L 8 U 5538/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 5490/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5538/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das vom Kläger geltend gemachte Ereignis am 20.04.2000 als Arbeitsunfall und eine vollständige Ruptur des hinteren rechten Kreuzbandes als Unfallfolge festzustellen ist.

Der 1976 geborene Kläger ist seit 1993 als Sozialversicherungsfachangestellter bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Baden-Württemberg beschäftigt, zunächst im Vorberei-tungsdienst und als Angestellter auf Probe. Ab August 1997 leistete er einjährigen Zivildienst.

Neben dieser Tätigkeit spielte er bei verschiedenen Fußballvereinen als Torwart Fußball.

Beim ASV D. war der Kläger aufgrund schriftlichen Vertrages vom 03.05.1998, in dem sich der Verein zur Zahlung einer Vergütung von 620 DM monatlich zuzüglich Prämienzahlung nach festgelegter Prämienordnung verpflichtet hatte, als Vertragsamateur im Sinne der Spielordnung des Deutschen Fußballbundes (DFB) Spieler in der Saison vom 01.07.1998 bis 30.06.1999. Mit Bescheid vom 11.04.2001 (Widerspruchsbescheid vom 19.07.2001) wurde ein Arbeitsunfall vom 27.09.1998, der während eines Fußballspiels in der Verbandsliga für den ASV D. eingetreten war, und u.a. eine Teilruptur des hinteren Kreuzbandes rechts als Unfallfolge von der Beklagten festgestellt, die Gewährung einer Verletztenrente aber abgelehnt. Die auf die Gewährung einer Verletztenrente und Verletztengeld gerichtetete Klage (S 15 U 2750/01) endet mit einem Vergleich (Gewährung von Verletztengeld für einen gewissen Zeitraum). Mit Bescheid vom 27.09.2006 (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007) lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente aufgrund geltend gemachter Verschlimmerung erneut ab.

In der Saison ab 01.07.2003 spielte der Kläger für den Fußballverein 1. FC P. in der Oberliga. Für die Spielzeit bis 30.06.2004 war er beim Württembergischen Fußballverband als Nichtama-teur ohne Lizenz eingetragen. Wegen einer Schulterverletzung, die sich der Kläger bei einem Spiel für den 1. FC P. am 09.08.2003 zugezogen hatte, erging der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2006, mit dem ein Versicherungsfall vom 09.08.2003 und eine starke Prellung der rechten Schulter als Unfallfolge festgestellt, die Gewährung einer Verletztenrente aber abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 zurückgewie-sen. Mit der hiergegen vom Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage (S 1 U 2143/07) machte er die Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfä-higkeit (MdE) um mindestens 10 v.H. geltend, die durch den Versicherungsfall vom 27.09.1998 gestützt werde. Mit Beschluss vom 16.08.2007 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Verfah-rens an.

Vom Februar 2000 bis Juni 2001 spielte der Kläger für den K. Fußballverein (KFV). Am 20.04.2000 verletzte sich der Kläger bei einem Spiel für den KFV erneut das rechte Kniegelenk (Arztbrief von Dr. B. vom 16.06.2000 mit Diagnose: Ruptur des hinteren Kreuzbandes und seiner Seitenstränge). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zum Unfall vom 09.08.2003 machte der Kläger am 20.11.2006 bei der Beklagten das Ereignis vom 20.04.2000 ebenfalls als Arbeits-unfall geltend (Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.11.2006). Er legte die Bescheinigung des damaligen Vorsitzenden des KFV, Herrn F., vom 30.09.2001 vor, wonach der Kläger vom Februar 2000 bis 30.06.2001 geringfügig mit einem Entgelt von 300 DM monatlich be-schäftigt gewesen sei.

