L 5 R 2571/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3119/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2571/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.4.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene Kläger (GdB 60, Verwaltungsakte S. 113), serbischer Staatsangehöriger, lebt seit 1967 in Deutschland. Am 6.9.2007 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung. Im Antragsformular gab der Kläger an, er habe eine Berufsausbildung nicht absolviert. Auf (am 18.9.2007 bei der Beklagten eingegangenen) Anlagen zum Rentenantrag (Verwaltungsakte S. 89) gab er an, eine Berufsausbildung (etwa in einem Ausbildungsberuf) habe nicht bestanden. Zu weiteren Qualifikationen ist unter der Rubrik vom - bis "1982" und unter der Rubrik Art der Ausbildung "Meisterprüfung, Gebäudereinigung" eingetragen. Ein Anlernverhältnis habe nicht bestanden. Als letzten Arbeitgeber gab der Kläger seine Ehefrau, als Betriebsart "Reinigungsfirma" an.

Die Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft hatte dem Kläger mit Bescheid vom 13.4.2000 wegen einer Berufskrankheit Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. bewilligt. Als Folge der Berufskrankheit wurde ein hyperreagibles Bronchialsystem auf Grund eines Asthma bronchiale, soweit dieses durch die berufliche Tätigkeit als selbständiger Unternehmer einer Reinigungsfirma vor dem 18.3.1997 entstanden ist, anerkannt.

Weitere Angaben zu seinem beruflichen Werdegang machte der Kläger bei den in der Folgezeit durchgeführten Begutachtungen:

Auf einem Fragebogen vom 18.9.2007 gab der Kläger an, er habe 8 Jahre die Schule besucht. Die Anzahl der Lehrjahre wird mit "1" angegeben, die Anzahl der Gesellenjahre mit "3". Bei der Frage nach dem Berufsabschluss ist zunächst "nein", sodann "ja", zu Meisterprüfung "ja" angekreuzt worden. Die letzte berufliche Tätigkeit wurde mit "Gebäudereinigung/chemischer Reiniger" bezeichnet.

Im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 17.10.2007 ist festgehalten, die Ehefrau des Klägers sei nach dessen Angaben in der Gebäudereinigung selbständig erwerbstätig. Der Kläger habe das 17 Jahre lang "selber auch gemacht", die Ehefrau habe das dann später, vor etwa 3 oder 4 Jahren, übernommen. Er sei jetzt "zu Hause" bzw. arbeite 4 Stunden "als Hausmeister" (offenbar im Betrieb der Ehefrau angestellt) in einem Papiergeschäft – wohl Schreibwarengeschäft - (dorthin morgens zu Fuß – 2 Km -, Öffnen des Ladens um 7 Uhr, Sitzen als Pförtner, auch um Leute einzulassen, bis 9.30 Uhr; dann wieder zu Fuß nach Hause; abends zum Ladenschließen noch einmal zurück von 19.00 Uhr bis 20.15 Uhr). Die Ehefrau führe noch das Gebäudereinigungsunternehmen (13 Angestellte). Er habe 8 Jahre die Schule besucht, dann bei der Mutter in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach der Einreise nach Deutschland habe er zunächst als Küchenhilfe, dann als Fliesenleger gearbeitet und sich im Anschluss daran nach einer Lehre "inklusive Meister" als Gebäudereiniger selbständig gemacht und 17 Jahre bis 1998 das Geschäft geführt. Damals habe er den Betrieb an den Sohn weiter gegeben; er selbst habe die Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft erhalten. Seit 4 Jahren habe er eine Stelle als Hausmeister.

Im Versicherungsverlauf des Klägers sind Pflichtbeitragszeiten zunächst bis 30.9.1988, sodann wieder ab 1.10.1998 bis 31.12.2006 gespeichert.

