Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 3105/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1357/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Vollziehung einer einstweiligen Anordnung
Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bedarf eines vollstreckungsfähigen Titels; fehlt es der Entscheidung an einem vollstreckbaren Inhalt, greift die Vollziehungsfrist des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ).
Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt zunächst Alternativen zur Bedarfsdeckung voraus. Selbst wenn solche Alternativen bestehen, d.h. wenn bei behinderungsbedingt notwendiger stationärer Unterbringung Einrichtungen vorhanden sind, die zur eingliederungshilferechtlichen Betreuung objektiv gleich gut geeignet und dazu auch bereit sind, kommt ein Mehrkostenvergleich erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden zumutbar sind.
Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bedarf eines vollstreckungsfähigen Titels; fehlt es der Entscheidung an einem vollstreckbaren Inhalt, greift die Vollziehungsfrist des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ).
Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt zunächst Alternativen zur Bedarfsdeckung voraus. Selbst wenn solche Alternativen bestehen, d.h. wenn bei behinderungsbedingt notwendiger stationärer Unterbringung Einrichtungen vorhanden sind, die zur eingliederungshilferechtlichen Betreuung objektiv gleich gut geeignet und dazu auch bereit sind, kommt ein Mehrkostenvergleich erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden zumutbar sind.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Februar 2010 wie folgt abgeändert und teilweise neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 28. Februar 2011 vorläufig, längstens jedoch bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 5 SO 2894/09, Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung der Antragstellerin im Wohnheim H.str. , T., der Körperbehindertenförderung N.-A. in Höhe von kalendertäglich 86,17 Euro (Mai und Juni 2010) sowie von kalendertäglich 87,82 Euro (ab Juli 2010) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch lediglich aus dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Senat geht - wie sinngemäß bereits das Sozialgericht Reutlingen (SG) im angefochtenen Beschluss - unter Anlegung des objektiven Maßstabs eines verständigen Erklärungsempfängers (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) davon aus, dass der Antragsgegner mit dem im Hauptsacheverfahren (S 5 SO 2894/09) angefochtenen Bescheid vom 25. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2009 nicht bloß eine bis 30. Juni 2009 befristete Kostenzusage ausgesprochen, sondern darüber hinaus die weitere Übernahme der Kosten für das Wohnheim H.str., T., der Körperbehindertenförderung N.-A. (KBF) sowie für die Förder- und Betreuungsgruppe in T. der Werkstatt für behinderte Menschen G. abgelehnt hat; ohnehin dürfte eine Leistungsbewilligung unter einer - u.U. mit der isolierten (Teil-)Anfechtungsklage angreifbaren (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen u.a., Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), 6. Auflage, § 32 Rdnrn. 34 ff. (m.w.N.)) - Nebenbestimmung hier nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtlich zulässig sein. Dass im Übrigen auch die Antragstellerin die oben genannten Bescheide im vorbezeichneten Sinn verstanden hat, ergibt sich aus dem im Klageverfahren gestellten Sachantrag (vgl. den dortigen Schriftsatz vom 2. November 2009). Mithin war der einstweilige Rechtsschutz - wie vorliegend geschehen - nicht über § 86b Abs. 1 SGG, sondern über Abs. 2 a.a.O., zu suchen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist sonach statthaft und zulässig. Zur Begründetheit des Antrags bedarf es des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 11. August 2010 - L 7 SO 78/09 ER-B -). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie den grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen im Umfang des Beschlusstenors mit den dort ausgesprochenen Maßgaben vor; soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde mehr erreichen möchte, ist ihr der Erfolg zu versagen. Mit dem Beschlussausspruch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsgegner sich im Beschwerdeverfahren bereit erklärt hat (vgl. Schriftsätze vom 26. und 30. April, 18. Mai und 30. August 2010), die Kosten für den Besuch der Förder- und Betreuungsgruppe sowie die Fahrtkosten, die Bekleidungsbeihilfe und den Barbetrag vorerst in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, während er die Wohnheimkosten für die Unterbringung der Antragstellerin im T. Heim der KBF nicht oder jedenfalls nur gemindert um einen (fiktiven) Betrag der Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe III übernehmen möchte und diesbezügliche Überweisungen bis einschließlich April 2010 getätigt hat. Demgemäß bedarf es einer einstweiligen Regelung nur hinsichtlich der Kosten für die vollstationäre Unterbringung der Antragstellerin im Wohnheim der KBF, die der Antragsgegner - soweit überhaupt übernommen - um den vorgenannten fiktiven Betrag gekürzt hat. Die dementsprechende Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auf die Kosten der vollstationären Unterbringung im vorgenannten Wohnheim hat die Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2010 ausdrücklich klargestellt; lediglich über die Übernahme dieser Kosten dürfte das SG in dem allein vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss auch entschieden haben. Regelungszeitraum der einstweiligen Anordnung ist die Zeit ab 23. September 2009 (Eingang des Antrags beim SG). Eilrechtsrechtschutz für die Zeit vor Antragseingang hat die Antragstellerin (vgl. Schriftsätze vom 2. November 2009 und 6. Juli 2010) nicht begehrt; Fragen nach einem so genannten "Nachholbedarf" stellen sich sonach vorliegend nicht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 260 f., 297 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 35a).