Die Beklagte holte die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.05.2007 über den Versicherungsverlauf des Klägers (keine gemeldeten Zeiten für Februar 2000 bis Juli 2001) und die ergänzende Angabe des Vorsitzenden F. vom 03.04.2007 (der Kläger sei seiner Kenntnis nach der einzige Spieler mit Entgelt gewesen) ein. Mit Bescheid vom 25.05.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20.04.2000 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Bei Sportlern sei vorrangig zu prüfen, ob über die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinaus weitergehende Rechte und Pflichten auf beiden Seiten begründet seien, die insgesamt für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sprächen. Der Vorstand F. habe nur bescheinigt, dass nach seiner Kenntnis Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Der Kläger habe weder Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen oder den Einkommensteuerbescheid für 2000 vorgelegt. Im Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung seien keine Entgeltdaten für das Unfalljahr 2000 gespeichert. Ein Nachweis, dass Entgelt vom Verein gezahlt wor-den sei, sei nicht erbracht.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Ob Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, sei ihm nicht bekannt, hierauf käme es auch nicht an. Maßgeblich sei die Eingliederung in eine fremde Organisation, hier der Verein, die Weisungsgebundenheit und das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Diese Merkmale lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Selbst wenn 300 DM monatlich tatsächlich gezahlt worden seien, wäre zu klären, ob es sich hierbei um eine Aufwandsentschädigung oder um tatsächliche Entgeltleistungen gehandelt habe. Ein entsprechender Nachweis sei nicht er-bracht worden.

Am 09.11.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage mit der Begründung, mit dem KSV habe ein mündlicher Vertrag bestanden. Danach habe er 200 bis 300 DM monatlich als Entgelt und 150 DM Siegprämie sowie 50 DM für ein Unentschieden erhalten. Da er bereits länger aufgrund mündlichen Vertrags für den Verein tätig gewesen sei, habe die Minijobregelung keine Anwendung gefunden, weshalb er weiterhin sozialversicherungsfrei gewesen sei. Es habe für ihn die Verpflichtung bestanden, am Training und an den Spielen teilzunehmen. Gerade die Zahlung der Siegprämie belege, dass ein wirtschaftliches Interesse bestanden habe. Seine Vollzeittätigkeit als Angestellter habe ihn nicht gehindert, regelmäßig am Training und den Spie-len teilzunehmen, da er sich seine Zeit habe frei einteilen können. Dies bestätigten auch die Be-schäftigungsverhältnisse beim ASV D. und dem 1. FC P ... Zum Beweis für Spielerzahlung sowie der Verpflichtung, an Training und Spielen teilzunehmen, könnten die ehemaligen Mitspieler Ö. und S. als Zeugen vernommen werden

Das Sozialgericht vernahm den damaligen Vereinsvorsitzenden F. schriftlich als Zeugen. In seiner schriftlichen Aussage vom 05.03.2008 gab der Zeuge an, der Kläger sei als Leistungssportler ohne schriftlichen Vertrag tätig gewesen (auf Frage nach einer Tätigkeit als Freizeitsportler oder Vertragsamateur). Diesen Status, den er von der Qualität der Leistung des Klägers ableite, habe er während der gesamten Dauer der Tätigkeit für den Verein gehabt. Der mündliche Vertrag müsse vor seiner Zeit als Vorstand bestanden haben. Der Kläger habe 200 bis 300 DM monatlich erhalten, er nehme an in bar. Nachweise über die Zahlungen könnten nicht vorgelegt werden, da der Verein in Insolvenz gegangen sei und seines Erachtens keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Er denke, die Zahlungen seien quasi als Arbeitsentgelt gezahlt worden (auf die Frage, ob es sich aus seiner Sicht um Arbeitsentgelt oder Aufwandsentschädigung gehandelt habe).

Nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er wöchentlich drei Trainingseinheiten mit der Mannschaft und eine weitere Trainingseinheit als Torhüter absolviert und zum Unfallzeitpunkt der KFV in der Landesliga gespielt habe, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 28.10.2008 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger das Fußballspiel für den KFV lediglich amateurmäßig als Selbstzweck betrieben habe. Der Kläger habe unterschiedliche Angaben gemacht, da er in der Wider-spruchsbegründung vom 17.11.2006 eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Ver-ein behaupte und andererseits im Verfahren S 1 U 2143/07 ausführe, ein schriftlicher Vertrag existiere nicht. Der Zeuge F. habe aus eigenem Wissen keine verlässlichen Angaben machen können. Zudem enthalte das Versicherungskonto des Klägers nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers keine Entgeltmeldungen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 8 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV). Dieser Umstand spreche gegen ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis. Selbst wenn Barbeträge an den Kläger vom Verein gezahlt worden sein sollten, habe es sich hierbei nicht um Entgelt gehandelt, sondern sei unter Berücksichtigung des vorgetragenen erheblichen Zeitaufwands für Trainingszeiten und Teilnahme an so genannten Pflichtspielen allein als Aufwandsentschädigung anzusehen. Dies gelte auch für Zahlungen, die möglicherweise als Ansporn und Motivation für das Fußballspielen geleistet worden seien. Die Tätigkeiten für die Fußballvereine ASV D. und 1. FC P. seien von der für den KFV zu unterscheiden und für beide Vereine sei der Kläger nachweislich als Vertragsamateur tätig gewesen.

Gegen das dem Kläger am 31.10.2008 zugestellte Urteil hat er am 28.11.2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, mit seinen Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 17.11.2006 über eine schriftliche Vereinbarung habe er eindeutig die vorgelegte Bescheinigung des Vorsitzenden F. vom 30.09.2001 gemeint. Das Sozialgericht habe die angebotenen Zeugen nicht gehört. Hobbyspieler erhielten keine Entschädigung in der genannten Höhe als Aufwandsentschädigung. Fahrtkosten seien nicht entstanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 20. April 2000 als Arbeitsunfall und als dessen Folge eine vollständige Ruptur des hinteren rechten Kreuzbandes festzustellen und deswegen Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe anfangs Entgeltzahlungen nicht erwähnt, dann erst 300 DM ange-geben und schließlich noch Sieg- und Unentschiedenprämien angeführt. Weshalb Einlassungen nachgeschoben worden seien, erschließe sich nicht. Außerdem mute es seltsam an, wenn Zeugen für Zahlungen mit einem verschlossenen Briefumschlag genannt würden, ohne dass derjenige genannt werde, der das Geld im Briefumschlag übergeben habe. Selbst wenn Zahlungen von 300 DM monatlich unterstellt würden, erfüllten diese angesichts der Höhe den Entgeltbegriff nicht. Im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts werde die Zahlung als Aufwandsentschädigung bezeichnet, wobei Fahrtkosten und Zeitaufwand nur als eine Möglichkeit für eine Aufwandsentschädigung genannt würden. Außerdem sei es keineswegs atypisch, dass bei verschiedenen Vereinen verschiedene Verträge geschlossen oder eben nicht geschlossen würden.

