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI steht insofern die Notwendigkeit im Vordergrund, rückschließend das für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliche Individualeinkommen zu bestimmen. Insofern lag es hinsichtlich der Bestimmung der durchschnittlichen Entgeltpunkte aus der FZR nahe, auf das bereits früher der Festsetzung der hieraus zu erbringenden Leistung zugrunde gelegte Einkommen abzustellen.
Die für die Höhe der Zusatzrente aus der FZR maßgeblichen Faktoren ergaben sich in der DDR aus § 20 FZR-VO. Sie bestimmte sich demgemäß nach dem durch die Addition der für die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR (§ 20 Abs. 1 Buchst. a und b FZR-VO), eine eventuelle Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO und die zusätzliche Versicherungszeit nach § 23 FZR-VO, jeweils (§ 20 Abs. 2 FZR-VO) zugrunde zu legenden Prozentsätze zu errechnenden Steigerungssatz aus dem während der Gesamtheit der Zugehörigkeit erzielten beitragsversicherten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M (Zeiten der Zugehörigkeit und Zurechnungszeiten) bzw. aus dem während der zusätzlichen Versicherungszeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M bis höchstens 1.200,00 M. Das monatliche Durchschnittseinkommen wurde dabei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung vom 17. November 1977 ermittelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. September 1997 – 4 RA 28/96 – juris). Im Sinne einer an die individuelle Beitragsleistung und das hierdurch in der FZR versicherte Einkommen anknüpfenden Betrachtungsweise war das bundesdeutsche Überleitungsrecht von Anfang an bestrebt, selektiv nur auf diejenigen Elemente des Berechnungsvorgangs zurückzugreifen, die mit dieser Zielsetzung in Einklang zu bringen sind. Ausgehend von der Annahme, dass dem übernommenen Datenbestand auch die Zahl der reinen Beitragsmonate entnommen werden könne (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4810, S. 26), hatte es demgemäß das in der FZR versicherte Gesamteinkommen zunächst als Produkt aus dem 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen und der Anzahl der "Monate der Beitragszahlung" definiert. Der Gesetzgeber änderte diesen Anknüpfungspunkt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 dahingehend, dass nunmehr nicht auf die "Monate der Beitragszahlung", sondern auf die "Monate der Zugehörigkeit" abgestellt wurde. Mit dieser Änderung war der Gesetzgeber jedoch bestrebt, den Verwaltungsvorteil einer maschinisierten Umstellung ohne Einschaltung der Sachbearbeitung zu erhalten (BSG a.a.O.; Polster in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Auflage, 2010, § 307a, Rn. 15).
Im vorliegenden Fall war daher nach dem Sinn und Zweck des Überleitungsrechts auf den übernommenen Datenbestand abzustellen. Nach dem Bestandsdatensatz des Klägers, der der Verwaltungsakte der Beklagten vorgeheftet ist, wurden 187 Monate der Zugehörigkeit zur FZR ermittelt, wobei hiervon Arbeitsausfallzeiten von 21 Monaten abgezogen wurden, so dass sich nur 166 Monate ergaben. Die Beklagte hat dennoch den höheren Wert (187 Monate) berücksichtigt. Diese übernommenen Daten entsprechen den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers. Danach entrichtete er vom 1. März 1971 bis zum 30. September 1986 Beiträge zur FZR. Dies entspricht 187 Monaten. Eine Berücksichtigung von Zeiten, die nicht dem Datenbestand zu entnehmen sind, hier also weitere, über 187 Monate hinausgehende Zeiten, kommt vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht.
Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI im Zusammenhang mit dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 FZR-VO. Der in § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI aufgegriffene Terminus der "Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversorgung" wurde in § 20 FZR-Verordnung seit jeher strukturell, sprachlich und hinsichtlich seines rechtlichen Gehalts konsequent von einer zusätzlichen Versicherungszeit (BSG, a. a. O.), aber auch von der Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO unterschieden. Mit dieser Formulierung stellt der bundesdeutsche Gesetzgeber erkennbar auf die Formulierung im § 20 Abs. 1 Buchst. a FZR-VO ab, nicht jedoch auf die weiteren Zeiten nach § 22 FZR-VO, die in § 20 Abs. 1 Buchst. c FZR-VO genannt sind. Der bundesdeutsche Gesetzgeber wollte – wie sich aus dem Gesetzgebungsmaterial ergibt – nur die Zeiten nach § 20 Abs. 1 Buchst. a FZR-VO, also die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR übernehmen. Soweit den Zusatzrenten aus der FZR auch Zurechnungszeiten zugrunde lagen, bleibt dies für die Umwertung unberücksichtigt (Polster, a. a. O. Rn. 16).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger angeführten §§ 6 Buchst. b, 12 Abs. 1 und 2 der FZR-VO. Hiernach bestand die FZR ohne nochmalige Abgabe einer Beitrittserklärung bei Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach Unterbrechung einer solchen Tätigkeit weiter (§ 6 Buchst. b). Die Beitragszahlung ruhte bei weiterbestehender Pflichtversicherung für die Zeit, in der das Einkommen des Werktätigen 600,00 M monatlich bzw. 7200,00 M jährlich nicht überstieg; die Zugehörigkeit zur FZR wurde durch das Ruhen nicht unterbrochen (§ 12 FZR-VO). Diese Vorschriften gehören bereits nicht mehr zum maßgeblichen Bezugsbestand an Rechtsvorschriften am 31. Dezember 1991. Im Zuge der Angleichung ihres Rentenrechts an dasjenige der Bundesrepublik Deutschland hat die demokratisierte DDR insbesondere durch das Gesetz vom 28. Juni 1990 zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz, GBl. DDR I, S. 495) diese Regelungen aufgehoben. Die FZR-VO ist erst danach aufgrund des Einigungsvertrages (sekundäres) Bundesrecht geworden. Etwaig dennoch fortbestehende Bezugnahmen wie beispielsweise in § 20 FZR-VO gingen seither ins Leere (BSG a.a.O. Rn. 17).
2. Die Beklagte hat auch zu Recht dem letzten Rentenbescheid vom 26. März 2008 und der Proberechnung vom 19. Februar 2009 den im Dezember 1987 endenden 20-Jahreszeitraum zugrunde gelegt. Ursprünglich hatte sie sich in ihrem Überleitungsbescheid zum 1. Januar 1992 auf einen im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraum bezogen. Dies war zu diesem Zeitpunkt auch zutreffend (unter a). Im Erörterungstermin vor dem SG am 20. Februar 2004 (Az. S 12 RA 529/02) haben sich die Beteiligten jedoch vergleichsweise darauf geeinigt, dass – nachdem der Kläger einen Antrag gemäß § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI stellte – auf einen regulären Beginn der Altersrente am 1. September 1988 abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund verschob sich der 20-Jahreszeitraum und endete im Dezember 1987; dies hat die Beklagte in ihren Verwaltungsentscheidungen, die dem Vergleich nachfolgten, zutreffend umgesetzt (unter b).
a) Gemäß § 307a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB VI ist für die Berechnung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr das Durchschnittseinkommen einzustellen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraumes aus Anlage 12 ergibt. Zum Zeitpunkt der Überleitungsentscheidung der Beklagten im Jahr 1991 war die "bisherige Rentenberechnung" diejenige, die sich aus dem Bestandsdatensatz ergab. Hier war dies die Berechnung der Invalidenrente des Klägers. Nach dem Übergabeprotokoll des Postrentendienstes vom 6. August 1991 war das Jahr 1986 das Jahr des Rentenbeginns. In diesem Jahr begann für den Kläger der Bezug der Invalidenrente. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend zunächst den 20-Jahreszeitraum auf die Zeit vom Januar 1966 bis zum Dezember 1985 festgelegt. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Juli 1990 ist für das Ende des 20-Jahreszeitraum auf das Ende des Kalenderjahres abzustellen, das dem Jahr der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Rentenbeginn vorausgeht (Polster a.a.O., § 307a Rn. 18). Auf diese Festlegung besteht jedoch nach dem vor dem SG geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 RA 529/02 kein Anspruch mehr.
b) Denn im Erörterungstermin vor dem SG am 20. Februar 2004 (Az. S 12 RA 529/02) hat der Kläger zu Protokoll erklärt, dass er bei der Beklagten einen fiktiven Altersrentenbescheid gemäß § 307a Abs. 8 SGB VI zum 1. September 1988 beantragt. Im Vergleichswege hat sich die Beklagte dem Kläger gegenüber daraufhin verpflichtet, ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid gem. § 307a Abs. 8 SGB VI (fiktiver Altersrentenbescheid) zum 1. September 1988 zu erteilen. Damit haben sich die Beteilten abweichend vom bisherigen Rechtsstandpunkt der Beklagten darauf geeinigt, dass nunmehr dieser fiktive Altersrentenbescheid und nicht mehr der Bescheid über die Gewährung einer Invalidenrente Bezugspunkt für die Berechnung nach § 307a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB VI ist.
