Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 595/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 971/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1942 geborene Kläger ist Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Urkunde der Ingenieurkunde für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 05. Dezember 1975).
Der Kläger arbeitete unter anderem vom 01. Januar 1976 bis 20. August 1976 als Fachbearbeiter Instandhaltung-Koordinierung beim VEB G S P, vom 01. September 1976 bis 31. März 1978 als Fachbearbeiter für Instandhaltungskoordinierungsnetze beim VEB Verbundnetz Gas Berlin und vom 01. April 1978 als Technischer Leiter, ab 01. November 1983 als Abteilungsleiter Technik bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB Kühlbetrieb D.
Zum 01. Januar 1982 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im November 2006 beantragte der Kläger, die Zeit von Januar 1976 bis Dezember 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er fügte das Schreiben der D Kühlhaus GmbH vom 22. September 2006 bei.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei weder am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die im VEB Kühlbetrieb D ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dem VEB Kühlbetrieb D seien 8 Betriebsteile zugeordnet gewesen, von denen mindestens 5 vorwiegend mit Produktionstätigkeiten (Wassereis, Fleisch-Soßen-Gerichte und -erzeugnisse, Speiseeis, Salate und Gefriervollei) befasst gewesen seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurück: Kühlbetriebe seien der Wirtschaftsgruppe 53310 (Kühl- und Lagerwirtschaft) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Dem VEB Kühlbetrieb D habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2007 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (L 7 RA 393/03) vom 15. Mai 2006 über die Vernehmung des Dr. G K und des H W als Zeugen zum VEB Kühlbetrieb D vorgelegt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, das Sächsische Landessozialgericht habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, da (seitens des dortigen Klägerbevollmächtigten) auf eine Vernehmung des größten Teils der Zeugen verzichtet worden sei. Die Mehrzahl der Betriebsteile habe Produktionsleistungen erbracht. Entgegen diesem Landessozialgericht sei nicht nur die Anzahl der unmittelbar im Produktionsbereich eingesetzten Mitarbeiter maßgebend. Neben Aufgaben der Reparatur und Wartung von Produktionsanlagen sei im VEB Kühlbetrieb D industriell Vollei hergestellt worden. Dazu hätten die Rohstoffe getrennt, das Weiß- und Gelbei verflüssigt und pasteurisiert werden müssen. Die Eimasse sei sodann transportfähig abzupacken bzw. hygienisch unschädlich tiefzufrieren und erst in der Folge abzupacken gewesen.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2008 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei während seiner Tätigkeit am Stichtag 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck des VEB Kühlbetrieb D sei nicht die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Massenfertigung (Herstellung, Anfertigung, Fabrikation) von Sachgütern, sondern die Ermöglichung der Lager- und Vorratshaltung von Nahrungsgütern und deren Werterhaltung durch Kältekonservierung gewesen. Dies sei bereits den eigenen Ausführungen des Klägers und der Auskunft der D GmbH zu entnehmen. Zu Recht hebe die Beklagte zudem hervor, dass der Beschäftigungsbetrieb der Wirtschaftsgruppe 53310 (Kühl- und Lagerwirtschaft) zugeordnet worden sei. Diese Wirtschaftsgruppe sei gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet gewesen. Für eine Gleichstellung des VEB Kühlbetrieb D gebe es keine Anhaltspunkte, denn dieser Betrieb werde im abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe nicht genannt.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 29. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. Mai 2008 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, der einzige Schwerpunkt des VEB Kühlbetrieb D sei vermutlich der Massenausstoß selbst hergestellter und standardisierter Produkte gewesen. Dieser Betrieb habe Gefriernahrungsmittel für Großabnehmer produziert. Seinen Schwerpunkt habe er nicht in der Kühl- und Lagerwirtschaft, sondern in der Nahrungsgütermittelproduktion gehabt. Der VEB Kühlbetrieb Dhabe aus insgesamt 8 Betriebsteilen bestanden. Die Werke I bis V seien mit der so genannten Gefrierproduktion von Rind- und Schweinefleisch, Wild, Geflügel, Gemüse, Obst und Quark befasst gewesen. Dieser Begriff beschreibe den Verarbeitungsvorgang, der unmittelbar an der Urproduktion der entsprechenden pflanzlichen bzw. tierischen Rohstoffe ansetze. In den einzelnen Betriebsteilen seien Rinderviertel, Schweinehälften, Wildstücke und Geflügel im Ganzen, nicht gereinigtes und sortiertes Obst und nicht weiter vorbehandelter Quark angeliefert worden. Rind- und Schweinefleisch seien zerlegt und weiterbehandelt, insbesondere in Würzlauge eingelegt oder auch geräuchert, worden. Gemüse und Obst hätten klassifiziert, sortiert, gewaschen, geschält und entkernt, portioniert und verpackt werden müssen, bevor sie in den Tiefkühlvorgang gegeben worden seien. Im Werk I habe die Herstellung von so genanntem Roheis mit jährlich 5280 Tonnen erheblich die Gefrierproduktion von Lebensmitteln mit jährlich 2200 Tonnen überwogen. Das hergestellte Gefrierroheis sei sodann entweder in den Tiefkühlhäusern des VEB Kühlbetrieb D zwischengelagert oder unmittelbar an die Endverbraucher weiter transportiert worden. Die wirtschaftlich bedeutendste Aufgabe des Werkes IV habe in der Herstellung von so genannten Fleisch-Soße-Gerichten bestanden. Dabei habe es sich um einen der Verarbeitung des angelieferten Rohfleisches nachgelagerten zusätzlichen Arbeitsschritt gehandelt. In werkseigenen Großküchen seien Fleischprodukte durch Braten, Schmoren, Kochen usw. behandelt worden. Die Endprodukte wie Schweinebraten, Rinderbraten, Hackbraten seien sodann portioniert, verpackt