Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 181/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 903/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg -SG- (Az: S 6 AL 181/08), in dem die Klägerin von der Beklagten die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab Antragstellung bzw. Beginn der Ausbildung im September 2007 begehrt. Die 1990 geborene Klägerin durchläuft seit dem 01.09.2007 eine Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte in der zahnärztlichen Praxis Prof. L. & Partner, F.Straße, A-Stadt. Am 15.08.2007 zog sie aus dem elterlichen Anwesen in S./ Südthüringen in ein von ihr gemietetes Einzimmerappartement in A-Stadt, H.str., App. 636. Am 01.06.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe, was die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2008 ablehnte. Die Klägerin sei zwar außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht, jedoch könne sie die Ausbildungsstätte von der Wohnung ihrer Eltern (gleiche Anschrift mit der Mutter - H.str. App. 33, A-Stadt) aus in angemessener Zeit erreichen. Sie habe weder das 18. Lebensjahr vollendet, noch sei sie verheiratet, noch würde sie mit mindestens einem Kind zusammen leben, es lägen auch keine schwerwiegenden sozialen Gründe vor, die ihr das Wohnen bei ihren Eltern unzumutbar machten. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 Abs 1 SGB III seien damit nicht erfüllt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 zurück. Bei einem minderjährigen Auszubildenden könne auch dann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen, wenn er aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf das Wohnen im elterlichen Haushalt verwiesen werden könne. Ob solche gewichtigen Gründe vorlägen, sei als Einzelfall unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu bestimmen. Abzustellen sei insbesondere auf ein nachhaltig gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis oder eine Gefährdung des Kindeswohles. Nachweise hierfür seien nicht zu erkennen. Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2008 Klage erhoben. Die Klägerin könne im vorliegenden Fall nicht auf die Wohnung der Mutter verwiesen werden, eine Verweisung auf die Wohnung der Mutter sei objektiv unzumutbar. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ein von der Klägerin angestrengter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe wurde mit Beschluss des SG A-Stadt vom 14.05.2008 (Az: S 6 AL 198/08 ER) zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 31.07.2008 (Az: L 10 B 522/08 AL ER) zurück. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16.07.2008 der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe ab 04.08.2008 (Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin) gewährt. Den mit der Klage verbundenen Antrag auf Gewährung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 27.08.2008 abgelehnt. Die Klägerin könne auf ein Wohnen bei ihrer Mutter verwiesen werden. Eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern sei lediglich aus schwerwiegenden sozialen Gründen, insbesondere dann unzumutbar, wenn Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Auszubildenden bestehe (z.B. wenn ein Elternteil schwer alkoholkrank, drogenabhängig oder psychisch erkrankt sei). Solche schwerwiegenden sozialen Gründe seien im Verfahren jedoch nicht vorgetragen worden, so dass die Klägerin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf ein Wohnen im Haushalt der Eltern verwiesen werden könne. Hiergegen hat die Klägerin am 09.10.2008 Beschwerde eingelegt. Sie könne im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2007 bis 03.08.2008 tatsächlich nicht auf die Wohnung der Mutter verwiesen werden, diese habe im gleichen Appartementkomplex nur ein Einzimmerappartement mit ca. 30 m2 Wohnfläche bewohnt. Mit der Beschwerde ist auch PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung seitens des SG ist wegen des Wegfalls des § 174 SGG a.F. nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich aber als unbegründet. Nach § 73a Abs 1 i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten PKH Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 7a). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig, der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein, vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, § 114 ZPO Rdnr 87). Im vorliegenden Rechtsstreit ist ein Erfolg nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so dass unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ein Anspruch auf PKH nicht besteht. Nach § 64 SGB III wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er (1.) außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und (2.) die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die unter Nr. 2. genannte Voraussetzung gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende (1.) das 18. Lebensjahr vollendet hat, (2.) verheiratet ist oder war, (3.) mit mindestens einem Kind zusammen lebt oder (4.) aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, § 64 Abs 1 Satz 2 SGB III. Schwerwiegende soziale Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn es sich um eine dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehung handelt, der Auszubildende etwa deshalb seit längerem auswärts untergebracht ist oder wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Auszubildenden durch die Eltern oder deren Umfeld (z.B. durch Alkohol, Drogen, Prostitution) gefährdet ist, vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 4.Aufl, 2007, § 64 Rdnr 8. Solche schwerwiegenden sozialen Gründe liegen hier nicht vor, vielmehr haben sich die Eltern der Klägerin unwidersprochen gerade beide um die Ausbildung der Klägerin bemüht. Allein in der Größe der Wohnung der Mutter der Klägerin ist ein schwerwiegender sozialer Grund nicht zu sehen, das Zusammenwohnen von zwei Personen auf ca. 30 m2 Wohnfläche ist nicht unzumutbar, sondern z.B. in studentischen Wohngemeinschaften nicht unüblich. Damit erst recht nicht bei einem Zusammenleben von Mutter und Tochter. Gelegentliche räumliche Engpässe bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Mutter mit ihren weiteren Kindern konnte die Klägerin beispielsweise durch einen Besuch beim Vater im Rahmen von dessen Umgangsrecht kompensieren. Dies umso mehr, als die Klägerin im August 2008 das 18. Lebensjahr vollendete und damit jedenfalls Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatte. Die Verweisung auf ein Zusammenleben mit der Mutter war somit für die Klägerin eng zeitlich limitiert. Die von der Klägerin angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen die Frage eines gänzlichen Förderungsausschlusses von Auszubildenden, die im Haushalt ihrer Eltern untergebracht sind (vgl. insoweit Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 64 Rdnr 11; Stratmann aaO Rdnr 4), somit einen gänzlich anderen Sachverhalt. Darüber hinaus gehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 64 SGB III sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen Anspruch der Klägerin aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fehlen. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von PKH ist PKH nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer aaO § 73a Rdnr 2b). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg -SG- (Az: S 6 AL 181/08), in dem die Klägerin von der Beklagten die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab Antragstellung bzw. Beginn der Ausbildung im September 2007 begehrt. Die 1990 geborene Klägerin durchläuft seit dem 01.09.2007 eine Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte in der zahnärztlichen Praxis Prof. L. & Partner, F.Straße, A-Stadt. Am 15.08.2007 zog sie aus dem elterlichen Anwesen in S./ Südthüringen in ein von ihr gemietetes Einzimmerappartement in A-Stadt, H.str., App. 636. Am 01.06.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe, was die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2008 ablehnte. Die Klägerin sei zwar außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht, jedoch könne sie die Ausbildungsstätte von der Wohnung ihrer Eltern (gleiche Anschrift mit der Mutter - H.str. App. 33, A-Stadt) aus in angemessener Zeit erreichen. Sie habe weder das 18. Lebensjahr vollendet, noch sei sie verheiratet, noch würde sie mit mindestens einem Kind zusammen leben, es lägen auch keine schwerwiegenden sozialen Gründe vor, die ihr das Wohnen bei ihren Eltern unzumutbar machten. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 Abs 1 SGB III seien damit nicht erfüllt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 zurück. Bei einem minderjährigen Auszubildenden könne auch dann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen, wenn er aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf das Wohnen im elterlichen Haushalt verwiesen werden könne. Ob solche gewichtigen Gründe vorlägen, sei als Einzelfall unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu bestimmen. Abzustellen sei insbesondere auf ein nachhaltig gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis oder eine Gefährdung des Kindeswohles. Nachweise hierfür seien nicht zu erkennen. Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2008 Klage erhoben. Die Klägerin könne im vorliegenden Fall nicht auf die Wohnung der Mutter verwiesen werden, eine Verweisung auf die Wohnung der Mutter sei objektiv unzumutbar. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ein von der Klägerin angestrengter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe wurde mit Beschluss des SG A-Stadt vom 14.05.2008 (Az: S 6 AL 198/08 ER) zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 31.07.2008 (Az: L 10 B 522/08 AL ER) zurück. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16.07.2008 der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe ab 04.08.2008 (Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin) gewährt. Den mit der Klage verbundenen Antrag auf Gewährung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 27.08.2008 abgelehnt. Die Klägerin könne auf ein Wohnen bei ihrer Mutter verwiesen werden. Eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern sei lediglich aus schwerwiegenden sozialen Gründen, insbesondere dann unzumutbar, wenn Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Auszubildenden bestehe (z.B. wenn ein Elternteil schwer alkoholkrank, drogenabhängig oder psychisch erkrankt sei). Solche schwerwiegenden sozialen Gründe seien im Verfahren jedoch nicht vorgetragen worden, so dass die Klägerin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf ein Wohnen im Haushalt der Eltern verwiesen werden könne. Hiergegen hat die Klägerin am 09.10.2008 Beschwerde eingelegt. Sie könne im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2007 bis 03.08.2008 tatsächlich nicht auf die Wohnung der Mutter verwiesen werden, diese habe im gleichen Appartementkomplex nur ein Einzimmerappartement mit ca. 30 m2 Wohnfläche bewohnt. Mit der Beschwerde ist auch PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung seitens des SG ist wegen des Wegfalls des § 174 SGG a.F. nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich aber als unbegründet. Nach § 73a Abs 1 i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten PKH Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 7a). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig, der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein, vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, § 114 ZPO Rdnr 87). Im vorliegenden Rechtsstreit ist ein Erfolg nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so dass unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ein Anspruch auf PKH nicht besteht. Nach § 64 SGB III wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er (1.) außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und (2.) die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die unter Nr. 2. genannte Voraussetzung gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende (1.) das 18. Lebensjahr vollendet hat, (2.) verheiratet ist oder war, (3.) mit mindestens einem Kind zusammen lebt oder (4.) aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, § 64 Abs 1 Satz 2 SGB III. Schwerwiegende soziale Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn es sich um eine dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehung handelt, der Auszubildende etwa deshalb seit längerem auswärts untergebracht ist oder wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Auszubildenden durch die Eltern oder deren Umfeld (z.B. durch Alkohol, Drogen, Prostitution) gefährdet ist, vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 4.Aufl, 2007, § 64 Rdnr 8. Solche schwerwiegenden sozialen Gründe liegen hier nicht vor, vielmehr haben sich die Eltern der Klägerin unwidersprochen gerade beide um die Ausbildung der Klägerin bemüht. Allein in der Größe der Wohnung der Mutter der Klägerin ist ein schwerwiegender sozialer Grund nicht zu sehen, das Zusammenwohnen von zwei Personen auf ca. 30 m2 Wohnfläche ist nicht unzumutbar, sondern z.B. in studentischen Wohngemeinschaften nicht unüblich. Damit erst recht nicht bei einem Zusammenleben von Mutter und Tochter. Gelegentliche räumliche Engpässe bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Mutter mit ihren weiteren Kindern konnte die Klägerin beispielsweise durch einen Besuch beim Vater im Rahmen von dessen Umgangsrecht kompensieren. Dies umso mehr, als die Klägerin im August 2008 das 18. Lebensjahr vollendete und damit jedenfalls Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatte. Die Verweisung auf ein Zusammenleben mit der Mutter war somit für die Klägerin eng zeitlich limitiert. Die von der Klägerin angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen die Frage eines gänzlichen Förderungsausschlusses von Auszubildenden, die im Haushalt ihrer Eltern untergebracht sind (vgl. insoweit Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 64 Rdnr 11; Stratmann aaO Rdnr 4), somit einen gänzlich anderen Sachverhalt. Darüber hinaus gehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 64 SGB III sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen Anspruch der Klägerin aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fehlen. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von PKH ist PKH nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer aaO § 73a Rdnr 2b). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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