Der vom Kläger gestellte Antrag und der daraufhin geschlossene Vergleich bezogen sich ausdrücklich darauf, dass ein fiktiver Altersrentenbescheid nunmehr Bezugspunkt der Rentenberechnung sein sollte. Dies ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen im Verfahren vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 12 RA 529/02 als auch aus seinem Vortrag im hier vorliegenden Folgeverfahren. Die Vorschrift des § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI ermöglicht es dem Versicherten, eine Überprüfung dahingehend zu veranlassen, ob die der Berechnung zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Hier bestand auch Anlass für einen solchen Antrag, da ein Rentenbescheid zum 1. September 1988 nicht ergangen ist, dieser jedoch nach § 76 Abs. 2 Rentenverordnung der DDR hätte ergehen müssen. Die Beteiligten wollten nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichstextes und des vorgestellten Antrags des Klägers eben diese unterbliebene Entscheidung berücksichtigt wissen und haben deshalb von einem fiktiven Altersrentenbescheid gesprochen. Zuletzt hat der Kläger im Erörterungstermin am 11. Mai 2010 im Hinblick auf den 20-Jahreszeitraum zu Protokoll erklärt, dass er einen von ihm erstellten fiktiven Rentenbescheid zum Datum 1. September 1988 übergebe und dieser Bescheid in die Übernahme zum 1. Januar 1992 einfließen solle. Zwar findet sich in diesem Entwurf eines Bescheides ein 20-Jahreszeitraum, der im Jahr 1985 endet. Dies ist jedoch unzutreffend. Denn aus der von den Beteiligten im Vergleichswege gewollten Berücksichtigung eines fiktiven Rentenbescheids ergibt sich zwangsläufig, dass sie sich auch im Hinblick auf das Ende des 20-Jahreszeitraums geeinigt haben. Anderenfalls würde eine Einigung über einen fiktiven Rentenbeginn keinen Sinn machen. Unter Zugrundelegung des fiktiven Altersrentenbescheides muss von dem von der Beklagten gewählten, im Dezember 1987 endenden 20-Jahreszeitraum ausgegangen werden. Denn dies ist dann die Rentenberechnung, die dem 20-Jahreszeitraum zugrunde gelegt wird.
Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass sich die Beteiligten im Vergleichswege über das Berechnungselement des § 307a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB VI einigen konnten. Denn insoweit hat die Beklagte zunächst nur auf den Bestandsdatensatz zurückgegriffen. Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass ggf. eine abweichende Sach- und Rechtslage berücksichtigt wird. Dies macht auch die Möglichkeit des Antrags nach § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI deutlich. Dass die hier vergleichweise getroffene Regelung im Ergebnis für den Kläger nachteilig war, ist unerheblich. Dies führt insbesondere nicht zu einer Unwirksamkeit des Vergleichs. Der Kläger hat wiederholt deutlich gemacht, dass es ihm vor dem Hintergrund eines fiktiven Altersrentenbescheids darum geht, eine neue Verwaltungsentscheidung herbeizuführen. Die von der Beklagten aufgrund des Vergleiches getroffene Entscheidung ist zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer höheren Rente, da weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) rentenerhöhend zu berücksichtigen seien und der 20-Jahreszeitraum nicht zutreffend festgestellt worden sei.
Der 1923 geborene Kläger war bis zum 30. September 1986 versicherungspflichtig beim VEB Rechnungsprüfung und Wirtschaftsberatung des Bezirkes H. tätig, zuletzt als Abteilungsleiter. Ab dem 1. Oktober 1986 bezog er eine Invalidenrente sowie eine Zusatzinvalidenrente. Vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Mai 1989 war er wieder bei seinem Arbeitgeber mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden und einem monatlichen anteiligen Bruttogehalt von 450,00 Mark beschäftigt. Der Kläger entrichtete vom 1. März 1971 bis zum 30. September 1986 Beiträge zur FZR, ab dem 1. Januar 1978 für sein gesamtes Einkommen.
Zum 1. Januar 1992 wertete die Beklagte die Rente als Regelaltersrente um. Hierbei berücksichtigte sie 47 Arbeitsjahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und einen im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraum und ermittelte 77,6487 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 und vom 27. August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung und begehrte die Anerkennung von zusätzlichen Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976. Es würden sich danach 78,1469 Entgeltpunkte ergeben. Mit Bescheid vom 26. März 2002 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers, das sie als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wertete, ab. Die Überprüfung des Bescheides zur Umwertung der Renten des Beitrittsgebietes habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die zusätzlichen Arbeitsverdienste, die er berücksichtigt wissen wolle, lägen über der Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Anzahl der Arbeitsjahre bei der Rentenberechnung von 47 auf 49 zu erhöhen sei. Denn er sei neben dem Bezug der Invalidenrente versicherungspflichtig tätig gewesen. Aus der von ihm vorgenommenen Nachberechnung ergäben sich ein Wert von 80,9529 persönlichen Entgeltpunkten und eine hohe Nachzahlung.
