Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2709/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3770/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche das Sozialgericht Mannheim (SG) im angefochtenen Beschluss zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) geprüft hat, nicht mehr in Betracht. Mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag hatte die Antragstellerin sinngemäß - wie vom SG zutreffend erkannt - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorherigen Zustimmung zu ihrer Ortsabwesenheit in der Türkei im Zeitraum vom 30. Juli bis 20. August 2010 erstrebt (vgl. § 7 Abs. 4a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung; hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) BSGE 44, 188 = SozR 4100 § 103 Nr. 8, BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 23). Dieses Begehren ist mittlerweile schon aufgrund Zeitablaufs erledigt, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Antragstellerin den zumindest formal als Verwaltungsakt (vgl. hierzu BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 (Rdnr. 11)) erlassenen Bescheid vom 27. Juli 2010 (Ablehnung der Genehmigung einer Ortsabwesenheit) - ebenso wie den weiteren Bescheid vom 27. Juli 2010 (Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 30. Juli 2010) - noch rechtzeitig anfechten könnte. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin die Reise in die Türkei tatsächlich angetreten hat; sie hat weder auf die Senatsverfügungen vom 12., 20. und 24. August 2010 reagiert noch ist sie zu den Meldeterminen vom 2., 23. und 30. August 2010 bei der Antragsgegnerin erschienen. Die für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bereits angewiesenen Leistungen für den Monat August 2010 konnten ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2010 aus technischen Gründen nicht mehr gestoppt werden.
Für die erstrebte einstweilige Anordnung bleibt nach allem schon wegen Zeitablaufs kein Raum mehr. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wäre im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni 2008 - L 7 AS 2883/08 ER-B -; Bundesfinanzhof BFHE 142, 564; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 9b; ders., a.a.O., § 131 Rdnr. 7c).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche das Sozialgericht Mannheim (SG) im angefochtenen Beschluss zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) geprüft hat, nicht mehr in Betracht. Mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag hatte die Antragstellerin sinngemäß - wie vom SG zutreffend erkannt - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorherigen Zustimmung zu ihrer Ortsabwesenheit in der Türkei im Zeitraum vom 30. Juli bis 20. August 2010 erstrebt (vgl. § 7 Abs. 4a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung; hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) BSGE 44, 188 = SozR 4100 § 103 Nr. 8, BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 23). Dieses Begehren ist mittlerweile schon aufgrund Zeitablaufs erledigt, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Antragstellerin den zumindest formal als Verwaltungsakt (vgl. hierzu BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 (Rdnr. 11)) erlassenen Bescheid vom 27. Juli 2010 (Ablehnung der Genehmigung einer Ortsabwesenheit) - ebenso wie den weiteren Bescheid vom 27. Juli 2010 (Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 30. Juli 2010) - noch rechtzeitig anfechten könnte. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin die Reise in die Türkei tatsächlich angetreten hat; sie hat weder auf die Senatsverfügungen vom 12., 20. und 24. August 2010 reagiert noch ist sie zu den Meldeterminen vom 2., 23. und 30. August 2010 bei der Antragsgegnerin erschienen. Die für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bereits angewiesenen Leistungen für den Monat August 2010 konnten ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2010 aus technischen Gründen nicht mehr gestoppt werden.
Für die erstrebte einstweilige Anordnung bleibt nach allem schon wegen Zeitablaufs kein Raum mehr. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wäre im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni 2008 - L 7 AS 2883/08 ER-B -; Bundesfinanzhof BFHE 142, 564; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 9b; ders., a.a.O., § 131 Rdnr. 7c).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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