Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 24 SB 234/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 121/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2010 aufgehoben. Der Klägerin wird mit Wirkung vom 14. Mai 2009 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten ab Eingang der Vertretungsanzeige gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin nach §§ 73a SGG, 114 ZPO verneint; die wirtschaftlichen Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO liegen vor.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
2. Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 14. Mai 2009 (vollständige Einreichung der nachgeforderten Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht angenommen, Entscheidungsreife im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sei mangels Vorlage (und richterlicher Anforderung) des Kontoauszuges über das Girokonto nicht gegeben. Die Klägerin hat sich bereits im Dezember 2007 dahingehend erklärt, sie verfüge nur über ein Girokonto bei der Sparkasse. Für jenes Konto hat sie mehrfach Kontoauszüge vorgelegt, zuletzt am 14. Mai 2009. Es reicht aus, wenn die Partei sich über vorhandene Konten erklärt und insoweit einen Nachweis zum Kontostand vorlegt. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe ehemals innegehaltener, im Zeitpunkt des Antrags aber aufgelöster Kontoverbindungen. Meint das Gericht, Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Konten zu haben, so ist es zwar zur weiteren Aufklärung verpflichtet. Stellt sich dabei jedoch heraus, dass die ursprünglichen Angaben vollständig und zutreffend waren, so ist die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei so zu behandeln, als wäre ihr Antrag bereits zuvor entscheidungsreif gewesen. So liegt es hier, denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde nachgewiesen, dass sie die Löschung jenes Kontos bereits im Januar 2007 in Auftrag gegeben hatte.
Ist demnach für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den 14. Mai 2009 abzustellen, so kann nicht für deren Verneinung auf das Ergebnis der erst im Jahr 2010 bei Gericht eingegangenen Sachverständigengutachten abgestellt werden. Vielmehr ist von der offenbar durch das Sozialgericht angenommenen weiteren Aufklärungsbedürftigkeit auszugehen und damit eine hinreichende Erfolgsaussicht im eingangs geschilderten Sinne gegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin nach §§ 73a SGG, 114 ZPO verneint; die wirtschaftlichen Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO liegen vor.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
2. Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 14. Mai 2009 (vollständige Einreichung der nachgeforderten Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht angenommen, Entscheidungsreife im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sei mangels Vorlage (und richterlicher Anforderung) des Kontoauszuges über das Girokonto nicht gegeben. Die Klägerin hat sich bereits im Dezember 2007 dahingehend erklärt, sie verfüge nur über ein Girokonto bei der Sparkasse. Für jenes Konto hat sie mehrfach Kontoauszüge vorgelegt, zuletzt am 14. Mai 2009. Es reicht aus, wenn die Partei sich über vorhandene Konten erklärt und insoweit einen Nachweis zum Kontostand vorlegt. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe ehemals innegehaltener, im Zeitpunkt des Antrags aber aufgelöster Kontoverbindungen. Meint das Gericht, Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Konten zu haben, so ist es zwar zur weiteren Aufklärung verpflichtet. Stellt sich dabei jedoch heraus, dass die ursprünglichen Angaben vollständig und zutreffend waren, so ist die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei so zu behandeln, als wäre ihr Antrag bereits zuvor entscheidungsreif gewesen. So liegt es hier, denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde nachgewiesen, dass sie die Löschung jenes Kontos bereits im Januar 2007 in Auftrag gegeben hatte.
Ist demnach für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den 14. Mai 2009 abzustellen, so kann nicht für deren Verneinung auf das Ergebnis der erst im Jahr 2010 bei Gericht eingegangenen Sachverständigengutachten abgestellt werden. Vielmehr ist von der offenbar durch das Sozialgericht angenommenen weiteren Aufklärungsbedürftigkeit auszugehen und damit eine hinreichende Erfolgsaussicht im eingangs geschilderten Sinne gegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved