L 15 B 835/08 SB PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 268/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 835/08 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.09.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2008 - S 8 SB 268/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin (§§ 73 a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2008 ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert vorliegend daran, dass auf der Grundlage der im Klageverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ihr Begehren nach einem GdB von mindestens 50, jedenfalls größer als 20, derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die im ärztlichen Entlassungsbericht der B. Klinik F. vom 08.09.2007 beschriebenen Befunde der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule (Finger-Boden-Abstand 0 cm, Schober 10/15 cm) entsprechen weitgehend denen eines vergleichbaren Gesunden - auf die Belastung im Arbeitsleben kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Schwerbehindertenverfahren nicht an. Diese Befunde werden auch durch jene der Gemeinschaftspraxis Dres.V. u.a. (Befundmitteilung vom 14.07.2008) nicht infrage gestellt. Ebenso wenig weichen sie im Wesentlichen von denen im Arztbrief des Dr.B. vom 04.02.2008 ab. Die dort beschriebene Symptomatik in den Beinen (Residualsymptomatik nach LWS-Operation) wurde vom Prüfarzt Dr.A. bereits entsprechend gewürdigt und führte im Ergebnis zu einem Einzel-GdB der Wirbelsäule von 20. Um einen GdB von 50, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt, zu erreichen, müssten nach den hier maßgeblichen Vorgaben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008", Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst oder eine schwer Skoliose) vorliegen. Die bisherigen Befunde rechtfertigen es jedoch nicht einmal, von mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten zu sprechen oder von schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt auszugehen. Nur derartige Funktionsbeeinträchtigungen würden einen höheren GdB als 20 rechtfertigen. Der Einzel-GdB von 10 für die chronische Bronchitis ist im Übrigen für die Bildung des Gesamt-GdB ohne Bedeutung (vgl. Nr.19 Abs.4 der "Anhaltspunkte"). Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte aufzeigen oder entsprechend anders lautende, schwerwiegendere Befunde vorlegen konnte, die diese Beurteilung bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage erschüttern könnten, ist ihr Prozesskostenhilfe nach wie vor zu versagen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; er ist vorbehaltlich des § 160 a Abs.1 SGG und § 17 a Abs.4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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