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht schon deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; diese Vorschrift, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14, 20. November 2007 - L 7 AY 5173/07 ER-B -, 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - und 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - (alle juris; jeweils m.w.N.); ferner Bay. Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 27. April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER -; (alle juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 56; Krodel, a.a.O., Rdnr. 329; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 521 ff.), kommt hier von vornherein nicht zum Tragen. Denn grundlegende Voraussetzung der - nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden (vgl. Leitherer, a.a.O.) - Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckungsfähigem Inhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER - (juris) und 15. Dezember 2008 a.a.O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 a.a.O.; Groth, a.a.O.; ferner Dahm, SozVers 1998, 314); maßgebend hierfür ist die Entscheidungsformel (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; dort auch zum vollstreckungsrechtlichen Grundsatz der Titelklarheit (§ 199 Abs. 4 SGG)). An einem vollstreckbaren Inhalt mangelt es indes - wie von der Antragstellerin zu Recht angemerkt - dem Tenor des angefochtenen Beschlusses des SG, mit welchem die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen worden ist, " der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für ihre vollstationäre Heimunterbringung im Wohnheim der KBF T. zu übernehmen". Damit ist schon der Regelungszeitraum der einstweiligen Anordnung nicht hinreichend festgelegt, weil unklar bleibt, ab wann die ausgesprochene einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme gelten soll.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermag der Senat in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Dringlichkeit der Sache nicht abschließend zu klären, ob die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für ihren Aufenthalt im Wohnheim H.str., T., der KBF als Leistungen zur Eingliederungshilfe weiterhin verlangen kann, zumal eine im Eilverfahren getroffene Regelung ohnehin nur vorläufig sein kann. Ein Erfolg des im Klageverfahren S 5 SO 2894/09 anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs erscheint indessen möglich, jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Andererseits sind erhebliche Belange der Antragstellerin, nämlich Fragen ihrer menschenwürdigen Existenz, berührt, sodass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) vorliegend eine erfolgsunabhängige Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist, um wesentliche Nachteile von ihr abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichend glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m §§ 53, 54 SGB XII, § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX); die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin hat der Antragsgegner, der selbst von seiner Zuständigkeit als Kostenträger (vgl. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 2 SGB XII) ausgeht, nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu beachten wäre. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - (juris) und vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639708 ER-B - a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 99, 149, 151 f.; 111, 328, 330). Dass bei der Antragstellerin, die aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung schwerst mehrfach behindert ist (schwere psychomotorische Retardierung verbunden mit rechtsbetonter spastischer Tetraparese und Kontrakturen in beiden Armen und Beinen, epileptisches Anfallsleiden, Skoliose, kontrakte Klumpfüße), eine wesentliche Behinderung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorliegt, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Der Antragsgegner (vgl. Schriftsatz vom 18. Mai 2010) stellt ferner nicht in Abrede, dass bei der Antragstellerin ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht; die anhand eines individuellen Prüfungsmaßstabs (vgl. § 9 Abs.1 SGB XII; ferner BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - (juris; Rdnr. 22)) zu bestimmende Erfolgsaussicht der eingliederungshilferechtlichen Förderung muss deshalb im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vertiefend erörtert werden (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - FEVS 59, 93; ferner schon BSG SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 169 S. 145; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 53 Rdnr. 32 (alle m.w.N.)). Freilich ist es nicht angebracht, hinsichtlich der Erfüllung der in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe einen engen Maßstab anzulegen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - L 7 SO 259/06 ER-B -; ferner Voelzke, a.a.O., Rdnrn. 26a, 27; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 53 Rdnr. 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 B 18/06 -(juris)).
