Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 7685/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5418/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beklagten streitig.
Die seit dem 28.11.2002 selbständig erwerbstätige Klägerin war bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeldbezug sowie pflegeversichert. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten wurde durch diese zum 15.9.2006 beendet.
Mit Bescheid vom 1.12.2003 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab dem 1.8.2003 unter Zugrundelegung eines Einkommens von monatlich 1.785,- EUR (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) den Beitrag der Klägerin zur Krankenversicherung auf 244,54 EUR (Beitragssatz 13,7 %) und den Beitrag zur Pflegeversicherung auf monatlich 30,34 EUR fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis "vorläufige Einstufung".
Auf eine Einkommensanfrage der Beklagten teilte die Klägerin unter dem 24.2.2006 mit, dass ihre jährlichen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2006 (42.750,00 EUR) nicht übersteigen werde. Für die Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit liege ihr noch kein Steuerbescheid vor, sie lege daher eine vorläufige Einkommensteuerberechnung der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft für das Jahr 2004 bei. Ferner übersandte die Klägerin eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2005. Die Steuerberechnung für 2004 beziffert die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den "Ehegatten" auf 24.272,00 EUR für den "Steuerpflichtigen" auf 0,00 EUR.
Durch die Steuerberatungsgesellschaft wurde der Beklagten am 4.4.2006 der Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2003 vom 15.4.2005 vorgelegt, nach welchem die Klägerin positive Einkünfte im Umfang von 77.861,- EUR (74.392,- EUR aus Gewerbebetrieb, 3.469, EUR aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt hatte.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt fest: 1.8.2003 bis 31.12.2003: monatlich 472,66 EUR (Krankenversicherung), 58,66 EUR (Pflegeversicherung), 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 monatlich 502,20 EUR (Krankenversicherung), 59,28 EUR (Pflegeversicherung), 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 monatlich 507,60 EUR (Krankenversicherung), 59,92 EUR (Pflegeversicherung) und ab dem 1.1.2006 monatlich 513,00 EUR (Krankenversicherung) und 60,56 EUR (Pflegeversicherung). Die Beklagte legte ihrer Beitragsberechnung hierbei die monatliche Höchstbeitragsbemessungsgrenze von 3.450,- EUR monatlich (2003), von 3.487,50 EUR monatlich (2004), von 3.525,- EUR monatlich (2005) und von 3 562,50 EUR monatlich (2006) zugrunde; die Nachzahlung betrage insgesamt 9 219,92 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid auch namens der Pflegekasse der Beklagten ergehe.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.7.2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass für die Beitragsberechnung der Jahre ab 2004 der maßgebende Gewinn aus Gewerbebetrieb lediglich 24.272,00 EUR betrage. Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 sei mit einem "kleinen Verlust" zu rechnen, so dass sich die Beiträge gegenüber den zutreffend auf 291,27 EUR bzw. 34,39 EUR für das Jahr 2004 zu beziffernden Beiträgen nicht erhöhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich die Beitragsbemessung freiwilliger Versicherter nach der Satzung der Krankenkasse richte. Diese bestimme, dass als beitragspflichtige Einnahmen für das Jahr 2006 ein Betrag von 3.562,50 EUR monatlich zu berücksichtigen sei. Eine niedrigere Beitragsbemessung sei nur dann möglich, wenn der freiwillig Versicherte seine tatsächlichen Einkünfte durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids nachweise. Der Beitragsbemessung der Klägerin sei der Steuerbescheid für das Jahr 2003 zugrunde zu legen gewesen.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt, am 19.10.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte auf Grundlage des vorgelegten Steuerbescheids vom 15.4.2005 ihre Beiträge festgesetzt habe, obwohl sie ihr bereits zuvor die voraussichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 24.272,00 EUR mitgeteilt habe. Der zwischenzeitlich für das Veranlagungsjahr 2004 am 2.10.2006 ergangene Steuerbescheid habe die Berechnungen ihres Steuerberaters bestätigt und weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24 272,00 EUR aus. Unter Zugrundelegung dieser Einnahmen seien in Jahr 2004 die Beiträge zur Krankenversicherung auf höchstens 291,27 EUR monatlich, sowie auf 34,39 EUR monatlich zur Pflegeversicherung festzusetzen. Hieraus errechne sich ein Jahresbetrag von insgesamt 3.907,92 EUR, der von der Klägerin bezahlt worden sei. Unter Zugrundelegung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Kalenderjahr 2005 könnten Beiträge lediglich auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage von 1.811,25 EUR (Jahr 2005) bzw. von 1.837,50 EUR (2006) berechnet werden. Die monatlichen Beiträge seien daher auf maximal 260,82 EUR (Krankenversicherung) und 30,80 EUR (Pflegeversicherung) für das Jahr 2005 und auf 264,60 EUR (Krankenversicherung) und 31,24 EUR (Pflegeversicherung) festzusetzen. Die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2003 sei mit 472,66 EUR (Krankenversicherung) und 58,66 EUR (Pflegeversicherung) zutreffend erfolgt. Ferner wird vorgetragen, dass nicht, wie von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsbescheids ausgeführt, nur ein Einkommensteuerbescheid ein tauglicher Nachweis geringerer Einnahmen sei, sondern vielmehr seien auch andere Nachweise möglich. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 16.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe der Beitragsbemessung die jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt und anhand der jeweils gültigen Beitragssätze den monatlichen Beitrag zutreffend festgesetzt. Sie sei auch berechtigt gewesen, die Beiträge ab dem 1. August 2003 neu festzusetzen, da der Bescheid vom 1.12.2003 die Beitragshöhe zulässiger Weise nur vorläufig geregelt habe (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.3.2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R-). In Ansehung der Satzungsregelung sei auch der Nachweis niedrigeren Einkommens nicht für einen Zeitpunkt vor dem 1.2.2007 geführt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei am 3.1.2007 der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 vom 15.12.2006 vorgelegt worden, in welchem Einkünfte der Klägerin mit 24.272,00 EUR festgesetzt seien. Diese wären zu Beginn des auf die Vorlage folgenden Monats, dem 1.2.2007, zu berücksichtigen gewesen, was vorliegend infolge der Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zum 15.9.2006 nicht relevant werde. Ein früherer Nachweis niedrigeren Einkommens sei durch die Klägerin nicht geführt. Die Kammer verkenne nicht, dass die Klägerin durch ihren Steuerberater gegenüber der Beklagten eine Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2004 vorgelegt habe, in welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 24.272,00 EUR angegeben würden; indes sei der Nachweis i. S. d. § 240 SGB V hierdurch nicht geführt. Der Nachweis i.S.d. Vorschrift sei mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids zu führen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.2.2007 - L 5 KR 26/06 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 27), um die Beitragsfestsetzung auf der Basis einer verlässlichen Grundlage bei einem geringen Verwaltungsaufwand zu ermöglichen. Demgegenüber könnten zur Überzeugung der Kammer weder Steuerschätzungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen noch verbindliche Selbsteinschätzungen des Versicherten den Nachweis i.S.d. § 240 SGB V führen. Dies gelte vorliegend schon deshalb, weil die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt worden seien. Eine abschließende und endgültige Regelung könne und müsse, in Ansehung der dann nur nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch korrigierbaren Festsetzungen, auf der Basis von validen Zahlen erfolgen. Diese Einschätzung werde, worauf die Beklagte zutreffend hinweise, durch einen Vergleich mit der Regelung des § 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch gestützt, die für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und die dortige einkommensgerechte Beitragsbemessung die Vorlage eines Steuerbescheides vorsehe. Das Dargelegte gelte gemäß § 57 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Gegen dieses ihr am 19.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.11.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, aus § 240 SGB V ergebe sich nicht die Vorgabe, dass das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Einkommen ausschließlich durch die Vorlage eines Einkommensteuerbescheids nachgewiesen werden könne. Gleiches gelte auch für § 8 III. Ziff. 1. g) der Satzung der Beklagten. Der Wortlaut beider Rechtsnormen lasse vielmehr jeden Einkommensnachweis genügen, durch den sichergestellt werde, dass die Beitragsfestsetzung auf einer verlässlichen Grundlage erfolge. Dies sei aber auch der Fall, wenn entsprechende Einkommensnachweise durch einen Steuerberater getätigt würden, was sich aus den §§ 3, 35 ff. StBerG ergebe. Auch in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.3.2006 (-. B 12 KR 14/05 R -) werde die Vorlage eines Einkommensteuerbescheids zum Nachweis unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 12/3937, S 17 nur beispielhaft genannt. Aus den Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (- L 5 KR 26/06 -) ergebe sich nichts anderes, zumal dieses auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts verweise. Das Bundessozialgericht lege aber § 240 SGB V und damit auch notwendigerweise § 8 III. Ziff. 1. g) der Satzung der Beklagten nicht eng aus. Dies wäre auch schon deshalb nicht richtig, weil auch Steuerbescheide nicht regelmäßig unbesehen übernommen werden dürften, um das beitragspflichtige Arbeitseinkommen zu berechnen, was sich auch aus den Materialien zu § 15 Abs. 1 SGB IV (vgl. BT-Drucksache 7/4122, S. 32) ergebe. Die Nachweise, die sie über ihren Steuerberater vorgelegt habe, hätten sich auch als richtig erwiesen und seien damit genauso zuverlässig gewesen wie ein Steuerbescheid selbst. Zwar sei die Auffassung des SG, dass die Beklagte mit Bescheid vom 1.12.2003 eine lediglich vorläufige Beitragseinstufung vorgenommen habe, insoweit zutreffend. Es könne dann aber nicht richtig sein, dass diese Festsetzung mit Bescheid vom 29.6.2006 rückwirkend geändert werde, ohne dabei das maßgebende Einkommen zu berücksichtigen, wenn dieses im Rechtsmittel- bzw. Klageverfahren nachgewiesen werde. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 sei bereits als Anlage K 2 mit Schriftsatz vom 27.11.2006 zur Weitergabe an die Beklagte vorgelegt worden. Damit sei unverständlich, weshalb die vorgelegten Nachweise über das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Einkommen nicht auch mit Wirkung ab dem 1.1.2004 berücksichtigt werde. Jedenfalls könne vor dem Hintergrund des Vorliegens eines lediglich vorläufigen Bescheids, und zwar jenes der Beklagten vom 1.12.2003, die Regelung des § 240 Abs. 4 S. 5 SGB V keine Anwendung finden. Diese Regelung gehe ersichtlich davon aus, dass die Krankenkasse einen vorbehaltslosen Bescheid erlassen habe, in dem auf der Grundlage eines mitgeteilten/nachgewiesenen Einkommens Beiträge festgesetzt worden seien. Sei es aber so wie hier, dass Beiträge lediglich vorläufig festgesetzt worden seien, mit der Folge, dass die Krankenkasse gleichsam rückwirkend höhere Beiträge nachfordern könne, so müsse es dem Versicherten auch möglich sein, Nachweise vorzulegen, um rückwirkend ein niedrigeres Einkommen zu belegen. Überdies habe das SG verkannt, dass aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 1.12.2003 eine Rückwirkung der Beitragsbemessung vorgezeichnet gewesen sei. Auf Seite 2 des Bescheids heiße es, dass eine rückwirkende Beitragsbemessung nur in Betracht komme, sofern keine Entgeltersatzleistungen von der Klägerin bezogen würden; ansonsten ändere sich die Beitragsbemessung erst nach Zahlung der Entgeltersatzleistung. Die Klägerin habe in der Zeit ab 1.8.2003 keine Entgeltersatzleistungen in Anspruch genommen, mit der Folge, dass eine rückwirkende Beitragsbemessung erfolgen müsse.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2006 aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 höhere Beiträge zur Krankenversicherung als 291,27 EUR monatlich und zur Pflegeversicherung als 34,39 EUR festsetzt, soweit er für das Jahr 2005 höhere Beiträge zur Krankenversicherung als 260,82 EUR und zur Pflegeversicherung als 30,80 EUR festsetzt und für das Jahr 2006 höhere monatliche Beiträge zur Krankenversicherung als 264,60 EUR und zur Pflegeversicherung als 31,24 EUR festsetzt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Satzung der Beklagten vom 1.1.2004 (Stand 5.4.2007), die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin konnte ihr Begehren zulässig mit einer Teilanfechtungsklage verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 14/00 R -, veröffentlicht in juris). Sie wendet sich lediglich gegen die mit Bescheid vom 29.6.2006 festgesetzte Beitragshöhe, soweit für die Beitragsbemessung höhere tägliche beitragspflichtige Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bemessungsgrenze in dem Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2006 zugrundegelegt wurden.
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2006 ist, soweit er mit der Klage angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat zu Recht trotz der bereits mit Bescheid vom 1.12.2003 erfolgten Beitragsfestsetzung die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des § 240 SGB V i.V.m. § 8 Abs. 3g ihrer Satzung neu festgesetzt. Sie war berechtigt, rückwirkend auch ab Januar 2004 die Beiträge abweichend von der bisherigen Beitragshöhe festzusetzen. Zwar hatte sie bereits mit Bescheid vom 1.12.2003, der für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Beitragshöhe für die Zeit ab August 2003 entschieden, dieser Bescheid enthielt jedoch keine endgültige Regelung, sondern setzte ausdrücklich die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt fest. Die Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt war bei der hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig versicherten Klägerin auch zulässig, weil sie erst im November 2002 ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen hatte und deshalb der Nachweis geringerer Einnahmen i.S. des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden konnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.3.2006 B 12 KR 14/05 R -, veröffentlicht in juris). Die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, ohne den Verwaltungsträger bei Erlass des endgültigen Verwaltungsakts zu binden. Mit dessen Erlass erledigen sich die vorläufigen Regelungen i.S. von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 -; Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 18/02 R -, jeweils veröffentlicht in juris).