Die Beklagte ließ den Kläger auf ihrer Klinischen Begutachtungsstation begutachten. Gestützt auf die Teilgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 17.10.2007 (Alltagsgestaltung: u.a. zweimal täglich eine Stunde Spaziergang, Freunde und Kinder besuchen, gemeinsames Grillen im Garten, Hilfe im Haushalt, Zeitunglesen, Fernsehen, Interesse für Landwirtschaft und Politik, letzter Urlaub in Serbien im dortigen eigenen Haus, 17-stündige Busfahrt; normale Antriebslage des Klägers) und des Chirurgen Dr. W. vom 18.10.2007 führte der Internist und Sozialmediziner MDir. L. im mehrfachärztlichen (zusammenfassenden) Gutachten vom 14.11.2007 aus, beim Kläger lägen Schwindelerscheinungen bei Panikattacken mit Hyperventilation (ohne aktives Vermeidungsverhalten im Alltagsleben), lumboischialgieforme Beschwerden links bei degenerativen Veränderungen ohne neurologische Ausfälle, ein mechanisch behindernder kindskopfgroßer Hodenbruch links, Arthrosen des linken Kniegelenks und der Hüftgelenke mit endgradiger Bewegungsbehinderung sowie ein Asthma bronchiale, aktuell erscheinungsfrei und ohne nachweisbare Einschränkung der Lungenfunktion unter systemischer und inhalativer Therapie vor. Dr. B. habe eine depressive Beeinträchtigung nicht gefunden und eine ausgeprägte Neigung zu einer funktionellen Überlagerung und Ausweitung der Beschwerden beschrieben, die man in der dargebotenen Weise bei der Untersuchung als recht demonstrativ und der willentlichen Kontrolle nicht entzogen deuten müsse. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen (keine erhöhte Verletzungsgefahr, kein Zeitdruck, keine Schichtarbeit, kein überwiegendes Stehen oder Gehen, keine Zwangshaltungen oder fortgesetztes Bücken bzw. kein häufiges Knien/Hocken, keine besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, keine besondere Belastung durch Kälte, Zugluft, Nässe und inhalative Reize) überwiegend im Sitzen 6 Stunden täglich verrichten.

Mit Bescheid vom 22.11.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Da der Kläger leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich leisten könne, liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung seien zum 5.9.2007 erfüllt.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die gutachterliche Leistungseinschätzung sei zu optimistisch ausgefallen. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und es habe sich auch eine depressive Entwicklung eingestellt, die Dr. B. nicht entsprechend gewürdigt habe. Derzeit arbeite er 4 Stunden täglich als Hausmeister auf Kosten seiner Gesundheit.

Der Kläger legte (u.a.) ein für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft erstattetes Gutachten des Dr. S. (St. V.-Kliniken, K.) vom 30.10.2007 vor (Gesamtbild am ehesten nichtallergisches Asthma; wie im Vorgutachten psychische Aggravation der Symptome nicht ausgeschlossen; nach wie vor MdE 20 v.H.). Hierzu führte MDir. L. im Vermerk vom 20.5.2008 aus, eine Änderung der Leistungsbeurteilung sei nicht veranlasst.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 16.7.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhob. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; deswegen habe er auch ein von der Berufsgenossenschaft vorgeschlagenes Heilverfahren nicht antreten können.

Mit Verfügung vom 20.1.2009 wies das Sozialgericht darauf hin, nach Aktenlage ergäben sich keine Hinweise für das Bestehen von Berufsschutz. Der Kläger habe zwar angegeben, Gebäudereinigermeister zu sein, hierfür jedoch bislang keine Nachweise vorgelegt. Zudem gehe aus den Angaben bei der Begutachtung hervor, dass der Kläger zuvor im Gebäudereinigerberuf selbstständig tätig gewesen sei. Für eine vorhergehende Ausübung dieses Berufs in einem Anstellungsverhältnis gebe es keine Anhaltspunkte. Sofern Berufsschutz geltend gemacht werden solle, möge hierzu ergänzend vorgetragen werden. Der Kläger trug hierauf nichts mehr vor; weitere Unterlagen (etwa ein Meisterbrief o.ä.) wurden ebenfalls nicht vorgelegt.

