Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6018/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr. 11 f.)
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 3 m.w.N.). Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A - m.w.N.). Daneben hat das Gericht auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung z. B. nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu einem Viertel. Maßgebend war für den Senat insoweit zunächst, dass die Klägerin das mit Klage und Berufung vorrangig verfolgte Prozessziel, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Kinderzuschlags für die Kinder J. und M., nicht erreicht hat. Die Beklagte hat sich im Wege des Vergleichs lediglich verpflichtet, über einen entsprechenden Anspruch der Klägerin erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden. Ob und in welchem Umfang sich dabei ein Anspruch für die Klägerin ergibt, ist offen, erscheint jedoch - wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz und des angestiegenen Einkommens - zumindest für die Zeit ab 1. Oktober 2008 nicht als ausgeschlossen. Zu berücksichtigen war darüber hinaus aber auch der Umstand, dass die seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin noch im Berufungsverfahren vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit der §§ 11 f. Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 11/11a AS 11/07 R - veröffentlicht in Juris) keine Bestätigung findet. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Beklagte nur zur Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr. 11 f.)
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 3 m.w.N.). Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A - m.w.N.). Daneben hat das Gericht auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung z. B. nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu einem Viertel. Maßgebend war für den Senat insoweit zunächst, dass die Klägerin das mit Klage und Berufung vorrangig verfolgte Prozessziel, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Kinderzuschlags für die Kinder J. und M., nicht erreicht hat. Die Beklagte hat sich im Wege des Vergleichs lediglich verpflichtet, über einen entsprechenden Anspruch der Klägerin erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden. Ob und in welchem Umfang sich dabei ein Anspruch für die Klägerin ergibt, ist offen, erscheint jedoch - wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz und des angestiegenen Einkommens - zumindest für die Zeit ab 1. Oktober 2008 nicht als ausgeschlossen. Zu berücksichtigen war darüber hinaus aber auch der Umstand, dass die seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin noch im Berufungsverfahren vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit der §§ 11 f. Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 11/11a AS 11/07 R - veröffentlicht in Juris) keine Bestätigung findet. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Beklagte nur zur Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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