und in den Gefrierprozess gegeben worden, bevor sie an die Verbraucher veräußert worden seien. Im Werk VI, dem kleinsten Betriebsteil und im Werk VII, einem der größten Betriebsteile sei ausschließlich Speiseeis hergestellt worden. Die benötigte Masse sei dabei aus Rohmilch, Wasser, Früchten usw. in den Werken selbst hergestellt worden. Die Masse sei portioniert, auf Stiele bzw. in Becher gezogen, gefroren, verpackt, kartoniert und an die Verbraucher ausgeliefert worden. Im Werk VIII, dem der Kläger als Produktionsleiter angehört habe, sei so genanntes Voll-Ei und so genanntes Sprüh-Ei hergestellt worden. Dazu seien die angelieferten Eier teilweise von Hand, teilweise industriell aufgeschlagen, die Eimasse sei portioniert, verpackt und tiefgefroren worden. Sprüh-Ei sei eine Form der Trockeneiherstellung. Dabei werde die Eiflüssigkeit auf ein Gefrierband aufgesprüht, auf diese Weise getrocknet und in der Folge abgepackt. Von den ca. 450 Beschäftigten des VEB Kühlbetrieb D seien am 30. Juni 1990 wenigstens 383 in der unmittelbaren Produktion beschäftigt gewesen. 102 Arbeitskräfte seien mit der Wartung und Beschickung der Gefriertunnel befasst gewesen. 196 Beschäftigte seien in der so genannten werkspezifischen Produktion eingesetzt gewesen, 12 Arbeitnehmer im Werk I mit der Gefrierproduktion und der Eisproduktion, jeweils 4 Arbeitnehmer in den Werken II und III, 9 Arbeitnehmer im Werk V mit der Gefrierproduktion, 42 Arbeitnehmer im Werk IV mit der Herstellung von Fleisch-Soße-Produkten, 18 Arbeitnehmer im Werk VI und 60 Arbeitnehmer im Werk VII mit der Herstellung von Speiseeis, 47 Arbeitnehmer im Werk VIII mit der Produktion von Voll-Ei- und Sprüh-Ei. 25 Arbeitnehmer seien mit dem innerbetrieblichen Transport der Waren und Rohmaterialien beschäftigt gewesen. 50 Mitarbeiter seien mit der Produktion bzw. der Produktionsvorbereitung, dem so genannten Ratio-Mittelbau beschäftigt gewesen. 10 Arbeitnehmer seien mit dem Qualitätsmanagement in der Produktion befasst gewesen. Der VEB Kühlbetrieb D habe über ein Tiefkühlvolumen von 120000 m³, das zu knapp 86 v. H. ständig für die Zwischenlagerung der eigenen Produkte genutzt worden sei, und über ein Kühllagervolumen von 48.850 m³, das zu knapp 55 v. H. ständig für das Lagern der Rohprodukte genutzt worden sei, verfügt.
Der Kläger sei auch vom 01. Januar 1976 bis 31. März 1978 auf Ingenieurplanstellen beschäftigt gewesen. Beim VEB G SP, der durch Verwertung und Veredelung von Braunkohle elektrische und Wärmeenergie erzeugt habe, habe es sich als Unternehmen der Energieversorgung um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der VEB V, der Gas erzeugt und befördert habe, sei ein Produktionsbetrieb, jedenfalls aber als gleichgestelltes Unternehmen der Energieversorgung anzusehen.
Der Kläger hat u. a. den Arbeitsvertrag mit dem VEB Kühlbetrieb D vom 17. März 1978, den Änderungsvertrag mit diesem VEB vom 01. November 1983, den von H D nachträglich gefertigten Funktionsplan zur Tätigkeit Leiter Technik und Produktion Werk VIII P, die Planstellenverfügung zum 01. Januar 1976 des Kombinats S P vom 25. Mai 1976 und den Arbeitsvertrag mit dem VEB V B vom 01. September 1976 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nach den Angaben des Klägers der Hauptzweck des VEB KD darin bestanden habe, Waren anzukaufen, zu lagern und wieder zu verkaufen. Maßgebliche Bedeutung sei dabei u. a. dem Einkauf, Lagerung und Handel mit kältekonservierten Nahrungsgütern, der Vermietung von Schnellgefrieranlagen sowie Kühl- und Gefrierlagerkapazitäten, Dienstleistungen wie Wagenbewegung, Ein- und Ausgang, Kommissionieren und Distributieren, und Herstellung von sprühgetrockneten Erzeugnissen und deren Vertrieb zugekommen. Lediglich als ein weiterer Unternehmensgegenstand sei die Herstellung von sprühgetrockneten Erzeugnissen und deren Vertrieb gewesen. Dass der VEB KD auch Trockeneipulver und Nasseis hergestellt habe, die Zerlegung von Fleisch für den Export stelle ohnehin keine Produktion dar, führe nicht zu einer Einstufung als Produktionsbetrieb. Selbst wenn es sich bei der Herstellung von Trockenpulver und Speiseeis um die Herstellung standardisierter Produkte auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell gehandelt haben sollte, hätten diese Nebenaufgaben dem VEB erkennbar nicht das Gepräge gegeben.
Der Senat hat vom Amtsgericht Dresden einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB K D und einen Auszug aus dem Handelsregister zur D K GmbH im Aufbau, eingetragen am 23. April 1991, vom Amtsgericht Charlottenburg Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft und zur VVB Kühl- und Lagerwirtschaft nebst Statut der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft vom 15. Mai 1975 (Statut VVB KLW) sowie vom Sächsischen Landessozialgericht die Anweisung zur Gründung des VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft vom 06. Dezember 1983 (VE Kombinat KLW-Anw) beigezogen. Er hat außerdem die Auskunft des HD vom 27. Januar 2010 zu dessen nachträglich gefertigten Funktionsplan Leiter Technik und Produktion Werk VIII Peingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der VEB Kühlbetrieb D war kein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Er war der Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft nicht angehörte.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb rechnet nicht schon dann zum Produktionsbetrieb insbesondere der Industrie, wenn dort eine industriemäßige Fertigung erfolgt. Nötig ist zugleich, dass dies in einem Wirtschaftsbereich geschieht, der zum Wirtschaftsbereich der Industrie rechnet, wie ihn das BSG in Auslegung der Vorschriften zur AVtI definiert hat. Danach gehören Produktionsbetriebe insbesondere der Nahrungsgüterwirtschaft dazu nicht.
Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom "volkseigenen Betrieb". § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den acht Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.