Mit Bescheid vom 23. August 2002 lehnte die Beklagte auch dieses Begehren, das sie als Antrag nach § 44 SGB X wertete, ab, da weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten neben dem Invalidenrentenbezug sei nicht möglich, da die entsprechende Gesetzesänderung nicht auf den Kläger anwendbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. September 2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 zurückwies. Zeiten eines Invalidenrentenbezugs würden nur dann nach § 310c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berücksichtigt, wenn es sich um eine nach dem SGB VI berechnete Invalidenrente gehandelt hätte. Auf eine nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Beitragsgebiets (z. B. der Rentenverordnung der DDR) berechnete und ab 1. Januar 1992 umgewertete Rente finde § 310c SGB VI hingegen keine Anwendung.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage (Az. S 12 RA 529/02). Seine Tätigkeit neben dem Invalidenrentenbezug müsse berücksichtigt werden. Die Beklagte erwiderte, dass eine fiktive Berechnung nach § 310c SGB VI zu einer geringeren Rentenhöhe führen würde, da sich durch diese Verschiebung des 20-Jahreszeitraumes ein geringeres durchschnittliches berücksichtigungsfähiges Einkommen ergebe. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 20. Februar 2004 vor dem SG stellte der Kläger einen Antrag nach § 307a Abs. 8 SGB VI. Die Beteiligten schlossen in diesem Termin daraufhin einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid gemäß § 307a Abs. 8 SGB VI ("fiktiver Altersrentenbescheid") zum 1. September 1988 zu erteilen. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Mit Rentenbescheid vom 27. Juli 2004 stellte die Beklagte aufgrund dieses gerichtlichen Vergleichs die bisherige Regelaltersrente zum 1. Januar 1992 neu fest. Ausgehend von einem 20-Jahreszeitraum, der sich von Januar 1968 bis Dezember 1987 erstreckte, und 48 berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahren ermittelte sie 74,4816 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese Berechnung führte zu einem Zahlbetrag ab dem 1. September 2004 in Höhe von 1.558,58 Euro. Damit war für den Zeitraum Januar 1992 bis August 2004 eine Überzahlung in Höhe von 8.764,16 Euro festzustellen, die der Kläger nicht zu erstatten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. August 2004 Widerspruch und führte aus, dass § 76 der Rentenverordnung der DDR anzuwenden sei. Für den 20-Jahreszeitraum seien seine Entgelte aus dem Zeitraum vor der Invalidisierung zu berücksichtigen. Zudem würden die Monate August und September 1945 bei der Ermittlung der Arbeitsjahre fehlen; diesbezüglich reiche er erst jetzt aufgefundene Unterlagen aus der Zeit nach seiner Entlassung aus britischer Kriegsgefangenschaft ein.
Mit Rentenbescheid vom 26. Oktober 2004 berücksichtigte die Beklagte zusätzlich diese beiden Monate, ermittelte 49 Arbeitsjahre, die unter Berücksichtigung der Entgelte des 20-Jahreszeitraumes vom Januar 1968 bis zum Dezember 1987 zu 76,0333 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Zahlbetrag in Höhe von 1.591,05 Euro führten. Die Überzahlung reduzierte sich dadurch auf 4.571,69 Euro, die vom Kläger allerdings nicht zurückgefordert wurde. Diesen Rentenbescheid übersandte der Kläger unter dem 4. November 2004 in einer von ihm korrigierten Version als "Entwurf eines Rentenbescheides" zurück an die Beklagte. Es ergebe sich für ihn keine Überzahlung, sondern eine Nachzahlung. Die Berücksichtigung von 49 Arbeitsjahren sei zwar zutreffend, allerdings ende der 20-Jahreszeitraum bereits im Dezember 1985.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit sie ihm nicht bereits abgeholfen hatte, zurück. Die dem Kläger ab 1. September 1988 zustehende Altersrente sei in Anwendung von § 76 Abs. 2 der Rentenverordnung neu zu berechnen. Dabei dürfe auf den beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst, der der Berechnung der Invalidenrente zugrunde gelegen habe, nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müsse der Neuberechnung der Durchschnittsverdienst des neuen Berechnungszeitraums von Januar 1968 bis Dezember 1987 zugrunde gelegt werden.
Der Kläger hat am 21. Januar 2005 erneut beim SG Klage erhoben. Seine Regelaltersrente sei unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes in einem 20-Jahreszeitraum von Januar 1966 bis Dezember 1985 neu zu berechnen. Die Regelung des § 76 Abs. 1 der Rentenverordnung sei für ihn günstiger. Diese Vorschrift habe die Beklagte daher anzuwenden. Das SG hat mit Urteil vom 25. September 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Dass sich kein höherer Zahlbetrag der Regelaltersrente ergebe, beruhe auf der korrekten Anwendung von § 76 der Rentenverordnung. Im Fall des Klägers sei § 76 Abs. 2 anzuwenden, da sich die Altersrente nahtlos an den Invalidenrentenbezug angeschlossen habe. Damit sei die Rente auf der Grundlage eines geänderten 20-Jahreszeitraums neu zu berechnen. Dieser habe nunmehr zutreffend am 31. Dezember 1987 geendet.
Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 17. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 9. November 2006 Berufung eingelegt. Er verlange eine "ordentliche formelle Erstellung eines fiktiven Rentenbescheides zum 1. September 1988 gemäß Beschluss des Sozialgerichts Halle". Dabei seien 49 Arbeitsjahre zu berücksichtigen, also auch die Zeit während des Bezugs der Invalidenrente. Der Durchschnittsverdienst sei für den Zeitraum 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1985 zu bestimmen. Ein solcher nach dieser Maßgabe erstellter fiktiver Bescheid müsse dann Grundlage für eine Umwandlung zum 1. Januar 1992 sein. Es würden sich 80,9529 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben sowie hohe Rentennachzahlungen seit dem 1. Januar 1992.
Mit Bescheid vom 26. März 2008 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu ab dem 1. Januar 1992 festgestellt. Sie habe nunmehr berücksichtigt, dass nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI die Anrechnungszeiten wie Ausfallzeiten wegen Krankheit nicht in den 20-Jahreszeitraum einbezogen werden, sondern der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeit zugrunde liegen würden. Der monatliche Durchschnittsverdienst sei in Anwendung der Rechtsvorschriften nach der Rentenverordnung der DDR zu ermitteln und die Rente sei zum 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI aufgrund dieser Daten umzuwerten gewesen. Aus dem Bescheid ergibt sich bei 76,3665 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ein monatlicher Zahlbetrag von 1.586,87 Euro ab 1. Mai 2008 sowie ein Überzahlungsbetrag von 5.062,72 Euro, der vom Kläger nicht zu erstatten sei. Mit einer Proberechnung vom 19. Februar 2009 hat die Beklagte keine Veränderung der Rentenhöhe des Klägers festgestellt.
Abweichend von der Rentenberechnung der Beklagten (Anlage 16 zum Bescheid vom 26. März 2008) geht der Kläger in der Berufungsinstanz nach seiner Berechnung vom 12. Januar 2009 davon aus, dass insgesamt 210 Monate der Zeit der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt werden müssten. Zudem sei ein 20-Jahreszeitraum zugrunde zu legen, der im Jahr 1985 ende. In einem Erörterungstermin am 11. Mai 2010 hat er diesbezüglich einen weiteren Entwurf eines Rentenbescheides übergeben, den er selbst erstellt hat. Diesen Entwurf hat er mit Schreiben vom 20. Mai 2010 dahingehend korrigiert, dass nicht 187 Monate sondern – wie bereits in seinen vorigen Entwürfen – 210 Monate zu berücksichtigen seien. Zudem hat er in dem Erörterungstermin sein Begehren klar gestellt.
Der Kläger beantragt hiernach sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 27. Juli 2004 und vom 26. Oktober 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 und in der Gestalt des Bescheides vom 26. März 2008 abzuändern und
2. die Beklagte zu verpflichten, die Regelaltersrente ab dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung von insgesamt 210 Monaten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und unter Zugrundelegung eines im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraumes neu zu berechnen.
Die Beklagte verteidigt ihre letzte Verwaltungsentscheidung und beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil die letzte Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Hinblick auf die Rentenhöhe rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente. Die Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Kläger gerügten Berücksichtigung von 187 Monaten der Zugehörigkeit zur FZR statt der gewünschten 210 Monate rechtmäßig (unter 1.). Auch die Zugrundlegung des im Dezember 1987 endenden 20-Jahreszeitraumes ist nicht zu beanstanden (unter 2.).
