L 10 LW 3717/10 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3717/10 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 23.03.2009 wird abgelehnt.

Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

Der Beschluss beruht auf den §§ 86a, 86b SGG und dem Umstand, dass - nach wie vor (s. den Beschluss des Senats vom 23.03.2009, L 10 LW 1335/09 ER) - die vom Sozialgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.03.2008 (S 6 LW 543/08 ER) angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage (S 6 LW 22/08), sofern - wie vorliegend - keine Aufhebung des Beschlusses erfolgt ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit auch für das beim Senat anhängige Berufungsverfahren L 10 LW 958/09 Wirkung zeitigt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 19 m.w.N).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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