Der Senat hat sonach im vorliegenden Eilverfahren von einem Eingliederungshilfebedarf der Antragstellerin sowie weiter davon auszugehen, dass das Ziel der Eingliederungshilfe im Sinne einer Deckung ihres individuellen Förderbedarfs im Wohnheim H.str. der KBF erfüllt werden kann. Ob dagegen - wie der Antragsgegner meint - dem Kostenübernahmeanspruch der Antragstellerin, welcher als "Sachleistungsbeschaffungsanspruch" ausgestaltet sein dürfte (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 13 f.); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris)), der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) entgegengehalten werden kann, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantworten. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (vgl. BVerwGE 91, 114, 116; 94, 127, 130; 97, 53, 57, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 9 Rdnr. 17; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 9 Rdnr. 25; Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 9 SGB XII, Rdnrn. 51 f.), wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 26; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 9 Rdnr. 30). Ob die vom Antragsgegner angeführten Betreuungsstätten der LWV.Eingliederungshilfe GmbH (R.) sowie der BruderhausDiakonie (Bruderhilfe E.), die nach seinem Vorbringen als Einrichtungen mit einem so genannten "binnendifferenzierten Bereich" Versorgungsverträge (§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) mit den Pflegekassen abgeschlossen haben, während für das Wohnheim H.str. der KBF eine derartige Zulassung nicht besteht (mit der Folge lediglich pauschaler Leistungen der Pflegeversicherung (§ 43a i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI)), zur bedarfsgerechten Betreuung der Antragstellerin geeignet und bereit wären, vermag der Senat vorliegend nicht abschließend zu beurteilen; dem wird ggf. im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein, wobei freilich für eine entsprechende Eignung jedenfalls der Einrichtung R., für welche der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren allein ausführliches Informationsmaterial vorgelegt hat, deutliche Hinweise bestehen dürften.
Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; BVerwGE 94, 127, 131; 94, 202, 209; 97, 53, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnrn. 59 ff.; zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit mit Blick auf die seit 29. März 2009 als Bundesrecht geltende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BGBl. II 2008, S. 1419) ferner Dillmann, ZfF 2010, 97, 101 ff.); dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Deshalb darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. BVerwGE 94, 127, 131 f.; ferner BVerwGE 64, 318, 320). Ein Heimwechsel dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht kommen, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. BVerwGE 97, 53, 60; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 60).
Ob vorliegend derartige in der individuellen Situation der Antragstellerin begründete Umstände vorliegen, die für ihren Verbleib im Wohnheim H.str. der KBF sprechen, bedarf weiterer Aufklärung, welche der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu leisten vermag und die deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Immerhin könnte für die von der Antragstellerin, die nach mehrfachen Ortsveränderungen nunmehr seit 3. September 2007 im Wohnheim H.str. in T. lebt, zur Unzumutbarkeit des Wechsels der stationären Einrichtung dargelegten Gründe manches sprechen. Die Antragstellerin hat unter Vorlage des Attestes der Hausärztin Dr. G.-Th. vom 17. September 2009 sowie der eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mutter vom 8. April 2010 und des stellvertretenden Geschäftsleiters der KBF G. M. vom 13. April 2010 vorgebracht, dass aufgrund der Art und der Schwere ihrer Behinderung feste Bindungen und Bezugspersonen unerlässlich seien und dies ausschließlich durch die Unterbringung im Wohnheim H.str. der KBF gewährleistet sei; dort lebe sie in einer Gruppe mit sechs Bewohnern, mit denen sie sehr vertraut sei und die sie zum Teil schon aus ihrer Kindheit kenne, wobei sie auch zu den Betreuern zwischenzeitlich eine sehr feste und innige Beziehung aufgebaut habe. Sie hat weiter geltend gemacht, dass durch eine Verlegung aus dem Wohnheim H.str. nicht nur der eingetretene Förderungserfolg gefährdet sei, sondern auch ihr Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychische Entwicklung, erheblich beeinträchtigt würde. Die Antragstellerin hat ferner auf die nun mehrjährige Unterbringung im Wohnheim H.str. der KBF in T. verwiesen. All diesen Umständen wird unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Hauptsacheverfahren, in dem ggf. auch eine Beiladung des Einrichtungsträgers ins Auge zu fassen sein wird (vgl. hierzu BSG 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris)), weiter nachzugehen sein, wobei der Antragsgegner, sollte er selbst - außerhalb gerichtlicher Ermittlungen - diesbezüglich eigene Gutachtenserhebungen beabsichtigen, die Vorschrift des § 14 Abs. 5 SGB IX zu beachten hätte.
Erst wenn sich - bei ggf. weiter erforderlicher Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren - herausstellen sollte, dass wichtige Gründe in der Person der Antragstellerin einem Wechsel aus der bisherigen Betreuungseinrichtung der KBF in der H.str. in T. in eine andere zur Eingliederung gleich gut geeignete Betreuungseinrichtung nicht entgegengehalten werden können, könnte auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII über den Mehrkostenvorbehalt zurückgegriffen werden. Insoweit hat der Senat die Beteiligten bereits in der Verfügung vom 4. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kriterien, die bei einem Kostenvergleich heranzuziehen sind, eine höchstrichterliche Klärung durch das BSG noch aussteht. So verlangen Teile in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur zur Ermittlung der Durchschnittskosten einen überregionalen Vergleich (vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 24. April 2006 - 5 K 783/04 - (juris); Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 52; Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 9 Rdnr. 36) und halten es nicht für ausreichend, dass sich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Landkreis beschränkt (so aber Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; wohl auch BVerwGE 65, 52, 56) Darüber hinaus ist umstritten, ob beim Kostenvergleich von den sog. "Nettoaufwendungen" ausgegangen werden kann (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 - FEVS 48, 86; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32 einerseits; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 22 andererseits; vgl. aber auch BVerwGE 75, 343, 348 ff.). Letztlich ist ebenfalls noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob überhaupt eine generelle Kostenobergrenze festgelegt werden kann - jedenfalls Mehrkosten von rund 75% sind vom BVerwG (BVerwGE 65, 52, 56) als "unvertretbar" angesehen worden - bzw. bis zu welcher Grenze noch eine Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten angenommen werden kann (vgl. etwa Nieders. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 4 ME 400/03 - FEVS 55, 545: Mehrkosten von 21,24% unverhältnismäßig; VG Münster, Urteil vom 24. April 2006 a.a.O.: Überschreitung um 30% noch verhältnismäßig; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. Juni 2007 - S 2 SO 22/07 ER - (juris): Einzelfallprüfung ohne starre Kostengrenze, jedoch bei Mehrkosten von 33 % Unverhältnismäßigkeit im konkreten Fall bejaht; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.4 Rdnr. 30: Mehrkosten bis zu 20% nicht unverhältnismäßig; Dillmann, a.a.O., S. 102 f.: ein Drittel an Mehrkosten Richtschnur für die Annahme unverhältnismäßiger Kosten).
Da nach allem im vorliegenden Verfahren die Kostendimension unter Einschluss des Wunsch- und Wahlrechts der Antragstellerin (§ 9 Abs. 2 SGB XII) nicht weiter aufklärbar ist, ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris) und 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B -). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass der Antragstellerin, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung bedarf, bei Nichtzahlung der Heimentgelte möglicherweise ein Verlust des Heimplatzes droht (vgl. auch Schreiben der KBF vom 10. September 2009); in Anbetracht dieser elementaren Grundbedürfnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohen würde. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte die Antragstellerin zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustünden. Der Nachteil des Antragsgegners bestünde alsdann darin, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung träfe. In Abwägung dieser beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat indes angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 28. Februar 2011, längstens jedoch bis zum Abschluss des beim SG bereits anhängigen Klageverfahrens S 5 SO 2894/09, zu begrenzen. Insoweit hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass der Antragsgegner die Wohnheimkosten (vgl. die Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 25. August 2010) bis einschließlich April 2010 zumindest teilweise, nämlich seiner Darstellung zufolge aufgrund einer Durchschnittsberechnung aus der Zeit von Juli 2008 bis Juni 2009 abzüglich einer (fiktiven) Pflegeleistung in Höhe von monatlich 1.510,00 Euro, übernommen hat, sodass nicht zu erwarten ist, dass der Heimträger allein wegen der bis April 2010 aufgelaufenen Rückstände (8.363,08 Euro) eine Kündigung des Heimvertrags, die ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2319) rechtlich