L 9 AL 110/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 (9) AL 290/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 110/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 36/01 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13. April 1999 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1997 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld vom 12. Juni bis 31. Dezember 1997 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A zu bewilligen. Die Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstanden außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Sie war zu Beginn des Jahres 1997 verheiratet und beitragspflichtig beschäftigt. Auf ihrer Lohnsteuerkarte war die Steuerklasse V eingetragen. Seit März 1997 lebte sie von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Sie ließ deswegen Anfang April 1997 mit Wirkung zum 01.05.1997 auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV ein tragen. Ihr Arbeitsverhältnis endete auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 02.05.1997 zum 08.06.1997.

Die Klägerin meldete sich am 12.06.1997 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihr dieses mit Bescheid vom 22.07.1997 unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Arbeitsentgeltes von 470,00 DM, des allgemeinen Leistungssatzes und der Leistungsgruppe D, die der Steuerklasse V entspricht. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 15.08.1997 Widerspruch mit der Begründung, ihr stünden die Leistungen nach der Leistungsgruppe A zu, weil auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28.11.1997 zurück. Sie führte zur Begründung aus, für die Zuordnung der Leistungsgruppe sei nach § 113 Abs. 1 Arbeitsförder ungsgesetz (AFG) die Steuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen sei. Bei Ehegatten sei nach § 113 Abs 2 AFG ein Lohnsteuerklassenwechsel nur dann zu berücksichtigen, wenn die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprächen, also zweckmäßig seien. Dies sei bei der Klägerin nicht gegeben, weil ihr Ehemann über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 4.000,00 DM und die Klägerin selbst über ein solches in Höhe von 2.030,00 DM verfügten. In diesem Fall sei die Steuerklassenkombination IV/IV nicht zweckmäßig. Das Alg sei daher weiterhin nach der Leistungsgruppe D zu bemessen, die der Steuerklasse V entspreche (zugestellt am 01.12.1997).

Hiergegen richtet sich die am 09.12.1997 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung weiterhin vorgetragen, die Steuerklasse IV sei für sie zweckmäßig gewesen. Der Wechsel habe auf einem sachlichen Grund beruht. Ihr Ehemann habe keinen Unterhalt gezahlt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1997 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 12.06.1997 bis 31.12.1997 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.04.1999 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das am 19.05.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.06.1999 eingelegte Berufung. Die Klägerin verbleibt zu deren Begründung bei ihrer Auffassung, dass für den Lohnsteuerklassen wechsel ein sachlicher Grund bestanden habe, weil ihr Ehemann keine Unterhaltszahlungen geleistet habe. Demzufolge könne § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG keine Anwendung finden. Es lägen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Steuerklassenwechsel aus Gründen der Manipulation zum Erreichen eines höheren Algs erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.1999 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen, mit der Maßgabe, dass Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe A beansprucht wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Lohnsteuerrichtlinien 1996 einen zweiten Steuerklassen wechsel zwischen Eheleuten anlässlich einer dauernden Trennung zulassen, für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stammnr.: ... Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Klage stattzugeben. Die Klägerin hat für die Zeit vom 12.06. bis 31.12.1997 Anspruch auf höheres Alg nach der Leistungsgruppe A.

Dass sie gemäß § 100 AFG einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach hat, steht außer Zweifel. Sie hat alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Die Beklagte hat dieses aber gemäß § 111 Abs 1 Nr 2 AFG nicht nur nach dem allgemeinen Leistungssatz zu bemessen, sondern auch nach Abs 2 Satz 2 Buchst. a dieser Vorschrift die Leistungssätze der Leistungsgruppe A entsprechend der Lohnsteuerklasse IV zu berücksichtigen, weil kein Fall des § 113 Abs 2 AFG gegeben ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar in seiner Entscheidung vom 28.11.1985 (SozR 4100 § 113 Nr. 4) entschieden, dass sich eine Trennung der Eheleute und ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr bei erheblich differierendem Einkommen nicht auf die Leistungsgruppenzuordnung nach § 111 Abs 2 AFG auswirke. Eine Lohnsteuerklasse, deren Eintragung in der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers bei der Steuerbehörde nicht durchgesetzt werden könne, könne nicht den Leistungen nach dem AFG zu Grunde gelegt werden. Gegenüber dieser Entscheidung ist in den steuerrechtlichen Verhältnissen aber eine grundlegende Änderung eingetreten. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsstellungnahme bereits dargelegt, dass gegenüber den bis 31.12.1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1993 ab 01.01.1996 (Bundesanzeiger vom 29.11.1995, Nr. 224 a, 92, 93) eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach Nummer 109 Abs 2 Satz 2LStR 1996 ist anlässlich einer Trennung der Eheleute auf Dauer nicht nur ein einmaliger Wechsel der Steuerklasse im laufenden Kalenderjahr zulässig, sondern in Verbindung mit Abs 5 Satz 5 darüber hinaus eine Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte auch für den Fall, dass sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben. In diesem Fall besteht also seit 01.01.1996 ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Finanzamt, die Lohnsteuerklasse ausgerichtet an den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Ehegatten zu ändern. Damit ist seitens der Finanzverwaltung anerkannt worden, dass die dauernde Trennung einen objektiven und sachlich gerechtfertigten Grund darstellt, die Steuerklasse zu wechseln - was die Beklagte und das Sozialgericht im vorliegenden Fall für die Klägerin zwar auch als sinnvoll anerkannt, aber nicht für durchsetzbar angesehen haben. Der Senat hält es unter diesen Umständen für gerechtfertigt, die vom BSG im Urteil zum Steuerklassenwechsel zwischen neu verheirateten Ehegatten entwickelten Grundsätze (BSG SozR 4100 § 113 Nr 2) auf den vorliegenden Fall zu übertragen (eben so Gagel, AFG, Stand Januar 1998, § 113 Rn 66, 67). Das BSG hat dort ausgeführt, für den Fall, dass sich eine von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres abweichende tatsächliche Veränderung ergebe, habe es der Regelung des § 113 Abs 2 AFG nicht bedurft, und zwar auch nicht für Ehegatten. Denn insoweit folge allein daraus das objektive Gebotensein der Änderung einer Steuerklassen eintragung, sofern dies das Steuerrecht vorsehe. Derartige Änderungen von Steuerklassen seien nicht willkürlich vollziehbar, sondern von Sachumständen abhängig, die zwar auch vom Willen der Beteiligten abhängig sein könnten, aber regelmäßig nicht mit dem Ziel der Manipulierung eines zu erwartenden Alg-Bezuges verursacht würden. Ein derartiger Sachverhalt werde daher bereits von § 113 Abs 1 AFG mit den sich daraus ergebenen Folgen abgedeckt. So ist es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hatte sich im März 1996 von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Da dieser keine Unterhaltsleistungen erbrachte, änderte sie Anfang April 1997 die Lohnsteuer klasse V zu ihren Gunsten in die Klasse IV, um eine höhere monatliche Arbeitsentgeltauszahlung zu erreichen. Zu dieser Zeit stand sie noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Die Kündigung erfolgte erst am 02.05. zum 08.06.1997. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Lohnsteuerklassenwechsel aus Grün den der Manipulation erfolgt ist. Er ist vielmehr sachlich sinnvoll und gerechtfertigt gewesen sowie im Hinblick auf die steuerliche Seite als objektiv geboten anzusehen. Damit wird er aber nicht von den § 113 Abs 2 AFG erfasst, sondern von dessen Abs 1, so dass ihn die Beklagte trotz der erheblichen Differenz zwischen den Einkommen der Ehegatten bereits ab Antragstellung zu berücksichtigen und Alg-Leistungen gemäß § 111 Abs 2 S 2 Buchst. a AFG nach der Leistungsgruppe A für die streitige Zeit zu erbringenden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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