Das Sozialgericht befragte sodann behandelnde Ärzte. Der Orthopäde Dr. K. teilte im Bericht vom 4.2.2009 Diagnosen mit (chronisch radikuläres LWS-Syndrom links bei Bandscheibenprotrusion L4/L5 mit neurologischen Ausfallerscheinungen links, chronisch degeneratives HWS-Syndrom, Gonarthrose beidseits, rezidivierende Epicondylitis radialis links); der Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert schlecht. Dem Bericht war ein Arztbrief des Neurologen Hl. vom 28.12.2007 beigefügt. Darin ist ausgeführt, die vom Kläger dargebotenen hochgradigen Paresen, die einer Radikulopathie L5 und S1 entsprechen könnten, korrelierten nicht mit dem elektromyographischen Befund, bei dem keine floride Denervierung, sondern allenfalls leichtgradige chronisch-neurogene Umbauzeichen hätten nachgewiesen werden können. Nach eigenen Angaben habe der Kläger eine (zu empfehlende) krankengymnastische Behandlung nicht versucht. Der Neurologe und Psychiater Dr. N. gab im Bericht vom 12.2.2009 Behandlungstermine an (vom 15.2.2002 bis 15.2.2007 6 Termine). Einen für 1.3.2007 vereinbarten (letzten) Termin habe der Kläger nicht wahrgenommen, weswegen seitdem keine weiteren Befunde erhoben worden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.4.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die Begutachtung durch die Dres. B. und W. bzw. MDir. L. habe ergeben, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, weswegen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) vorliege. Der Kläger sei in seiner Fähigkeit zur Alltagsbewältigung nicht relevant eingeschränkt, das Interessenspektrum und die soziale Interaktionsfähigkeit seien erhalten. Er sei vielseitig interessiert und noch aktiv, unternehme 2 mal täglich einstündige Spaziergänge, besuche Freunde und Kinder und habe noch im Juli 2007 mit seiner Frau eine 17-stündige Busreise nach Serbien unternommen, wo er ein eigenes Haus besitze. Der Kläger helfe im Haushalt, lese Zeitung, sehe fern und interessiere sich für Landwirtschaft und Politik. Eine rentenberechtigende Leistungsminderung könne auch den Arztberichten der Dres. K. und N. nicht entnommen werden. Dr. N. habe der Kläger letztmals im Februar 2007 konsultiert; soweit Dr. K. über bereits bekannte und gewürdigte Gesundheitsstörungen hinaus im Zusammenhang mit dem chronischen LWS-Syndrom neurologische Ausfallerscheinungen links diagnostiziert habe, sei dies durch Befunde nicht belegt. Aus dem Befundbericht des Neurologen Hl. vom 28.12.2007 gehe vielmehr hervor, dass allenfalls leichtgradige chronisch-neurogene Umbauzeichen nachweisbar seien, weshalb die vom Kläger dargebotenen hochgradigen Paresen entsprechend einer Radikulopathie L5/S1 nicht mit dem neurologischen Befund hatten in Übereinstimmung gebracht werden können. Auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe dem Kläger nicht zu, da er sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse. Berufsschutz bestehe nicht. Die behauptete Qualifikation als Meister sei trotz entsprechender Nachfrage weder durch Vorlage von Urkunden noch anderweit belegt worden. Außerdem habe der Kläger nicht dargetan, wo bzw. in welcher Zeit er als angestellter Gebäudereinigermeister gearbeitet haben wolle. Mit der selbständigen Erwerbstätigkeit als Gebäudereiniger könne er Berufsschutz nicht erwerben, da hierfür keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Außerdem habe der Kläger zunächst angegeben, keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Im Hinblick auf die spätere Angabe einer Ausbildungszeit von 1 Jahr könne der Kläger allenfalls den Ungelernten des unteren Bereichs zugeordnet werden, weswegen ihm (ohne Benennung einer Verweisungstätigkeit) alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts von nicht ganz geringem Wert sozial zumutbar seien. Die seit 1998 ausgeübte Halbtagsbeschäftigung begründe ebenfalls keinen Berufsschutz, da der Kläger, der sich selbst als "Hausmeister" bezeichnet habe, im Wesentlichen Pförtnertätigkeiten, wie die Ladenöffnung, die Einlasskontrolle und den Schließdienst, verrichtet habe, die zu den ungelernten Tätigkeiten einfachster Art zählten und in weniger als 3 Monaten erlernbar seien.