zulässig wäre, ins Auge fassen würde. Was das Befristungsende (28. Februar 2011) anbelangt, geht der Senat davon aus, dass bis dahin genügend Zeit zur Aufklärung der oben angesprochenen Fragen, namentlich zur Zumutbarkeit eines Wechsels der Einrichtung für die Antragstellerin, verbleibt, wobei von dieser und insbesondere ihrer sie als Betreuerin gesetzlich vertretenden Mutter die gebotene Mitwirkung erwartet werden darf. Die Höhe der Vergütungssätze hat der Senat den von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen der KBF vom 30. Juni und 26. August 2010 entnommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen der Antragstellerin von einer Kostenteilung abgesehen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch lediglich aus dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Senat geht - wie sinngemäß bereits das Sozialgericht Reutlingen (SG) im angefochtenen Beschluss - unter Anlegung des objektiven Maßstabs eines verständigen Erklärungsempfängers (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) davon aus, dass der Antragsgegner mit dem im Hauptsacheverfahren (S 5 SO 2894/09) angefochtenen Bescheid vom 25. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2009 nicht bloß eine bis 30. Juni 2009 befristete Kostenzusage ausgesprochen, sondern darüber hinaus die weitere Übernahme der Kosten für das Wohnheim H.str., T., der Körperbehindertenförderung N.-A. (KBF) sowie für die Förder- und Betreuungsgruppe in T. der Werkstatt für behinderte Menschen G. abgelehnt hat; ohnehin dürfte eine Leistungsbewilligung unter einer - u.U. mit der isolierten (Teil-)Anfechtungsklage angreifbaren (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen u.a., Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), 6. Auflage, § 32 Rdnrn. 34 ff. (m.w.N.)) - Nebenbestimmung hier nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtlich zulässig sein. Dass im Übrigen auch die Antragstellerin die oben genannten Bescheide im vorbezeichneten Sinn verstanden hat, ergibt sich aus dem im Klageverfahren gestellten Sachantrag (vgl. den dortigen Schriftsatz vom 2. November 2009). Mithin war der einstweilige Rechtsschutz - wie vorliegend geschehen - nicht über § 86b Abs. 1 SGG, sondern über Abs. 2 a.a.O., zu suchen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist sonach statthaft und zulässig. Zur Begründetheit des Antrags bedarf es des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 11. August 2010 - L 7 SO 78/09 ER-B -). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie den grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen im Umfang des Beschlusstenors mit den dort ausgesprochenen Maßgaben vor; soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde mehr erreichen möchte, ist ihr der Erfolg zu versagen. Mit dem Beschlussausspruch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsgegner sich im Beschwerdeverfahren bereit erklärt hat (vgl. Schriftsätze vom 26. und 30. April, 18. Mai und 30. August 2010), die Kosten für den Besuch der Förder- und Betreuungsgruppe sowie die Fahrtkosten, die Bekleidungsbeihilfe und den Barbetrag vorerst in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, während er die Wohnheimkosten für die Unterbringung der Antragstellerin im T. Heim der KBF nicht oder jedenfalls nur gemindert um einen (fiktiven) Betrag der Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe III übernehmen möchte und diesbezügliche Überweisungen bis einschließlich April 2010 getätigt hat. Demgemäß bedarf es einer einstweiligen Regelung nur hinsichtlich der Kosten für die vollstationäre Unterbringung der Antragstellerin im Wohnheim der KBF, die der Antragsgegner - soweit überhaupt übernommen - um den vorgenannten fiktiven Betrag gekürzt hat. Die dementsprechende Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auf die Kosten der vollstationären Unterbringung im vorgenannten Wohnheim hat die Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2010 ausdrücklich klargestellt; lediglich über die Übernahme dieser Kosten dürfte das SG in dem allein vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss auch entschieden haben. Regelungszeitraum der einstweiligen Anordnung ist die Zeit ab 23. September 2009 (Eingang des Antrags beim SG). Eilrechtsrechtschutz für die Zeit vor Antragseingang hat die Antragstellerin (vgl. Schriftsätze vom 2. November 2009 und 6. Juli 2010) nicht begehrt; Fragen nach einem so genannten "Nachholbedarf" stellen sich sonach vorliegend nicht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 260 f., 297 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 35a).
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht schon deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; diese Vorschrift, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14, 20. November 2007 - L 7 AY 5173/07 ER-B -, 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - und 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - (alle juris; jeweils m.w.N.); ferner Bay. Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 27. April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER -; (alle juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 56; Krodel, a.a.O., Rdnr. 329; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 521 ff.), kommt hier von vornherein nicht zum Tragen. Denn grundlegende Voraussetzung der - nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden (vgl. Leitherer, a.a.O.) - Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckungsfähigem Inhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER - (juris) und 15. Dezember 2008 a.a.O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 a.a.O.; Groth, a.a.O.; ferner Dahm, SozVers 1998, 314); maßgebend hierfür ist die Entscheidungsformel (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; dort auch zum vollstreckungsrechtlichen Grundsatz der Titelklarheit (§ 199 Abs. 4 SGG)). An einem vollstreckbaren Inhalt mangelt es indes - wie von der Antragstellerin zu Recht angemerkt - dem Tenor des angefochtenen Beschlusses des SG, mit welchem die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen worden ist, " der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für ihre vollstationäre Heimunterbringung im Wohnheim der KBF T. zu übernehmen". Damit ist schon der Regelungszeitraum der einstweiligen Anordnung nicht hinreichend festgelegt, weil unklar bleibt, ab wann die ausgesprochene einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme gelten soll.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermag der Senat in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Dringlichkeit der Sache nicht abschließend zu klären, ob die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für ihren Aufenthalt im Wohnheim H.str., T., der KBF als Leistungen zur Eingliederungshilfe weiterhin verlangen kann, zumal eine im Eilverfahren getroffene Regelung ohnehin nur vorläufig sein kann. Ein Erfolg des im Klageverfahren S 5 SO 2894/09 anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs erscheint indessen möglich, jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Andererseits sind erhebliche Belange der Antragstellerin, nämlich Fragen ihrer menschenwürdigen Existenz, berührt, sodass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) vorliegend eine erfolgsunabhängige Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist, um wesentliche Nachteile von ihr abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichend glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m §§ 53, 54 SGB XII, § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX); die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin hat der Antragsgegner, der selbst von seiner Zuständigkeit als Kostenträger (vgl. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 2 SGB XII) ausgeht, nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu beachten wäre. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - (juris) und vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639708 ER-B - a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 99, 149, 151 f.; 111, 328, 330). Dass bei der Antragstellerin, die aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung schwerst mehrfach behindert ist (schwere psychomotorische Retardierung verbunden mit rechtsbetonter spastischer Tetraparese und Kontrakturen in beiden Armen und Beinen, epileptisches Anfallsleiden, Skoliose, kontrakte Klumpfüße), eine wesentliche Behinderung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorliegt, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Der Antragsgegner (vgl. Schriftsatz vom 18. Mai 2010) stellt ferner nicht in Abrede, dass bei der Antragstellerin ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht; die anhand eines individuellen Prüfungsmaßstabs (vgl. § 9 Abs.1 SGB XII; ferner BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - (juris; Rdnr. 22)) zu bestimmende Erfolgsaussicht der eingliederungshilferechtlichen Förderung muss deshalb im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vertiefend erörtert werden (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - FEVS 59, 93; ferner schon BSG SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 169 S. 145; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 53 Rdnr. 32 (alle m.w.N.)). Freilich ist es nicht angebracht, hinsichtlich der Erfüllung der in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe einen engen Maßstab anzulegen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - L 7 SO 259/06 ER-B -; ferner Voelzke, a.a.O., Rdnrn. 26a, 27; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 53 Rdnr. 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 B 18/06 -(juris)).