Einer solchen Entscheidung bedarf es vorliegend gleichfalls nicht, denn die Nahrungsgüterwirtschaft wird in der oben genannten Entscheidung des BSG jedenfalls nicht zum Bereich der Industrie gerechnet. Dies ist angesichts der vom BSG dargestellten geschichtlichen Entwicklung sowie der weiteren Regelungen zur Nahrungsgüterwirtschaft folgerichtig.
Auf der Grundlage des Beschlusses über Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969/1970 vom 31. Juli 1968 (GBl DDR II 1968, 711) waren weitere Maßnahmen zum Aufbau einer industriemäßig organisierten und geleiteten Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft eingeleitet worden. Ziel dieser Maßnahmen war es, den Bereich der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im ökonomischen System zu einem geschlossenen und rationellen, industriemäßig organisierten Teilsystem auf der Grundlage der sich ständig vertiefenden sozialistischen Demokratie zu entwickeln. Im Mittelpunkt stand, in allen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Gütern, aber auch in den Verarbeitungsbetrieben und ihren volkseigenen Kombinaten, die Produktion und Arbeitsproduktivität zu steigern, die Kosten zu senken und die Qualität der Erzeugnisse für eine bessere Versorgung der Bevölkerung zu erhöhen. Zu diesem Zweck erfolgte die Zusammenführung der bisherigen drei Leitungsorgane (Landwirtschaft, Erfassung und Aufkauf sowie Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Damit sollte die vollständige Verarbeitung der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu hochwertigen Nahrungsmitteln erreicht werden (so I und Nr. 1 der Anlage zu diesem Beschluss). Als Organ für die einheitliche Leitung von Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde ein Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft gebildet. Dem staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterstand neben dem Zentralen Kontor für Getreidewirtschaft, der VVB Zucker- und Stärkeindustrie, der VVB Industrielle Tierproduktion und Tierzucht, wobei die damalige VVB Tierzucht mit den industriellen Großanlagen (KIM) vereinigt werden sollte, auch die VVB Kühl- und Lagerwirtschaft (II Nr. 1.3 der Anlage zu dem oben genannten Beschluss).
Daran knüpft auch die Verordnung über das Statut des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1969 (GBl DDR II 1969, 245) – RLN-Statut-VO – an. Danach leitete der Rat die Entwicklung einer modernen sozialistischen Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und industriellen Methoden organisiert war (§ 1 Abs. 3 RLN-Statut-VO). Der Rat sicherte - ausgehend von der Einheit der Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus, der Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution, der Entwicklung vielfältiger Kooperationsbeziehungen sowie der Entfaltung der sozialistischen Demokratie – durch die ständige Vervollkommnung der wissenschaftlichen Führungstätigkeit, die Entwicklung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft zu einem geschlossenen und rationellen, industriemäßig organisierten ökonomischen Teilsystem unserer Volkswirtschaft (§ 1 Abs. 4 RLN-Statut-VO). Dem Rat unterstanden u. a. das Staatliche Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 14 Abs. 1 RLN-Statut-VO). Der Rat war verantwortlich für die Leitung der Nahrungsgüterwirtschaft bei den Warenarten Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch, Eier und Geflügel, Zucker und Stärke sowie der Kühl- und Lagerwirtschaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RLN-Statut-VO).
Mit der Aufhebung der RLN-Statut-VO (und damit der Auflösung des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft) zum 23. Dezember 1975 und dem gleichzeitigen In-Kraft-Treten des Beschlusses des Ministerrates zum Statut des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 04. Dezember 1975 – MLFN – Statut-Beschluss – (§ 16 Abs. 1 und 2 MLFN-Statut-Beschluss) trat insoweit keine Änderung ein. Das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft war nunmehr das Organ des Ministerrates (anstelle des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, § 1 Abs. 1 Satz 1 RLN-Statut-VO) zur Leitung und Planung der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MLFN-Statut-Beschluss). Dieses Ministerium war verantwortlich für die Leitung und Planung u. a. der Produktion und Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse, der Pflanzenzüchtung und des Pflanzenschutzes sowie der Produktion und Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, der Tierzucht und des Veterinärwesens (§ 1 Abs. 2 MLFN-Statut-Beschluss). Es leitete die weitere sozialistische Intensivierung sowie den Prozess der Konzentration, Spezialisierung und Standortverteilung der Produktion beim Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 MLFN-Statut-Beschluss; vergleiche insoweit auch § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 4 MLFN-Statut-Beschluss). Die Aufgaben dieses Ministeriums umfassten u. a. vor allem die Schaffung aller Voraussetzungen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und der Industrie mit Rohstoffen (§ 1 Abs. 4 2. Spiegelstrich MLFN-Statut-Beschluss).
Diese Vorschriften zeigen unter gleichzeitiger Bestätigung der vom BSG dargestellten geschichtlichen Entwicklung im Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, dass sich der Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft zwar den Produktionsmethoden der Industrie bediente, aber als unmittelbar der Landwirtschaft nachfolgendem Wirtschaftsbereich zusammen mit der Landwirtschaft als "geschlossenes Teilsystem" verstanden wurde, der selbst nicht zur Industrie gehörte.
Der VEB Kühlbetrieb D rechnete wegen seiner Zuordnung zur Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Kühl- und Lagerwirtschaft bzw. zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft zur Nahrungsgüterwirtschaft.
Nach § 1 Abs. 4 Statut VVB KLW waren der VVB die in der Anlage genannten Betriebe und Einrichtungen unterstellt. In dieser Anlage werden neben 8 weiteren VEB Kühlbetrieben, dem VEB Bienenwirtschaft und dem Forschungsinstitut für die Kühl- und Gefrierwirtschaft auch der VEB Kühlbetrieb D genannt. Nach I Abs. 5 VE Kombinat KLW-Anw gehörten zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft die in der Anlage genannten Kombinatsbetriebe und Einrichtungen. In dieser Anlage sind neben 8 weiteren VEB Kühlbetrieben, dem VEB Bienenwirtschaft M, dem VEB Gefriertrocknung S und dem Forschungsinstitut für die Kühl- und Gefrierwirtschaft auch der VEB Kühlbetrieb D aufgeführt.
Das VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1984 gebildet (I Abs. 1 VE Kombinat KLW-Anw). Die Vereinigung Volkseigener Betriebe Kühl- und Lagerwirtschaft stellte mit Wirkung vom 31. Dezember 1983 ihre Tätigkeit ein. Das VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft war Rechtsnachfolger der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft (I Abs. 2 VE Kombinat KLW-Anw). Das VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft war rechtsfähig und dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt (I Abs. 3 und 4 VE Kombinat KLW-Anw).
Wie aus der Einleitung zur VE Kombinat KLW-Anw hervorgeht, lag ihr der Beschluss des Ministerrates vom 23. Juni 1983 über Maßnahmen zur weiteren Entwicklung der Nahrungsgüterwirtschaft und der Vervollkommnung der Leitung, Planung und wirtschaftlichen Rechnungsführung zugrunde. Nach II Abs. 1 VE Kombinat KLW-Anw oblagen dem VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft folgende Aufgaben: a) Abnahme und qualitätserhaltende Lagerung solcher Erzeugnisse, die zu ihrer Werterhaltung der Kältebehandlung bedürfen und deren Produktionszeitraum nicht mit dem Bedarfszeitraum übereinstimmt oder für die die planmäßige Bildung einer Handels- und Staatsreserve vorgesehen ist; b) termingerechte Bereitstellung der eingelagerten Erzeugnisse für die Versorgung der Bevölkerung und anderer Bedarfsträger; c) Realisierung von Im- und Exporten gekühlter Nahrungsgüter in Zusammenarbeit mit den Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und den Außenhandelsbetrieben mit dem Ziel einer hohen Devisenrentabilität; d) Ausübung der Großhandelsfunktion für die Gefrierkonserven und Eiskrem; e) Produktion von Eiskrem, Gefriervollei, Eipulver, gefriergetrockneten Erzeugnissen und Blockeis; f) Lagerung und Abfüllung von Bienenhonig sowie dessen Bereitstellung für die Versorgung der Bevölkerung und die verarbeitende Industrie; g) Bereitstellung von gekühlten Lagerkapazitäten sowie von Schnellgefrierkapazitäten für andere Volkswirtschaftszweige im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, h) Bilanzierung der Kühl- und Gefrierkapazität sowie der Schnellgefrieranlagen im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, i) Erarbeitung von Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der rationellen Kälterzeugung und –anwendung sowie bei der Produktion, Lagerung und beim Transport von Nahrungsgütern, j) Entwicklung des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln zur schnelleren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der Lösung der Aufgaben im Rahmen der volkswirtschaftlichen Erfordernisse.
Eine ähnliche Aufgabenstellung hatte auch die VVB Kühl- und Lagerwirtschaft, die ebenfalls rechtsfähig (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Statut VVB KLW) und dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt (§ 1 Abs. 3 Statut VVB KLW) war. Nach § 1 Abs. 1 Statut VVB KLW war die VVB Kühl- und Lagerwirtschaft das wirtschaftsleitende Organ für die Bestandsbildung und Lagerhaltung von Nahrungsgütern, die zu ihrer Werterhaltung der Kältekonservierung bedurften, für die Großhandelstätigkeit mit Gefrierkonserven und Speiseeis sowie für die Produktion von Speiseeis, Gefriervollei und Volleipulver. In § 2 Statut VVB KLW waren die Hauptaufgaben näher umschrieben. So war dort u. a. genannt: Sicherung der Bestandsbildung, Lager- und Reservehaltung von Nahrungsgütern, die zu ihrer Werterhaltung der Kältekonservierung bedürfen, zur bedarfsgerechten Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen, Organisation der vertragsgerechten Produktion von Eierzeugnissen, Eiskrem und Blockeis sowie der Großhandelstätigkeit mit Gefrierkonserven und Speiseeis und der Abfüllung von Bienenhonig, Einflussnahme auf die Bereitstellung von Kühl- und Gefrierlagerflächen im Rahmen der Vermietung; Wahrnehmung der Bilanzverantwortung für die im Bilanzverzeichnis festgelegten Erzeugnisse; Erfüllung der Export- und Importaufgaben und Bereitstellung von Erzeugnissen mit hohen Qualitätsparametern zur Sicherung einer günstigen Devisenrentabilität für den Export in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Außenhandelsbetrieb; Leitung und Planung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Erarbeitung von komplexen Rationalisierungsprogrammen; Durchführung, Anleitung und Kontrolle der Aufgaben auf dem Gebiet des Neuererwesens zur Gewährleistung einer schnellen Überführung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, insbesondere von neuen und weiterentwickelten Technologien und Verfahren, in die Praxis; Rationalisierung der Lagerhaltung, Produktion und Zirkulation zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität.
Der VEB Kühlbetrieb D war entsprechend der Aufgabenstellung der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft bzw. des VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft und demgemäß seinem Hauptzweck nach im Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft tätig. Dies folgt aus dem, vom Senat als wahr unterstellten, Vorbringen des Klägers zu den spezifischen Aufgaben der 8 Betriebsteile (Werke I bis VIII).
War der VEB Kühlbetrieb D somit organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft nicht zugeordnet, kann offen bleiben, ob sein Hauptzweck auf die Herstellung von Sachgütern oder lediglich auf die Bearbeitung von Rohstoffen im Sinne einer Veredelung (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 2010 L 22 R 808/07, veröffentlicht in juris unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R) und/oder auf eine Dienstleistung, nämlich die Kältekonservierung, Bevorratung und Lagerhaltung solcher veredelter Lebensmittel gerichtet war.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich beim VEB Kühlbetrieb D auch nicht um eine gleichgestellte Einrichtung nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht genannt.
Gehörte somit der VEB Kühlbetrieb D nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie (und des Bauwesens) noch zu den gleichgestellten Einrichtungen, bestand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI. Es kann daher dahinstehen, ob in den Zeiträumen vom 01. Januar 1976 bis 20. August 1976 und vom 01. September 1976 bis 31. März 1978 die Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt waren. Diese lagen im Zeitraum vom 21. bis 31. August 1976 mangels Ausübung einer Beschäftigung nicht vor.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1942 geborene Kläger ist Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Urkunde der Ingenieurkunde für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 05. Dezember 1975).
Der Kläger arbeitete unter anderem vom 01. Januar 1976 bis 20. August 1976 als Fachbearbeiter Instandhaltung-Koordinierung beim VEB G S P, vom 01. September 1976 bis 31. März 1978 als Fachbearbeiter für Instandhaltungskoordinierungsnetze beim VEB Verbundnetz Gas Berlin und vom 01. April 1978 als Technischer Leiter, ab 01. November 1983 als Abteilungsleiter Technik bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB Kühlbetrieb D.
Zum 01. Januar 1982 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im November 2006 beantragte der Kläger, die Zeit von Januar 1976 bis Dezember 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er fügte das Schreiben der D Kühlhaus GmbH vom 22. September 2006 bei.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei weder am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die im VEB Kühlbetrieb D ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dem VEB Kühlbetrieb D seien 8 Betriebsteile zugeordnet gewesen, von denen mindestens 5 vorwiegend mit Produktionstätigkeiten (Wassereis, Fleisch-Soßen-Gerichte und -erzeugnisse, Speiseeis, Salate und Gefriervollei) befasst gewesen seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurück: Kühlbetriebe seien der Wirtschaftsgruppe 53310 (Kühl- und Lagerwirtschaft) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Dem VEB Kühlbetrieb D habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2007 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (L 7 RA 393/03) vom 15. Mai 2006 über die Vernehmung des Dr. G K und des H W als Zeugen zum VEB Kühlbetrieb D vorgelegt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, das Sächsische Landessozialgericht habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, da (seitens des dortigen Klägerbevollmächtigten) auf eine Vernehmung des größten Teils der Zeugen verzichtet worden sei. Die Mehrzahl der Betriebsteile habe Produktionsleistungen erbracht. Entgegen diesem Landessozialgericht sei nicht nur die Anzahl der unmittelbar im Produktionsbereich eingesetzten Mitarbeiter maßgebend. Neben Aufgaben der Reparatur und Wartung von Produktionsanlagen sei im VEB Kühlbetrieb D industriell Vollei hergestellt worden. Dazu hätten die Rohstoffe getrennt, das Weiß- und Gelbei verflüssigt und pasteurisiert werden müssen. Die Eimasse sei sodann transportfähig abzupacken bzw. hygienisch unschädlich tiefzufrieren und erst in der Folge abzupacken gewesen.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2008 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei während seiner Tätigkeit am Stichtag 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck des VEB Kühlbetrieb D sei nicht die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Massenfertigung (Herstellung, Anfertigung, Fabrikation) von Sachgütern, sondern die Ermöglichung der Lager- und Vorratshaltung von Nahrungsgütern und deren Werterhaltung durch Kältekonservierung gewesen. Dies sei bereits den eigenen Ausführungen des Klägers und der Auskunft der D GmbH zu entnehmen. Zu Recht hebe die Beklagte zudem hervor, dass der Beschäftigungsbetrieb der Wirtschaftsgruppe 53310 (Kühl- und Lagerwirtschaft) zugeordnet worden sei. Diese Wirtschaftsgruppe sei gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet gewesen. Für eine Gleichstellung des VEB Kühlbetrieb D gebe es keine Anhaltspunkte, denn dieser Betrieb werde im abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe nicht genannt.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 29. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. Mai 2008 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, der einzige Schwerpunkt des VEB Kühlbetrieb D sei vermutlich der Massenausstoß selbst hergestellter und standardisierter Produkte gewesen. Dieser Betrieb habe Gefriernahrungsmittel für Großabnehmer produziert. Seinen Schwerpunkt habe er nicht in der Kühl- und Lagerwirtschaft, sondern in der Nahrungsgütermittelproduktion gehabt. Der VEB Kühlbetrieb Dhabe aus insgesamt 8 Betriebsteilen bestanden. Die Werke I bis V seien mit der so genannten Gefrierproduktion von Rind- und Schweinefleisch, Wild, Geflügel, Gemüse, Obst und Quark befasst gewesen. Dieser Begriff beschreibe den Verarbeitungsvorgang, der unmittelbar an der Urproduktion der entsprechenden pflanzlichen bzw. tierischen Rohstoffe ansetze. In den einzelnen Betriebsteilen seien Rinderviertel, Schweinehälften, Wildstücke und Geflügel im Ganzen, nicht gereinigtes und sortiertes Obst und nicht weiter vorbehandelter Quark angeliefert worden. Rind- und Schweinefleisch seien zerlegt und weiterbehandelt, insbesondere in Würzlauge eingelegt oder auch geräuchert, worden. Gemüse und Obst hätten klassifiziert, sortiert, gewaschen, geschält und entkernt, portioniert und verpackt werden müssen, bevor sie in den Tiefkühlvorgang gegeben worden seien. Im Werk I habe die Herstellung von so genanntem Roheis mit jährlich 5280 Tonnen erheblich die Gefrierproduktion von Lebensmitteln mit jährlich 2200 Tonnen überwogen. Das hergestellte Gefrierroheis sei sodann entweder in den Tiefkühlhäusern des VEB Kühlbetrieb D zwischengelagert oder unmittelbar an die Endverbraucher weiter transportiert worden. Die wirtschaftlich bedeutendste Aufgabe des Werkes IV habe in der Herstellung von so genannten Fleisch-Soße-Gerichten bestanden. Dabei habe es sich um einen der Verarbeitung des angelieferten Rohfleisches nachgelagerten zusätzlichen Arbeitsschritt gehandelt. In werkseigenen Großküchen seien Fleischprodukte durch Braten, Schmoren, Kochen usw. behandelt worden. Die Endprodukte wie Schweinebraten, Rinderbraten, Hackbraten seien sodann portioniert, verpackt und in den Gefrierprozess gegeben worden, bevor sie an die Verbraucher veräußert worden seien. Im Werk VI, dem kleinsten Betriebsteil und im Werk VII, einem der größten Betriebsteile sei ausschließlich Speiseeis hergestellt worden. Die benötigte Masse sei dabei aus Rohmilch, Wasser, Früchten usw. in den Werken selbst hergestellt worden. Die Masse sei portioniert, auf Stiele bzw. in Becher gezogen, gefroren, verpackt, kartoniert und an die Verbraucher ausgeliefert worden. Im Werk VIII, dem der Kläger als Produktionsleiter angehört habe, sei so genanntes Voll-Ei und so genanntes Sprüh-Ei hergestellt worden. Dazu seien die angelieferten Eier teilweise von Hand, teilweise industriell aufgeschlagen, die Eimasse sei portioniert, verpackt und tiefgefroren worden. Sprüh-Ei sei eine Form der Trockeneiherstellung. Dabei werde die Eiflüssigkeit auf ein Gefrierband aufgesprüht, auf diese Weise getrocknet und in der Folge abgepackt. Von den ca. 450 Beschäftigten des VEB Kühlbetrieb D seien am 30. Juni 1990 wenigstens 383 in der unmittelbaren Produktion beschäftigt gewesen. 102 Arbeitskräfte seien mit der Wartung und Beschickung der Gefriertunnel befasst gewesen. 196 Beschäftigte seien in der so genannten werkspezifischen Produktion eingesetzt gewesen, 12 Arbeitnehmer im Werk I mit der Gefrierproduktion und der Eisproduktion, jeweils 4 Arbeitnehmer in den Werken II und III, 9 Arbeitnehmer im Werk V mit der Gefrierproduktion, 42 Arbeitnehmer im Werk IV mit der Herstellung von Fleisch-Soße-Produkten, 18 Arbeitnehmer im Werk VI und 60 Arbeitnehmer im Werk VII mit der Herstellung von Speiseeis, 47 Arbeitnehmer im Werk VIII mit der Produktion von Voll-Ei- und Sprüh-Ei. 25 Arbeitnehmer seien mit dem innerbetrieblichen Transport der Waren und Rohmaterialien beschäftigt gewesen. 50 Mitarbeiter seien mit der Produktion bzw. der Produktionsvorbereitung, dem so genannten Ratio-Mittelbau beschäftigt gewesen. 10 Arbeitnehmer seien mit dem Qualitätsmanagement in der Produktion befasst gewesen. Der VEB Kühlbetrieb D habe über ein Tiefkühlvolumen von 120000 m³, das zu knapp 86 v. H. ständig für die Zwischenlagerung der eigenen Produkte genutzt worden sei, und über ein Kühllagervolumen von 48.850 m³, das zu knapp 55 v. H. ständig für das Lagern der Rohprodukte genutzt worden sei, verfügt.
Der Kläger sei auch vom 01. Januar 1976 bis 31. März 1978 auf Ingenieurplanstellen beschäftigt gewesen. Beim VEB G SP, der durch Verwertung und Veredelung von Braunkohle elektrische und Wärmeenergie erzeugt habe, habe es sich als Unternehmen der Energieversorgung um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der VEB V, der Gas erzeugt und befördert habe, sei ein Produktionsbetrieb, jedenfalls aber als gleichgestelltes Unternehmen der Energieversorgung anzusehen.
Der Kläger hat u. a. den Arbeitsvertrag mit dem VEB Kühlbetrieb D vom 17. März 1978, den Änderungsvertrag mit diesem VEB vom 01. November 1983, den von H D nachträglich gefertigten Funktionsplan zur Tätigkeit Leiter Technik und Produktion Werk VIII P, die Planstellenverfügung zum 01. Januar 1976 des Kombinats S P vom 25. Mai 1976 und den Arbeitsvertrag mit dem VEB V B vom 01. September 1976 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nach den Angaben des Klägers der Hauptzweck des VEB KD darin bestanden habe, Waren anzukaufen, zu lagern und wieder zu verkaufen. Maßgebliche Bedeutung sei dabei u. a. dem Einkauf, Lagerung und Handel mit kältekonservierten Nahrungsgütern, der Vermietung von Schnellgefrieranlagen sowie Kühl- und Gefrierlagerkapazitäten, Dienstleistungen wie Wagenbewegung, Ein- und Ausgang, Kommissionieren und Distributieren, und Herstellung von sprühgetrockneten Erzeugnissen und deren Vertrieb zugekommen. Lediglich als ein weiterer Unternehmensgegenstand sei die Herstellung von sprühgetrockneten Erzeugnissen und deren Vertrieb gewesen. Dass der VEB KD auch Trockeneipulver und Nasseis hergestellt habe, die Zerlegung von Fleisch für den Export stelle ohnehin keine Produktion dar, führe nicht zu einer Einstufung als Produktionsbetrieb. Selbst wenn es sich bei der Herstellung von Trockenpulver und Speiseeis um die Herstellung standardisierter Produkte auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell gehandelt haben sollte, hätten diese Nebenaufgaben dem VEB erkennbar nicht das Gepräge gegeben.
Der Senat hat vom Amtsgericht Dresden einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB K D und einen Auszug aus dem Handelsregister zur D K GmbH im Aufbau, eingetragen am 23. April 1991, vom Amtsgericht Charlottenburg Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft und zur VVB Kühl- und Lagerwirtschaft nebst Statut der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft vom 15. Mai 1975 (Statut VVB KLW) sowie vom Sächsischen Landessozialgericht die Anweisung zur Gründung des VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft vom 06. Dezember 1983 (VE Kombinat KLW-Anw) beigezogen. Er hat außerdem die Auskunft des HD vom 27. Januar 2010 zu dessen nachträglich gefertigten Funktionsplan Leiter Technik und Produktion Werk VIII Peingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der VEB Kühlbetrieb D war kein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Er war der Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft nicht angehörte.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb rechnet nicht schon dann zum Produktionsbetrieb insbesondere der Industrie, wenn dort eine industriemäßige Fertigung erfolgt. Nötig ist zugleich, dass dies in einem Wirtschaftsbereich geschieht, der zum Wirtschaftsbereich der Industrie rechnet, wie ihn das BSG in Auslegung der Vorschriften zur AVtI definiert hat. Danach gehören Produktionsbetriebe insbesondere der Nahrungsgüterwirtschaft dazu nicht.
Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom "volkseigenen Betrieb". § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den acht Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.
