Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3769/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3232/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 11 KR 3232/10 NZB wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Erstattung für geleistete Zuzahlungen, ist nicht zuzulassen.
Der Senat musste für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keinen besonderen Vertreter für den Kläger bestellen. Nach § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters liegen beim Kläger nicht vor. Denn der Kläger hat seiner Ehefrau (Frau E. C.-M.) eine General- und Betreuungsvollmacht erteilt, wonach sie ihn auch vor Gericht vertreten darf (vgl LSG, Beschluss vom 17. August 2009 - L 5 KR 1568/09 ER-B mwN). Aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht kann die Ehefrau den Kläger mithin im Beschwerdeverfahren vertreten. Darüber hinaus hat sie bereits unter dem 15. Februar 1999 Herrn F. H. eine Vollmacht zur Vertretung vor Gericht erteilt (Bl 4 der Senatsakte).
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend werden keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht, sondern der Kläger begehrt die weitere Erstattung von maximal 66,12 EUR bereits geleisteter Zuzahlungen für das Jahr 2008. Damit wird jedoch die erforderliche Beschwerdesumme von 750 EUR nicht erreicht.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind (vgl BSG, Beschluss vom 20. März 2008 - B 5a R 6/08 B zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Meyer-Ladewig/Kellerer/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009 - B 6 KA 31/08 B = veröffentlicht in juris mwN).
Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - B 5 R 154/10 B; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage, Kapitel IX Rdnr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 a Nr 26 S 48).
Unabhängig davon, dass der Kläger bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt hat, scheitert die Grundsatzrüge bereits deshalb, weil das BSG bereits entschieden hat, wie die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 17/08 R = Die Leistungen Beilage 2010, 59; Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 7/07 R = SozR 4-2500 § 62 Nr 3). Dies hat das SG auch berücksichtigt, so dass auch keine Divergenzrüge im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG vorliegt. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, die Belastungsgrenze sei auch für die Jahre 2009 und 2010 "auf Null" zu setzen, weist der Senat darauf hin, dass im Klageverfahren nur die Erstattung von Zuzahlungen für das Jahr 2008 streitig war und die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid vom 04. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2008 (§ 95 SGG) auch nur hierüber entschieden hat. Die Erweiterung eines bei Einlegung der Berufung nicht berufungsfähigen Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens führt aber grundsätzlich nicht zur Zulässigkeit der Berufung (vgl BSGE 58, 291, 294 mwN).
Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG konkret geltend gemacht. Er hat lediglich behauptet, "zahlreiche Verfahrensmängel" lägen vor, ohne jedoch einen Verfahrensmangel auch nur hinreichend näher zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, müssen aber genau angegeben werden (vgl BSG SozR 1500 § 150 Nr 18). Soweit der Kläger aber in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, das Sozialgericht habe ihm zu Unrecht einen "Gebrechlichkeits-Prozesspfleger" verweigert, so weist der Senat darauf hin, dass diesbezüglich ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Denn der Kläger hat zwar im Klageverfahren neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) auch einen Antrag auf Beiordnung eines "Prozesspflegers" (gemeint: besonderer Vertreter iSv § 72 SGG) gestellt und beantragt, Rechtsanwalt M. H. beizuordnen (Schriftsatz vom 17. März 2009, beim Sozialgericht eingegangen am 19. März 2009). Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat das Sozialgericht aber dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und zugleich Rechtsanwalt M. H. beigeordnet. Dem Sozialgericht stand hierbei die Wahl frei, dem bedürftigen Kläger entweder einen Rechtsanwalt nach § 73a SGG iVm § 121 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) beizuordnen oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und PKH zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 72 Rdnr 8 mwN).
Mit Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das vorgenannte abzulehnen, da die Beschwerde - wie bereits dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG iVm § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 11 KR 3232/10 NZB wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Erstattung für geleistete Zuzahlungen, ist nicht zuzulassen.
Der Senat musste für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keinen besonderen Vertreter für den Kläger bestellen. Nach § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters liegen beim Kläger nicht vor. Denn der Kläger hat seiner Ehefrau (Frau E. C.-M.) eine General- und Betreuungsvollmacht erteilt, wonach sie ihn auch vor Gericht vertreten darf (vgl LSG, Beschluss vom 17. August 2009 - L 5 KR 1568/09 ER-B mwN). Aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht kann die Ehefrau den Kläger mithin im Beschwerdeverfahren vertreten. Darüber hinaus hat sie bereits unter dem 15. Februar 1999 Herrn F. H. eine Vollmacht zur Vertretung vor Gericht erteilt (Bl 4 der Senatsakte).
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend werden keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht, sondern der Kläger begehrt die weitere Erstattung von maximal 66,12 EUR bereits geleisteter Zuzahlungen für das Jahr 2008. Damit wird jedoch die erforderliche Beschwerdesumme von 750 EUR nicht erreicht.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind (vgl BSG, Beschluss vom 20. März 2008 - B 5a R 6/08 B zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Meyer-Ladewig/Kellerer/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009 - B 6 KA 31/08 B = veröffentlicht in juris mwN).
Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - B 5 R 154/10 B; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage, Kapitel IX Rdnr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 a Nr 26 S 48).
Unabhängig davon, dass der Kläger bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt hat, scheitert die Grundsatzrüge bereits deshalb, weil das BSG bereits entschieden hat, wie die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 17/08 R = Die Leistungen Beilage 2010, 59; Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 7/07 R = SozR 4-2500 § 62 Nr 3). Dies hat das SG auch berücksichtigt, so dass auch keine Divergenzrüge im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG vorliegt. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, die Belastungsgrenze sei auch für die Jahre 2009 und 2010 "auf Null" zu setzen, weist der Senat darauf hin, dass im Klageverfahren nur die Erstattung von Zuzahlungen für das Jahr 2008 streitig war und die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid vom 04. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2008 (§ 95 SGG) auch nur hierüber entschieden hat. Die Erweiterung eines bei Einlegung der Berufung nicht berufungsfähigen Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens führt aber grundsätzlich nicht zur Zulässigkeit der Berufung (vgl BSGE 58, 291, 294 mwN).
Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG konkret geltend gemacht. Er hat lediglich behauptet, "zahlreiche Verfahrensmängel" lägen vor, ohne jedoch einen Verfahrensmangel auch nur hinreichend näher zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, müssen aber genau angegeben werden (vgl BSG SozR 1500 § 150 Nr 18). Soweit der Kläger aber in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, das Sozialgericht habe ihm zu Unrecht einen "Gebrechlichkeits-Prozesspfleger" verweigert, so weist der Senat darauf hin, dass diesbezüglich ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Denn der Kläger hat zwar im Klageverfahren neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) auch einen Antrag auf Beiordnung eines "Prozesspflegers" (gemeint: besonderer Vertreter iSv § 72 SGG) gestellt und beantragt, Rechtsanwalt M. H. beizuordnen (Schriftsatz vom 17. März 2009, beim Sozialgericht eingegangen am 19. März 2009). Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat das Sozialgericht aber dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und zugleich Rechtsanwalt M. H. beigeordnet. Dem Sozialgericht stand hierbei die Wahl frei, dem bedürftigen Kläger entweder einen Rechtsanwalt nach § 73a SGG iVm § 121 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) beizuordnen oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und PKH zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 72 Rdnr 8 mwN).
Mit Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das vorgenannte abzulehnen, da die Beschwerde - wie bereits dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG iVm § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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