Der Senat hat sonach im vorliegenden Eilverfahren von einem Eingliederungshilfebedarf der Antragstellerin sowie weiter davon auszugehen, dass das Ziel der Eingliederungshilfe im Sinne einer Deckung ihres individuellen Förderbedarfs im Wohnheim H.str. der KBF erfüllt werden kann. Ob dagegen - wie der Antragsgegner meint - dem Kostenübernahmeanspruch der Antragstellerin, welcher als "Sachleistungsbeschaffungsanspruch" ausgestaltet sein dürfte (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 13 f.); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris)), der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) entgegengehalten werden kann, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantworten. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (vgl. BVerwGE 91, 114, 116; 94, 127, 130; 97, 53, 57, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 9 Rdnr. 17; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 9 Rdnr. 25; Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 9 SGB XII, Rdnrn. 51 f.), wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 26; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 9 Rdnr. 30). Ob die vom Antragsgegner angeführten Betreuungsstätten der LWV.Eingliederungshilfe GmbH (R.) sowie der BruderhausDiakonie (Bruderhilfe E.), die nach seinem Vorbringen als Einrichtungen mit einem so genannten "binnendifferenzierten Bereich" Versorgungsverträge (§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) mit den Pflegekassen abgeschlossen haben, während für das Wohnheim H.str. der KBF eine derartige Zulassung nicht besteht (mit der Folge lediglich pauschaler Leistungen der Pflegeversicherung (§ 43a i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI)), zur bedarfsgerechten Betreuung der Antragstellerin geeignet und bereit wären, vermag der Senat vorliegend nicht abschließend zu beurteilen; dem wird ggf. im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein, wobei freilich für eine entsprechende Eignung jedenfalls der Einrichtung R., für welche der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren allein ausführliches Informationsmaterial vorgelegt hat, deutliche Hinweise bestehen dürften.
Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; BVerwGE 94, 127, 131; 94, 202, 209; 97, 53, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnrn. 59 ff.; zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit mit Blick auf die seit 29. März 2009 als Bundesrecht geltende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BGBl. II 2008, S. 1419) ferner Dillmann, ZfF 2010, 97, 101 ff.); dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Deshalb darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. BVerwGE 94, 127, 131 f.; ferner BVerwGE 64, 318, 320). Ein Heimwechsel dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht kommen, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. BVerwGE 97, 53, 60; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 60).
Ob vorliegend derartige in der individuellen Situation der Antragstellerin begründete Umstände vorliegen, die für ihren Verbleib im Wohnheim H.str. der KBF sprechen, bedarf weiterer Aufklärung, welche der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu leisten vermag und die deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Immerhin könnte für die von der Antragstellerin, die nach mehrfachen Ortsveränderungen nunmehr seit 3. September 2007 im Wohnheim H.str. in T. lebt, zur Unzumutbarkeit des Wechsels der stationären Einrichtung dargelegten Gründe manches sprechen. Die Antragstellerin hat unter Vorlage des Attestes der Hausärztin Dr. G.-Th. vom 17. September 2009 sowie der eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mutter vom 8. April 2010 und des stellvertretenden Geschäftsleiters der KBF G. M. vom 13. April 2010 vorgebracht, dass aufgrund der Art und der Schwere ihrer Behinderung feste Bindungen und Bezugspersonen unerlässlich seien und dies ausschließlich durch die Unterbringung im Wohnheim H.str. der KBF gewährleistet sei; dort lebe sie in einer Gruppe mit sechs Bewohnern, mit denen sie sehr vertraut sei und die sie zum Teil schon aus ihrer Kindheit kenne, wobei sie auch zu den Betreuern zwischenzeitlich eine sehr feste und innige Beziehung aufgebaut habe. Sie hat weiter geltend gemacht, dass durch eine Verlegung aus dem Wohnheim H.str. nicht nur der eingetretene Förderungserfolg gefährdet sei, sondern auch ihr Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychische Entwicklung, erheblich beeinträchtigt würde. Die Antragstellerin hat ferner auf die nun mehrjährige Unterbringung im Wohnheim H.str. der KBF in T. verwiesen. All diesen Umständen wird unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Hauptsacheverfahren, in dem ggf. auch eine Beiladung des Einrichtungsträgers ins Auge zu fassen sein wird (vgl. hierzu BSG 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris)), weiter nachzugehen sein, wobei der Antragsgegner, sollte er selbst - außerhalb gerichtlicher Ermittlungen - diesbezüglich eigene Gutachtenserhebungen beabsichtigen, die Vorschrift des § 14 Abs. 5 SGB IX zu beachten hätte.