1. Für das geltend gemachte Begehren auf rentensteigernde Berücksichtigung einer Zurechnungszeit im Sinne von § 22 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR-VO) fehlt es an einer Grundlage. Die Beklagte hat zu Recht nur 187 Monate als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt. Auf die Berücksichtigung von weiteren Monaten hat der Kläger keinen Anspruch. Bei dem in Frage stehenden Zeitraum des Bezugs einer Invalidenrente und einer Zusatzinvalidenrente handelt es sich nicht um eine Zeit der Zugehörigkeit zur FZR der früheren DDR im Sinne von § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI.
Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich ab Januar 1992 allein nach § 307a SGB VI. Diese Vorschrift ist von der Beklagten zutreffend angewendet worden. Gemäß § 307a Abs. 1 SGB VI werden zur Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI zu zahlenden Rente für denjenigen Personenkreis, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatte (Bestandsrentner), persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (Satz 1). Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich dabei dadurch, dass die Summe aus dem a) für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt (Abs. 2 Satz 1). Auf diese Weise wird gleichzeitig derjenige Teil der bis zum 31. Dezember 1991 bezogenen Rente bestimmt, der als Grundlage künftiger Anpassungen in Betracht kommt.
Die begehrte rentensteigernde Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO ist weder mit der von dieser Regelung verfolgten Zielsetzung noch mit dem Wortlaut von § 307a SGB VI vereinbar.
§ 307a SGB VI verfolgt aus Gründen der Verwaltungsökonomie den Zweck, den aus Anlass der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand zur (pauschalen) Gewinnung der Grundlage für die Bestimmung von Entgeltpunkten zu nutzen. Ausgehend von § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI steht insofern die Notwendigkeit im Vordergrund, rückschließend das für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliche Individualeinkommen zu bestimmen. Insofern lag es hinsichtlich der Bestimmung der durchschnittlichen Entgeltpunkte aus der FZR nahe, auf das bereits früher der Festsetzung der hieraus zu erbringenden Leistung zugrunde gelegte Einkommen abzustellen.
Die für die Höhe der Zusatzrente aus der FZR maßgeblichen Faktoren ergaben sich in der DDR aus § 20 FZR-VO. Sie bestimmte sich demgemäß nach dem durch die Addition der für die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR (§ 20 Abs. 1 Buchst. a und b FZR-VO), eine eventuelle Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO und die zusätzliche Versicherungszeit nach § 23 FZR-VO, jeweils (§ 20 Abs. 2 FZR-VO) zugrunde zu legenden Prozentsätze zu errechnenden Steigerungssatz aus dem während der Gesamtheit der Zugehörigkeit erzielten beitragsversicherten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M (Zeiten der Zugehörigkeit und Zurechnungszeiten) bzw. aus dem während der zusätzlichen Versicherungszeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M bis höchstens 1.200,00 M. Das monatliche Durchschnittseinkommen wurde dabei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung vom 17. November 1977 ermittelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. September 1997 – 4 RA 28/96 – juris). Im Sinne einer an die individuelle Beitragsleistung und das hierdurch in der FZR versicherte Einkommen anknüpfenden Betrachtungsweise war das bundesdeutsche Überleitungsrecht von Anfang an bestrebt, selektiv nur auf diejenigen Elemente des Berechnungsvorgangs zurückzugreifen, die mit dieser Zielsetzung in Einklang zu bringen sind. Ausgehend von der Annahme, dass dem übernommenen Datenbestand auch die Zahl der reinen Beitragsmonate entnommen werden könne (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4810, S. 26), hatte es demgemäß das in der FZR versicherte Gesamteinkommen zunächst als Produkt aus dem 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen und der Anzahl der "Monate der Beitragszahlung" definiert. Der Gesetzgeber änderte diesen Anknüpfungspunkt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 dahingehend, dass nunmehr nicht auf die "Monate der Beitragszahlung", sondern auf die "Monate der Zugehörigkeit" abgestellt wurde. Mit dieser Änderung war der Gesetzgeber jedoch bestrebt, den Verwaltungsvorteil einer maschinisierten Umstellung ohne Einschaltung der Sachbearbeitung zu erhalten (BSG a.a.O.; Polster in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Auflage, 2010, § 307a, Rn. 15).
