L 4 R 1935/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 682/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1935/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit über den 31. März 2004 hinaus streitig. Der 1966 geborene Kläger absolvierte in der DDR von 1980 bis 1982 eine zweijährige Ausbildung zum Maurer und war seit 1982 als Straßenbauarbeiter tätig. Sein letzter Arbeitgeber war die V GmbH Niederlassung Straßen- und Tiefbau B. Ausweislich einer Auskunft des Arbeitgebers war der Kläger seit 1990 acht bis zehn Stunden täglich im Asphaltstraßenbau tätig und wurde zuletzt nach der Tarifgruppe IV 4 entlohnt (Gehobene Baufacharbeiter / Arbeitnehmer, die eine angelernte Spezialtätigkeit gemäß V 2 drei Jahre ausgeübt haben). Während dieser Tätigkeit erlitt der Kläger am 26. April 1995 einen Arbeitsunfall, bei dem er von einem LKW angefahren wurde. Der Kläger stürzte und der LKW rollte über seine linke Hand. Nachdem der Kläger unter dem 26. August 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit beantragt hatte, erstellte der Facharzt für Chirurgie N (L) im Auftrag der Beklagten ein Gutachten. In seinem Gutachten vom 10. November 1998 stellte er fest, dass durch die Amputation der linken Hand und eines Teils des Unterarms zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Leistungsvermögens eingetreten sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Unterarmstumpf links trotz mehrfacher Korrekturoperationen noch nicht mit einer Arbeitsprothese habe versorgt werden können. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts sei mit 60 v. H. zu veranschlagen. Völlige Erwerbsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht anzunehmen. Den erlernten Beruf als Maurer sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Straßenbauarbeiter könne der Kläger nicht mehr ausüben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen dauerhaft vollschichtig einsatzfähig. Durch Bescheid vom 23. November 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI a. F.) ab. Der Kläger sei trotz der Unterarmamputation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die amputierte linke Hand sei seine Gebrauchshand gewesen, mit der rechten Hand könne er nicht schreiben. Infolge der Nervendurchtrennung hätten sich schmerzhafte Neurome gebildet. Außerdem leide er an Phantomschmerzen. Die Anpassung einer Prothese sei so nicht möglich, da der Druck auf den vorhandenen Armstumpf zur Verstärkung der Schmerzen führe. Im Auftrag der Beklagten erstellten Dr. T und Dipl.-Med. P (C-Klinikum C) ein weiteres Gutachten unter dem 28. Juni 1999. Der Kläger sei auf Dauer nicht imstande, den Beruf des Maurers bzw. des Straßenbauarbeiters auszuüben. Aus orthopädischer Sicht seien körperlich leichte Arbeiten mit wechselndem Bewegungsmuster vollschichtig möglich. Häufiges Bücken solle vermieden werden. Da der Kläger bis zur Amputation Linkshänder gewesen sei, sei neben Berufsförderungsmaßnahmen eine Gebrauchsschulung der rechten Hand dringend erforderlich. Nach dieser Schulung bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass er zwar seinen erlernten Beruf als Maurer und den zuletzt ausgeübten Beruf als Tiefbauhelfer im Straßenbau nicht mehr ausüben könne. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne er jedoch noch die zumutbare Verweisungstätigkeit eines Pförtners ausüben. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus Klage (S 3 RJ 683/99). Die Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 24. August 2000 an, dass bei dem Kläger seit dem 15. Juli 1998 Erwerbsunfähigkeit vorlag, und verpflichtete sich, die ihm zustehenden Leistungen zu gewähren. Die Rente wurde auf den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2002 befristet. Zuvor hatte die Beklagte ihren ärztlichen Dienst gehört. Nach der Stellungnahme von Dipl.-Med. H vom 31. Juli 2000 dürfte eine Gebrauchsschulung der rechten Hand zwangsläufig eingetreten sein, die weitere Schulung für die Belange einer beruflichen Tätigkeit könne daher innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. Die dem Kläger befristet gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde von der Beklagten später bis zum 31. Januar 2004 verlängert. Am 11. November 2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über diesen Zeitpunkt hinaus. Durch Bescheid vom 12. März 2004 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung letztmals bis zum 31. März 2004 verlängert. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Anspruch sei zeitlich begrenzt, da es nach den medizinischen Untersuchungsergebnissen nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die befristet gewährte Rente falle bislang am 31. Januar 2004 weg. Da jedoch bis dahin nicht über seinen Fortzahlungsantrag entschieden werden könne, erhalte er die Rente bis zum 31. März 2004. Einen "endgültigen Bescheid" erhalte er in Kürze. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2004 Widerspruch. Die Beklagte holte einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Chirurgen Dr. F ein. In seinem Befundbericht vom 13. Juli 2004 teilte dieser mit, dass der Kläger an Beschwerden im linken Unterarmstumpf aufgrund von Stumpfneuromen leide. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten teilte Dr. F nach einem Vermerk mit, dass der Kläger inzwischen auf Rechtshändigkeit umgewöhnt sei. Es sei eine vollständige Adaption an die bestehenden Funktionsstörungen eingetreten. Durch einen weiteren Bescheid vom 19. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Rente ab, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit über den 31. März 2004 hinaus vorliege. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 zurück. Der form- und fristgemäß eingelegte Widerspruch sei unzulässig. Es sei nicht zu ersehen, inwiefern der Kläger durch den Bescheid vom 12. März 2004 beschwert sei. Gleichwohl habe es der Widerspruchsausschuss für zweckmäßig erachtet, in der Sache zu entscheiden. Beim Kläger liege weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger sei mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen imstande, vollschichtig eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Erwerbsunfähigkeit liege so nicht vor. Obgleich er seinen erlernten Beruf als Maurer bzw. den zuletzt ausgeübten Beruf als Straßenbauarbeiter nicht mehr ausüben könne, könne er noch eine Tätigkeit als Pförtner ausüben. Diese sei ihm als angelerntem Arbeiter im oberen Bereich im Sinne des Vier-Stufen-Schemas des Bundessozialgerichts auch zuzumuten. Nach dem Befundbericht des ihn behandelnden Chirurgen Dr. F habe inzwischen eine komplette Umstellung auf Rechtshändigkeit stattgefunden. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Bescheides vom 19. August 2004 sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Am 7. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er sei nach wie vor nicht in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Entgegen den Feststellungen der Beklagten sei er noch immer Linkshänder, eine vollständige Umgewöhnung auf die rechte Hand sei nicht erfolgt. Wegen der Amputation habe sich die Schiefhaltung der Wirbelsäule noch verstärkt. Sämtliche Operationen hätten keine wesentlichen Verbesserungen ergeben, ihm sei insbesondere wegen einer Neurombildung das Tragen der Prothese nicht möglich. Obgleich sein Arbeitgeber mit allein 170 Mitarbeitern in der Berliner Niederlassung ein vergleichsweise großes Unternehmen sei, sei es nicht möglich gewesen, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu vermitteln. Eine Tätigkeit als Pförtner könne er nicht ausüben, da er mit der rechten Hand nicht schreiben könne und bei dieser Tätigkeit erfahrungsgemäß Schreibarbeiten erheblichen Ausmaßes erledigt werden müssten. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. B und Dr. F eingeholt. In einem Befundbericht vom 23. Februar 2005 beantwortete Dr. F die Frage, ob hinsichtlich der fehlenden linken Gebrauchshand eine Umgewöhnung auf die rechte Hand stattgefunden habe, mit "Ja". Das Sozialgericht hat außerdem ein in einem anderen Verfahren eingeholtes berufskundliches Gutachten des Sachverständigen L vom 14. Februar 2000 in das Verfahren eingeführt. Dieses setzt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen einer Tätigkeit als Pförtner auseinander. Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 13. Mai 2005 gemäß § 106 SGG den Chirurgen Dr. B mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 18. Juli 2005 hat dieser festgestellt, dass der Kläger infolge seines Arbeitsunfalls im Jahr 1995 ein Überrolltrauma der linken Hand erlitten habe. Nach der Notfallversorgung im Krankenhaus N sei er in das O-H-Heim in B verlegt worden, da anhaltende Wundheilungsstörungen aufgetreten seien. Dort seien dann eine Nachamputation am linken Unterarm und mehrfache Nachoperationen durchgeführt worden. 1997 sei noch eine Neuromex¬stirpation im R-V-Krankenhaus vorgenommen worden. Im Jahr 2004 sei der Kläger erneut im E-E-Klinikum wegen einer Wundinfektion nach Fremdkörperverletzung des linken Vorfußes stationär behandelt worden, es sei eine Wundrevision und Exstirpation eines eingetretenen Nagels durchgeführt worden. Beim Kläger lägen folgende Gesundheitsstörungen vor: - Neigung zu muskulären Reizzuständen in der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Nachweis funktioneller Beeinträchtigung, - Zustand nach traumatischer Unterarmamputation links mit erheblicher Gebrauchsminderung der linken oberen Extremität. Der Kläger habe bei der Untersuchung ständige Schmerzen am Amputationsstumpf beklagt. Nach seinen Angaben drückten die Knoten auf die Prothese und verursachten Schmerzen bis in die Wirbelsäule, wo sich alles verschoben habe. Infolgedessen könne er nach seinen Angaben nicht mehr mit dem Fahrrad fahren, nicht mehr richtig sitzen und liegen. Morgens dauere es, bis er aus dem Bett herauskomme. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B ist der Kläger leicht adipös und in einem alters- und habitusentsprechendem Kräftezustand. Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule seien in der Beweglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt. An- und Auskleiden erfolgten zügig und unter geschicktem Einsatz des linken Armstumpfes. Die Beweglichkeit von Arm- und Schultergelenken sei ebenfalls normgemäß. Die Länge des Unterarmstumpfes betrage 20 cm, die Stumpfverhältnisse seien reizfrei, die dort vorhandenen Narben subjektiv berührungsempfindlich und objektiv reizfrei. Der Kläger gebe Berührungs- und Klopfempfindlichkeit und eine Hypästhesie sowie gelegentlich auftretende Kribbelparästhesien im gesamten Unterarmstumpf an. Die Haut sei am Stumpf des linken Unterarms etwas kühler als rechts und nur dezent livide verfärbt. Die Beweglichkeit beider Ellenbogengelenke sei normal, lediglich die Drehung des Unterarmgelenkes sei etwas eingeschränkt. Die Gelenke der rechten Hand und Finger seien normal beweglich, die motorischen und sensiblen Funktionen der rechten Hand nicht eingeschränkt. Der Kläger trage die verordnete Unterarmeigenkraftprothese gegenwärtig nicht, sie sei auch nicht vorgelegt worden. Die unteren Extremitäten seien normal beweglich und ohne krankhaften Befund. Der psychische und neurologische Status sei mit Ausnahme der sensiblen Empfindungsstörungen im Bereich des Armstumpfes normal. Nach Eindruck des Gutachters habe der Kläger weder simuliert, noch aggraviert oder dissimuliert. Die Röntgenuntersuchung habe normale Verhältnisse am linken Ellenbogen ergeben, dort bestünden auch glatte Resektionsebenen ohne Nachweis exostosenartiger Vorwölbungen. Kalzifizierungen in den Weichteilen seien nicht vorhanden. An der Brustwirbelsäule bestünden eine vermehrte Kyphose und beginnende generalisierte Osteochondrose sowie zarte spondylophytäre Kantenreaktionen im unteren Abschnitt. Zusammenfassend lägen beim Kläger außer den Folgen des Unfalls keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen vor. Er sei daher "ohne jeden Zweifel in der Lage" einer regelmäßigen Tätigkeit ohne quantitative Einschränkungen nachzugehen. Er könne noch ohne Gefährdung seiner Gesundheit leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten, wenn hierbei nicht der linke Arm beansprucht werde. Körperlich schwere Arbeiten seien ihm nicht mehr möglich. Bei der Arbeit könnten alle Körperhaltungen – gelegentlich auch Zwangshaltungen – eingenommen werden. Aufgrund der Unterarmamputation seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen. Im Freien könne der Kläger nur unter Witterungsschutzbedingungen arbeiten, Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht seien zumutbar. Mit den festgestellten Einschränkungen sei der Kläger imstande, eine Tätigkeit als Pförtner auszuüben. Er könne mit der rechten Hand kleinere Schreibarbeiten wie Telefonvermerke und Besuchsscheine fertigen. Er könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Ihm sei es möglich, viermal arbeitstäglich 500 m und mehr in zumutbarer Zeit zurückzulegen. Ein weiteres Gutachten auf anderem als chirurgisch-sozialmedizinischen Gebiet einzuholen, halte er nicht für erforderlich. Durch Urteil vom 17. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf den Sachverhalt sei zwar nach § 302b Abs. 1 SGB VI das (günstigere) bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht anzuwenden, auch habe der Kläger die beitragsbezogenen Voraussetzungen sowohl für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wie für die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 44, 43 SGB VI a. F. erfüllt. Aufgrund des ihm verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger jedoch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI a. F ... Zwar könne er die letzte von ihm ausgeübte Tätigkeit im Straßenbau aufgrund der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen, nämlich einer Neigung zu muskulären Reizzuständen in der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Nachweis funktioneller Einschränkungen und einer Unterarmamputation links mit einer erheblichen Gebrauchsminderung der linken oberen Extremität, nicht mehr ausüben. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 18. Juli 2005. Gleichwohl sei der Kläger nicht berufsunfähig, da er die zumutbare Verweisungstätigkeit eines Pförtners vollschichtig ausüben könne. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. könnten einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, welche ihrer Wertigkeit nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht zu fern stünden. Nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema sei der Kläger in die Gruppe der Angelernten im oberen Bereich einzuordnen. Dies ergebe sich aus der tarifvertraglichen Einstufung in die Lohngruppe IV und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Tätigkeit eines Pförtners sei dem Kläger als Angelerntem des oberen Bereichs sozial zumutbar, da sie sich von den allereinfachsten Tätigkeiten durch eine gewisse Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit unterscheide. Stellen als Pförtner seien in Firmen des Handels und der Industrie in größerer Zahl vorhanden und könnten nach einer Einarbeitungszeit von wenigstens drei Monaten wettbewerbsfähig ausgeübt werden. Insoweit werde auf das beigezogene berufskundliche Gutachten des Sachverständigen L vom 14. Februar 2000 verwiesen. Nach dem Gutachten von Dr. Br könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten, wenn hierbei nicht die linke obere Extremität beansprucht werde. Die Arbeit könne in sämtlichen Körperhaltungen, gelegentlich auch Zwangshaltungen ausgeübt werden. Nach dem Befundbericht von Dr. F sei der Kläger in der Lage, kleinere Schreibarbeiten auszuüben. Dem habe sich auch der Sachverständige Dr. Br angeschlossen. Eine Verschlechterung der Verhältnisse nach