In der nicht-öffentlichen Sitzung am 08.07.2009 hat der Kläger vertiefende Angaben zur Sache gemacht und es ist der damalige Trainer des KFV D. als Zeuge vernommen worden. Auf die Niederschrift vom 08.07.2009 wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich zum Beweisergebnis geäußert. Der Kläger hat mitgeteilt, die Anschrift des Vereinsbevollmächtigten T. U., der die Barzahlungen geleistet habe, könne nicht nachgereicht werden und deshalb werde auf den Zeugen verzichtet. Auf die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 30.07.2009 und 01.09.2009, worin der Beweisantrag zur Ver-nehmung der Zeugen Ö. und S. wiederholt wird zum Beweis dafür, dass Zahlungen an Spieler erfolgt sind und es sich nicht nur um Aufwandsentschädigungen gehandelt hat, sondern neben monatlichen Zahlungen in Höhe von 300 DM auch Prämien von 150 DM für einen Sieg und 50 DM für ein Unentschieden bezahlt wurden, wird verwiesen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 13.08.2009 geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Karlsruhe sowie auf die beim Senat angefallene Akte im Berufungs-verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden können, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Klageantrag war sachdienlich als Verpflich-tung auf Feststellung und Bewilligung von Verletztenrente dem Grunde nach auszulegen, dahin-gehend war der Antrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkretisiert wor-den. Das vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung unterstellte Begehren einer Leistungsklage auf allgemeine Gewährung von Entschädigungsleistungen wäre auch als Antrag auf ein Grundurteil nicht zulässig. Eine entsprechende Auslegung wäre vorliegend nicht sachdienlich, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.09.2004 - 2 B U 35/03 , SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; zuletzt auch 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R - veröffentlicht in Juris) gegen einen nur die Anerkennung von Unfallfolgen ablehnenden Bescheid des Versicherungsträgers die Leistungsklage unzulässig ist, zumal einem Grundurteil (§ 130 SGG) nur die in Betracht kommenden Geldleistungen zugänglich sind, nicht aber das Sachleistungsbegehren nach Heilbe-handlung. Die Ablehnung von "Leistungen" für die geltend gemachten Beschwerden in dem angefochtenen Ausgangsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchbescheids) des Unfallver-sicherungsträgers ist kein mit - unkonkreter - Leistungsklage anfechtbarer Entscheidungssatz.

Ein Anspruch auf Feststellung des Versicherungsfalls und der geltend gemachten Gesundheits-störung am rechten Kniegelenk als Unfallfolge besteht aber nicht.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Kraft Gesetzes sind Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nach § 2 Abs. 2 SGB VII Personen, die wie Beschäftigte tätig geworden sind, versichert.

Beurteilungsmaßstab für eine abhängige Beschäftigung ist vorliegend § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, in der ab 01.04.1999 geltenden Fassung. Danach ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein solches setzt nach ständiger Rechtspre-chung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Fremdbetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungs-recht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßstab ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. zusammenfassend BSG Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R , veröffentlicht in juris; BSG Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem - rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen - Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ebenso wie früher nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bzw. des § 539 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 RVO (die frühere Rechtsprechung ist daher weiter von Belang). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber voraus, dass das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und es sich hierbei um eine mehr oder weniger vorübergehende fremdbestimmte Tätigkeit han-delt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (vgl. stellvertretend BSG Urteil vom 18.03.2003 – B 2 U 25/02 R-, veröffentlicht in Juris). Ist hierfür kein Raum, weil die Tätigkeit nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses, sondern aufgrund von Mit-gliedspflichten ausgeübt worden ist, so entfällt die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII (BSG Urteil vom 27.10.2009 – B 2 U 26/08 R-, UV-Recht Aktuell 2010, 185, juris), zumal es sich bei einem von vornherein für die gesamte Saison geplanten Einsatz als Sportler nicht um eine nur vorübergehende Tätigkeit handelt (so auch BSG vom 18.03.2003, a.a.O.). Es ist somit zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen, und Arbeitsleis-tungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden.

Eine einem Beschäftigungsverhältnis entsprechende weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers ist danach gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV). Dagegen fehlt es an einer Beschäftigung, wenn zwi-schen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Die zum Unfall führende Verrichtung darf für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereins-pflichten ausgeübt worden sein (BSG Urteil vom 27.10.2009, a.a.O.).

