Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AY 252/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Prozesskostenhilfe für Klagen, die die Anwendbarkeit des Aktualitätsgrundsatzes betreffen, wenn sie nach Revisionseinlegung im Musterverfahren B 8 AY 1/10 R am 25.06.2010 erhoben werden oder der PKH-Antrag erst danach bewilligungsreif wird.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin C aus D wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung des vollen Differenzbetrages zwischen den Regelsätzen des § 2 AsylbLG und den tatsächlich gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 14.01.2006 bis 31.08.2007. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2010 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 abgelehnt unter Hinweis auf weggefallenen Bedarf.
Dagegen richtet sich die am 10.06.2010 erhobene Klage, für die zugleich Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bisher nicht vorgelegt worden.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es bedarf keiner Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage kann offen bleiben. § 121 Abs. 2 ZPO verlangt nämlich als zusätzliche Voraussetzung, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das ist hier nicht der Fall.
Zu der hier streitigen Frage der Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht bei der Nachbewilligung von Leistungen aufgrund einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist seit dem 25.06.2010 ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen B 8 AY 1/10 R vor dem Bundessozialgericht anhängig. Es kann den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens zugemutet werden, eine Musterentscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten und das eigene Verfahren so lange ruhend zu stellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2009 -1 BvR 2455/08 -). Das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, dass einem Kläger durch das Abwarten unmöglich Rechtsnachteile entstehen können. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bei bereits anhängigem Revisionsverfahren eine anwaltliche Hilfe nicht erforderlich und Prozesskostenhilfe ist zu versagen. Zwar besteht eine Gefährdung des Nachzahlungsanspruchs der Klägerin, da die theoretische Möglichkeit besteht, dass ihre Bedürftigkeit demnächst durch Arbeitsaufnahme entfällt. Dieses Risiko wird durch das Ruhen des Verfahrens aber nicht erhöht. Eine eventuelle Entscheidung in der Streitsache der Klägerin würde nämlich bestimmt nicht rechtskräftig werden, bevor die Musterentscheidung des Bundessozialgerichts ergangen ist. Bis dahin ist das Betreiben ihres Verfahrens durch die Klägerin folglich entbehrlich.
Bei Antragstellung zusammen mit der Klageerhebung war das Revisionsverfahren zwar noch nicht beim Bundessozialgericht anhängig. Für die Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe ist aber der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgebend. Diese tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt. Hier ist bisher Bewilligungsreife noch nicht eingetreten, da es noch an der in § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin fehlt. Bewilligungsreife kann darum zeitlich erst nach dem Beginn des Musterverfahrens vor dem Bundessozialgericht eintreten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung des vollen Differenzbetrages zwischen den Regelsätzen des § 2 AsylbLG und den tatsächlich gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 14.01.2006 bis 31.08.2007. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2010 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 abgelehnt unter Hinweis auf weggefallenen Bedarf.
Dagegen richtet sich die am 10.06.2010 erhobene Klage, für die zugleich Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bisher nicht vorgelegt worden.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es bedarf keiner Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage kann offen bleiben. § 121 Abs. 2 ZPO verlangt nämlich als zusätzliche Voraussetzung, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das ist hier nicht der Fall.
Zu der hier streitigen Frage der Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht bei der Nachbewilligung von Leistungen aufgrund einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist seit dem 25.06.2010 ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen B 8 AY 1/10 R vor dem Bundessozialgericht anhängig. Es kann den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens zugemutet werden, eine Musterentscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten und das eigene Verfahren so lange ruhend zu stellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2009 -1 BvR 2455/08 -). Das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, dass einem Kläger durch das Abwarten unmöglich Rechtsnachteile entstehen können. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bei bereits anhängigem Revisionsverfahren eine anwaltliche Hilfe nicht erforderlich und Prozesskostenhilfe ist zu versagen. Zwar besteht eine Gefährdung des Nachzahlungsanspruchs der Klägerin, da die theoretische Möglichkeit besteht, dass ihre Bedürftigkeit demnächst durch Arbeitsaufnahme entfällt. Dieses Risiko wird durch das Ruhen des Verfahrens aber nicht erhöht. Eine eventuelle Entscheidung in der Streitsache der Klägerin würde nämlich bestimmt nicht rechtskräftig werden, bevor die Musterentscheidung des Bundessozialgerichts ergangen ist. Bis dahin ist das Betreiben ihres Verfahrens durch die Klägerin folglich entbehrlich.
Bei Antragstellung zusammen mit der Klageerhebung war das Revisionsverfahren zwar noch nicht beim Bundessozialgericht anhängig. Für die Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe ist aber der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgebend. Diese tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt. Hier ist bisher Bewilligungsreife noch nicht eingetreten, da es noch an der in § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin fehlt. Bewilligungsreife kann darum zeitlich erst nach dem Beginn des Musterverfahrens vor dem Bundessozialgericht eintreten.
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