Erst wenn sich - bei ggf. weiter erforderlicher Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren - herausstellen sollte, dass wichtige Gründe in der Person der Antragstellerin einem Wechsel aus der bisherigen Betreuungseinrichtung der KBF in der H.str. in T. in eine andere zur Eingliederung gleich gut geeignete Betreuungseinrichtung nicht entgegengehalten werden können, könnte auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII über den Mehrkostenvorbehalt zurückgegriffen werden. Insoweit hat der Senat die Beteiligten bereits in der Verfügung vom 4. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kriterien, die bei einem Kostenvergleich heranzuziehen sind, eine höchstrichterliche Klärung durch das BSG noch aussteht. So verlangen Teile in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur zur Ermittlung der Durchschnittskosten einen überregionalen Vergleich (vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 24. April 2006 - 5 K 783/04 - (juris); Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 52; Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 9 Rdnr. 36) und halten es nicht für ausreichend, dass sich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Landkreis beschränkt (so aber Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; wohl auch BVerwGE 65, 52, 56) Darüber hinaus ist umstritten, ob beim Kostenvergleich von den sog. "Nettoaufwendungen" ausgegangen werden kann (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 - FEVS 48, 86; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32 einerseits; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 22 andererseits; vgl. aber auch BVerwGE 75, 343, 348 ff.). Letztlich ist ebenfalls noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob überhaupt eine generelle Kostenobergrenze festgelegt werden kann - jedenfalls Mehrkosten von rund 75% sind vom BVerwG (BVerwGE 65, 52, 56) als "unvertretbar" angesehen worden - bzw. bis zu welcher Grenze noch eine Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten angenommen werden kann (vgl. etwa Nieders. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 4 ME 400/03 - FEVS 55, 545: Mehrkosten von 21,24% unverhältnismäßig; VG Münster, Urteil vom 24. April 2006 a.a.O.: Überschreitung um 30% noch verhältnismäßig; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. Juni 2007 - S 2 SO 22/07 ER - (juris): Einzelfallprüfung ohne starre Kostengrenze, jedoch bei Mehrkosten von 33 % Unverhältnismäßigkeit im konkreten Fall bejaht; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.4 Rdnr. 30: Mehrkosten bis zu 20% nicht unverhältnismäßig; Dillmann, a.a.O., S. 102 f.: ein Drittel an Mehrkosten Richtschnur für die Annahme unverhältnismäßiger Kosten).
Da nach allem im vorliegenden Verfahren die Kostendimension unter Einschluss des Wunsch- und Wahlrechts der Antragstellerin (§ 9 Abs. 2 SGB XII) nicht weiter aufklärbar ist, ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris) und 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B -). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass der Antragstellerin, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung bedarf, bei Nichtzahlung der Heimentgelte möglicherweise ein Verlust des Heimplatzes droht (vgl. auch Schreiben der KBF vom 10. September 2009); in Anbetracht dieser elementaren Grundbedürfnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohen würde. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte die Antragstellerin zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustünden. Der Nachteil des Antragsgegners bestünde alsdann darin, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung träfe. In Abwägung dieser beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat indes angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 28. Februar 2011, längstens jedoch bis zum Abschluss des beim SG bereits anhängigen Klageverfahrens S 5 SO 2894/09, zu begrenzen. Insoweit hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass der Antragsgegner die Wohnheimkosten (vgl. die Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 25. August 2010) bis einschließlich April 2010 zumindest teilweise, nämlich seiner Darstellung zufolge aufgrund einer Durchschnittsberechnung aus der Zeit von Juli 2008 bis Juni 2009 abzüglich einer (fiktiven) Pflegeleistung in Höhe von monatlich 1.510,00 Euro, übernommen hat, sodass nicht zu erwarten ist, dass der Heimträger allein wegen der bis April 2010 aufgelaufenen Rückstände (8.363,08 Euro) eine Kündigung des Heimvertrags, die ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2319) rechtlich zulässig wäre, ins Auge fassen würde. Was das Befristungsende (28. Februar 2011) anbelangt, geht der Senat davon aus, dass bis dahin genügend Zeit zur Aufklärung der oben angesprochenen Fragen, namentlich zur Zumutbarkeit eines Wechsels der Einrichtung für die Antragstellerin, verbleibt, wobei von dieser und insbesondere ihrer sie als Betreuerin gesetzlich vertretenden Mutter die gebotene Mitwirkung erwartet werden darf. Die Höhe der Vergütungssätze hat der Senat den von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen der KBF vom 30. Juni und 26. August 2010 entnommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen der Antragstellerin von einer Kostenteilung abgesehen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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