L 7 SO 2850/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1434/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2850/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 2 SGG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG).

Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Mannheim (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren ist etwa dann unzulässig, wenn es dem Antrag bereits am Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) mangelt (vgl. hierzu allgemein Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, Vor § 51 Rdnrn. 16 ff.; ferner Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 26b) oder aber der nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO geforderte Anordnungsgrund offensichtlich nicht besteht (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 26c). Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 26. Januar 2009 - L 7 SO 78/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der am 16. April 2010 beim SG eingegangene - auf die Übernahme der Kosten für die jährliche Urlaubsvertretung der ihn derzeit betreuenden Pflegepersonen (Minijobber) gerichtete - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, etwa mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses oder wegen offensichtlichen Fehlens eines Anordnungsgrundes, schon unzulässig ist. Jedenfalls ist die Eilbedürftigkeit der Sache auf der Ebene der Begründetheit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrages zu verneinen. Die Beschwerde des Antragstellers muss mithin schon mangels eines Anordnungsgrundes erfolglos bleiben.

Die Regelungsanordnung dient, wie bereits oben ausgeführt, der Behebung gegenwärtiger, also bestehender Notlagen. Demgemäß es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -, 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B - und 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B -; ferner Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris)). Vorliegend hat der Antragsteller nicht geltend und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass ein Urlaub der ihn im Rahmen der Hilfe zur Pflege betreuenden beiden "Minijobber" konkret ansteht. Darüber hinaus stellt der Antragsgegner - wie seinen Schriftsätzen vom 30. April und 13. Juli 2010 (vgl. auch sein Schreiben vom 20. April 2009 an den Antragsteller) zu entnehmen ist - seine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Urlaubsvertretung dem Grunde nach auch überhaupt nicht in Abrede. Zutreffend haben das SG und der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zugemutet werden kann, bei einem sich konkret abzeichnenden Bedarf bezüglich einer Urlaubsvertretung einen entsprechenden Leistungsantrag bei der Behörde zu stellen, damit eine rechtzeitige Bedarfsdeckung sichergestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved