L 1 RJ 6/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 1647/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 6/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1946 geborene Kläger zog 1972 aus Jugoslawien nach Deutschland zu und arbeitete hier seitdem nach seinen Angaben als Bautischler. Zuletzt stand er als solcher von Oktober 1991 bis Dezember 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis.

Nachdem der Kläger seit März 1992 wegen eines Schulter-Arm-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben war und im August 1992 einen ersten Rentenantrag gestellt hatte, gewährte ihm die Beklagte auf Empfehlung des untersuchenden Orthopäden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (15. Juni bis 20. Juli 1993). Diese führten nicht zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit als Bautischler, woraufhin ihm die Beklagte Leistungen zur beruflichen Rehabilitation gewährte. Im Ergebnisbericht des Berufsförderungswerkes über eine Berufsfindung und Arbeitserprobung vom 6. April bis 19. April 1994 hieß es, eine Ausbildung könne nicht empfohlen werden. Der Kläger traue sich auch keine Umschulung zu. Er wäre zufrieden mit einer Qualifikation zum Auskunftsassistenten, wie sie die Ausbildungseinrichtung L anbiete.

Daraufhin unterbreitete das Arbeitsamt III Berlin (West), in deren Leistungsbezug der Kläger nach Aussteuerung durch die Krankenkasse seit September 1993 stand, mit Zustimmung des Klägers als Eingliederungsvorschlag eine Schulung zum Pförtner/Auskunftsassistenten bei L oder die Vermittlung in eine leidensgerechte Tätigkeit. Dementsprechend unterzog sich der Kläger der von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme „Pförtner/Auskunftsassistent“ bei der L mbH vom 25. Juli bis 25. November 1994, die ihm die erfolgreiche Teilnahme bescheinigte.

Der Rentenantrag des Klägers blieb erfolglos. Das gegen die Ablehnung angerufene Sozialgericht Berlin (SG) verwies den Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. E für die Zeit nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch [SGB] VI) auf die Tätigkeit eines Pförtners/Auskunftsassistenten (Urteil vom 3. Mai 1996 - S 24 J 130/94 -).

Nachdem die Beklagte dem Kläger im Jahre 1997 weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (zwei stationäre Kuraufenthalte) gewährt hatte, beantragte der Kläger im Dezember 1998 erneut Rente. Die untersuchende Internistin R von der Ärztlichen Abteilung der Beklagten befand in ihrem Gutachten vom 16. März 1999 unter Berücksichtigung der auf ihrem Fachgebiet liegenden Leiden (tablettenpflichtiger Diabetes mellitus und Asthma bronchiale) sowie Einbeziehung der Beschwerden am Bewegungsapparat, dass der Kläger für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr einsetzbar sei, jedoch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie von Leiter-Gerüstarbeit und Absturzgefahr bei Gefährdung durch Kälte und Nässe sowie durch besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband) noch vollschichtig verrichten könne. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 24. März 1999 ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Der im Widerspruchsverfahren beauftragte frei praktizierende Arzt für Chirurgie und Sozialmediziner Dipl.-Med. P bestätigte unter Berücksichtigung der vom Kläger insbesondere geäußerten lumboischialgieformen Beschwerden das von der Vorgutachterin festgestellte Leistungsbild. Lasten sollten nicht über 5 kg häufig gehoben, getragen und bewegt werden (Gutachten vom 28. Mai 1999). Dies führte zur Zurückweisung auch des Widerspruchs des Klägers (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1999). Der Kläger könne zumutbar z.B. auf die Tätigkeit eines Auskunftsassistenten/Pförtners verwiesen werden, auf die er mit Erfolg „umgeschult“ worden sei.

Das dagegen angerufene SG holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Die Internisten bzw. Lungenärzte Dres. Sch, B und L teilten mit, dass sie den Kläger noch für fähig hielten, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten (Befundberichte vom 29. und 30. September 1999 sowie 16. Juni 2000). Der HNO-Arzt Dipl.-Med. H wies wegen einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links auf die Notwendigkeit eines Lärmschutzes am Arbeitsplatz hin. Der Orthopäde Dr. E teilte bei bekannten Beschwerden des Klägers mit, dass seit der ersten Behandlung im Februar 1998 keine Befundänderung eingetreten sei. Der Kläger sei vom 24. Juli bis 23. August 1998 sowie am 18. Januar 1999 arbeitsunfähig krank gewesen. Zur Zeit sei er arbeitslos.

Durch Urteil vom 17. Januar 2001 wies das SG die auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Dezember 1998 an gerichtete Klage unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Ermittlungen im Wesentlichen aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ab.

Mit der Berufung bestreitet der Kläger, dass er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation für die Tätigkeit eines Pförtners/Auskunftsassistenten mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sei. Die Sozialversicherungsträger benutzten die Vorschriften, die eine Verweisung auf Umschulungs-Tätigkeiten zuließen, zu ungewöhnlich fragwürdigen Lehrgängen, die kein konkretes Berufsbild vermittelten und dazu bestimmt seien, die Berufsunfähigkeit „auszuhebeln“. Ihm sei kein Berufsbild eines Pförtners/Auskunftsassistenten vermittelt worden. Der Unterricht habe aus einer Vermittlung des Textes des Grundgesetzes und aus Deutschunterricht bestanden. Es seien verschiedene Rechenaufgaben in verschiedenen Rechenarten absolviert worden. Zwei oder drei Tage sei den Schülern ein Computer vorgeführt worden. Man habe öffentliche Gebäude besucht, Museen, Arbeitsämter usw. Es habe kein Lehrmaterial gegeben und das Ausbildungsziel habe auch keiner der sogenannten „Ausbilder“ gekannt. Der aufwendige Ausbildungsplan habe nur auf dem Papier gestanden. Es habe zum Abschluss keine Prüfung gegeben. Keiner der Absolventen habe irgendeine Qualifikation erworben. Das sogenannte Zertifikat, das sie bekommen hätten, sei im Computer eines Kursteilnehmers entstanden, also selbst „gebastelt“ worden und dürfte kaum irgendeinen „offiziellen Aussagecharakter“ haben. Eine Vermittlungschance sei durch den Kursus nicht begründet worden. - Im Übrigen leide er - wie er schon erstinstanzlich vorgetragen habe - an einer Hyperlipoproteinämie, einer Fettstoffwechselstörung, aufgrund derer er jede körperliche Anstrengung meiden müsse. Dies werde Prof. Dr. S vom Universitätsklinikum Charité, in deren Behandlung er stehe, bestätigen. Schließlich leide er seit Februar 2002 an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und sei seit August 2002 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (bisher 40) anerkannt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2001 sowie den Bescheid vom 24. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 1998 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt auf den Lehrplan der L GmbH sowie den Reha-Maßnahmebogen vom 13. März 1995, mit dem das federführende Arbeitsamt die hier streitige Maßnahme anerkannt habe, und ferner auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme der L GmbH vom 22. November 2001, in der diese die vom Kläger erhobenen Vorwürfe zurückweist, Bezug. Im Übrigen stellt sie den Facharbeiterschutz des Klägers nicht in Frage.

Der Senat hat außer einer ergänzenden Äußerung der L GmbH eine Stellungnahme des Landesarbeitsamts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2002 zur streitigen Rehabilitationsmaßnahme eingeholt. Darin geht das Landesarbeitsamt davon aus, dass die gesetzlichen Vorschriften für das Anerkennungsverfahren und für die Durchführung der Maßnahme sowie deren Erfolgsbeobachtung streng eingehalten worden seien. 1994 sei die Durchführung der Maßnahme aus arbeitsmarktpolitischer Sicht noch zweckmäßig gewesen. Unmittelbar nach der Maßnahme seien dem Kläger noch Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden. Es sei jedoch zu keiner Einstellung gekommen. Der Kläger habe in Vermittlungsgesprächen geäußert, er habe bei seinen Bewerbungen das Gefühl, aufgrund seines Alters abgelehnt zu werden. Im Übrigen verhalte es sich so, dass für die Tätigkeit des Pförtners insbesondere im Reha-Bereich eine hohe Anzahl von Bewerbern zur Verfügung stehe. Aufgrund der persönlichen Voraussetzungen seien besonders im Bereich der Rehabilitanden und Schwerbehinderten oft keine anderen Tätigkeiten möglich. Die Aussichten auf einen Arbeitsplatz seien weiterhin ungünstig. Die Arbeitsplatzangebote für Pförtner und Auskunftsassistenten seien stark zurückgegangen. Eine Nachfrage am Arbeitsmarkt zeichne sich nur noch für Arbeitnehmer ohne Vermittlungshemmnisse und mit ausgeprägter körperlicher Fitness ab.

Prof. S hat auf Anfrage unter dem 10. September 2002 mitgeteilt, dass die Fettstoffwechselstörung des Klägers zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 31 RJ 1647/99 -) sowie der Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten
verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht, weil er weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist.

Zwar ist bisheriger Beruf des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alter Fassung (a.F.) der des Bautischlers. Dabei geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger als Facharbeiter tätig gewesen ist. Gleichwohl kann auch ein Facharbeiter auf jede Tätigkeit, für die er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, zumutbar verwiesen werden, § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. Diese Voraussetzung ist beim Kläger durch seine viermonatige Qualifizierung zum Pförtner/Auskunftsassistenten erfüllt. Eine Tätigkeit entsprechend dieser Qualifizierung wird auch seinem Leistungsvermögen gerecht. Ferner kann er diese Tätigkeit vollschichtig ausüben. Danach liegt Berufsunfähigkeit - ohne dass die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen wäre - nicht vor (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.). Dies hat das SG im angefochtenen Urteil richtig dargelegt. Der Senat verweist darauf und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Berufungsvorbringen führt - nach weiteren Ermittlungen - zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst haben die weiteren - durch das Vorbringen des Klägers veranlassten - medizinischen Ermittlungen des Senats zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt. Entsprechendes gilt aber auch für die Ermittlungen im Rahmen der Verweisungsproblematik.