Einer solchen Entscheidung bedarf es vorliegend gleichfalls nicht, denn die Nahrungsgüterwirtschaft wird in der oben genannten Entscheidung des BSG jedenfalls nicht zum Bereich der Industrie gerechnet. Dies ist angesichts der vom BSG dargestellten geschichtlichen Entwicklung sowie der weiteren Regelungen zur Nahrungsgüterwirtschaft folgerichtig.
Auf der Grundlage des Beschlusses über Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969/1970 vom 31. Juli 1968 (GBl DDR II 1968, 711) waren weitere Maßnahmen zum Aufbau einer industriemäßig organisierten und geleiteten Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft eingeleitet worden. Ziel dieser Maßnahmen war es, den Bereich der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im ökonomischen System zu einem geschlossenen und rationellen, industriemäßig organisierten Teilsystem auf der Grundlage der sich ständig vertiefenden sozialistischen Demokratie zu entwickeln. Im Mittelpunkt stand, in allen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Gütern, aber auch in den Verarbeitungsbetrieben und ihren volkseigenen Kombinaten, die Produktion und Arbeitsproduktivität zu steigern, die Kosten zu senken und die Qualität der Erzeugnisse für eine bessere Versorgung der Bevölkerung zu erhöhen. Zu diesem Zweck erfolgte die Zusammenführung der bisherigen drei Leitungsorgane (Landwirtschaft, Erfassung und Aufkauf sowie Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Damit sollte die vollständige Verarbeitung der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu hochwertigen Nahrungsmitteln erreicht werden (so I und Nr. 1 der Anlage zu diesem Beschluss). Als Organ für die einheitliche Leitung von Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde ein Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft gebildet. Dem staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterstand neben dem Zentralen Kontor für Getreidewirtschaft, der VVB Zucker- und Stärkeindustrie, der VVB Industrielle Tierproduktion und Tierzucht, wobei die damalige VVB Tierzucht mit den industriellen Großanlagen (KIM) vereinigt werden sollte, auch die VVB Kühl- und Lagerwirtschaft (II Nr. 1.3 der Anlage zu dem oben genannten Beschluss).
Daran knüpft auch die Verordnung über das Statut des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1969 (GBl DDR II 1969, 245) – RLN-Statut-VO – an. Danach leitete der Rat die Entwicklung einer modernen sozialistischen Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und industriellen Methoden organisiert war (§ 1 Abs. 3 RLN-Statut-VO). Der Rat sicherte - ausgehend von der Einheit der Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus, der Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution, der Entwicklung vielfältiger Kooperationsbeziehungen sowie der Entfaltung der sozialistischen Demokratie – durch die ständige Vervollkommnung der wissenschaftlichen Führungstätigkeit, die Entwicklung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft zu einem geschlossenen und rationellen, industriemäßig organisierten ökonomischen Teilsystem unserer Volkswirtschaft (§ 1 Abs. 4 RLN-Statut-VO). Dem Rat unterstanden u. a. das Staatliche Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 14 Abs. 1 RLN-Statut-VO). Der Rat war verantwortlich für die Leitung der Nahrungsgüterwirtschaft bei den Warenarten Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch, Eier und Geflügel, Zucker und Stärke sowie der Kühl- und Lagerwirtschaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RLN-Statut-VO).
Mit der Aufhebung der RLN-Statut-VO (und damit der Auflösung des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft) zum 23. Dezember 1975 und dem gleichzeitigen In-Kraft-Treten des Beschlusses des Ministerrates zum Statut des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 04. Dezember 1975 – MLFN – Statut-Beschluss – (§ 16 Abs. 1 und 2 MLFN-Statut-Beschluss) trat insoweit keine Änderung ein. Das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft war nunmehr das Organ des Ministerrates (anstelle des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, § 1 Abs. 1 Satz 1 RLN-Statut-VO) zur Leitung und Planung der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MLFN-Statut-Beschluss). Dieses Ministerium war verantwortlich für die Leitung und Planung u. a. der Produktion und Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse, der Pflanzenzüchtung und des Pflanzenschutzes sowie der Produktion und Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, der Tierzucht und des Veterinärwesens (§ 1 Abs. 2 MLFN-Statut-Beschluss). Es leitete die weitere sozialistische Intensivierung sowie den Prozess der Konzentration, Spezialisierung und Standortverteilung der Produktion beim Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 MLFN-Statut-Beschluss; vergleiche insoweit auch § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 4 MLFN-Statut-Beschluss). Die Aufgaben dieses Ministeriums umfassten u. a. vor allem die Schaffung aller Voraussetzungen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und der Industrie mit Rohstoffen (§ 1 Abs. 4 2. Spiegelstrich MLFN-Statut-Beschluss).
Diese Vorschriften zeigen unter gleichzeitiger Bestätigung der vom BSG dargestellten geschichtlichen Entwicklung im Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, dass sich der Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft zwar den Produktionsmethoden der Industrie bediente, aber als unmittelbar der Landwirtschaft nachfolgendem Wirtschaftsbereich zusammen mit der Landwirtschaft als "geschlossenes Teilsystem" verstanden wurde, der selbst nicht zur Industrie gehörte.
Der VEB Kühlbetrieb D rechnete wegen seiner Zuordnung zur Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Kühl- und Lagerwirtschaft bzw. zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft zur Nahrungsgüterwirtschaft.
Nach § 1 Abs. 4 Statut VVB KLW waren der VVB die in der Anlage genannten Betriebe und Einrichtungen unterstellt. In dieser Anlage werden neben 8 weiteren VEB Kühlbetrieben, dem VEB Bienenwirtschaft und dem Forschungsinstitut für die Kühl- und Gefrierwirtschaft auch der VEB Kühlbetrieb D genannt. Nach I Abs. 5 VE Kombinat KLW-Anw gehörten zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft die in der Anlage genannten Kombinatsbetriebe und Einrichtungen. In dieser Anlage sind neben 8 weiteren VEB Kühlbetrieben, dem VEB Bienenwirtschaft M, dem VEB Gefriertrocknung S und dem Forschungsinstitut für die Kühl- und Gefrierwirtschaft auch der VEB Kühlbetrieb D aufgeführt.
Das VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1984 gebildet (I Abs. 1 VE Kombinat KLW-Anw). Die Vereinigung Volkseigener Betriebe Kühl- und Lagerwirtschaft stellte mit Wirkung vom 31. Dezember 1983 ihre Tätigkeit ein. Das VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft war Rechtsnachfolger der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft (I Abs. 2 VE Kombinat KLW-Anw). Das VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft war rechtsfähig und dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt (I Abs. 3 und 4 VE Kombinat KLW-Anw).
Wie aus der Einleitung zur VE Kombinat KLW-Anw hervorgeht, lag ihr der Beschluss des Ministerrates vom 23. Juni 1983 über Maßnahmen zur weiteren Entwicklung der Nahrungsgüterwirtschaft und der Vervollkommnung der Leitung, Planung und wirtschaftlichen Rechnungsführung zugrunde. Nach II Abs. 1 VE Kombinat KLW-Anw oblagen dem VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft folgende Aufgaben: a) Abnahme und qualitätserhaltende Lagerung solcher Erzeugnisse, die zu ihrer Werterhaltung der Kältebehandlung bedürfen und deren Produktionszeitraum nicht mit dem Bedarfszeitraum übereinstimmt oder für die die planmäßige Bildung einer Handels- und Staatsreserve vorgesehen ist; b) termingerechte Bereitstellung der eingelagerten Erzeugnisse für die Versorgung der Bevölkerung und anderer Bedarfsträger; c) Realisierung von Im- und Exporten gekühlter Nahrungsgüter in Zusammenarbeit mit den Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und den Außenhandelsbetrieben mit dem Ziel einer hohen Devisenrentabilität; d) Ausübung der Großhandelsfunktion für die Gefrierkonserven und Eiskrem; e) Produktion von Eiskrem, Gefriervollei, Eipulver, gefriergetrockneten Erzeugnissen und Blockeis; f) Lagerung und Abfüllung von Bienenhonig sowie dessen Bereitstellung für die Versorgung der Bevölkerung und die verarbeitende Industrie; g) Bereitstellung von gekühlten Lagerkapazitäten sowie von Schnellgefrierkapazitäten für andere Volkswirtschaftszweige im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, h) Bilanzierung der Kühl- und Gefrierkapazität sowie der Schnellgefrieranlagen im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, i) Erarbeitung von Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der rationellen Kälterzeugung und –anwendung sowie bei der Produktion, Lagerung und beim Transport von Nahrungsgütern, j) Entwicklung des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln zur schnelleren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der Lösung der Aufgaben im Rahmen der volkswirtschaftlichen Erfordernisse.
Eine ähnliche Aufgabenstellung hatte auch die VVB Kühl- und Lagerwirtschaft, die ebenfalls rechtsfähig (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Statut VVB KLW) und dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt (§ 1 Abs. 3 Statut VVB KLW) war. Nach § 1 Abs. 1 Statut VVB KLW war die VVB Kühl- und Lagerwirtschaft das wirtschaftsleitende Organ für die Bestandsbildung und Lagerhaltung von Nahrungsgütern, die zu ihrer Werterhaltung der Kältekonservierung bedurften, für die Großhandelstätigkeit mit Gefrierkonserven und Speiseeis sowie für die Produktion von Speiseeis, Gefriervollei und Volleipulver. In § 2 Statut VVB KLW waren die Hauptaufgaben näher umschrieben. So war dort u. a. genannt: Sicherung der Bestandsbildung, Lager- und Reservehaltung von Nahrungsgütern, die zu ihrer Werterhaltung der Kältekonservierung bedürfen, zur bedarfsgerechten Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen, Organisation der vertragsgerechten Produktion von Eierzeugnissen, Eiskrem und Blockeis sowie der Großhandelstätigkeit mit Gefrierkonserven und Speiseeis und der Abfüllung von Bienenhonig, Einflussnahme auf die Bereitstellung von Kühl- und Gefrierlagerflächen im Rahmen der Vermietung; Wahrnehmung der Bilanzverantwortung für die im Bilanzverzeichnis festgelegten Erzeugnisse; Erfüllung der Export- und Importaufgaben und Bereitstellung von Erzeugnissen mit hohen Qualitätsparametern zur Sicherung einer günstigen Devisenrentabilität für den Export in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Außenhandelsbetrieb; Leitung und Planung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Erarbeitung von komplexen Rationalisierungsprogrammen; Durchführung, Anleitung und Kontrolle der Aufgaben auf dem Gebiet des Neuererwesens zur Gewährleistung einer schnellen Überführung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, insbesondere von neuen und weiterentwickelten Technologien und Verfahren, in die Praxis; Rationalisierung der Lagerhaltung, Produktion und Zirkulation zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität.
Der VEB Kühlbetrieb D war entsprechend der Aufgabenstellung der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft bzw. des VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft und demgemäß seinem Hauptzweck nach im Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft tätig. Dies folgt aus dem, vom Senat als wahr unterstellten, Vorbringen des Klägers zu den spezifischen Aufgaben der 8 Betriebsteile (Werke I bis VIII).
War der VEB Kühlbetrieb D somit organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft nicht zugeordnet, kann offen bleiben, ob sein Hauptzweck auf die Herstellung von Sachgütern oder lediglich auf die Bearbeitung von Rohstoffen im Sinne einer Veredelung (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 2010 L 22 R 808/07, veröffentlicht in juris unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R) und/oder auf eine Dienstleistung, nämlich die Kältekonservierung, Bevorratung und Lagerhaltung solcher veredelter Lebensmittel gerichtet war.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich beim VEB Kühlbetrieb D auch nicht um eine gleichgestellte Einrichtung nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht genannt.
Gehörte somit der VEB Kühlbetrieb D nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie (und des Bauwesens) noch zu den gleichgestellten Einrichtungen, bestand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI. Es kann daher dahinstehen, ob in den Zeiträumen vom 01. Januar 1976 bis 20. August 1976 und vom 01. September 1976 bis 31. März 1978 die Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt waren. Diese lagen im Zeitraum vom 21. bis 31. August 1976 mangels Ausübung einer Beschäftigung nicht vor.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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