Im vorliegenden Fall war daher nach dem Sinn und Zweck des Überleitungsrechts auf den übernommenen Datenbestand abzustellen. Nach dem Bestandsdatensatz des Klägers, der der Verwaltungsakte der Beklagten vorgeheftet ist, wurden 187 Monate der Zugehörigkeit zur FZR ermittelt, wobei hiervon Arbeitsausfallzeiten von 21 Monaten abgezogen wurden, so dass sich nur 166 Monate ergaben. Die Beklagte hat dennoch den höheren Wert (187 Monate) berücksichtigt. Diese übernommenen Daten entsprechen den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers. Danach entrichtete er vom 1. März 1971 bis zum 30. September 1986 Beiträge zur FZR. Dies entspricht 187 Monaten. Eine Berücksichtigung von Zeiten, die nicht dem Datenbestand zu entnehmen sind, hier also weitere, über 187 Monate hinausgehende Zeiten, kommt vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht.
Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI im Zusammenhang mit dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 FZR-VO. Der in § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI aufgegriffene Terminus der "Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversorgung" wurde in § 20 FZR-Verordnung seit jeher strukturell, sprachlich und hinsichtlich seines rechtlichen Gehalts konsequent von einer zusätzlichen Versicherungszeit (BSG, a. a. O.), aber auch von der Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO unterschieden. Mit dieser Formulierung stellt der bundesdeutsche Gesetzgeber erkennbar auf die Formulierung im § 20 Abs. 1 Buchst. a FZR-VO ab, nicht jedoch auf die weiteren Zeiten nach § 22 FZR-VO, die in § 20 Abs. 1 Buchst. c FZR-VO genannt sind. Der bundesdeutsche Gesetzgeber wollte – wie sich aus dem Gesetzgebungsmaterial ergibt – nur die Zeiten nach § 20 Abs. 1 Buchst. a FZR-VO, also die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR übernehmen. Soweit den Zusatzrenten aus der FZR auch Zurechnungszeiten zugrunde lagen, bleibt dies für die Umwertung unberücksichtigt (Polster, a. a. O. Rn. 16).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger angeführten §§ 6 Buchst. b, 12 Abs. 1 und 2 der FZR-VO. Hiernach bestand die FZR ohne nochmalige Abgabe einer Beitrittserklärung bei Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach Unterbrechung einer solchen Tätigkeit weiter (§ 6 Buchst. b). Die Beitragszahlung ruhte bei weiterbestehender Pflichtversicherung für die Zeit, in der das Einkommen des Werktätigen 600,00 M monatlich bzw. 7200,00 M jährlich nicht überstieg; die Zugehörigkeit zur FZR wurde durch das Ruhen nicht unterbrochen (§ 12 FZR-VO). Diese Vorschriften gehören bereits nicht mehr zum maßgeblichen Bezugsbestand an Rechtsvorschriften am 31. Dezember 1991. Im Zuge der Angleichung ihres Rentenrechts an dasjenige der Bundesrepublik Deutschland hat die demokratisierte DDR insbesondere durch das Gesetz vom 28. Juni 1990 zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz, GBl. DDR I, S. 495) diese Regelungen aufgehoben. Die FZR-VO ist erst danach aufgrund des Einigungsvertrages (sekundäres) Bundesrecht geworden. Etwaig dennoch fortbestehende Bezugnahmen wie beispielsweise in § 20 FZR-VO gingen seither ins Leere (BSG a.a.O. Rn. 17).
2. Die Beklagte hat auch zu Recht dem letzten Rentenbescheid vom 26. März 2008 und der Proberechnung vom 19. Februar 2009 den im Dezember 1987 endenden 20-Jahreszeitraum zugrunde gelegt. Ursprünglich hatte sie sich in ihrem Überleitungsbescheid zum 1. Januar 1992 auf einen im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraum bezogen. Dies war zu diesem Zeitpunkt auch zutreffend (unter a). Im Erörterungstermin vor dem SG am 20. Februar 2004 (Az. S 12 RA 529/02) haben sich die Beteiligten jedoch vergleichsweise darauf geeinigt, dass – nachdem der Kläger einen Antrag gemäß § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI stellte – auf einen regulären Beginn der Altersrente am 1. September 1988 abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund verschob sich der 20-Jahreszeitraum und endete im Dezember 1987; dies hat die Beklagte in ihren Verwaltungsentscheidungen, die dem Vergleich nachfolgten, zutreffend umgesetzt (unter b).
a) Gemäß § 307a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB VI ist für die Berechnung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr das Durchschnittseinkommen einzustellen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraumes aus Anlage 12 ergibt. Zum Zeitpunkt der Überleitungsentscheidung der Beklagten im Jahr 1991 war die "bisherige Rentenberechnung" diejenige, die sich aus dem Bestandsdatensatz ergab. Hier war dies die Berechnung der Invalidenrente des Klägers. Nach dem Übergabeprotokoll des Postrentendienstes vom 6. August 1991 war das Jahr 1986 das Jahr des Rentenbeginns. In diesem Jahr begann für den Kläger der Bezug der Invalidenrente. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend zunächst den 20-Jahreszeitraum auf die Zeit vom Januar 1966 bis zum Dezember 1985 festgelegt. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Juli 1990 ist für das Ende des 20-Jahreszeitraum auf das Ende des Kalenderjahres abzustellen, das dem Jahr der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Rentenbeginn vorausgeht (Polster a.a.O., § 307a Rn. 18). Auf diese Festlegung besteht jedoch nach dem vor dem SG geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 RA 529/02 kein Anspruch mehr.
b) Denn im Erörterungstermin vor dem SG am 20. Februar 2004 (Az. S 12 RA 529/02) hat der Kläger zu Protokoll erklärt, dass er bei der Beklagten einen fiktiven Altersrentenbescheid gemäß § 307a Abs. 8 SGB VI zum 1. September 1988 beantragt. Im Vergleichswege hat sich die Beklagte dem Kläger gegenüber daraufhin verpflichtet, ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid gem. § 307a Abs. 8 SGB VI (fiktiver Altersrentenbescheid) zum 1. September 1988 zu erteilen. Damit haben sich die Beteilten abweichend vom bisherigen Rechtsstandpunkt der Beklagten darauf geeinigt, dass nunmehr dieser fiktive Altersrentenbescheid und nicht mehr der Bescheid über die Gewährung einer Invalidenrente Bezugspunkt für die Berechnung nach § 307a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB VI ist.
Der vom Kläger gestellte Antrag und der daraufhin geschlossene Vergleich bezogen sich ausdrücklich darauf, dass ein fiktiver Altersrentenbescheid nunmehr Bezugspunkt der Rentenberechnung sein sollte. Dies ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen im Verfahren vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 12 RA 529/02 als auch aus seinem Vortrag im hier vorliegenden Folgeverfahren. Die Vorschrift des § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI ermöglicht es dem Versicherten, eine Überprüfung dahingehend zu veranlassen, ob die der Berechnung zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Hier bestand auch Anlass für einen solchen Antrag, da ein Rentenbescheid zum 1. September 1988 nicht ergangen ist, dieser jedoch nach § 76 Abs. 2 Rentenverordnung der DDR hätte ergehen müssen. Die Beteiligten wollten nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichstextes und des vorgestellten Antrags des Klägers eben diese unterbliebene Entscheidung berücksichtigt wissen und haben deshalb von einem fiktiven Altersrentenbescheid gesprochen. Zuletzt hat der Kläger im Erörterungstermin am 11. Mai 2010 im Hinblick auf den 20-Jahreszeitraum zu Protokoll erklärt, dass er einen von ihm erstellten fiktiven Rentenbescheid zum Datum 1. September 1988 übergebe und dieser Bescheid in die Übernahme zum 1. Januar 1992 einfließen solle. Zwar findet sich in diesem Entwurf eines Bescheides ein 20-Jahreszeitraum, der im Jahr 1985 endet. Dies ist jedoch unzutreffend. Denn aus der von den Beteiligten im Vergleichswege gewollten Berücksichtigung eines fiktiven Rentenbescheids ergibt sich zwangsläufig, dass sie sich auch im Hinblick auf das Ende des 20-Jahreszeitraums geeinigt haben. Anderenfalls würde eine Einigung über einen fiktiven Rentenbeginn keinen Sinn machen. Unter Zugrundelegung des fiktiven Altersrentenbescheides muss von dem von der Beklagten gewählten, im Dezember 1987 endenden 20-Jahreszeitraum ausgegangen werden. Denn dies ist dann die Rentenberechnung, die dem 20-Jahreszeitraum zugrunde gelegt wird.
Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass sich die Beteiligten im Vergleichswege über das Berechnungselement des § 307a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB VI einigen konnten. Denn insoweit hat die Beklagte zunächst nur auf den Bestandsdatensatz zurückgegriffen. Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass ggf. eine abweichende Sach- und Rechtslage berücksichtigt wird. Dies macht auch die Möglichkeit des Antrags nach § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI deutlich. Dass die hier vergleichweise getroffene Regelung im Ergebnis für den Kläger nachteilig war, ist unerheblich. Dies führt insbesondere nicht zu einer Unwirksamkeit des Vergleichs. Der Kläger hat wiederholt deutlich gemacht, dass es ihm vor dem Hintergrund eines fiktiven Altersrentenbescheids darum geht, eine neue Verwaltungsentscheidung herbeizuführen. Die von der Beklagten aufgrund des Vergleiches getroffene Entscheidung ist zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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