Nach den von der Beklagten und vom erkennenden Senat eingeholten Auskünften der L GmbH und des Landesarbeitsamts Berlin-Brandenburg ist davon auszugehen, dass die Maßnahme bei der L GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 33, 34 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes - durchgeführt, der im Maßnahmebogen des Arbeitsamts vorgesehene Maßnahmeinhalt - Organisation und Arbeitsweisen von Betrieben und öffentlichen Verwaltungen, Telefondienst, EDV-Grundkenntnisse, Rechtsgrundlagen, allgemeine Fachkunde sowie Konfliktlösungsstrategien - den Kursteilnehmern und so auch dem Kläger vermittelt und das Maßnahmeziel - Qualifizierung schwerbehinderter und leistungsgeminderter Arbeitnehmer zum Auskunftsassistenten/Pförtner - erreicht worden ist. Dazu bedurfte es keiner Abschlussprüfung, weil diese nicht vorgesehen war. Es genügte die erfolgreiche Teilnahme. Diese ist dem Kläger durch Zertifikat vom 25. November 1994 bescheinigt worden. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, wer das Zertifikat-Formular entworfen und gefertigt hat. Maßgeblich ist allein, dass das Zertifikat den Maßnahmeträger - hier die L GmbH - als Aussteller erkennen lässt. Das ist der Fall (Name des Trägers, Unterschrift).

Die Kritik des Klägers, die darin gipfelt, dass die Beklagte ihn eine letztlich wertlose berufliche Bildungsmaßnahme habe durchlaufen lassen, um die Berufsunfähigkeit "auszuhebeln“, erweist sich danach als unbegründet.

Damit ist nicht zugleich gesagt, dass die „Maßnahmepolitik“ der Arbeitsverwaltung in der ersten Hälfte der neunziger Jahre bzw. schon deren Vorgaben durch die damalige Bundesregierung nicht in mancher Hinsicht kritikwürdig gewesen sein mögen. Damit lässt sich aber nicht konkret begründen, dass die Qualifizierungsmaßnahme, die der Kläger 1994 durchlaufen hat, keine solche im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. sei, auf die er zumutbar verwiesen werden könne.

Wenn der Kläger dies anders sieht, verkennt er wesentliche Zusammenhänge. Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ war die Beklagte verpflichtet, ihn durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen nach Möglichkeit vor dem Frührentnertum zu bewahren. Dem Kläger standen grundsätzlich Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend seiner Vorbildung als Facharbeiter - insbesondere auch eine Umschulung - offen. Er traute sich jedoch keine anspruchsvollere Bildungsmaßnahme zu und gab sich mit einer Qualifizierung zum Pförtner/Auskunftsassistenten zufrieden. Diese berufliche Entwicklung - der er also selbst maßgeblich Richtung gegeben hat - hätte im Übrigen zu keinen weiteren Schwierigkeiten geführt, wäre der Kläger entsprechend seiner neu erworbenen Qualifikation in Arbeit vermittelt worden. Dass es dazu nicht gekommen ist, liegt offensichtlich nicht an der mangelnden Qualifikation des Klägers, sondern hat andere Gründe, welche das Landesarbeitsamt nachvollziehbar erläutert hat. Es hat auf den Abbau entsprechender Arbeitsplätze seit Mitte der neunziger Jahre (infolge zunehmender technischer Ausstattung der Telefonselbstwählanlagen sowie des Ausbaus der Wachschutzaufgaben über externe Dienste) hingewiesen sowie darauf, dass potentielle Arbeitgeber leistungsgeminderte bzw. schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht mehr nachfragten, obwohl für die in Betracht kommende Tätigkeit ein entsprechendes Leistungsvermögen vorhanden sei. Der Kläger selbst hat die Vermutung geäußert, dass er wegen seines Alters nicht genommen worden sei.

Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang schließlich, dass die streitige Qualifizierungsmaßnahme vom Arbeitsamt genehmigt worden ist und dieses kein Interesse daran haben kann, eine von vornherein unzweckmäßige Maßnahme zu fördern. Die Arbeitsverwaltung ist naturgemäß daran interessiert, arbeitslose Leistungsbezieher - wie den Kläger - in Arbeit vermittelt zu bekommen, um die Kosten der Arbeitslosigkeit zu senken. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Auskunft des Landesarbeitsamtes, dass die Durchführung der Maßnahme 1994 aus arbeitsmarktpolitischer Sicht noch zweckmäßig gewesen sei, in Zweifel zu ziehen. Danach kann dahinstehen, ob es hierauf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. noch ankommt.

Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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