der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Br sei nicht anzunehmen, da der behandelnde Arzt des Klägers, Dr. Bo, in seinem zweiten Befundbericht vom 8. Oktober 2005 angegeben habe, dass sich die Verhältnisse im Vergleich zum ersten Befundbericht vom 20. November 2004 nicht geändert hätten. Diesem verbliebenen Leistungsvermögen entspreche nach dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L die Tätigkeit eines Pförtners. Hiernach könne als Pförtner arbeiten, wessen Leistungsvermögen nur noch für körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegenden Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als fünf Kilogramm ausreiche. Das Restleistungsvermögen des Klägers unterschreite jedenfalls nicht diese Anforderungen. Sowohl Dr. F als auch der gerichtliche Gutachter hätten übereinstimmend eine Umgewöhnung auf die rechte Hand beschrieben und dem Kläger bescheinigt, dass er eine Tätigkeit als Pförtner ausüben könne. Könne der Kläger keine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI beanspruchen, so sei ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI ebenfalls ausgeschlossen, da diese noch weitergehende Leistungseinschränkungen voraussetze. Ebenso wenig habe er einen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, 1827, im Folgenden: n. F.). Dies setze voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf unabsehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Br sei der Kläger jedoch sogar zu einer vollschichtigen Tätigkeit imstande. Gegen das ihm am 8. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 2005 Berufung erhoben. Bereits das Sozialgericht sei darauf hingewiesen worden, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Br bei Außentemperaturen von etwa 30° C erfolgt sei. Entgegen den Ausführungen in dem Gutachten sei die Haut des Armstumpfes bereits bei Temperaturen unter 15° C blau-rot verfärbt, es bestünden außerdem erhebliche Phantomschmerzen, Schwellungen und eine starke Berührungsempfindlichkeit sowie ein ständiges Hitzegefühl. Aufgrund der Amputation bestehe ferner eine erhebliche Fehlhaltung und infolgedessen eine deutliche Fehlbelastung des Rumpfes. Das Gericht sei ferner ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, dass eine vollständige Umgewöhnung auf die rechte Hand stattgefunden habe. Der Kläger könne jedoch tatsächlich mit der rechten Hand nur langsam seinen Namenszug schreiben. Zudem sei er zuletzt in die Lohngruppe IV 4 des Tarifvertrags eingestuft gewesen und daher nicht lediglich in die Stufe eines angelernten Arbeiters einzustufen. Die Verweisungstätigkeit eines Pförtners sei für ihn so nicht zumutbar. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2005 und des Bescheids vom 19. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2004 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 31. März 2004 hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide sowie die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes. Sie meint, der Kläger sei in der Lage, die bekannte Verweisungstätigkeit "Pförtner" auszuüben und verweist hierzu auf eine Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundlichen Sachverständigen R vom 12. März 2003 aus einem anderen Verfahren, die sie zu den Akten reicht. In einem vom Gericht angeforderten Befundbericht vom 17. Februar 2006 hat der den Kläger behandelnde Dr. B mitgeteilt, dass beim Kläger Stumpfbeschwerden am linken Unterarm sowie Beschwerden im Nacken mit Ausstrahlung in den rechten Arm bestünden. Die Haut im Bereich des Stumpfes sei livide verfärbt und dieser sei druckempfindlich. Arbeitsunfähigkeit habe er nicht festgestellt. Auf Antrag des Klägers hat das Gericht ferner den Facharzt für Chirurgie N nach § 109 SGG mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach seinem Gutachten vom 2. März 2009 gab der Kläger bei der Untersuchung an, dass der Versuch, auf Rechtshändigkeit umzulernen, gescheitert sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen N liegt beim Kläger eine langbogige Skoliose vor, welche "eventuell auch kompensatorisch zu interpretieren" sei. Links bestehe eine komplette Unterarmamputation mit einer asymetrischen Stumpfbildung und einer bogenförmigen, 26 cm langen Keloidnarbe mit Neurinomen. Die Nutzung einer Prothese sei infolgedessen nicht möglich. Nach Angaben des Klägers habe der Stumpfschmerz in der letzten Zeit zugenommen. Körperlich schwere, mittelschwere und auch leichte Arbeiten könnten vollschichtig nicht mehr ausgeübt werden, da der linke Armstumpf nicht prothesenfähig sei und lediglich als Widerlager genutzt werden könne. Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen könnten aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht vollschichtig ausgeübt werden. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung mit einem festgelegten Arbeitsrhythmus und Arbeiten unter Zeitdruck seien wegen der chronischen Schmerzen ebenfalls nicht möglich. Da dem Kläger ein Nachfassen unmöglich sei, könnten auch Arbeiten unter Heben und Tragen von Lasten nicht ausgeführt werden. Arbeiten, welche Fingergeschicklichkeit, Belastbarkeit der Wirbelsäule bzw. der Arme und Hände voraussetzten, seien wegen der ungünstigen Stumpfbildung nicht möglich. Schwierige und mittelschwere geistige Arbeiten seien "aufgrund der Anamnese eher problematisch". Das zügige Schreiben sei neben einfachen Notizen eingeschränkt. Anpassungs- und Umschulungsfähigkeit erschienen bei einer Basisausbildung von acht Schulklassen reduziert. Vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehe "aus den o. g. Gründen" nicht. Eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden sei realistisch, eine längere Arbeitszeit dürfte die geistige Konzentrationsfähigkeit "aufgrund der zu erwartenden Schmerzsymp¬tomatik" überfordern. Der Kläger arbeite "seit 1995 nicht mehr gegen Lohnerwerb und wäre bei einer unterstellten Arbeitsaufnahme vollschichtig überfordert". Eine Besserung der Verhältnisse stehe dreizehn Jahre nach der Amputation nicht mehr zu erwarten. Die Prüfärztin der Beklagten, die Fachärztin für Chirurgie Dr. L, hat zu dem Gutachten unter dem 3. April 2009 Stellung genommen. Anhand der dokumentierten Untersuchungsergebnisse lasse sich eine Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens nicht nachvollziehen. Zwar werde eine Zunahme der Beschwerden, insbesondere der Schmerzen am linken Arm, seit der letzten Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Br beschrieben, entsprechende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen jedoch nicht genannt. Eine medikamentöse Therapie sei dem Gutachten ebenso wenig wie objektive Befunde zu entnehmen. Gleiches gelte für die festgestellten Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule. Weshalb Auffassungsgabe, Konzentrations-, Entschluss- oder Verantwortungsfähigkeit bei einem altersgerechten psychischen Befund vermindert sein sollten, sei nicht zu ergründen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 hat der Sachverständige N ergänzend Stellung genommen. Er könne seinem Gutachten nichts mehr hinzufügen. Es liege beim Gericht, ihm oder Dr. L zu folgen, welche den Kläger offensichtlich nicht untersucht oder befragt habe. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Akte des Sozialgerichts Cottbus (S 3 RJ 683/99) haben vorgelegen und sind Gegenstand Entscheidungsfindung gewesen. In das Verfahren sind außerdem folgende Unterlagen eingeführt worden: - eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen im Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel S 8 R 726/07 vom 12. Januar 2010, - eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen im Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel S 8 R 36/08 vom 20. November 2009, - eine schriftliche Aussage der berufskundlichen Sachverständigen W vom 8. September 2006 im Verfahren Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 21 R 197/05. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte gemäß § 124 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger sich hiermit mit Schreiben vom 26. April 2010 und die Beklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 einverstanden erklärt hatten. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2004. Aus dem mit dem Widerspruch ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 12. März 2004 ergab sich keine Beschwer, da hierin lediglich die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Januar hinaus bis zum 31. März 2004 gewährt wurde. Eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Zeitraums danach traf der Bescheid vom 12. März 2004 ausdrücklich nicht, sondern stellte einen "endgültigen Bescheid" in Aussicht. Die ablehnende und den Kläger belastende Entscheidung traf die Beklagte erst in dem Bescheid vom 19. August 2004, welchen sie dann – ohne erneuten Widerspruch des Klägers – in das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12. März 2004 einbezog. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis in dem Bescheid vom 19. August 2004 auf § 86 SGG zutreffend und deshalb diese Vorgehensweise rechtmäßig war. Denn eine Behörde darf grundsätzlich über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache entscheiden (vgl. nur Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 84 Rn. 7 f.). Zudem war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der ablehnende Bescheid vom 19. August 2004 noch nicht bestandskräftig und der Kläger hatte zuvor eindeutig zu verstehen gegeben, dass er mit einer ablehnenden Entscheidung nicht einverstanden sein werde. Die Einbeziehung des Bescheides vom 19. August 2004 in den Widerspruchsbescheid durch die Beklagte ist daher im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a. F. über den 31. März 2004 hinaus. Die Entscheidung der Beklagten, die Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht über den 31. März 2004 hinaus zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Nach § 302 b Abs. 1 S. 1 SGB VI besteht ein am 31. Dezember 2000 gegebener Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen fortbestehen, welche für die Bewilligung der Leistungen maßgeblich waren. Nach S. 2 gilt dies bei befristeten Renten auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Die Berufungsbeklagte hatte dem Kläger aufgrund des Anerkenntnisses im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Cottbus (S 3 RJ 683/99) ab dem 1. Februar 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gewährt. Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. hatten Versicherte einen Anspruch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig waren (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Dass die Voraussetzungen der Nr. 2 und 3 vorliegen, hat die Beklagte festgestellt. Der Kläger war bzw. ist jedoch seit dem 1. April 2004 nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig war nach § 44 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; die jeweilige Arbeitsmarktlage war bei diesen Feststellungen nicht zu berücksichtigen. Zur Überzeugung des Senats war bzw. ist der Kläger imstande, vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung der durch den Verlust des linken Armes bedingten Einschränkungen auszuüben und zwar auch dann, wenn der Unterarmstumpf nicht mit einer Prothese versorgt werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Br. Dieser beschreibt als Einschränkungen im Wesentlichen einen Zustand nach Amputation des linken Unterarmes, außerdem eine Neigung zu muskulären Reizzuständen in der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne einen Nachweis funktioneller Einschränkungen. Nach dessen Feststellungen ist der Kläger in der Lage, geistige Tätigkeiten entsprechend seiner schulischen Ausbildung auszuüben. Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsvermögen, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit sind ihm möglich. Arbeit an Fließbändern und unter besonderem Zeitdruck ist ihm nicht möglich. Publikumsverkehr ist ihm zuzumuten. Das Sozialgericht hat zutreffend aufgrund dieser Feststellungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefolgert. Auch aus den Befundberichten von Dr. F vom 23. Februar 2005 bzw. Dr. Bo vom 20. November 2004 und 8. Oktober 2005 ergibt sich nichts anderes. Das Gutachten des Sachverständigen N vom 2. März 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser behauptet zwar, dass der Kläger allenfalls noch zu einer Erwerbstätigkeit von bis zu vier Stunden Dauer täglich imstande sei. Dies lässt sich aber nicht anhand der von ihm erhobenen Befunde nachvollziehen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Er behauptet eine Zunahme der Schmerzen am linken Arm seit der letzten Untersuchung. Diese Aussage ist jedoch allein auf die Angaben des Klägers in der Eigenanamnese gestützt. Detaillierte Angaben über die Verhältnisse im Bereich des verbliebenen Armstumpfes wie etwa Berührungsempfindlichkeit oder Druckschmerzhaftigkeit fehlen vollständig. Ebenso wenig finden sich andere Angaben über die vom Kläger geklagten Schmerzen wie Art, Häufigkeit oder Stärke sowie über etwaige dem Kläger aufgrund der Schmerzen verschriebene Medikamente oder andere Therapien. Seine Folgerungen in Bezug auf das Leistungsvermögen des Klägers in körperlicher und geistiger Hinsicht lassen sich so nicht nachvollziehen. Auf die entsprechenden Einwendungen der Beklagten hat der Sachverständige N lediglich auf seine 30-jährige Erfahrung verwiesen. Angesichts dessen sind zur Überzeugung des Senats nach wie vor die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht nachgewiesen. Eine (weitere) ergänzende Stellungnahme, wie sie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 26. April 2010 angeregt hat, ist so entbehrlich. Obgleich der Kläger nach den insoweit übereinstimmenden und überzeugenden Feststellungen aller Gutachter nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als Maurer bzw. den zuletzt ausgeübten Beruf als Helfer im Straßenbau auszuüben, hat er keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. Nach § 43 Abs. 2 S. 4 SGB VI a. F. ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Nach S. 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden können. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Arbeiter- und Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSG, Urteil v. 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89, juris). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt. Danach werden bei Arbeitern die Berufsgruppen von der Gruppe mit dem höchsten Ausbildungsgrad beginnend nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert: 1. Stufe Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, 2. Stufe Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3. Stufe angelernte Arbeiter (sonstiger Beruf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren oder betrieblicher Anlernzeit von mindestens drei Monaten), 4. Stufe ungelernte Arbeiter. Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung auf eine Tätigkeit, die als eine Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist. Das Sozialgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zutreffend festgestellt, dass der Kläger in die Gruppe der angelernten Arbeiter (oberer Bereich) einzuordnen ist, auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht als Vergleichstätigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Helfer im Straßenbau gewählt hat. Zwar hat der Kläger eine zweijährige Ausbildung als Maurer in der DDR absolviert. In diesem Beruf hat er jedoch nie gearbeitet, sondern war seit Ende der Ausbildung im Jahr 1982 bis zu dem Arbeitsunfall im Jahr 1995 als Helfer im Straßenbau tätig. Als Angehöriger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich kann der Kläger nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Vielmehr scheiden ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Werts aus; die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen sein; aber ebenso kommen durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten in Betracht. Aus der Einschränkung der Verweisbarkeit folgt auch, dass hierfür mindestens eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist (BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93, juris). Ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, insbesondere seine (funktionelle) Einarmigkeit, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstellen und ihm auch aus diesem Grund von der Beklagten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen gewesen ist, kann daher dahinstehen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 23. Mai 2006 – B 13 RJ 38/05 R, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat als Verweisungstätigkeit den Beruf des Pförtners benannt und hierzu auf die von ihr eingereichte berufskundliche Stellungnahme des Sachverständigen R vom 12. März 2003 verwiesen. Bei der Berufsbezeichnung des Pförtners handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um einen Sammelbegriff, hinter dem sich eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten Pförtnertätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen an den Versicherten verbirgt. Der Pförtnerberuf umfasst hiernach eine Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeiten, die zumindest Personen sozial zumutbar sein können, welche einem angelernten Arbeiter des oberen Bereichs gleichzustellen sind. Wenngleich ein Facharbeiter nicht ohne weiteres auf einfache Pförtnertätigkeiten, die den ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzurechnen sind, verwiesen werden kann, gilt dies nicht in gleichem Maße für die angelernten Arbeiter des oberen Bereichs. Diese können grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handele. Für die Existenz von Pförtnertätigkeiten, die sich so weit aus diesen allereinfachsten Arbeiten herausheben, dass ein angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zumutbar hieraus verwiesen werden kann, ergeben sich aus der bisherigen Rechtsprechung zahlreiche Hinweise (so: Bundessozialgericht, Urt. v. 5. April 2001 – B 13 RJ 23/00, juris). Soweit der Träger der Rentenversicherung versäumt hat, die Tätigkeit des Pförtners gegebenenfalls näher zu spezifizieren, ist das Gericht verpflichtet, dem weiter nachzugehen. Nach den gerichtlichen Ermittlungen kann der Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners / Tagespförtners sozial zumutbar verwiesen werden, diese kann er zur Überzeugung des Senats auch mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ausüben. Die Anforderungen an die Tätigkeit eines Pförtners / Tagespförtners sind in dem vom Sozialgericht in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Gutachten sowie den im vorliegenden Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Hessen (Verfahren S 8 R 36/09 und S8 R 726/07) beschrieben. Hiernach kontrollieren Pförtner / Tagespförtner in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen heraus den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten / Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Es handelt sich dabei meist um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Bei der Tätigkeit als Tagespförtner handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- und Einweisungszeit verrichtet werden kann. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Diese Beschreibung der Tätigkeit eines Tagespförtners deckt sich mit derjenigen aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen R vom 12. März 2003, welches die Beklagte zu den Akten gereicht hat. Aus der Beschreibung der Tätigkeit eines Pförtners / Tagespförtners ergibt sich, dass diese ersichtlich über allereinfachste Tätigkeiten und Verrichtungen hinausgeht. Ein Tagespförtner muss im Rahmen seiner Tätigkeit Auskünfte erteilen, den Zugang kontrollieren und repräsentiert zumindest teilweise seinen Arbeitgeber am Eingang. Ob und inwieweit diese Tätigkeit darüber hinaus den Anforderungen nach dem Leitbild eines Angelernten (oberer Bereich) entspricht oder gar der Tätigkeit eines Facharbeiters gleichgestellt werden kann, kann dahinstehen. Nach den genannten Auskünften hinsichtlich der Tätigkeit eines Pförtners / Tagespförtners erfordert diese insbesondere kein körperliches Leistungsvermögen, welches über leichte Anforderungen hinausgeht. Dass dem Kläger grundsätzlich ein solches Leistungsvermögen verblieben ist, haben die Gutachter übereinstimmend festgestellt. Soweit der Sachverständige N von einer zeitlichen Einschränkung auf vier Stunden täglich ausgeht, kann dies anhand der von ihm erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden. Wie oben bereits beschrieben, sind weder die von ihm behaupteten Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule noch diejenigen im Bereich des linken Arms derart gravierend, dass sie eine entsprechende Einschränkung zu belegen vermögen. Insbesondere die Einschätzung der Schmerzen im Bereich des verbliebenen Armstumpfes beruht allein auf Angaben des Klägers. Wenngleich die dauerhafte Nutzung einer Prothese am linken Arm (wohl) wegen der Druckschmerzen nicht möglich ist und der Kläger die ihm angepasste Prothese selten oder nie trägt, vermag er mit dem verbleibenden rechten Arm noch immer die Tätigkeit eines Pförtners auszuüben. Dass er schmerzbedingt an einer vollschichtigen Ausübung dieser Tätigkeit gehindert ist, kann nicht angenommen werden. Entsprechende objektive Befunde, Medikation oder andere Therapien werden von dem Sachverständigen N nicht beschrieben. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Umstand, dass die amputierte linke Hand seine Gebrauchshand war, der Ausübung einer Tätigkeit als Pförtner nicht entgegen. Der behandelnde Chirurg Dr. F hat sowohl der Beklagten als auch dem Gericht gegenüber bestätigt, dass eine Umgewöhnung auf die rechte Hand erfolgt sei (vgl. den Befundbericht vom 23. Februar 2005). Dies stellt im Übrigen auch der Sachverständige N nicht in Abrede. In seinem Gutachten stellt er fest, dass das "zügige Schreiben (links Gebrauchshand) neben einfachen Notizen eingeschränkt" sei (S. 7 des Gutachtens vom 2. März 2009). Soweit er zuvor auf S. 2 in der "Eigenanamnese" angegeben hatte, dass eine Schreibfähigkeit der rechten Hand nicht habe erreicht werden können, beruht dies ersichtlich ausschließlich auf den Angaben des Klägers. Der Umstand, dass Kraft und Beweglichkeit der rechten Hand und der rechten Finger normal ausgeprägt sind und der Unfall am 1. April 2004 bereits neun Jahre zurücklag, drängt vielmehr den Schluss auf eine umfassende Umgewöhnung auf. Mehr als einfache Notizen muss der Kläger als Pförtner nicht anfertigen. Das Gericht hat schon in dem Schreiben vom 17. September 2007 darauf hingewiesen, dass eine Telefonanlage mit handelsüblichen Hilfsmitteln wie einem Headset mit nur einem Arm zu bedienen ist. Einer vollschichtigen Tätigkeit als Pförtner stehen so zur Überzeugung des Senats keine Hindernisse entgegen. In Anbetracht des Fehlens jeglicher objektiver Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen, als sie im Gutachten des Sachverständigen Dr. Br beschrieben sind, sieht sich der Senat nicht gemäß § 103 SGG von Amts wegen zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Der Senat ist auch überzeugt, dass dem Kläger eine Umstellung auf den Beruf des Pförtners möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Versicherten auf eine neue Tätigkeit umso kritischer zu prüfen, je weiter sich die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit von dem bisherigen Beruf entfernt. Dabei sind insbesondere der Bildungsgang, die Berufsbiographie und das Lebensalter des Versicherten zu berücksichtigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. August 2001 – B 13 RJ 13/01 R, juris). Der Kläger hat die Schule bis zur 8. Klasse besucht und anschließend eine zweijährige Ausbildung in der DDR absolviert. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls war er 28 Jahre, zum Zeitpunkt des Ablaufs der ihm befristet gewährten Rente 38 Jahre alt. Bei diesem vergleichsweise geringen Alter und seinem Bildungsgang kann von einer Umstellungsfähigkeit auf einfache andere Tätigkeiten ausgegangen werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche (ausnahmsweise) die Annahme einer fehlenden Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit rechtfertigten. Dr. Br hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, Tätigkeiten als Pförtner auszuüben. Zwar ist der Sachverständige Dr. Br in erster Linie Chirurg. Als Sozialmediziner vermag er jedoch grundsätzlich zu beurteilen, ob ein Versicherter weitere Leiden aufweist, welche der Aufnahme einer Tätigkeit entgegenstehen. Insbesondere die Sozialanamnese des Klägers sowie dessen im Gutachten wörtlich wiedergegebene Beschwerdeschilderung geben keinerlei Anhaltspunkte etwa auf psychische Probleme, die eine Umstellung erschweren könnten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen N. Dieser hält lediglich die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers "bei einer Basisausbildung von 8 Schulklassen" für reduziert. Wie oben dargelegt, zählt die Tätigkeit des Pförtners zwar nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten. Die Anforderungen sind jedoch gleichwohl nicht sehr hoch und dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Schulbildung und seines vergleichsweise geringen Lebensalters zuzumuten. Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2010 (L 4 R 3765/08, juris) zwingt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beurteilung, ob eine zumutbare Verweisungstätigkeit von einem Versicherten mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch ausgeübt werden kann, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles. In der genannten Entscheidung stellt im Übrigen das Landessozialgericht fest, dass einer Tätigkeit als Pförtner (funktionelle) Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehe. Maßgeblich sei stets, wie weit die verbliebene Hand noch einsetzbar sei. Nach den obigen Feststellungen hat beim Kläger jedoch eine weitestgehende Umgewöhnung auf die verbliebene rechte Hand stattgefunden. Da der Kläger die zumutbare Tätigkeit eines Pförtners / Tagespförtners noch vollschichtig auszuüben vermag, hat er auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F ... Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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