Die Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständi-gen Vereinsorgane oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSGE 14, 1; 17, 211; BSG SozR 3 § 539 Nrn. 18 und 41). Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein aufgrund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden, höher liegen. Damit ergibt sich hinsichtlich des Maßstabes dafür, ob auch umfangreichere Tätig-keiten noch aufgrund allgemeiner Vereinsübung und damit aufgrund mitgliedschaftlicher Vereinszugehörigkeit erbracht werden können, keine eindeutige Grenzziehung. Hinzu kommt, dass der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, nicht notwendig für alle Mitglieder gleich ist. Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, so treffen diese Funktionäre auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder". Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Vereinsübung allein wesentlich ist, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrge-nommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 18 und 41). Diese Maßstäbe gelten nicht nur für die über die satzungsmäßigen Verpflichtungen hinausgehenden, vom Verein einzelnen Mitgliedern zusätzlichen als Mitgliedspflichten übertragenen Arbeiten, sondern auch für die Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum KFV nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen Kläger und dem KFV liegt nicht vor. Ein solcher ist nach dem Vortrag des Klägers auch nicht abgeschlossen worden. Ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag, wie vom Kläger behauptet, ist nicht hinreichend belegt, zumal der Kläger inhaltliche Bestimmungen, aus denen auf ein Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden könnte, auch nicht konkretisiert hat. Der Zeuge F. hat den Abschluss eines mündlichen Vertrages nicht aus eigener Kenntnis bestätigen können, da ein solcher vor seiner Zeit als Vorsitzender abgeschlossen worden sein soll. Seine Angabe, ein Vertrag habe bestanden, erweist sich daher als bloße Vermutung, die er zudem auf die rechtlich nicht zutreffende Beurteilung stützt, der Kläger sei "Leistungssportler" wegen "seiner Qualität" gewesen. Eine Meldung des Klägers als Vertragsamateur an den Fußballverband ist für diesen Zeitraum nicht erfolgt, als solcher wurde der Kläger beim Fußballverband für den KFV nicht geführt. Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind nach der Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom KFV für den relevanten Zeitraum nicht gemeldet worden.

Aus der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung der vom Senat festgestellten Umständen, unter denen der Kläger als Spieler im Verein aufgetreten ist, ergibt sich ebenso wenig ein Beschäftigungsverhältnis.

Die Behauptung des Klägers, mit ihm sei die Zahlung eines monatlich festen Geldbetrages als Arbeitsentgelt vereinbart worden, ist nicht erwiesen. Monatliche Zahlungen in Höhe von 200 bis 300 DM zuzüglich Prämien in Höhe von 150 DM bzw. 50 DM für Sieg oder Unentschieden sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung und als zur Motivation und Vereinsbindung gewährte Leistungen ein-zustufen. Sie sind keine wirtschaftliche Gegenleistung für arbeitsvertraglich geschuldeten Spieleinsatz gewesen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 27.10.2009, a.a.O.). Die Regelzahlung von 200 bis 300 DM im Monat sollte pauschal einen Aufwand an Zeit und Fahrtkosten abdecken. Ob daher trotz der vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil aufgezeigten Widersprüche tatsächlich Zahlungen erfolgt sind, kann dahinstehen. Die beantragte diesbezügliche Vernehmung von Zeugen war aus diesem Grund nicht erforderlich, weil die Tatsache der Zahlung von Geldbeträ-gen als wahr unterstellt werden kann.

Die Einstufung solcher Zahlungen als Aufwandsentschädigung ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Vorbringen des Klägers, wie er dies zuletzt auch im Termin zur Beweisaufnahme am 08.07.2009 vertieft und bekräftigt hat. Danach war beim KFV in der Vorbereitungsphase ein intensives Training mit 4-5 Trainingseinheiten in der Woche einschließlich Vorbereitungsspielen zu absolvieren. Mit Beginn der Rückrunde im Februar 2000 - bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen Angaben gemäß auch das Rückrundentraining beim Verein absolviert - fanden 2-3 Trainingseinheiten in der Woche und ein für den Kläger veranstaltetes Torhütertraining statt. Punktespiele ergaben sich praktisch an jedem Wochenende. Zu den Spielen ist nach Angabe des Klägers ein Teil der Teilnehmer mit dem Bus des Vereins gelangt, ein Teil ist aber auch mit dem Privat-Pkw zu den Spielorten gefahren. In der Landesliga waren die Entfernungen zu den Auswärtsspielen auch weiter als in der Bezirksliga, in die der KFV nach Ende der Saison 1999/2000 abgestiegen war. Diese Angaben des Klägers hat der Zeuge D. auch bestätigt. Er hat ein zwei- bis dreimaliges Training und ein spezielles, auch von ihm selbst geleitetes Tormanntraining des Klägers in der Woche geschildert. Nach seiner Erinnerung fuhren zu den auswärtigen Punktespielen ein Teil der Spieler mit einem Kleinbus und ein Teil mit Privatfahrzeugen. Ob der Bus dem Verein oder einem Vereinskameraden, der ihn dem Verein zur Verfügung gestellt hatte, gehörte, konnte der Zeuge zwar nicht mehr sagen, jedoch war der Bus seiner Aussage nach zu klein, als dass alle hätten mitfahren können. Überwiegend ist nach seiner Angabe sogar mit dem Privatauto gefahren worden. Hieraus ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers, Fahrtkosten seien überhaupt nicht entstanden, ein nicht unbeträchtlicher Aufwand, den der Ver-ein pauschalisierend einer Aufwandsentschädigung zugrundelegen kann. Dass dies auch vorlie-gend so gehandhabt worden ist, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge D., der unwidersprochen auf Kenntnisse und Erfahrungen im Profibereich wie im Amateurbereich des Fuß-balls mit seiner Tätigkeit im Trainerstab des damaligen Bundesligisten KSC verwiesen hat, hat glaubhaft dargelegt, dass es in der Landesliga durchaus üblich ist, dass Unkosten gedeckt und auch Prämien an Spieler gezahlt werden, wenn auch nicht vergleichbar mit dem Profibereich. Für den KFV hatte er ausgeschlossen, dass viel Geld geflossen ist, denn der Verein war bereits in dieser Saison nicht sehr liquide.

Auch die Prämienzahlungen, deren tatsächliche Leistung zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, sind nach den vom Zeugen D. geschilderten Umständen nicht Teil eines für eine Beschäf-tigung gezahlten Arbeitsentgelts. Der Verein wahrt damit sein Interesse, der Vereinssatzung ent-sprechend geldwerte Anreize zur Förderung der Leistungsbereitschaft der spielenden Vereinsmitglieder zu geben und den sportlichen Erfolg zu sichern, indem einzelne Spieler unter den Mitgliedern wegen ihres Einsatzes und des fußballerischen Könnens an den Verein gebunden werden sollen. Dass dies beim Kläger der Fall war, ergibt sich aus der Aussage des Klägers selbst und der des Zeugen D ... Der Kläger hatte zuvor beim SV D. in der Regionalliga, einer höheren Klasse, gespielt. Dem Zeugen D. war der Kläger namentlich bekannt und er hat ihn auch als guten Spieler eingeschätzt, weshalb er sich auch für den Kläger eingesetzt hat. Der Verein hat mit seinen Gremien und Funktionsträgern - Vorstand, Spielerausschuss und Trainer - mit der Beratung über die dem Kläger zu gewährenden Zahlungen, wie vom Kläger vorgetragen und vom Zeugen D. geschildert, nicht Inhalte eines Arbeitsvertrags bestimmt, sondern über die der Vereinsübung entsprechende Anerkennung verdienstvoller oder hoffnungsvoller Spieler. Diese Praxis, Vereinsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung und auch Prämien zu zahlen ohne dass dies Entgeltcharakter hat, ist nach Überzeugung des Senats bundesweit verbreitet und findet sich gerade in den Amateur-Spielklassen, wie auch der Sachverhalt zeigt, der dem zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.10.2009 zu Grunde liegt. Aus dem Umstand, dass nur einzelne Spieler Aufwandsentschädigungen und Prämien erhalten haben sollen, ist daher nicht abzuleiten, dass mit diesen Spielern arbeitsvertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Verein einer allgemeinen Übung im Verein entsprechend von einzelnen Vereinsmitgliedern eine besondere Erfüllung der Vereinspflichten erwartet und für diese besondere Vereinsfunktion einen Ausgleich gewährt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist aufgrund der Beweisaufnahme auch nicht ersichtlich, dass er einem besonderen Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterlegen ist. Dass arbeitsvertragliche Verpflichtungen bei ihm oder anderen Spielern des KFV bei Vernachlässigung von Spielerpflichten, wie z.B. unregelmäßige Trainingsteilnahme, hätten durchgesetzt werden sollen, ist nach der Aussage des Zeugen D. nicht anzunehmen. So hat der Zeuge die Nichtteilnahme am Training als nicht so tragisch bezeichnet, erst wenn mehrere Trainingseinheiten versäumt wurden, hat dies nach dem Zeugen D. nur zu der Konsequenz geführt, dass der Spieler beim nächsten Punktspiel nicht berücksichtigt worden ist. Dass der Kläger oder andere Spieler, denen Geldzahlungen gewährt wurden, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung, Lohnkürzung oder Kündigung zu erwarten hatten, hat der Zeuge auch auf Nachfrage nicht angegeben.

Aus den genannten Umständen steht für den Senat fest, dass es sich bei den - als wahr unterstellten – Geldzahlungen des KFV an den Kläger nicht um Arbeitsentgelt im Sinne eines Beschäfti-gungsverhältnisses gehandelt hat. Die rechtliche Zuordnung einer Geldleistung als Arbeitsentgelt oder Aufwandsentschädigung ist eine vom Senat zu klärende Rechtsfrage, die eine rechtliche Würdigung der festgestellten Tatumstände erfordert. Danach kommt es weder auf die Bezeichnung an, die die Beteiligten einer Leistung geben noch auf deren rechtliche Einschätzung, son-dern auf die maßgebliche rechtliche Zwecksetzung (so auch BSG Urteil vom 27.10.2009, a.a.O.). Der frühere Vorstand F. hat die Geldleistungen in seiner schriftlichen Aussage an das Sozialgericht "quasi als Arbeitsentgelt" bezeichnet, was bereits seine Unsicherheit der rechtlichen Zuord-nung erkennen lässt. Der Umstand, dass der Verein auch an andere Spieler Geld gezahlt hat und insoweit von Entgelt gesprochen worden ist, ist aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat der Beweisanregung zur Vernehmung der angebotenen Zeugen auch zu dieser Beweistatsache nicht gefolgt ist. Darüber hinaus wäre auch nicht entscheidungserheblich, dass der Verein mit den Zeugen Arbeitsentgelt i.S. eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart hat. Damit ist nicht bewiesen, dass mit dem Kläger eben solche Abreden getrof-fen worden sind.

Die Tatsache, dass der Kläger vor und nach der Spielzeit beim KFV als Vertragsamateur Be-schäftigter beim ASV D. und später beim 1. FC P. war, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass auch beim KFV ein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Zum einen spielte der Kläger dort in den höheren Spielklassen der Verbandsliga und Oberliga mit einem höheren Entgelt als die beim KFV gezahlte Aufwandsentschädigung. Nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 21.05.2007 betrug das Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Zeitraum von 01.07. bis 31.03.2004 - beim 1. FC P. - monatlich 300,- EUR; beim ASV D. waren vertraglich 620,- DM vereinbart. Es lagen daher auch andere zum Vertragsschluss führende Umstände sowie andere vertragliche Bedingungen vor. Zum anderen spricht auch einiges dafür, dass der Kläger nach seiner Verletzung beim ASV D. bei seinem alten Fußballverein KFV, bei dem er nach seinen Angaben im Beweistermin des Senats bereits als Jugendlicher Fußball gespielt hatte und bei dem er in der Folge sein Aufbautraining im Jahr 1999 absolvierte, vorerst ohne Vertragsbindung langsam wieder in den Spielbetrieb hineinkommen wollte.

Fehlt es an einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII besteht auch kein Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Unfallfolgen und auf Gewährung von Verletztenrente.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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