Auf den ihm am 8.5.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5.6.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Die Leistungsbeurteilung der Verwaltungsgutachter sei zu positiv ausgefallen. Mittlerweile habe er in seinem Heimatland ein künstliches Hüftgelenk bekommen. Er könne nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.4.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2008 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, im Versicherungskonto des Klägers seien Pflichtbeiträge bis 8.7.2008 gespeichert. Danach seien rentenrechtliche Zeiten nicht mehr vermerkt. Offenbar lebe der Kläger nicht mehr in Deutschland.

Der Kläger hat Arztunterlagen in serbischer Sprache vorgelegt. Diese sind (soweit lesbar) übersetzt und dem beratungsärztlichen Dienst der Beklagten zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dr. M. hat in der Stellungnahme vom 14.4.2010 ausgeführt, die serbischen Arztunterlagen beträfen die Zeit von Februar bis Mai 2009. Dabei sei dem (nunmehr offenbar in Serbien lebenden) Kläger u.a. am 16.5.2009 Arbeitsunfähigkeit ab 24.2.2009 bescheinigt worden. In den Arztbriefen würden die bereits bekannten Diagnosen (Wirbelsäulenerkrankungen und Gonarthrose) und dreimal erhöhte Blutdruckwerte erwähnt. Außerdem werde im Mai 2005 eine Depression attestiert. Für die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks sei aus den Unterlagen nichts zu entnehmen. Hinsichtlich der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.

Mit Verfügung vom 21.4.2010 wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers um Mitteilung gebeten, ob der Kläger noch in Deutschland lebe; die Anfrage ist auch nach Erinnerung nicht beantwortet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren; er hat darauf keinen Anspruch.

Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid (unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, § 136 Abs. 3 SGG) zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten und die Ergebnisse der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren anzumerken:

Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Danach geht aus den im Verwaltungsverfahren erhobenen Gutachten der Dres. B. und W. bzw. des MDir. L. überzeugend hervor, dass der Kläger leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) noch 6 Stunden täglich verrichten kann, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Gegen die gutachterliche Leistungseinschätzung ist Stichhaltiges nicht vorgebracht worden. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen serbischer Ärzte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das hat Dr. M. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14.4.2010 schlüssig dargelegt. In den Arztunterlagen werden im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen berichtet; die entsprechenden Gesundheitsstörungen sind in den vorliegenden Gutachten in sozialmedizinischer Hinsicht gewürdigt worden. Für die vom Kläger behauptete Implantation eines künstlichen Hüftgelenks ist den Arztunterlagen nichts zu entnehmen; davon abgesehen führte dies regelmäßig zu einer Besserung der entsprechenden Gelenksfunktion. Soweit eine Depression behauptet (und in einem Attest eines serbischen Arztes im Mai 2005 bescheinigt) wird, stehen dem die Erkenntnisse des Neurologen und Psychiaters Dr. B. in dessen überzeugenden Gutachten vom 17.10.2007 entgegen. Im Übrigen sprechen die vom Gutachter eruierte (weitgehende unbeeinträchtigte) Alltagsgestaltung des Klägers und die vorgefundene normale Antriebslage gegen eine hinreichend gewichtige Erkrankung des depressiven Formenkreises. Auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. M. hat der Kläger auch nichts mehr vorgetragen und weitere Einwendungen nicht mehr erhoben.

Berufsschutz kommt für den Kläger, wie das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid ebenfalls zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht. Auch hierzu ist im Berufungsverfahren nichts mehr vorgetragen worden.

Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte weitere Ermittlungen in medizinischer Hinsicht bzw. im Hinblick auf Berufsschutzfragen nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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