Zutreffend hat die Beklagte für die Beitragsbemessung im Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 nicht die im Steuerbescheid für 2004 festgesetzten niedrigeren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I 2477) am 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs. 4 SGB V in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung galt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Dementsprechend hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.6.2006 gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung für jeden Kalendertag den dreißigsten Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sowie den seit 1.1.2004 maßgeblichen Beitragssatz von 14,4 % zugrundegelegt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids waren niedrigere Einnahmen von der Klägerin nicht nachgewiesen. Nicht abschließend zu entscheiden ist, ob ein Nachweis ausschließlich durch einen Einkommensteuerbescheid erbracht werden kann. Jedenfalls reichen aber die "voraussichtliche Steuerberechnung" für 2004 und der "Betriebswirtschaftliche Kurzbericht per Dezember 2005", die im Februar 2006 vorgelegt wurden, zum Nachweis nicht aus. Dies gilt schon deshalb, weil die dort mitgeteilten Ergebnisse von dem Steuerberatungsunternehmen, das diese erstellt hat, selbst als "voraussichtlich" bzw. "vorläufig" bezeichnet wurden, so dass schon die Verantwortung dafür, dass es bei diesen Berechnungen auch dem Finanzamt gegenüber bleiben werde, nicht übernommen wird. Für die endgültige Beitragsfestsetzung sind solche unverbindlichen Angaben keine geeignete Grundlage.
Die Klägerin hat den Nachweis geringerer Einnahmen damit allenfalls mit Schriftsatz vom 27.11.2006 (Bl. 22 SG Akte Anlage K2) durch Vorlage eines Vorabbescheids des Finanzamts Nürtingen vom 2.10.2006 und jedenfalls mit der Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheids für 2004 vom 15.12.2006 am 3.1.2007 (vgl. Bl. 37 SG-Akte) und damit erst nach der mit Bescheid vom 29.6.2006 erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung geführt. Die Beitragsfestsetzung bis September 2006 wurde hiervon nicht mehr berührt, da Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 erst zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Es kommt insoweit nicht auf die im klägerischen Vortrag aufgeworfene Frage an, ob ein nach Erlass des vorläufigen Festsetzungsbescheids vorliegender Nachweis bei der endgültigen Festsetzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu berücksichtigen ist (bejahend: wohl BSG, Urteil vom 22.3.2006 a.a.O.; ausdrücklich bejahend Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.11.2009 - L 1 KR 56/09 -; a.A. wohl Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.2.2007 - L 5 KR 26/06 -, jeweils veröffentlicht in juris). Denn so liegt der Fall hier nicht.
Eine rückwirkende Berücksichtigung eines - wie hier - erst nach Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheids, allerdings noch vor Eintritt seiner Bindungswirkung, erbrachten Nachweises eines niedrigeren Einkommens scheidet nach der gesetzlichen Regelung aus. Denn § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V setzt keine bindende endgültige Beitragsfestsetzung voraus und ist keine die Bestimmungen des §§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X einschränkende Verfahrensregelung. Sie regelt vielmehr die materiellen Voraussetzungen für die Herabsetzung eines endgültig festgesetzten Beitrags. Dies macht schon die Formulierung, dass Änderungen erst zum ersten Tag nach dem auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monat wirksam werden, deutlich. Eine andere Auslegung ließe sich auch mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbaren. Danach hat ein Selbständiger, wenn er die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vollen Beitragsbemessungsgrenze nicht akzeptieren möchte, entsprechende Nachweise vorzulegen. Beitragskorrekturen für die Vergangenheit sind aufgrund solcher Nachweise deshalb ausgeschlossen, weil die Krankenkassen ansonsten die Einnahmen nicht verlässlich schätzen können (BT-Drucksache 12/3937, S. 17). Dem würde es zuwiderlaufen, wenn im Rahmen von der Vollziehung nicht entgegenstehenden - Widerspruchs- und Klageverfahren noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz Nachweise mit Wirkung für die Vergangenheit vorgelegt werden könnten.
Damit ist die Festsetzung der Beiträge nach täglichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1/30 der jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze jedenfalls dann rechtmäßig, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Festsetzung der Nachweis eines niedrigen Einkommens nicht geführt worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.3.2006 a.a.O.). Die angegriffene Beitragsbemessung ist damit für die Zeit von Januar 2004 bis September 2006 auch nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 weiterhin zutreffend und rechtmäßig. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeldbezug in zutreffender Höhe festgesetzt.
Dem Dargelegten entsprechend hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid auch die Beiträge für die Pflegeversicherung in zutreffender Höhe festgesetzt. Nach § 54 Abs. 2 SGB XI werden die Beiträge zur Pflegversicherung nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI ist für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse § 240 SGB V dabei entsprechend anzuwenden, so dass auch insoweit für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze die zutreffende Bemessungsgrundlage ist. Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Zeit ab 1. Juli 1996 bundeseinheitlich 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beklagten streitig.
Die seit dem 28.11.2002 selbständig erwerbstätige Klägerin war bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeldbezug sowie pflegeversichert. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten wurde durch diese zum 15.9.2006 beendet.
Mit Bescheid vom 1.12.2003 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab dem 1.8.2003 unter Zugrundelegung eines Einkommens von monatlich 1.785,- EUR (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) den Beitrag der Klägerin zur Krankenversicherung auf 244,54 EUR (Beitragssatz 13,7 %) und den Beitrag zur Pflegeversicherung auf monatlich 30,34 EUR fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis "vorläufige Einstufung".
Auf eine Einkommensanfrage der Beklagten teilte die Klägerin unter dem 24.2.2006 mit, dass ihre jährlichen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2006 (42.750,00 EUR) nicht übersteigen werde. Für die Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit liege ihr noch kein Steuerbescheid vor, sie lege daher eine vorläufige Einkommensteuerberechnung der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft für das Jahr 2004 bei. Ferner übersandte die Klägerin eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2005. Die Steuerberechnung für 2004 beziffert die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den "Ehegatten" auf 24.272,00 EUR für den "Steuerpflichtigen" auf 0,00 EUR.
Durch die Steuerberatungsgesellschaft wurde der Beklagten am 4.4.2006 der Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2003 vom 15.4.2005 vorgelegt, nach welchem die Klägerin positive Einkünfte im Umfang von 77.861,- EUR (74.392,- EUR aus Gewerbebetrieb, 3.469, EUR aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt hatte.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt fest: 1.8.2003 bis 31.12.2003: monatlich 472,66 EUR (Krankenversicherung), 58,66 EUR (Pflegeversicherung), 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 monatlich 502,20 EUR (Krankenversicherung), 59,28 EUR (Pflegeversicherung), 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 monatlich 507,60 EUR (Krankenversicherung), 59,92 EUR (Pflegeversicherung) und ab dem 1.1.2006 monatlich 513,00 EUR (Krankenversicherung) und 60,56 EUR (Pflegeversicherung). Die Beklagte legte ihrer Beitragsberechnung hierbei die monatliche Höchstbeitragsbemessungsgrenze von 3.450,- EUR monatlich (2003), von 3.487,50 EUR monatlich (2004), von 3.525,- EUR monatlich (2005) und von 3 562,50 EUR monatlich (2006) zugrunde; die Nachzahlung betrage insgesamt 9 219,92 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid auch namens der Pflegekasse der Beklagten ergehe.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.7.2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass für die Beitragsberechnung der Jahre ab 2004 der maßgebende Gewinn aus Gewerbebetrieb lediglich 24.272,00 EUR betrage. Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 sei mit einem "kleinen Verlust" zu rechnen, so dass sich die Beiträge gegenüber den zutreffend auf 291,27 EUR bzw. 34,39 EUR für das Jahr 2004 zu beziffernden Beiträgen nicht erhöhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich die Beitragsbemessung freiwilliger Versicherter nach der Satzung der Krankenkasse richte. Diese bestimme, dass als beitragspflichtige Einnahmen für das Jahr 2006 ein Betrag von 3.562,50 EUR monatlich zu berücksichtigen sei. Eine niedrigere Beitragsbemessung sei nur dann möglich, wenn der freiwillig Versicherte seine tatsächlichen Einkünfte durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids nachweise. Der Beitragsbemessung der Klägerin sei der Steuerbescheid für das Jahr 2003 zugrunde zu legen gewesen.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt, am 19.10.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte auf Grundlage des vorgelegten Steuerbescheids vom 15.4.2005 ihre Beiträge festgesetzt habe, obwohl sie ihr bereits zuvor die voraussichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 24.272,00 EUR mitgeteilt habe. Der zwischenzeitlich für das Veranlagungsjahr 2004 am 2.10.2006 ergangene Steuerbescheid habe die Berechnungen ihres Steuerberaters bestätigt und weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24 272,00 EUR aus. Unter Zugrundelegung dieser Einnahmen seien in Jahr 2004 die Beiträge zur Krankenversicherung auf höchstens 291,27 EUR monatlich, sowie auf 34,39 EUR monatlich zur Pflegeversicherung festzusetzen. Hieraus errechne sich ein Jahresbetrag von insgesamt 3.907,92 EUR, der von der Klägerin bezahlt worden sei. Unter Zugrundelegung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Kalenderjahr 2005 könnten Beiträge lediglich auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage von 1.811,25 EUR (Jahr 2005) bzw. von 1.837,50 EUR (2006) berechnet werden. Die monatlichen Beiträge seien daher auf maximal 260,82 EUR (Krankenversicherung) und 30,80 EUR (Pflegeversicherung) für das Jahr 2005 und auf 264,60 EUR (Krankenversicherung) und 31,24 EUR (Pflegeversicherung) festzusetzen. Die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2003 sei mit 472,66 EUR (Krankenversicherung) und 58,66 EUR (Pflegeversicherung) zutreffend erfolgt. Ferner wird vorgetragen, dass nicht, wie von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsbescheids ausgeführt, nur ein Einkommensteuerbescheid ein tauglicher Nachweis geringerer Einnahmen sei, sondern vielmehr seien auch andere Nachweise möglich. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 16.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe der Beitragsbemessung die jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt und anhand der jeweils gültigen Beitragssätze den monatlichen Beitrag zutreffend festgesetzt. Sie sei auch berechtigt gewesen, die Beiträge ab dem 1. August 2003 neu festzusetzen, da der Bescheid vom 1.12.2003 die Beitragshöhe zulässiger Weise nur vorläufig geregelt habe (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.3.2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R-). In Ansehung der Satzungsregelung sei auch der Nachweis niedrigeren Einkommens nicht für einen Zeitpunkt vor dem 1.2.2007 geführt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei am 3.1.2007 der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 vom 15.12.2006 vorgelegt worden, in welchem Einkünfte der Klägerin mit 24.272,00 EUR festgesetzt seien. Diese wären zu Beginn des auf die Vorlage folgenden Monats, dem 1.2.2007, zu berücksichtigen gewesen, was vorliegend infolge der Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zum 15.9.2006 nicht relevant werde. Ein früherer Nachweis niedrigeren Einkommens sei durch die Klägerin nicht geführt. Die Kammer verkenne nicht, dass die Klägerin durch ihren Steuerberater gegenüber der Beklagten eine Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2004 vorgelegt habe, in welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 24.272,00 EUR angegeben würden; indes sei der Nachweis i. S. d. § 240 SGB V hierdurch nicht geführt. Der Nachweis i.S.d. Vorschrift sei mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids zu führen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.2.2007 - L 5 KR 26/06 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 27), um die Beitragsfestsetzung auf der Basis einer verlässlichen Grundlage bei einem geringen Verwaltungsaufwand zu ermöglichen. Demgegenüber könnten zur Überzeugung der Kammer weder Steuerschätzungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen noch verbindliche Selbsteinschätzungen des Versicherten den Nachweis i.S.d. § 240 SGB V führen. Dies gelte vorliegend schon deshalb, weil die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt worden seien. Eine abschließende und endgültige Regelung könne und müsse, in Ansehung der dann nur nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch korrigierbaren Festsetzungen, auf der Basis von validen Zahlen erfolgen. Diese Einschätzung werde, worauf die Beklagte zutreffend hinweise, durch einen Vergleich mit der Regelung des § 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch gestützt, die für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und die dortige einkommensgerechte Beitragsbemessung die Vorlage eines Steuerbescheides vorsehe. Das Dargelegte gelte gemäß § 57 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Gegen dieses ihr am 19.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.11.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, aus § 240 SGB V ergebe sich nicht die Vorgabe, dass das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Einkommen ausschließlich durch die Vorlage eines Einkommensteuerbescheids nachgewiesen werden könne. Gleiches gelte auch für § 8 III. Ziff. 1. g) der Satzung der Beklagten. Der Wortlaut beider Rechtsnormen lasse vielmehr jeden Einkommensnachweis genügen, durch den sichergestellt werde, dass die Beitragsfestsetzung auf einer verlässlichen Grundlage erfolge. Dies sei aber auch der Fall, wenn entsprechende Einkommensnachweise durch einen Steuerberater getätigt würden, was sich aus den §§ 3, 35 ff. StBerG ergebe. Auch in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.3.2006 (-. B 12 KR 14/05 R -) werde die Vorlage eines Einkommensteuerbescheids zum Nachweis unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 12/3937, S 17 nur beispielhaft genannt. Aus den Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (- L 5 KR 26/06 -) ergebe sich nichts anderes, zumal dieses auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts verweise. Das Bundessozialgericht lege aber § 240 SGB V und damit auch notwendigerweise § 8 III. Ziff. 1. g) der Satzung der Beklagten nicht eng aus. Dies wäre auch schon deshalb nicht richtig, weil auch Steuerbescheide nicht regelmäßig unbesehen übernommen werden dürften, um das beitragspflichtige Arbeitseinkommen zu berechnen, was sich auch aus den Materialien zu § 15 Abs. 1 SGB IV (vgl. BT-Drucksache 7/4122, S. 32) ergebe. Die Nachweise, die sie über ihren Steuerberater vorgelegt habe, hätten sich auch als richtig erwiesen und seien damit genauso zuverlässig gewesen wie ein Steuerbescheid selbst. Zwar sei die Auffassung des SG, dass die Beklagte mit Bescheid vom 1.12.2003 eine lediglich vorläufige Beitragseinstufung vorgenommen habe, insoweit zutreffend. Es könne dann aber nicht richtig sein, dass diese Festsetzung mit Bescheid vom 29.6.2006 rückwirkend geändert werde, ohne dabei das maßgebende Einkommen zu berücksichtigen, wenn dieses im Rechtsmittel- bzw. Klageverfahren nachgewiesen werde. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 sei bereits als Anlage K 2 mit Schriftsatz vom 27.11.2006 zur Weitergabe an die Beklagte vorgelegt worden. Damit sei unverständlich, weshalb die vorgelegten Nachweise über das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Einkommen nicht auch mit Wirkung ab dem 1.1.2004 berücksichtigt werde. Jedenfalls könne vor dem Hintergrund des Vorliegens eines lediglich vorläufigen Bescheids, und zwar jenes der Beklagten vom 1.12.2003, die Regelung des § 240 Abs. 4 S. 5 SGB V keine Anwendung finden. Diese Regelung gehe ersichtlich davon aus, dass die Krankenkasse einen vorbehaltslosen Bescheid erlassen habe, in dem auf der Grundlage eines mitgeteilten/nachgewiesenen Einkommens Beiträge festgesetzt worden seien. Sei es aber so wie hier, dass Beiträge lediglich vorläufig festgesetzt worden seien, mit der Folge, dass die Krankenkasse gleichsam rückwirkend höhere Beiträge nachfordern könne, so müsse es dem Versicherten auch möglich sein, Nachweise vorzulegen, um rückwirkend ein niedrigeres Einkommen zu belegen. Überdies habe das SG verkannt, dass aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 1.12.2003 eine Rückwirkung der Beitragsbemessung vorgezeichnet gewesen sei. Auf Seite 2 des Bescheids heiße es, dass eine rückwirkende Beitragsbemessung nur in Betracht komme, sofern keine Entgeltersatzleistungen von der Klägerin bezogen würden; ansonsten ändere sich die Beitragsbemessung erst nach Zahlung der Entgeltersatzleistung. Die Klägerin habe in der Zeit ab 1.8.2003 keine Entgeltersatzleistungen in Anspruch genommen, mit der Folge, dass eine rückwirkende Beitragsbemessung erfolgen müsse.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2006 aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 höhere Beiträge zur Krankenversicherung als 291,27 EUR monatlich und zur Pflegeversicherung als 34,39 EUR festsetzt, soweit er für das Jahr 2005 höhere Beiträge zur Krankenversicherung als 260,82 EUR und zur Pflegeversicherung als 30,80 EUR festsetzt und für das Jahr 2006 höhere monatliche Beiträge zur Krankenversicherung als 264,60 EUR und zur Pflegeversicherung als 31,24 EUR festsetzt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Satzung der Beklagten vom 1.1.2004 (Stand 5.4.2007), die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin konnte ihr Begehren zulässig mit einer Teilanfechtungsklage verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 14/00 R -, veröffentlicht in juris). Sie wendet sich lediglich gegen die mit Bescheid vom 29.6.2006 festgesetzte Beitragshöhe, soweit für die Beitragsbemessung höhere tägliche beitragspflichtige Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bemessungsgrenze in dem Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2006 zugrundegelegt wurden.
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2006 ist, soweit er mit der Klage angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat zu Recht trotz der bereits mit Bescheid vom 1.12.2003 erfolgten Beitragsfestsetzung die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des § 240 SGB V i.V.m. § 8 Abs. 3g ihrer Satzung neu festgesetzt. Sie war berechtigt, rückwirkend auch ab Januar 2004 die Beiträge abweichend von der bisherigen Beitragshöhe festzusetzen. Zwar hatte sie bereits mit Bescheid vom 1.12.2003, der für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Beitragshöhe für die Zeit ab August 2003 entschieden, dieser Bescheid enthielt jedoch keine endgültige Regelung, sondern setzte ausdrücklich die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt fest. Die Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt war bei der hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig versicherten Klägerin auch zulässig, weil sie erst im November 2002 ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen hatte und deshalb der Nachweis geringerer Einnahmen i.S. des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden konnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.3.2006 B 12 KR 14/05 R -, veröffentlicht in juris). Die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, ohne den Verwaltungsträger bei Erlass des endgültigen Verwaltungsakts zu binden. Mit dessen Erlass erledigen sich die vorläufigen Regelungen i.S. von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 -; Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 18/02 R -, jeweils veröffentlicht in juris).
Zutreffend hat die Beklagte für die Beitragsbemessung im Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 nicht die im Steuerbescheid für 2004 festgesetzten niedrigeren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I 2477) am 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs. 4 SGB V in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung galt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Dementsprechend hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.6.2006 gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung für jeden Kalendertag den dreißigsten Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sowie den seit 1.1.2004 maßgeblichen Beitragssatz von 14,4 % zugrundegelegt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids waren niedrigere Einnahmen von der Klägerin nicht nachgewiesen. Nicht abschließend zu entscheiden ist, ob ein Nachweis ausschließlich durch einen Einkommensteuerbescheid erbracht werden kann. Jedenfalls reichen aber die "voraussichtliche Steuerberechnung" für 2004 und der "Betriebswirtschaftliche Kurzbericht per Dezember 2005", die im Februar 2006 vorgelegt wurden, zum Nachweis nicht aus. Dies gilt schon deshalb, weil die dort mitgeteilten Ergebnisse von dem Steuerberatungsunternehmen, das diese erstellt hat, selbst als "voraussichtlich" bzw. "vorläufig" bezeichnet wurden, so dass schon die Verantwortung dafür, dass es bei diesen Berechnungen auch dem Finanzamt gegenüber bleiben werde, nicht übernommen wird. Für die endgültige Beitragsfestsetzung sind solche unverbindlichen Angaben keine geeignete Grundlage.
Die Klägerin hat den Nachweis geringerer Einnahmen damit allenfalls mit Schriftsatz vom 27.11.2006 (Bl. 22 SG Akte Anlage K2) durch Vorlage eines Vorabbescheids des Finanzamts Nürtingen vom 2.10.2006 und jedenfalls mit der Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheids für 2004 vom 15.12.2006 am 3.1.2007 (vgl. Bl. 37 SG-Akte) und damit erst nach der mit Bescheid vom 29.6.2006 erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung geführt. Die Beitragsfestsetzung bis September 2006 wurde hiervon nicht mehr berührt, da Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 erst zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Es kommt insoweit nicht auf die im klägerischen Vortrag aufgeworfene Frage an, ob ein nach Erlass des vorläufigen Festsetzungsbescheids vorliegender Nachweis bei der endgültigen Festsetzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu berücksichtigen ist (bejahend: wohl BSG, Urteil vom 22.3.2006 a.a.O.; ausdrücklich bejahend Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.11.2009 - L 1 KR 56/09 -; a.A. wohl Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.2.2007 - L 5 KR 26/06 -, jeweils veröffentlicht in juris). Denn so liegt der Fall hier nicht.
Eine rückwirkende Berücksichtigung eines - wie hier - erst nach Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheids, allerdings noch vor Eintritt seiner Bindungswirkung, erbrachten Nachweises eines niedrigeren Einkommens scheidet nach der gesetzlichen Regelung aus. Denn § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V setzt keine bindende endgültige Beitragsfestsetzung voraus und ist keine die Bestimmungen des §§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X einschränkende Verfahrensregelung. Sie regelt vielmehr die materiellen Voraussetzungen für die Herabsetzung eines endgültig festgesetzten Beitrags. Dies macht schon die Formulierung, dass Änderungen erst zum ersten Tag nach dem auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monat wirksam werden, deutlich. Eine andere Auslegung ließe sich auch mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbaren. Danach hat ein Selbständiger, wenn er die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vollen Beitragsbemessungsgrenze nicht akzeptieren möchte, entsprechende Nachweise vorzulegen. Beitragskorrekturen für die Vergangenheit sind aufgrund solcher Nachweise deshalb ausgeschlossen, weil die Krankenkassen ansonsten die Einnahmen nicht verlässlich schätzen können (BT-Drucksache 12/3937, S. 17). Dem würde es zuwiderlaufen, wenn im Rahmen von der Vollziehung nicht entgegenstehenden - Widerspruchs- und Klageverfahren noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz Nachweise mit Wirkung für die Vergangenheit vorgelegt werden könnten.
Damit ist die Festsetzung der Beiträge nach täglichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1/30 der jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze jedenfalls dann rechtmäßig, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Festsetzung der Nachweis eines niedrigen Einkommens nicht geführt worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.3.2006 a.a.O.). Die angegriffene Beitragsbemessung ist damit für die Zeit von Januar 2004 bis September 2006 auch nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 weiterhin zutreffend und rechtmäßig. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeldbezug in zutreffender Höhe festgesetzt.
Dem Dargelegten entsprechend hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid auch die Beiträge für die Pflegeversicherung in zutreffender Höhe festgesetzt. Nach § 54 Abs. 2 SGB XI werden die Beiträge zur Pflegversicherung nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI ist für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse § 240 SGB V dabei entsprechend anzuwenden, so dass auch insoweit für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze die zutreffende Bemessungsgrundlage ist. Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Zeit ab 1. Juli 1996 bundeseinheitlich 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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